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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 11.06.2025 110 2024 168

11 juin 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·3,062 mots·~15 min·4

Résumé

Erweiterung Mobilfunkanlage | Aarwangen

Texte intégral

1/7 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/168 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 11. Juni 2025 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und B.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, Gemeindeverwaltung, Langenthalstrasse 4, Postfach 72, 4912 Aarwangen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 15. November 2024 (eBau Nummer C.________; Erweiterung Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. März 2024 bei der Gemeinde Aarwangen ein Baugesuch ein für die Erweiterung der bestehenden Mobilfunkanlage auf Parzelle Aarwangen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Zone für öffentliche Nutzung (ZöN) P, mit der Zweckbestimmung «Zivilschutz» und im Gewässerschutzbereich üB (übriger Bereich). Nach dem Umbau soll die Mobilfunkanlage insgesamt neun Sendeantennen umfassen, welche gemäss dem Standortdatenblatt vom 20. März 2024 (Revision: 3.0) auf den Frequenzbändern 700 bis 900 Megahertz (MHz), 1400 bis 2600 MHz und 3400 MHz senden sollen. Für die drei Sendeantennen im Frequenzband von 3400 MHz ist ein adaptiver Betrieb unter Anwendung eines Korrekturfaktors vorgesehen. 2. Die Gemeinde Aarwangen leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zur Behandlung weiter. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen der Beschwerdeführer Einsprache. Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) beantragte mit Amtsbericht vom 8. Mai 2024 die Aufnahme diverser Auflagen in den Bauentscheid. Mit Amtsbericht vom 29. Mai 2024 führte die Gemeinde Aarwangen aus, das Vorhaben halte die gemäss Baureglement

BVD 110/2024/168 2/7 geltenden Nutzungsvorschriften und baupolizeilichen Vorgaben ein. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, hielt mit Fachbericht vom 28. Mai 2024 fest, die geplante Mobilfunk-Basisstation erfülle die gesetzlichen Anforderungen, der Anlagegrenzwert werde an sämtlichen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten. Ausserdem hielt es fest, dass alle Voraussetzungen für die Anwendung des Korrekturfaktors erfüllt seien. Mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 hielt sodann das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Region Mittelland fest, dass das Vorhaben keine waldrechtliche Bewilligung erfordere. Mit Gesamtbauentscheid vom 15. November 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Baubewilligung für das Vorhaben. 3. Gegen den Gesamtbauentscheid vom 15. November 2024 reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung des Bauabschlags. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts insbesondere die Mangelhaftigkeit des Standortdatenblatts geltend. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es auch dem AUE Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2025 hielt das AUE fest, die Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV und sei mit Auflagen bewilligungsfähig. Aus der Beschwerde würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 28. Mai 2024 erforderlich machen würden. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau beantragte mit Stellungnahme vom 13. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies auf den angefochtenen Entscheid. 5. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Bei Mobilfunkanlagen gilt mit Bezug auf die Strahlung als einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt, wer sich im Perimeter befindet, in welchem die konkret berechnete Strahlung 10 Prozent 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

BVD 110/2024/168 3/7 oder mehr des Anlagegrenzwertes beträgt.4 Vorliegend beträgt der Einspracheperimeter der Anlage 1845 m.5 Der Wohnort des Beschwerdeführers liegt rund 580 m vom Antennenstandort entfernt und damit innerhalb des Einspracheperimeters. Er ist damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Standortdatenblatt a) Der Beschwerdeführer rügt, die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors werde im Standortdatenblatt nicht dargelegt. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 festgehalten, dass es für die Bewilligung der Anwendung des Korrekturfaktors nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde. Die Anwendung des Korrekturfaktors setze gemäss Bundesgericht vielmehr voraus, dass das Standortdatenblatt die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlege. Vorliegend werde lediglich ausgewiesen, ob die Antennen adaptiv betrieben werden und wie viele Sub-Arrays sie aufweisen. Es fehle – wie das Bundesgericht feststellte – die Berechnung des Korrekturfaktors und der tatsächlich zu erwartenden Immissionen. Das Bundesgericht widerspreche mit seinem Urteil dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und setze dessen bisherige Empfehlung für Standortdatenblätter von adaptiven Antennen ausser Kraft. Vorliegend sei weder die Höhe des Korrekturfaktors noch die tatsächliche, maximal abgegebene Leistung und auftretende Strahlung ersichtlich. Damit erfülle das Standortdatenblatt die Anforderungen des Bundesgerichts nicht. Ohne diese Angaben hätte die Mobilfunkanlage nicht bewilligt werden dürfen. Mit der Genehmigung des unzulänglichen Standortdatenblatts sei der verfassungsmässig garantierte Rechtsschutz der Anwohnenden nicht gewährleistet. Diese seien nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche elektrische Feldstärke sie zu erwarten haben und wie der Korrekturfaktor vorliegend angewendet werden soll. Aus diesen Gründen müsse die Baubewilligung aufgehoben werden. Möchte die Mobilfunkbetreiberin an der Anwendung des Korrekturfaktors festhalten, müsste sie ein neues Baugesuch einreichen. b) 5G wird als «New Radio» (NR) bezeichnet. Es handelt sich um einen neuen Mobilfunkstandard bzw. eine neue Mobilfunktechnologie. Der Standard definiert bestimmte Anforderungen, z.B. die Antwortzeit oder die minimale Datenmenge pro Zeiteinheit. 5G baut auf 4G (LTE) auf und verwendet eine ähnliche Technologie, ist aber effizienter und ermöglicht eine schnellere und umfangreichere Datenübertragung als frühere Mobilfunkgenerationen.6 5G kann in denselben Frequenzbereichen wie 4G genutzt werden. Auch die Art der Signalaussendung (Modulation) ist dieselbe. Um alle Vorteile der 5G-Technologie nutzen zu können, wird diese regelmässig in höheren Frequenzbereichen eingesetzt. Aus funktechnischer Sicht haben höhere Frequenzen jedoch schlechtere Übertragungseigenschaften. Um die schlechteren Ausbreitungsbedingungen zu kompensieren, werden sogenannte adaptive Antennen eingesetzt.7 Der Begriff «adaptive Antenne» wird umgangssprachlich mit dem Begriff «5G-Antenne» gleichgesetzt. Dies ist ungenau und missverständlich, weil die 5G-Technologie sowohl mit konventionellen als auch mit adaptiven Antennen verwendet werden kann.8 Adaptive Antennen ermöglichen es, das Signal gezielt in die Rich- 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 17a Lemma 11. 5 Vgl. Standortdatenblatt vom 7. Dezember 2022 (Revision 1.41) Ziff. 6 und Zusatzblatt 2 (Vorakten pag. 221 und 219). 6 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019, S. 17 ff. (abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/mitteilungen.msg-id-77294.html) 7 Vgl. Hugo Lehmann, Adaptive Antennen für 5G, in bulletin.ch 6/2020, S. 40. 8 Vgl. Informations-Plattform für 5G und Mobilfunk, Was ist eine «5G-Antenne»?, Herausgeber: BAFU, BAKOM und BAG (abrufbar unter www.5g-info.ch > Technik).

BVD 110/2024/168 4/7 tung der Nutzerinnen und Nutzer zu fokussieren. In alle anderen Richtungen wird die Sendeleistung indessen reduziert. Im Hinblick auf den Einsatz von adaptiv betriebenen Sendeantennen sowie den Ausbau der 5G-Netze hat der Bundesrat am 17. April 2019 eine Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) beschlossen, die am 1. Juni 2019 in Kraft getreten ist. Im Anhang 1 Ziffer 63 in der Fassung der NISV vom 1. Juni 2019 wurde unter anderem der Grundsatz festgelegt, dass bei der rechnerischen Beurteilung, ob adaptive Antennen den Grenzwert für die von ihnen verwendete Strahlung einhalten, die Variabilität ihrer Senderichtungen und Antennendiagramme zu berücksichtigen sind. Diesen Grundsatz hat das BAFU im Nachtrag vom 23. Februar 2021 «Adaptive Antennen» zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen konkretisiert.9 Danach darf ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden, wenn die adaptive Antenne mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet ist, welche sicherstellt, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung (ERPn) nicht überschreitet. Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die massgebende (korrigierte) Sendeleistung die realistisch auftretende Maximalleistung der adaptiven Antenne abbildet. Um die Rechtssicherheit des Vollzugs zu stärken, hat der Bundesrat insbesondere den Anhang 1 Ziffer 63 NISV angepasst. Die Änderung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Im Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 2 NISV wurde neu definiert, dass bei adaptiven Sendeantennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden kann. Die Höhe des Korrekturfaktors ist abhängig von der Anzahl separat ansteuerbarer Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und kann Anhang 1 Art. 63 Abs. 3 NISV entnommen werden.10 Der Korrekturfaktor wird auf die maximale Sendeleistung angewendet. Die massgebende, im Standortdatenblatt einzutragende Sendeleistung (ERPn) entspricht demnach der mit dem Korrekturfaktor (KAA) multiplizierten maximalen Sendeleistung (ERPmax,n). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es vorübergehend zu Überschreitungen der bewilligten Sendeleistung bzw. des zulässigen Anlagegrenzwertes kommt. Die automatische Leistungsbegrenzung sorgt jedoch dafür, dass, wenn kurzzeitige Leistungsspitzen über der im Standortdatenblatt deklarierten (massgebenden) Sendeleistung ERPn auftreten, die Leistung der Antenne soweit gedrosselt wird, dass die über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung auch tatsächlich nicht überschreitet. Ist der Mittelwert der bewilligten Sendeleistung über einen Zeitraum von sechs Minuten eingehalten, ist gewährleistet, dass auch die mit dieser Sendeleistung berechneten Feldstärkewerte über sechs Minuten gemittelt rechnerisch immer eingehalten sind.11 Das BAFU hat im Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV ebenfalls dargelegt, wie die technischen Parameter adaptiver Antennen im Standortdatenblatt anzugeben sind. Danach muss im Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts deklariert werden, ob eine Antenne adaptiv oder nicht-adaptiv betrieben wird und über wie viele Sub-Arrays die einzelnen Antennen verfügen.12 Der Nachtrag umfasste sodann ein Beispiel-Standortdatenblatt. Dieses enthielt – nebst den weiteren Angaben und Details zu den jeweiligen Antennen – die Felder «adaptiver Betrieb» und «Anzahl Sub-Arrays». Da es in der Praxis zu Verständnisfragen im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Standortdatenblatts gekommen ist, hat das BAFU im Dokument «Häufig 9 Vgl. Nachtrag vom 23. Februar 2021 des BAFU zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstatinen, BUWAL 2022, abrufbar unter www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Vollzugshilfen. 10 Vgl. Verordnung über den Schutz von nichtionisierender Strahlung (NISV), Änderung vom 17. Dezember 2021 (AS 2021 901); Vgl. dazu auch Nachtrag vom 23. Februar 2021 des BAFU zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstatinen, BUWAL 2022, S. 9. 11 Vgl. BAFU, Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Februar 2021, S. 22 und 24. 12 Vgl. Nachtrag vom 23. Februar 2021 des BAFU zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstatinen, BUWAL 2022, S. 9.

BVD 110/2024/168 5/7 gestellte Fragen zur Vollzugshilfe für adaptive Antennen» vom 14. Juni 2021 (inkl. Ergänzungen vom 31. August 2021) konkretisiert, dass die Anwendung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt ebenfalls deklariert werden müsse. So sei für adaptive Antennen, auf deren Sendeleistung ein Korrekturfaktor (KAA) angewendet werde, welcher gemäss der Tabelle der Vollzugshilfe kleiner sei als 1, das Feld «Adaptiver Betrieb mit KAA < 1» im (aktualisierten) Standortdatenblatt mit «Ja» auszufüllen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 hat das Bundesgericht in einem Fall, in welchem aufgrund der Angaben im Standortdatenblatt und der speziellen Umstände unklar war, ob ein Korrekturfaktor beansprucht werden soll oder nicht, festgehalten, dass es für die Bewilligung der Anwendung des Korrekturfaktors nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt einzig erwähnt werde, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb habe und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt werde.13 Vielmehr müsse das Standortdatenblatt die konkrete Anwendung des Korrekturfaktors darlegen. Damit stützte es die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Anwendung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt in diesem konkreten Fall explizit hätte ausgewiesen werden müssen. Im konkreten Fall verwendete die Bauherrschaft das (alte) Standortdatenblatt gemäss dem Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021, welches lediglich die Felder «adaptiver Betrieb» und «Anzahl Subarrays», jedoch noch nicht das Feld «Adaptiver Betrieb mit KAA < 1» enthielt. Für die Beteiligten war unter den gegebenen Umständen unklar, ob der Korrekturfaktor beansprucht werden soll oder nicht, insbesondere ging auch die Baubewilligungsbehörde offensichtlich davon aus, dass das Standortdatenblatt keine Anwendung von Korrekturfaktoren vorsah. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verlangte das Bundesgericht im konkreten Fall nicht, dass die Berechnung des Korrekturfaktors sowie die tatsächlich zu erwartenden Immissionen aus dem Standortdatenblatt hervorgehen müssen. Das Bundesgericht bestätigte lediglich den Entscheid der Vorinstanz, wonach das alte Standortdatenblatt zur Geltendmachung des Korrekturfaktors im konkreten Fall nicht ausreichte, sondern die Anwendung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt explizit hätte deklariert werden müssen. Ohne Deklaration hätten die Beteiligten davon ausgehen dürfen, dass sich das ursprüngliche Baugesuch auf einen adaptiven Betrieb ohne Anwendung des Korrekturfaktors beziehe. Dass die Höhe des Korrekturfaktors sowie die tatsächliche, maximale Leistung und Feldstärke an den OMEN aus dem Standortdatenblatt hervorgehen müssten, hat das Bundesgericht im vorgebrachten Urteil hingegen nicht erwogen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt vom 20. März 2024 nicht nur den adaptiven Betrieb der Antennen und die Anzahl Sub-Arrays, sondern auch die Anwendung des Korrekturfaktors entsprechend den Vorgaben des BAFU ausgewiesen. So wurde das Feld «Adaptiver Betrieb mit KAA < 1» im Zusatzblatt 2 des Standortdatenblatts bei den drei Antennen, welche im Frequenzband 3400 MHz senden sollen, mit «Ja» ausgefüllt. Damit ist – anders als im Fall des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bundesgerichtsentscheid – klar, dass auf die Antennen Nrn. 7 bis 9 ein Korrekturfaktor zur Anwendung kommen soll. Dies ergibt sich im Übrigen auch explizit aus dem Fachbericht Immissionsschutz vom 28. Mai 2024. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss sich die konkrete Höhe des Korrekturfaktors oder dessen Berechnung nicht aus dem Standortdatenblatt ergeben. Die Höhe des maximal zugelassenen Korrekturfaktors ergibt sich vielmehr aus Anhang 1 Ziffer 63 Abs. 3 NISV. Die vorliegenden Antennen Nrn. 7 bis 9 verfügen über jeweils 16 Sub-Arrays, womit ein Korrekturfaktor von ≥ 0.20 geltend gemacht werden kann. Das AUE hält in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2025 korrekt fest, dass es Sache der Mobilfunkbetreiberin sei, ob sie den vollen, gemäss Anzahl Sub-Arrays möglichen Korrekturfaktor im Betrieb anwenden wollen, oder ob sie einen grösseren 13 Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024, E. 2.2.

BVD 110/2024/168 6/7 wähle. Der Korrekturfaktor müsse einfach zwischen 1 und dem in der NISV im Anhang 1 Art. 63 Abs. 3 angegebenen Maximum liegen. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Für die Antennen, auf welche ein Korrekturfaktor angewendet werden soll, wurde im Standortdatenblatt sodann die massgebende Sendeleistung ERPn (ERPn = ERPmax,n x KAA) eingetragen. Die Angabe der Höhe allfälliger Leistungsspitzen, d.h. der maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) ist nicht notwendig, zumal sich diese aus der Sendeleistung ERPn und dem maximal zulässigen Korrekturfaktor berechnen lässt (ERPmax,n = ERPn : KAA) und für die Berechnung der Einhaltung der Grenzwerte der NISV und somit für die Bewilligungsfähigkeit der Anlage nicht die maximale, sondern die (korrigierte) Sendeleistung ERPn, welche über einen Zeitraum von sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss, massgebend ist. Dasselbe gilt für die auftretende Strahlung, ausgedrückt als elektrische Feldstärke in Volt pro Meter: Zwar ist es bei der Anwendung des Korrekturfaktors möglich, dass es an den höchstbelasteten OMEN vorübergehend zu kurzeitigen Überschreitungen der im Standortdatenblatt berechneten elektrischen Feldstärke kommt. Jedoch ist durch die automatische Leistungsbegrenzung sichergestellt, dass die berechneten elektrischen Feldstärkewerte und somit auch der Anlagegrenzwert über einen Zeitraum von sechs Minuten (genauso wie die Sendeleistung) eingehalten werden. Massgebend ist auch hier nicht der maximale, sondern der gemittelte Wert, weshalb auch nur dieser im Standortdatenblatt ausgewiesen werden muss. Das AUE, Abteilung Immissionsschutz, welches die Einhaltung der NISV-Vorschriften anhand der Angaben im Standortdatenblatt überprüft, hat mit Fachbericht vom 28. Mai 2024 festgehalten, die Mobilfunkanlage erfülle die gesetzlichen Anforderungen. In seiner Stellungnahme 9. Januar 2025 hielt das AUE zur Beschwerde des Beschwerdeführers sodann fest, die Angaben im vorliegenden Standortdatenblatt seien korrekt. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Standortdatenblatt vom 20. März 2024 alle wesentlichen Informationen zur Beurteilung der Immissionssituation enthält. Die Beschwerdegegnerin hat die Anwendung des Korrekturfaktors im Standortdatenblatt deklariert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss das Standortdatenblatt keine Angaben zur Höhe des Korrekturfaktors, zur maximalen Sendeleistung oder zur maximalen elektrischen Feldstärke enthalten. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. e) Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass das Bundesgericht die Bewilligung des Korrekturfaktors im Wiedererwägungsverfahren nicht toleriere und es deshalb unzulässig sei, den Korrekturfaktor trotz mangelhaftem Baugesuch in Betrieb zu nehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Anwendung des Korrekturfaktors mit dem Standortdatenblatt vom 20. März 2024 im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren explizit beantragt hat. Der Korrekturfaktor ist somit Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Baugesuchs und wurde dementsprechend bei der Erteilung der Baubewilligung berücksichtigt. Ein Wiedererwägungsverfahren steht vorliegend nicht zur Diskussion. Wie aufgezeigt, ist das Standortdatenblatt vom 20. März 2024 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sodann nicht mangelhaft. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 3. Fazit und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 As. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide einer Verwaltungsjustizsache

BVD 110/2024/168 7/7 wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV14). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1800.- festgelegt. c) Da keine Partei anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 15. November 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1800.- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarwangen, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 5 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).

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