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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.09.2024 110 2023 178

17 septembre 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·4,008 mots·~20 min·3

Résumé

Mobilfunkanlage mit technischer Einrichtung | Saanen

Texte intégral

1/10 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/178 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. September 2024 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und D.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen, Bauverwaltung, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen vom 17. Oktober 2023 (Baugesuch Nr. 2021-136; Mobilfunkanlage mit technischer Einrichtung) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 19. November 2021 (G.-Nr.: 2021.DIJ.8117) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. November 2021 bei der Gemeinde Saanen ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit entsprechender technischer Einrichtung auf Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. H.________. Die Parzelle liegt im Perimeter der Überbauungsordnung «F.________». Das Bauvorhaben sieht den Bau eines rund 6 m hohen Masts auf dem bestehenden Gebäude I.________strasse 92a vor. An diesem Mast sollen drei Antennenkörper mit insgesamt neun Antennen montiert werden. Die drei Antennen im Frequenzband 3600 MHz sollen adaptiv unter Anwendung eines Korrekturfaktors betrieben werden. Die restlichen sechs Antennen in den Frequenzbändern 700 - 900 MHz und 1400 - 2600 MHz beanspruchen keinen Korrekturfaktor. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Verfügung vom 19. November 2021 erteilte das Amt für Gemeinden und

BVD 110/2023/178 2/10 Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG1. Mit Gesamtentscheid vom 17. Oktober 2023 erteilte die Gemeinde Saanen die Baubewilligung. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 16. November 2023 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie erhebt «aufgrund verschiedener Unklarheiten und möglicher negativer Auswirkungen für die umliegende Bevölkerung (…) Beschwerde und Rechtsverwahrung». Sie beantragt «Rückweisung bzw. Sistierung der Baubewilligung». 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Dabei gab es auch dem Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit zur Stellungnahme. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 zum Ergebnis, seine Beurteilung des Bauvorhabens habe ergeben, dass die Anlage die Bestimmungen der NISV3 vollständig erfülle und mit Auflagen bewilligungsfähig sei. Aus der Beschwerde ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, die eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 10. Dezember 2021 erforderlich mache. Die Gemeinde Saanen beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Der Entscheid der Gemeinde Saanen ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG4, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Einsprache der Beschwerdeführerin wurde nicht entsprochen, so dass die Beschwerdeführerin formell beschwert ist. Da die Beschwerdeführerin innerhalb des Einspracheperimeters von 874 m6 wohnt, ist sie auch materiell beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 6 Siehe Standortdatenblatt vom 5. November 2021 (Revision: 1.0) Ziff. 6 und Zusatzblatt 2 (Vorakten pag. 7)

BVD 110/2023/178 3/10 2. Feldstärken Berechnung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei adaptivem Betrieb falle die Richtungsabschwächung weg (Hauptsenderichtung +/- 60° Winkel). Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erreiche die elektrische Feldstärke beim Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 3 bereits 5.73 V/m. Berücksichtige man nun noch, dass die Anwendung echter 5G-Technik mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Sendeleistung von 550 - 700 Watt illusorisch sei und es dazu mindestens einer Sendeleistung von 6500 Watt bedürfe, erreiche die elektrische Feldstärke sogar 13.37 V/m. Zum Beleg der von der Beschwerdeführerin berechneten Feldstärken finden sich in der Beschwerdebeilage entsprechende Berechnungen. Gemäss Beschwerdeführerin dürften zukünftig gar Sendeleistungen im Bereich von 25 000 Watt erforderlich sein. b) Die im Standortdatenblatt deklarierten Sendeleistungen ERPn sind für die Beschwerdegegnerin verbindlich. Mit der umstrittenen Baubewilligung wird keine höhere Sendeleistung ERPn, für die Antennen mit Korrekturfaktor gemittelt über sechs Minuten, erlaubt. Ob die Anlage in diesem Rahmen sinnvoll betrieben werden kann, liegt in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin.7 Sollte die Beschwerdegegnerin dereinst die Sendeleistung über die bewilligten Werte erhöhen wollen, bräuchte sie dafür eine neue Baubewilligung. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, es seien Sendeleistungen von 6500 oder gar 25 000 Watt erforderlich, gehen somit über den Streitgegenstand hinaus – Streitgegenstand sind lediglich die von der Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt nachgesuchten Sendeleistungen. Die Berechnung in der Beschwerdebeilage, die eine Feldstärke von 13.37 V/m für den OMEN Nr. 3 ausweist, basiert auf überhöhten Sendeleistungen von 6500 Watt für die drei Antennen im Frequenzband 3600 MHz. Diese Berechnung ist somit falsch und vermag keine Zweifel an der im Standortdatenblatt berechneten Feldstärke von 4.55 V/m für den OMEN Nr. 3 zu wecken. c) Dies gilt auch für die Berechnung in der Beschwerdebeilage, die eine Feldstärke von 5.73 V/m für den OMEN Nr. 3 ausweist. Bei dieser Berechnung wurde ohne nachvollziehbaren Grund für eine der drei adaptiven Antennen die horizontale und vertikale Richtungsabschwächung in Abweichung von der Berechnung im Standortdatenblatt auf Null gesetzt. Dabei ergibt sich aus den umhüllenden Antennendiagrammen in der Beilage zum Standortdatenblatt, dass auch diese Antenne im Bereich eines +/- 60°-Winkels insbesondere eine erhebliche vertikale Richtungsabschwächung aufweist. Somit bestehen für die BVD keine Zweifel an der Korrektheit des im Standortdatenblatt für den OMEN Nr. 3 ausgewiesenen Werts von 4.55 V/m, zumal auch das AUE als Fachbehörde das Standortdatenblatt als für richtig befunden hat. 3. Abnahmemessung a) Die Beschwerdeführerin verlangt an den OMEN Nrn. 3 und 5 eine Abnahmemessung nach Inbetriebnahme der Anlage. Gemäss rechnerischer Prognose betrage die Feldstärke an diesen OMEN über 80 % des Anlagegrenzwerts. Dabei werde vollständige Einsichtnahme in die Messprotokolle ohne geschwärzte Stellen verlangt, damit die Richtigkeit dieser Protokolle überprüft werden könne. b) Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass für den OMEN Nr. 5 bereits eine Abnahmemessung angeordnet worden sei. Hinsichtlich des OMEN Nr. 3 macht sie geltend, dass bei einer Überschreitung der 80 %-Schwelle nicht in jedem Fall zwingend eine Abnahmemessung angeordnet werden müsse. Insofern sei nicht zu beanstanden, dass das AUE vorliegend für den OMEN Nr. 3 keine Abnahmemessung angeordnet habe. Sollte dieser Verzicht 7 Vgl. dazu VGE 2020/27 vom 6. Januar 2021 E. 4.7 und BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 7.1.

BVD 110/2023/178 4/10 zu Unrecht erfolgt sein, was bestritten werde, könnte die Anordnung einer Abnahmemessung nachgeholt werden, wobei sich die Beschwerdegegnerin einem solchen Vorgehen nicht verschliessen würde. c) Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen (Art. 12 Abs. 1 NISV). Nach Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwerts nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) empfiehlt geeignete Mess- und Berechnungsmethoden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Strahlung vor Inbetriebnahme einer Anlage nicht gemessen, sondern nur berechnet werden kann. Für das Bewilligungsverfahren wird die NIS-Belastung deshalb berechnet. Die Anlage soll nur bewilligt werden, wenn sie rechnerisch den Anlagegrenzwert einhält. Die notwendigen technischen Angaben und das Ergebnis der Berechnung werden der Behörde im Standortdatenblatt deklariert. Die rechnerische Prognose trägt allerdings nicht allen Feinheiten der Ausbreitung der Strahlung Rechnung. Nach Inbetriebnahme der Anlage soll daher in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80% erreicht wird.8 In begründeten Fällen kann die Behörde diese Schwelle auch niedriger ansetzen oder aber auch auf die Messung verzichten, wenn die Feldstärke mehr als 80% des Anlagegrenzwertes beträgt. In der Praxis wurden oft bei allen OMEN, bei denen der Anlagengrenzwert zu 80% oder mehr ausgeschöpft war, eine Abnahmemessung angeordnet. Beim Einsatz von adaptiven Antennen kann es aufgrund der breiteren umhüllenden Antennendiagramme potentiell mehr OMEN geben, deren Belastung diese Schwelle erreicht. Die Behörde kann unter Berücksichtigung fachlicher Gründe und ihrer Erfahrung eine Auswahl der zu messenden OMEN treffen.9 d) Gemäss Standortdatenblatt vom 5. November 2021 (Revision: 1.0) handelt es sich bei den OMEN Nrn. 3, 4 und 5 um die drei höchstbelasteten OMEN. Die rechnerische Prognose ergibt für den OMEN Nr. 3 eine elektrische Feldstärke von 4.55 V/m, für den OMEN Nr. 4 von 3.8 V/m und für den OMEN Nr. 5 von 4.99 V/m. Damit ist der Anlagegrenzwert von 5 V/m am OMEN Nr. 3 zu 91 %, am OMEN Nr. 4 zu 76 % und am OMEN Nr. 5 zu 99.8 % ausgeschöpft. Das AUE hat in seinem Fachbericht Immissionsschutz vom 10. Dezember 2021 für den OMEN Nr. 5 eine Abnahmemessung angeordnet. Gemäss Ziff. 3.1 des angefochtenen Gesamtentscheids bilden die Auflagen aus dem Fachbericht Immissionsschutz einen integralen Bestandteil der Baubewilligung. Soweit die Beschwerdeführerin für den OMEN Nr. 5 eine Abnahmemessung verlangt, ist diese Forderung somit bereits erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin für den OMEN Nr. 3 eine Abnahmemessung verlangt, ergibt sich aus der Stellungnahme des AUE vom 22. Dezember 2023, weshalb es in seinem Fachbericht trotz Überschreitung der 80 %-Schwelle für diesen OMEN keine Abnahmemessung angeordnet hat. Demnach handelt es sich beim OMEN Nr. 3 um die Talstation zweier Sesselbahnen (I.________ - A.________ und I.________ - B.________). Die im Standortdatenblatt prognostizierten 4.55 V/m am höchstberechneten Punkt (nordwestliche Ecke der Talstation I.________ - A.________) berücksichtige für die Richtungsabschwächung die bei der Berechnung maximal zulässigen 15 dB. Würden die effektiven Dämpfungen berücksichtigt, falle der Wert auf 4.05 V/m. Aufgrund der Lage des OMEN müsste der effektiv zu messende Ort gemäss AUE zudem verschoben wer- 8 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute: BAFU], Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 20 9 Bundesamt für Umwelt (BAFU), Adaptive Antennen, Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL 2002, S. 14

BVD 110/2023/178 5/10 den, entweder in den Eingangsbereich der Bahn I.________ - A.________ oder in das Innere des Gebäudes der Bahn I.________ - B.________. Beide möglichen Messorte führten zu einer Zunahme des direkten Abstands von der Antenne und somit zu einer Abnahme der Feldstärke. Daher sei für den OMEN Nr. 3 auf eine Abnahmemessung verzichtet worden. Das Rechtsamt hat die Eingabe des AUE vom 22. Dezember 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht geäussert und somit auch die Begründung des AUE für einen Verzicht auf eine Abnahmemessung am OMEN Nr. 3 nicht in Frage gestellt. Die BVD sieht denn auch keinen Anlass, den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der NIS-Fachbehörde nicht zu folgen. Folglich wird am OMEN Nr. 3 keine zusätzliche Abnahmemessung angeordnet, der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen. e) Die Forderung der Beschwerdeführerin, es werde vollständige Einsichtnahme in die Messprotokolle ohne geschwärzte Stellen verlangt, damit die Richtigkeit dieser Protokolle überprüft werden könne, liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Die Abnahmemessung ist noch ausstehend, weshalb die entsprechenden Messprotokolle noch nicht vorliegen. Folglich kann im vorliegenden Verfahren keine Einsichtnahme gewährt werden. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch freigestellt, zu gegebener Zeit Einsicht in die entsprechenden Protokolle zu verlangen. Inwieweit sie dannzumal Anspruch auf Einsicht haben wird, ist aber nicht im Baubewilligungsverfahren bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. f) Soweit die Beschwerdeführerin ohne nähere Erklärung behauptet, dass 5G-Strahlung mit den heute zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gemessen werden könne, ist fraglich, ob diese Rüge genügend begründet ist. Abgesehen davon ist sie falsch. Mit dem technischen Bericht «Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz» vom 18. Februar 2020 und dem Nachtrag vom 15. Juni 2020 hat das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) eine Messmethode vorgelegt.10 Auf Bitte der kantonalen Vollzugsbehörden hat das BAFU mit den «Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen» vom 30. Juni 2020 weitere fachliche Erklärungen zum technischen Bericht des METAS veröffentlicht. In den genannten Dokumenten des BAFU und METAS wird insbesondere auch die Messung für adaptive Antennen erklärt. Die erläuterten Messmethoden für das 5G-Signal decken grundsätzlich den gesamten Frequenzbereich von 450 MHz bis 6 GHz ab. Seit Vorliegen dieser Dokumente können sich Messfirmen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die Messmethode METAS/BAFU akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen vornehmen. In diversen jüngeren Urteilen – insbesondere im Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 – befand denn auch das Bundesgericht, die vom METAS empfohlene Messmethode würde sich zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweisen und könne für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden.11 Nach dem Gesagten ist die Messbarkeit der Strahlung auch beim Betrieb adaptiver Antennen möglich. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Stichhaltiges vor, was das Funktionieren der Messmethoden des METAS und den Befund des Bundesgerichts infrage zu stellen vermöchte. 4. QS-System 10 Abrufbar unter: www.metas.ch > Startseite > Dokumentation > Rechtliches > Messen im Bereich nichtionisierender Strahlung (NISV) >Technische Berichte 11 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 8; BGer 1C_45/2024 vom 16. Januar 2024 E. 7 (mit Hinweisen)

BVD 110/2023/178 6/10 a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angeblich vorhandene Qualitätssicherungssystem (QS-System) habe diesen Namen nicht verdient. Dies weil die Aufsichtsbehörde keinen Einfluss auf das angebliche QS-System nehmen könne und ihr die nötigen Fachkenntnisse fehlten. Komme hinzu, dass ein Grossteil der Antennen der Beschwerdegegnerin aus Rumänien gesteuert werde, so dass der Einfluss der Schweizer Behörden gering sei. b) In seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 erläutert das AUE, das QS-System überwache den korrekten Betrieb der Anlage mit den zulässigen, bewilligten Parametern. Abweichungen würden signalisiert und dokumentiert. Die kantonalen NIS-Fachstellen hätten Zugriff auf eine Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), in welche die Mobilfunkbetreiber die detaillierten Betriebsdaten jeder Antenne (auch 5G Daten) hinterlegten. Für den Betrieb der adaptiven Antennen mit dem Korrekturfaktor seien die QS-Systeme bei den Betreibern und die Darstellung in der Datenbank des BAKOM entsprechend erweitert worden. Die Fehlerprotokolle würden der zuständigen Vollzugsbehörde alle zwei Monate unaufgefordert zugestellt und mindestens zwölf Monate aufbewahrt. c) Die QS-Systeme für Mobilfunkanlagen sollen sicherstellen, dass die Mobilfunkanbieter ihre Sendeanlagen bewilligungskonform betreiben und die Grenzwerte der NISV einhalten. Das QS- System muss über eine automatisierte Überprüfungsroutine verfügen, die einmal pro Arbeitstag die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen vergleicht. Festgestellte Überschreitungen eines bewilligten Werts müssen innerhalb von 24 Stunden behoben werden, falls dies durch Fernsteuerung möglich ist, andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche. Stellt das QS-System solche Überschreitungen fest, wird automatisch ein Fehlerprotokoll erzeugt. Die Fehlerprotokolle müssen der Vollzugsbehörde alle zwei Monate zugestellt und mindestens 12 Monate aufbewahrt werden. Das QS-System muss von einer unabhängigen, externen Prüfstelle periodisch auditiert werden. Zur Kontrolle haben die Vollzugsbehörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank.12 d) Das Bundesgericht hat das QS-System in verschiedenen Urteilen, insbesondere im Leiturteil vom 14. Februar 2023 zu adaptiven Antennen, als wirksames und ausreichendes Instrument zur Kontrolle der Emissionsbegrenzungen bezeichnet.13 Die vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin geben keinen Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit des QS-Systems in Zweifel zu ziehen. Zwar hat das Bundesgericht im Entscheid 1C_97/2018 vom 3. September 2019 das BAFU aufgefordert, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der QS-Systeme für Mobilfunkantennen durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Gleichzeitig hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass aufgrund der im Kanton Schwyz festgestellten Abweichungen nicht auf ein generelles Versagen der QS-Systeme geschlossen werden könne. Das Bundesgericht hat im betreffenden Fall die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage denn auch bestätigt. Das BAFU hat am 14. Oktober 2022 den Zwischenstand der Kontrollen der QS-Systeme im Bericht «Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen» veröffentlicht.14 Auch daraus lässt sich nicht schliessen, dass die QS-Systeme grundsätzlich untauglich sind, auch wenn im Zwischenbericht 12 Rundschreiben, Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse, S. 3 (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung) 13 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Januar 2023 E. 9; 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.3, 1C_642/2013 vom 7. April 2014 E. 6.1 und 1C_340/2013 vom 4. April 2014 E. 4, je mit Hinweisen 14 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung

BVD 110/2023/178 7/10 Stichproben weiterhin als notwendig erachtet werden. Zwar hat das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung mehrmals darauf hingewiesen, dass die im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen sei; an seiner Einschätzung, wonach grundsätzlich vom Funktionieren der QS-Systeme auszugehen sei, hat es dabei jedoch festgehalten.15 e) Gemäss dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung müssen QS-Systeme mit weiteren Parametern ergänzt werden, wenn bei adaptiv betriebenen Sendeantennen der Korrekturfaktor angewendet wird. Die Betreiberinnen haben die QS-Systeme mit den für adaptive Antennen notwendigen Parametern gemäss den Vollzugsempfehlungen ergänzt. Es handelt sich dabei um Parameter, welche einen Einfluss auf die Sendeleistung und das Abstrahlverhalten haben. Auch diese müssen dokumentiert und überwacht werden. Das BAKOM hat in Validierungszertifikaten festgestellt, dass die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen den Betrieb adaptiver Antennen korrekt überwachen.16 Zusätzlich wurden die QS-Systeme der Mobilfunkbetreiberinnen bezüglich Datenverarbeitung von einer unabhängigen, externen Prüfstelle, der SGS Société Générale de Surveillance SA, überprüft.17 Das Zertifikat der Beschwerdegegnerin wurde am 21. Dezember 2021 ausgestellt und gilt bis zum 20. Dezember 2024. Dass die QS-Systeme untauglich wären, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin das Einhalten der Grenzwerte – auch wenn ein Korrekturfaktor auf die adaptiv betriebenen Antennen angewendet wird – nicht genügend kontrollieren könnte. Entsprechend kann die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffend den QS-Systemen auch bezüglich adaptiver Antennen angewendet werden. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit von einem genügenden QS-System auszugehen. 5. Zusammenfassung a) Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin (stockender Mobilfunkausbau, sinkende Aktienkurse, Glasfaserausbau, Stromverbrauch, Zuverlässigkeit, Akzeptanz in der Bevölkerung, …) gehen am Streitgegenstand vorbei, weshalb darauf nicht eingegangen werden muss. Dies Punkte spielen für die Frage der Baubewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens keine Rolle (vgl. Art. 2 Abs. 1 BauG). b) Demzufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich. So müssen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin insbesondere keine weiteren Datenblätter des verwendeten Antennentyps eingeholt werden.18 Die im Standortdatenblatt vorhandenen Angaben und Unterlagen sind vollständig und ausreichend. c) Die Beschwerdeführerin erhob «Beschwerde und Rechtsverwahrung». Ob sie damit tatsächlich eine Rechtsverwahrung im Sinne von Art. 32 BewD19 anmelden wollte, ist zweifelhaft, zumal eine Rechtsverwahrung nicht erhoben, sondern angemeldet wird (vgl. Art. 32 Abs. 2 BewD), und in der Beschwerde lediglich «Rückweisung bzw. Sistierung der Baubewilligung» verlangt wird. 15 Siehe BGer 1C_251/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 4.5 und 1C_527/2021 vom 13. Juli 2023 E. 7.9 16 Vgl. Validierungsberichte vom 8. Juli 2021 zur automatischen Leistungsbegrenzung bei Salt Mobile SA, Swisscom (Schweiz) AG und Sunrise GmbH (abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Telekommunikation > Technologie > 5G > Voraussetzungen zum Betrieb adaptiver Antennen sind erfüllt) 17 Vgl. QS-Zertifikate (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung) 18 Vgl. VGE 2020/305 vom 31. Januar 2023 E. 6.1 19 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)

BVD 110/2023/178 8/10 Zudem müsste eine Rechtsverwahrung bereits im Baubewilligungsverfahren und nicht erst im anschliessenden Beschwerdeverfahren angemeldet werden. Somit wäre die Forderung nach einer Rechtsverwahrung im Beschwerdeverfahren dann gerechtfertigt, wenn die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverwahrung angemeldet hätte, diese aber von der Vorinstanz in der Baubewilligung zu Unrecht nicht angemerkt worden wäre (vgl. Art. 36 Abs. 3 Bst. f BewD). Dies macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend, in der Beschwerdebegründung wird die Rechtsverwahrung nicht erwähnt. Soweit die Beschwerdeführerin mit der Formulierung «erheben wir (…) Rechtsverwahrung» überhaupt etwas bezweckte, kann mangels Begründung daher nicht darauf eingetreten werden. Im Übrigen bezweckt die Rechtsverwahrung lediglich die Orientierung der Baugesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (vgl. Art. 32 BewD). Soweit die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten, angesprochen hat, wurden die Baugesuchstellerin und die Behörden auch ohne Erwähnung im Dispositiv der Baubewilligung bereits entsprechend orientiert. Insofern ist eine ausdrückliche Erwähnung als Rechtsverwahrung auch nicht nötig. d) Unklar ist auch, ob die Beschwerdeführerin eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragen wollte. Sie verlangte «Rückweisung bzw. Sistierung der Baubewilligung». Gemäss Wortlaut verlangt sie somit keine Sistierung des Verfahrens, sondern der Baubewilligung. Zudem findet sich in der Beschwerde auch keine Begründung eines Antrags auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Soweit die Beschwerdeführerin einen solchen stellen wollte, kann daher mangels Begründung nicht darauf eingetreten werden. Im Übrigen sind auch keine Gründe für eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersichtlich. Die instruierende Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG20). Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Die Einstellung eines Verfahrens soll die Ausnahme sein, demzufolge geht im Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot vor.21 Mit Ausnahme der Fragen rund um den Korrekturfaktor hat das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 bestätigt, dass die Bewilligung von adaptiven Antennen gemäss den aktuellen Vollzugsmodalitäten grundsätzlich rechtmässig ist. Dass das Bundesgericht die Fragen rund um die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Antennen noch nicht beurteilt hat, rechtfertigt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot keine Sistierung, zumal auch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die bei ihm hängigen Mobilfunkbeschwerdeverfahren derzeit nicht sistiert. Die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung des umstrittenen Baugesuchs inklusive Korrekturfaktors liegen vor. 6. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 21 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 25

BVD 110/2023/178 9/10 Art. 4 Abs. 2 GebV22). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2200.– festgelegt. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat daher der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote der Parteianwälte der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 2830.– (Honorar CHF 2550.–, Kleinspesenpauschale CHF 76.50, Mehrwertsteuer CHF 203.50). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist23 und sie somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote der Parteianwälte aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.24 Im Übrigen geben die geltend gemachten Kosten zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten von CHF 2626.50 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Saanen vom 17. Oktober 2023 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 19. November 2021 werden bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Betrag von CHF 2626.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. 22 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 23 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: <https://www.uid.admin.ch> 24 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6

BVD 110/2023/178 10/10 IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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