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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 24.05.2023 110 2021 176

24 mai 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·13,000 mots·~1h 5min·3

Résumé

Abbruch von verschiedenen bestehenden Gebäuden und Neubau zweier Wohngebäude und Einstellhalle | Biel/Bienne

Texte intégral

1/46 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/176 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 24. Mai 2023 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2023/170 vom 07.04.2025) in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Herrn F.________ Beschwerdeführer 4 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt G.________ und A.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher I.________ sowie Stadt Biel, Stadtkanzlei, Rechtsdienst, Mühlebrücke 5, 2501 Biel/Bienne Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Schwand 17, 3110 Münsingen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel/Bienne vom 6. September 2021 (BG24524; Abbruch von verschiedenen bestehenden Gebäuden und Neubau zweier Wohngebäude und Einstellhalle)

BVD 110/2021/176 2/46 I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 31. Oktober 2019 bei der Stadt Biel ein Baugesuch ein für den Abbruch von verschiedenen bestehenden Gebäuden und den Neubau zweier Wohngebäude mit zwölf und fünf Wohnungen und gemeinsamer Einstellhalle mit 25 Autoabstellplätzen auf den Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. B.________ und L.________. Die Parzellen liegen in der Bauzone 2 resp. Mischzone A. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 6. September 2021 erteilte die Stadt Biel die Baubewilligung. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2021 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 6. September 2021, die Erteilung des Bauabschlages, eventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz und subeventualiter im Falle der Bestätigung der Baubewilligung die Verfügung einer Auflage bezüglich Baustellenzufahrt. Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die Erschliessung sei ungenügend, es würden sich Bauteile im Gewässerraum befinden, die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere sei zu Unrecht gewährt worden, die ersuchte Gewässerschutzbewilligung sei nie öffentlich bekannt gemacht worden und die Beurteilung der Grundwasserabsenkung und die Beurteilung der diesbezüglichen Bausicherheit seien nicht aufgrund aller vorliegender Grundlagen vorgenommen worden. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Gesamtbauentscheids der Vorinstanz. Auch die Stadt Biel beantragt mit Stellungnahme vom 8. November 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Bauentscheids vom 6. September 2021. Die ANF äusserte sich mit Stellungnahme vom 9. November 2021 zur Beschwerde, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. 4. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 holte das Rechtsamt einen Fachbericht beim kantonalen Tiefbauamt, Oberingenieurkreis III (OIK III) zur strassenmässigen Erschliessung und Berichte der Abteilung Naturförderung (ANF) des Amtes für Landwirtschaft und Natur und des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu den Themen «Ersatzmassnahmen/Umgebungsgestaltung» und «dicht überbautes Gebiet» ein. Am 10. August 2022 führte es im Beisein der Parteien, einer Vertretung der ANF und einer Vertretung des TBA OIK III einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Da sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im Beschwerdeverfahren bezüglich des Bauvorhabens auf der Nachbarparzelle (P.________weg 6) dieselben Grundsatzfragen an dieselben Fachpersonen stellten, wurde in den beiden Beschwerdeverfahren ein gemeinsamer Augenschein durchgeführt. 5. Die Parteien erhielten mit Verfügung vom 19. August 2022 Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, aktualisierte Pläne betreffend Baustelleneinrichtung und Umgebungsgestaltung einzureichen, sowie sich dazu zu äussern, dass das Rechtsamt beabsichtige, im Falle einer Bestätigung der Baubewilligung eine Bedingung aufzunehmen und den Beginn der Bauarbeiten von der Aufhebung von Parkfeldern in der blauen Zone (in einem separaten Verfahren) abhängig zu machen. Weiter wurde mit derselben Verfügung das Amt für Landwirtschaft und Natur, Fischereiinspektorat, gebeten, in Form eines Amtsberichts zur Einleitung des Baugrubenwassers in die Zihl Stellung zu nehmen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

BVD 110/2021/176 3/46 6. Mit der Verfügung vom 19. August 2022 bat das Rechtsamt die Vorinstanz zudem um Mitteilung, ob das Bauvorhaben – konkret das Ausnahmegesuch betreffend Biotopschutz – im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auch im kantonalen Amtsblatt publiziert worden sei. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 teilte die Vorinstanz mit, die Publikation sei lediglich im Amtsanzeiger Biel / Leubringen, nicht aber im kantonalen Amtsblatt vorgenommen worden. Die Baubewilligungsbehörde gehe davon aus, in einer Stadt wie Biel mit 55'000 Einwohnerinnen und Einwohner seien die privaten Organisationen, welche zur Einsprache befugt sind, durch aktive Ortsgruppen oder Mitglieder vertreten. 7. Das Rechtsamt teilte der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. November 2022 mit, das Baugesuch vom 31. Oktober 2019 betreffe den Biotopschutz (Art. 18 ff. NHG) und den Gewässerraum (Art. 36a GSchG), weshalb es – unabhängig von der Grösse der Gemeinde, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll – im kantonalen Publikationsorgan publiziert werden müsse. Das Rechtsamt beauftragte die Vorinstanz, das Baugesuch nachträglich im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und die Baugesuchsakten mitsamt den massgebenden Akten aus dem Beschwerdeverfahren öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen. Mit gleicher Verfügung wurden den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden vom 8. September 2022 sowie der Vorinstanz vom 12. September 2022, die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2022 resp. 7. November 2022 mit dem aktualisierten Umgebungsplan sowie der Amtsbericht Fischerei des Fischereiinspektorats vom 16. September 2022 zugestellt. Die ANF wurde zudem eingeladen, eine allfällige Stellungnahme zum aktualisierten Umgebungsplan einzureichen. 8. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte die Vorinstanz mit, das Baugesuch sei im kantonalen Amtsblatt vom 7. Dezember 2022 publiziert und die Akten 30 Tage öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt worden. Es seien innert Frist keine weiteren Einsprachen mehr eingegangen. Dieses Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 2. März 2023 zugestellt. Weiter wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass seitens des ANF keine weitere Stellungnahme eingegangen ist. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, ihre Stellungnahme zu den Projektänderungsplänen sowie Schlussbemerkungen einzureichen. 9. In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2023 äusserte sich die Stadt Biel dahingehend, dass der überarbeitete Umgebungsplan vom 28. Oktober 2022 den Anforderungen entspreche und den bewilligten Umgebungsplan vom 15. April 2020 ersetzen könne. Weiter könne die Stadt Biel auch dem Antrag zustimmen, dass die Bauplatzinstallation mit LKWs – auch während dem Ausbau – ausschliesslich von der Westseite via Q.________strasse und Schiffländte aus zu erfolgen habe. Sie bestätige jedoch die gemeinsame Auflage der Dienststelle Tiefbau, Bereich Verkehr, und des Polizeiinspektorats, wonach die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten (mindestens Abbruch und Aushub) ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (von Oktober bis April) zu erfolgen habe. Schliesslich wiederholt die Stadt Biel ihren Antrag, die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Biel vom 4. Oktober 2021 [richtig: 6. September 2021] zu bestätigen. In ihrer Eingabe vom 5. April 2023 bestätigen die Beschwerdeführenden ihre Anträge gemäss Beschwerde vom 5. Oktober 2021. Sie äusserten sich zudem zum aktualisierten Umgebungsgestaltungsplan vom 24. Oktober 2022 und der Naturschutzbilanz. Sie beantragen, die ANF sei aufzufordern, eine fundierte und überprüfbare Beurteilung und Stellungnahme dazu abzugeben. Weiter machten sie Ausführungen zur Erschliessung, hauptsächlich bezüglich Verkehrssicherheit. Mit Schreiben vom 13. April 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung von Schlussbemerkungen und bestätigte die bereits gemachten Ausführungen.

BVD 110/2021/176 4/46 10. Auf die Rechtsschriften, die Stellungnahmen resp. Fachberichte der ANF und des TBA OIK III, den Amtsbericht des Fischereiinspektorats sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte die Beschwerdegegnerin einen aktualisierten Umgebungsgestaltungsplan ein, welcher die gemachten Auflagen bezüglich Natur- und Landschaftsschutz berücksichtigt. Mit Schreiben vom 7. November 2022 reichte die Beschwerdegegnerin erneut einen aktualisierten Umgebungsgestaltungsplan (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 8. November 2022) ein, welcher denjenigen vom 3. Oktober 2022 ersetzt. b) Gemäss Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD4 kann eine Projektänderung im laufenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Die Gemeinde, die Gegenpartei und allfällig von der Projektänderung berührte Dritte sind anzuhören. Wird in einem laufenden Verfahren eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens respektive der früheren Projektänderung.5 c) Verfahrensgegenstand ist das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 7. November 2022 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 8. November 2022). Die vorliegende Projektänderung betraf lediglich die Umgebungsgestaltung. Das Bauvorhaben bleibt damit in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dritte wurden durch die Projektänderung nicht neu betroffen. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 13c

BVD 110/2021/176 5/46 3. Situation / Bauvorhaben Auf den Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nrn. L.________ und B.________ am P.________weg 8 stehen aktuell ein Haus und eine Garage. Auf diesen Parzellen soll nun eine Überbauung mit zwei Mehrfamilienhäusern – eines mit zwölf und eines mit fünf Wohnungen – und gemeinsamer Einstellhalle entstehen. Die Bauparzellen grenzen im Nordwesten an die Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nrn. H.________, J.________ und K.________ an, auf welchen aktuell ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen und einer Einstellhalle geplant wird (Verfahren 110/2021/191). An der südöstlichen Parzellengrenze der Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. L.________ befindet sich ein Seitenarm zum Zihlkanal, welcher sich in Privatbesitz der Eigentümerinnen und Eigentümer der Bootshäuser und der Werft an dessen Süd- und Stirnseite befindet. Das Quartier ist geprägt von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Die Bauparzelle wird von der Stadt her (R.________strasse) via Q.________strasse oder S.________weg über den P.________weg erschlossen. Der P.________weg verbindet die nördlich gelegene Q.________strasse und den S.________weg (südöstlich der Bauparzelle). Die Einstellhallenausfahrt ist an der Nordecke der Parzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. L.________ vorgesehen und mündet in einen kleinen Platz, welcher sich in der Mitte des Schilfwegs befindet. An der westlichen Parzellengrenze befindet sich die Schiffländte. 4. Erschliessung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die bestehenden Erschliessungsanlagen seien für das Bauvorhaben ungenügend. Die zu erwartende Mehrbelastung sei nicht mehr verhältnismässig gering. Für die Beurteilung der Mehrbelastung wirke insbesondere der P.________weg limitierend, wo derzeit zwei Baubewilligungsverfahren für grössere Bauvorhaben pendent seien. Für die Beurteilung der Erschliessung sei mindestens auf diese beiden Projekte gemeinsam abzustellen. Gesamthaft seien 27 neue Wohnungen und 42 neue Autoabstellplätze vorgesehen. Die Vorinstanz gehe von einer Verdreifachung der Mehrbelastung aus. Die Strassenerschliessung müsse daher die Anforderungen an eine Neuerschliessung einhalten. Im Übrigen müsse sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Erschliessungsanlagen die Verkehrssicherheit gewährleistet sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Aufgrund der am P.________weg angeordneten Parkfelder sei die Fahrbahnbreite mit rund 2.90 m deutlich unter den geforderten 4.20 m und sogar noch unter dem Wert, der bei besonderen Verhältnissen – welche hier nicht vorliegen würden – einzuhalten wäre. Weiter fehle ein Trottoir, welches bei den sehr engen Strassenverhältnissen für die Einhaltung der Verkehrssicherheit zwingend wäre. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. April 20236 bringen die Beschwerdeführenden vor, aufgrund der Äusserungen anlässlich des Augenscheins sei klar, dass die Verkehrssicherheit auf dem P.________weg mit den geplanten Einstellhallenein- und -ausfahrten in verschiedener Hinsicht nicht gegeben sei. Dies bestätige auch der Fachbericht Erschliessung, welcher mehr Fragen aufwerfe als beantworte, in dem aber an keiner Stelle bestätigt werde, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet sei. b) Die Beschwerdegegnerin macht insbesondere geltend, die Verkehrssicherheit sei mit der bestehenden Erschliessung eingehalten. Die durch die Parkplätze der blauen Zone verkehrsberuhigte Quartierstrasse biete genügend Ausweichstellen, der P.________weg verfüge auch über die notwendige Breite und die nötigen Sichtweiten. Zudem sei auch noch offen, inwieweit die 6 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 185 ff.

BVD 110/2021/176 6/46 blauen Parkfelder in der Zukunft aufrechterhalten blieben. Auch sei mit keiner merklichen Mehrbelastung zu rechnen, da die Überbauung ausschliesslich Wohnungen beinhalte, welche entsprechend wenig Verkehrsbewegungen nach sich ziehen würden. c) Im Gesamtbauentscheid vom 6. September 2021 kam die Vorinstanz zum Schluss, die Erschliessung des Baugrundstücks entspreche den Anforderungen von Art. 7 BauG und Art. 3 ff. BauV7. Sie führte zudem aus, es handle sich bei den bestehenden Strassen des Quartiers um Feinerschliessungsstrassen. Der durchschnittliche Tagesverkehr werde durch das Bauvorhaben nur mässig erhöht. In der Stellungnahme vom 8. November 20218 gibt die Vorinstanz an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Erschliessung über die bestehenden Strassen durch das Bauvorhaben verunmöglicht oder stark erschwert werden sollte. Der P.________weg weise eine Fahrbahnbreite von mindestens 4.90 m auf. Der Zufahrtsverkehr würde durch die alternierende Anordnung von Parkplätzen in der blauen Zone gesteuert und soweit erforderlich beruhigt. d) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird (Art. 7 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG setzt eine genügende Erschliessung voraus, dass die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an die Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind. Laut Art. 7 Abs. 3 BauG müssen die Erschliessungsanlagen zudem den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind. Nach Art. 8 Abs. 1 BauG umschreibt der Regierungsrat die Anforderungen an eine genügende Erschliessung näher. Gemäss Art. 6 Abs. 3 BauV sind bei der Strassengestaltung und insbesondere bei der Bemessung der Fahrbahnbreite auf die Verkehrssicherheit sowie auf Landschaft und Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Bei neuen Anlagen soll die Fahrbahnbreite bei Einbahnstrassen 3.00 m und bei Strassen mit Gegenverkehr 4.20 m grundsätzlich nicht unterschreiten (Art. 7 Abs. 2 BauV). Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, kann aber die Fahrbahnbreite auch bei Strassen mit Gegenverkehr auf 3.00 m herabgesetzt werden. Als besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 6 Abs. 3 BauV gelten etwa vorhandene bauliche Hindernisse, eine gebotene Verlangsamung des Verkehrs oder eine zu erwartende geringe Verkehrsbelastung (Zufahrt für nicht mehr als 20 Wohnungen oder verkehrsmässig gleichbleibende Nutzung). Bestehende Erschliessungsanlagen für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone genügen gestützt auf Art. 5 BauV dann, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind. e) Die BVD hat beim TBA OIK III einen Fachbericht zur strassenmässigen Erschliessung eingeholt. Auch das Rechtsamt hat sich anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 einen eigenen Eindruck von der Situation machen können. Wie bereits erwähnt, erfolgt die Zufahrt zur Bauparzelle via die Q.________strasse oder den S.________weg über den P.________weg. Eine Zufahrt ist auch über den parallel zum P.________weg verlaufenden V.________weg und den W.________weg möglich. In seinem 7 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 8 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 66 ff.

BVD 110/2021/176 7/46 Fachbericht vom 17. März 2022 beschreibt das TBA OIK III, dass bei der Einmündung der Q.________strasse in die R.________strasse sowie bei der Einmündung von der R.________strasse in den S.________weg Signaltafeln «Zubringerdienst gestattet» angebracht seien. Signalisierte Geschwindigkeit sei keine vorhanden, es herrsche die gesetzliche Geschwindigkeit von «generell 50 km/h». Der P.________weg und der V.________weg seien schmal und längs zu den Strassen würden Parkplätze in der blauen Zone bestehen. Der V.________weg könne gemäss Signalisation nur von Norden Richtung Süden befahren werden. Der P.________weg könne in beide Richtungen befahren werden. Von der Q.________strasse her kommend münde der nördliche Teil des Schilfweges nach ca. 50.00 m in einen öffentlichen Platz. In der Mitte dieses Platzes, welcher ca. 23.00 x 20.00 m gross sei, stehe ein Baum in einer kleinen Rabatte. Auf dem nördlichen Abschnitt des Schilfwegs von der Q.________strasse bis zum öffentlichen Platz habe es auf dem P.________weg je zwei blaue Parkfelder für jeweils zwei Fahrzeuge. Auf dem südlichen Abschnitt des Schilfwegs vom Platz bis zum S.________weg habe es ebenfalls zwei blaue Parkfelder für jeweils drei bis vier Fahrzeuge. Die Anordnung der Parkfelder habe eine positive Eigenschaft auf das gefahrene Tempo, welches ca. 20-30 km/h betrage.9 Das TBA OIK III führt zur Fahrbahnbreite aus, dass diese im nördlichen Abschnitt (Q.________strasse bis zum öffentlichen Platz) 5.02 - 5.07 m betrage. Im südlichen Abschnitt (vom öffentlichen Platz bis zur Einmündung in den S.________weg) betrage die Breite 5.44 - 4.85 m. Die Parkfelder würden eine Breite von ca. 1.90 m aufweisen. Neben den Parkfeldern würden unterschiedliche Durchfahrtsbreiten von 2.90 - 3.55 m bestehen.10 f) Gemäss den unbestrittenen Messungen des TBA OIK III beträgt die Fahrbahnbreite des gesamten Schilfwegs zwischen 4.85 m und 5.44 m. Dabei ist unbeachtlich, dass auf der Fahrbahn teilweise Parkfelder der blauen Zone markiert wurden. Gemäss Art. 1 Abs. 4 VRV11 ist die Fahrbahn der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. Sind die auf der Fahrbahn markierten Parkfelder nicht durch parkierende Fahrzeuge besetzt, kann auch dieser Teil der Strasse befahren werden. Daher ist für die Bestimmung der Fahrbahnbreite im Sinne von Art. 7 BauV auf die ganze Fahrbahn inklusive Parkfelder abzustellen. Die Fahrbahnbereite des Schilfwegs liegt deutlich über 4.20 m. Somit sind die Anforderungen an eine Neuerschliessung gemäss Art. 7 Abs. 2 BauV erfüllt. Die Frage, ob die zusätzliche Verkehrsbelastung durch die Bauvorhaben noch verhältnismässig gering ist, ist folglich vorliegend nicht relevant. Diese Frage stellt sich nur bei bestehenden Erschliessungsanlagen, welche die Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht erfüllen. Zu prüfen bleibt, ob die Erschliessung verkehrssicher ist. g) Das TBA OIK III hält in seinem Bericht vom 17. März 2022 in den Ziff. 1 und 6 fest, durch die Anordnungen der Parkplätze werde die Durchsicht des Strassenraumes teilweise stark eingeschränkt, gleichzeitig habe dies jedoch einen positiven Effekt auf das gefahrene Tempo. So seien die während des Augenscheins auf dem P.________weg angetroffenen Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h unterwegs gewesen. Diese niedrigen gefahrenen Geschwindigkeiten würden für eine bessere Verkehrssicherheit sprechen. Das TBA OIK III führt weiter aus, es sei eine grosse Rücksichtnahme zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmenden erforderlich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass Bewohnende des Quartiers sich bewusst seien, dass sich am P.________weg auch noch ein Kindergarten befinde und daher Kinder auf der Strasse unterwegs seien. Dies sei bei ortsunkundigen Parkplatzsuchenden anders, welche einen Parkplatz möglichst nah am See suchen würden.12 9 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 91 f. 10 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 93 11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR. 741.11) 12 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 92 und 94

BVD 110/2021/176 8/46 Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 führte das TBA OIK III zusammengefasst aus, die Situation im Quartier sei zwar eng, so dass ein Kreuzen zwischen Autos und Fahrradfahrenden oder Zufussgehenden nicht möglich sei, und es gebe einige gefährlichere Stellen, die auch nicht normgemäss seien. Alle Verkehrsteilnehmenden seien jedoch sehr langsam unterwegs. Die tatsächliche Situation sei nicht wirklich gefährlich. Die meisten Autofahrenden würden sowieso nur durchschnittlich 20 bis 30 km/h schnell fahren. Die typischen Besucher des Sees hätten Kenntnis vom Quartier und würden auf die Umstände Rücksicht nehmen. Es herrsche ein Mit- und Nebeneinander aller Verkehrsteilnehmenden, das trotz diverser gefährlicher Ecken gut funktioniere. Als mögliche Massnahmen, welche die Verkehrssicherheit verbessern könnten, schlug das TBA OIK III die Aufhebung einiger Parkfelder der blauen Zone für die Ermöglichung des besseren Ausweichens sowie die Einführung eines Einbahnregimes am P.________weg vor. Zum Platz in der Mitte des Schilfwegs hielt das TBA OIK III fest, es sei nicht klar, wie gefahren werden solle, es bestehe keine klare Verkehrsleitung.13 Die am Augenschein ebenfalls anwesende Verkehrsplanung der Stadt Biel führte aus, dass bereits verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Quartier diskutiert und geprüft worden seien. Anpassungen seien keine vorgenommen worden, hauptsächlich, weil die Anwohnenden die Aufhebung von Parkfeldern der blauen Zone und auch die Einführung eines Einbahnregimes nicht befürworteten. Zu erwähnen sei auch, dass im Quartier nur der Zubringerdienst gestattet sei. Dies würde leider oft missachtet, obwohl die Beschilderung optimiert worden sei und auch regelmässig entsprechende Polizeikontrollen durchgeführt würden. Die Verkehrsplanung sei jedoch bereit, auch weitere Massnahmen zu ergreifen, falls dies nötig sein sollte.14 h) Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 konnte sich das Rechtsamt ein eigenes Bild von der Situation machen. Gestützt darauf kommt die BVD zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit auf dem P.________weg genügend ist. Wie das TBA OIK III anlässlich des Augenscheins richtig ausführte, funktioniert der Verkehrsfluss auf dem P.________weg trotz der eher engen Verhältnisse gut. Beide Abschnitte des Schilfwegs sind gerade und auf der ganzen Länge gut übersichtlich. Auch der Platz in der Mitte ist trotz des Baumes in der Mitte sehr gut überblickbar. Wenn auf den Parkfeldern auf der Fahrbahn Autos parkiert sind, ist zwar ein Kreuzen der Verkehrsteilnehmenden an diesen Stellen nicht möglich. Aufgrund der guten Übersichtlichkeit können aber die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmenden früh genug wahrgenommen werden und es kann an einer Stelle, wo kein Parkfeld vorhanden ist, abgewartet werden. Es bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten für Zufussgehende und Fahrradfahrende. Auch wenn kein Trottoir vorhanden ist, können sich diese sicher genug bewegen. Aufgrund der Parkfelder und der durch dort abgestellte Fahrzeuge verringerten Durchfahrtsbreite wird nämlich der P.________weg zwangsläufig sehr langsam und mit der nötigen Rücksichtnahme befahren. Da zudem im entsprechenden Gebiet «Zubringerdienst gestattet» signalisiert ist, kann davon ausgegangen werden, dass die meisten Verkehrsteilnehmenden das Quartier kennen, sich der Situation bewusst sind und entsprechend Rücksicht genommen wird. Dieser Eindruck entstand auch anlässlich des Augenscheins. Es mag zwar vorkommen, dass neben den Quartierbewohnenden auch Unbefugte die Quartierstrassen befahren. Diese werden aber grösstenteils auf der Suche nach einem Parkplatz in Seenähe sein und entsprechend langsam und aufmerksam fahren. Die Verkehrssicherheit ist folglich genügend gewährleistet. Daran ändert auch nichts, dass auf dem Platz in der Mitte des Schilfwegs keine klare Verkehrsleitung besteht. Die allermeisten Autofahrenden werden den Platz so befahren, wie es den Regeln des Rechtsverkehrs entspricht und Kreisel befahren werden. Im Übrigen ist der Platz genügend übersichtlich, um auf das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmenden reagieren zu können. Schliesslich sind die geplanten Gebäude auch für Sanität und Feuerwehr genügend gut erreichbar: Sollte die Durchfahrt auf dem P.________weg für grössere Fahr- 13 Akten Beschwerdevefahren, pag. 114 ff. 14 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 115 f.

BVD 110/2021/176 9/46 zeuge aufgrund parkierter Autos nicht möglich sein, können Rettungsfahrzeuge via Q.________strasse und Schiffländte problemlos auf die Westseite der Bauparzelle gelangen. Da die Gebäudehöhe weniger als 11.00 m beträgt, darf die notwendige Länge eines Feuerwehrschlauchs maximal 80.00 m betragen.15 Dies ist hier unproblematisch: Parkiert ein Feuerwehrfahrzeug westlich des Bauvorhabens auf der Schiffländte, ist das geplante Gebäude auch bis zur Ostseite mit einem 80.00 m langen Schlauch erreichbar. So hat denn auch die Dienststelle Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Biel in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2019 keine Bedenken vorgebracht. Die Erschliessung des Bauvorhabens ist somit genügend. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. 5. Strassenanschlussbewilligung / Einstellhallenzufahrt a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Mindestsichtweite von 50.00 m bei der Garagenausfahrt Richtung Q.________strasse sei nicht eingehalten und die Sichtweiten in die andere Richtung seien gar nicht erst ausgewiesen. Die Verkehrssicherheit sei auch diesbezüglich klar verletzt. Die Beschwerdegegnerin dagegen bringt vor, die vorgeschriebenen Sichtweiten seien eingehalten. Zudem werde die Tiefgaragenausfahrt mittels einer Ampelanlage geregelt. b) Nach Art. 85 Abs. 1 SG16 bedürfen Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen einer Strassenanschlussbewilligung des zuständigen Gemeinwesens. Die zuständige Behörde kann Anweisungen hinsichtlich Ort, Art und Gestaltung des Anschlusses geben. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrt die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigt (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG) und die allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen gewährleistet sind (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Das Gemeinwesen, dem die Strassenhoheit zusteht, beurteilt im Einzelfall und im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens umfassend, ob eine Zufahrt zugelassen werden kann bzw. wie diese auszugestalten ist. Der Strassenanschluss ist zu gestatten, wenn keine triftigen Gründe (etwa der Verkehrssicherheit) entgegenstehen.17 Auf dem Baugrundstück steht aktuell ein Einfamilienhaus. Im Vergleich dazu geht mit den beiden geplanten Mehrfamilienhäusern mit 17 Wohnungen und 25 Autoabstellplätzen in der gemeinsamen Einstellhalle eine gesteigerte Nutzung des bestehenden Strassenanschlusses an den P.________weg (Y.________strasse) einher. Daher ist eine Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde erforderlich. In koordinierten Verfahren wie dem vorliegenden, wird die Strassenanschlussbewilligung Bestandteil des Gesamtentscheides und ist im Dispositiv des Entscheides zu nennen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a KoG). Die notwendige Strassenanschlussbewilligung der Gemeinde wurde vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren weder erteilt noch im Dispositiv des angefochtenen Entscheids aufgenommen. Es ist daher im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob der geplante Strassenanschluss bewilligt werden kann. c) Voraussetzung für eine Strassenanschlussbewilligung ist, dass die Zu- und Wegfahrten die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. dazu Art. 73 Abs. 1 SG und Art. 21 Abs. 1 BauG). Die Verkehrssicherheit muss gewährleistet sein. Zur Beurteilung der Verkehrssicherheit können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute 15 Vgl. Ziff. 8 der Richtlinien für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS vom 4. Februar 2015 16 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 17 VGE 2020/186 vom 7. Juni 2021 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 18

BVD 110/2021/176 10/46 (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden.18 Dabei ist insbesondere die VSS-Norm 40 050 (Grundstückzufahrten; Anordnung und Gestaltung) zu berücksichtigen. Danach sind Grundstückzufahrten so zu gestalten, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, Radwegen und Gehwegen vermieden wird.19 Sie sind überall dort zu vermeiden, wo die minimalen Knotensichtweiten gemäss VSS-Norm 40 273a (Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene) nicht gewährleistet werden können.20 Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden unerlässlich.21 Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Dies gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahrzeuge. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0.60 m und 3.00 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist.22 Das Sichtfeld ist die Fläche zwischen den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen und den Sichtlinien, d.h. den Geraden, die den Beobachtungspunkt des vortrittsbelasteten Fahrzeuges mit den vortrittsberechtigen Fahrzeugen verbinden. Als Beobachtungsdistanz wird der Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt und dem nächstliegenden Rand des vortrittsberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie bezeichnet.23 Innerorts wird bei neuen Projekten eine Beobachtungsdistanz von 3.00 m empfohlen.24 Als Knotensichtweite wird der Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeugs und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen bezeichnet. Sie ist abhängig von der massgebenden Zufahrtsgeschwindigkeit25 und wird durch Wertebereiche definiert. Die unteren Werte gelten für untergeordnete Strassentypen (Erschliessungsstrassen, Sammelstrassen, Verbindungsstrassen). Sichtwerte zwischen dem unteren und dem oberen Wert sind erforderlich für übergeordnete Strassentypen wie Hauptverkehrsstrassen und wichtige Verbindungsstrassen. Der obere Wert gilt für übergeordnete Strassen mit ungünstigen Verhältnissen im Knotenbereich (beispielsweise grosse Längsneigung, mehr als zwei Fahrstreifen, grosser Schwerverkehrsanteil).26 Bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h muss die erforderliche Knotensichtweite gemäss VSS-Norm 40 273a zwischen 50.00 m und 70.00 m betragen, bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h zwischen 20.00 m und 35.00 m und bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 20 km/h zwischen 10.00 m und 20.00 m.27 d) In Bezug auf die Verkehrssicherheit der Einstellhallenein- und -ausfahrt hat das Tiefbauamt der Stadt Biel in seinem ersten Bericht vom 15. Januar 202128 von der Bauherrschaft einen Plan, in dem die Sichtweiten ersichtlich sind, sowie eine Präzisierung der Massnahmen für die Bewirtschaftung der Ein-/Ausfahrt in/aus der Tiefgarage verlangt. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin einen erläuternden Plan ein, in dem Sichtweiten von 50.00 m, 35.00 m und 20.00 m in Richtung Q.________strasse eingetragen sind.29 Im Bericht vom 31. März 202130 hält das Tiefbauamt der Stadt Biel fest, die Sichtweiten könnten eingehalten werden. Zur Sicherstellung, dass der öffentliche Grund nicht als Warteraum für die in die Tiefgarage einfahrenden bzw. wartenden Fahrzeuge dient, sei die von der Bauherrschaft vorgeschlagene Ampelanlage zur Priorisierung der 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21 N. 7 19 VSS 40 050 Ziff. 6 20 VSS 40 050 Ziff. 5 21 VSS 40 273a Ziff. 3 22 VSS 40 273a Ziff. 10 23 VSS 40 273a Ziff. 5 und Abbildung 1 24 VSS 40 273a Ziff. 11 25 VSS 40 273a Ziff. 4 26 VSS 40 273 Ziff. 12.1 27 VSS 40 273a Ziff. 12.1 28 Vorakten, pag. 049 f. 29 Vorakten, pag. 624 30 Vorakten, pag. 047

BVD 110/2021/176 11/46 einfahrenden Fahrzeuge anzuordnen. Mit Schreiben vom 23. April 2021 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit der Erstellung einer Ampelanlage einverstanden.31 e) Das TBA OIK III beurteilte die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle in seinem Fachbericht vom 17. März 2022 wie folgt: «Sichtfeld nach links: Auf Grund der Breite der Einstellhallen Ein- Ausfahrt können auf dieser zwei Fahrzeuge nicht kreuzen (eine Breitenangabe haben wir in den Plänen nicht gefunden, herausgemessen dürften es ca. 2.80 m sein). Daher ist bei der Einmündung von der Einstellhallenausfahrt in den S.________weg [richtig: P.________weg] eine Verbreiterung vorgesehen. Fährt ein Fahrzeug aus der Einstellhalle, muss sich ein Fahrzeug, welches in die Einstellhalle fahren will, auf der dafür vorgesehenen Verbreiterung aufstellen und warten. Dieses Fahrzeug behindert die Sicht des Fahrzeuges welches in den P.________weg einfahren will. Zu sehen auch auf der Beilage 624, in welcher das Sichtfeld eingezeichnet ist. Zudem wird sich ein aus der Einstellhalle ausfahrendes Fahrzeug nie so aufstellen wie im Plan dargestellt (es befindet sich 1.00 bis 2.00 m frontal vor der Einfriedung). Auf Grund der vorherrschenden Situation kann hier nicht schneller als 20-30 km/h gefahren werden, daher erachten wir Sichtfelder von 20.00 bis 35.00 m als genügend. Sichtfeld nach rechts: Dieses Sichtfeld ist schwierig zu beurteilen, da die Einstellhallen Ein- Ausfahrt nicht in eine Strasse mündet, sondern in einen öffentlichen Platz. Die Frage die sich uns stellt ist folgende: Fahren Fahrzeugführende bei der Einmündung in den öffentlichen Platz nach rechts und umfahren den Platz wie ein Kreisverkehr, wenn sie Richtung Norden zur Q.________strasse wollen? Oder biegen sie bei der Einmündung in den Platz links ab und fahren quer über den öffentlichen Platz? Wir gehen davon aus, dass das Sichtfeld bei der Einmündung auf den öffentlichen Platz nach rechts vernachlässigt werden kann. Fahrzeuge, welche den P.________weg von Süden nach Norden befahren, müssen grundsätzlich auf der anderen Seite des Baumes, welcher in der Mitte des öffentlichen Platzes steht, fahren.»32 Anlässlich des Augenscheins vom 10. August 2022 führte das TBA OIK III aus, die Sichtfelder bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle seien genügend, da nur niedrige Geschwindigkeiten gefahren würden. Ein Problem sehe das TBA OIK III bei der Sichtfeldbeschränkung durch wartende Autos, welche in die Einstellhalle einfahren wollen. Zudem sei auf dem Plan mit den Sichtbermen das ausfahrende Auto unrealistisch eingezeichnet. In der Realität würde ein ausfahrendes Auto anders stehen, daher sei die Beurteilung der Sichtweiten schwierig.33 f) Beim P.________weg handelt es sich um eine Strasse, welche der quartierinternen Erschliessung dient. Der P.________weg ist somit dem Strassentyp «Erschliessungsstrasse» zuzuordnen.34 Damit gelten für die Beurteilung der Knotensichtweiten die unteren der in Ziffer 12.1 der VSS-Norm 40 273a angegebenen Werte, d.h. bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 50 km/h 50 m, bei einer solchen von 30 km/h 20.00 m und bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 20 km/h 10.00 m. 31 Vorakten, pag. 639 ff. 32 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 95 33 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 118 34 VSS SN 40 040 Ziff. 6 ff.

BVD 110/2021/176 12/46 Auf dem von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 8. Februar 2021 eingereichten Plan35 sind Sichtweiten nach links, d.h. in Blickrichtung Q.________strasse zum nördlichen Teil des Schilfwegs eingezeichnet. Nach rechts ist keine Sichtweite eingetragen, da sich direkt neben der Einstellhallenausfahrt die Parzellengrenze mit einer Mauer befindet und direkt von rechts keine Fahrzeuge entgegenkommen. Es ist davon auszugehen, dass vom südlichen Teil des Schilfwegs her kommende Verkehrsteilnehmende den öffentlichen Platz aus ihrer Sicht auf der rechten Seite des Baumes befahren, da dies den Regeln des Rechtsverkehrs entspricht und auch Kreisel auf diese Weise befahren werden. Konfliktsituationen mit den aus der Einstellhalle ausfahrenden Autos sind daher kaum zu erwarten. Daher kann, wie das TBA OIK III festhielt, das Sichtfeld nach rechts vernachlässigt werden. Nach links, in Richtung nördlicher Teil des Schilfwegs bis zur Abzweigung Q.________strasse, sind auf dem oben erwähnten Plan Sichtweiten bis 50.00 m eingezeichnet. Da auf dem P.________weg nur Geschwindigkeiten von 20 bis 30 km/h gefahren werden, wären, wie das TBA OIK III ausführte, sogar deutlich geringere Sichtweiten genügend. In diese Sichtrichtung wären nur zwei Dinge sichtbehindernd: Zum Einen könnte die Sicht Richtung Norden behindert werden durch ein Auto, das in die Einstellhalle einfahren will und warten muss, weil ein anderes Auto aus der Einstellhalle hinaus fährt. Andererseits sind zur Zeit auf dem öffentlichen Platz vor der Parzelle Nr. H.________ zwei Parkfelder markiert36; stehen dort Autos, ist die Sicht für aus der Einstellhalle ausfahrende Autos in Richtung Norden teilweise behindert. Letzteres ist insofern unproblematisch, als diese Parkfelder aufgehoben werden sollen, um ein Bauvorhaben bzw. eine Einstellhallenausfahrt auf der Parzelle Nr. H.________ zu ermöglichen. Die Sichtbehinderung für den vorliegend zu beurteilenden Strassenanschluss würde dadurch wegfallen. Es ist allerdings mit einer Bedingung sicher zu stellen, dass das vorliegende Bauvorhaben erst realisiert wird, wenn die fraglichen Parkfelder aufgehoben sind (vgl. dazu Erw. 15). Hinsichtlich der in die Einstellhalle einfahrenden Autos ist entgegen der Beurteilung des TBA OIK III ebenfalls nicht mit Sichtbehinderungen zu rechnen. Die Beschwerdegegnerin plant eine Einstellhallenein- und -ausfahrt mit Ampelsystem. In die Einstellhalle einfahrende Fahrzeuge sollen dabei priorisiert werden, so dass wartende Autos in der Einstellhalle stehen bleiben und nicht auf dem P.________weg. Die Situation, dass einem aus der Einstellhalle ausfahrenden Auto die Sicht von einem wartenden Auto verdeckt wird, sollte daher nicht eintreten. Die Erstellung der Ampelanlage ist allerdings ebenfalls mit einer Auflage zu sichern (vgl. Erw. 15). Was die notwendigen Sichtweiten betrifft, ist der Einwand des TBA OIK III bezüglich der Einzeichnung des ausfahrenden Autos im oben erwähnten Plan nicht relevant. Es trifft zwar zu, dass sich ein ausfahrendes Auto etwas anders positionieren würde. Damit würde sich aber der Beobachtungspunkt und die Sichtfelder nur unwesentlich ändern. Relevant ist dagegen, dass der frei zu haltende Sichtbereich nicht nur auf der Bauparzelle liegt, sondern auch einen kleinen Teil der östlichsten Ecke der Nachbarparzelle Nr. H.________ betrifft. Aktuell sind dort eine Einfriedung und Pflanzen vorhanden, welche die Sicht behindern könnten. Auf der Nachbarparzelle Nr. H.________ soll aber ebenfalls ein Bauvorhaben mit Einstellhallenzufahrt realisiert werden, das eine Entfernung der vorhandenen Einfriedung und Bepflanzung im fraglichen Bereich erfordert. Um den dort ausfahrenden Autos die Sicht auf die Ausfahrt der Bauparzelle Nr. L.________ zu gewährleisten, hat die BVD im Verfahren 110/2021/191 eine Auflage betreffend Freihaltung des Sichtfeldes Richtung Bauparzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. L.________ verfügt. Dadurch wird, auch ohne Vorliegen einer Dienstbarkeit, sichergestellt, dass das Sichtfeld für die Bauparzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. L.________ auf der Nachbarparzelle nach der Realisie- 35 Vorakten, pag. 624 36 Akten Beschwerdeverfahren, Fotodokumentation zum Augenschein vom 10. August 2022, Fotos 48 – 50, pag. 145 f.

BVD 110/2021/176 13/46 rung des benachbarten Bauvorhabens künftig frei bleibt. Sollte das Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle Nr. H.________ nicht oder später realisiert werden, könnte die Freihaltung des Sichtfeldes gestützt auf die Strassengesetzgebung durchgesetzt werden: Um das Sichtfeld für eine Sichtweite von 50.00 m gegen Norden frei zu halten, genügt es, wenn in der östlichsten Ecke der Parzelle Nr. H.________ das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 SG frei ist. Im Lichtraumprofil dürfen per se keine Bauten und Anlagen erstellt werden, Ausnahmen sind nicht zulässig.37 Einfriedungen, Zäune, Bäume, Hecken etc. müssen mindestens einen Abstand von 0.50 m ab Fahrbahnrand haben, was der lichten Breite entspricht (Art. 56 f. SV). Gestützt auf Art. 84 Abs. 2 SG kann das zuständige Gemeinwesen auch bei bestehenden Bauten, Anlagen, Pflanzen etc. die Beseitigung verlangen, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert. Daher könnte die Stadt Biel die Entfernung von sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen etc. im Bereich des Sichtfeldes durchsetzen. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der geplante Einstellhallenzu-/wegfahrt die Sichtverhältnisse genügend sind bzw. gewährleistet werden kann, dass diese künftig genügend sind. Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Die Verkehrssicherheit des Strassenanschlusses ist gewährleistet. Der Strassenanschluss kann bewilligt werden. g) Im angefochtenen Entscheid ist keine Strassenanschlussbewilligung enthalten. Die Vorinstanz hat einen formellen Fehler begangen, indem sie die Frage des Strassenanschlusses nicht beurteilt bzw. diesen nicht förmlich erteilt hat. Dieser Mangel hat aber nicht zur Folge, dass die richtige Beurteilung ausgeschlossen wäre oder wesentlich erschwert würde. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wäre deswegen nicht angezeigt. Gestützt auf den Fachbericht der Dienststelle Tiefbau, Bereich Verkehr der Stadt Biel vom 31. März 202138 ist klar, dass die Gemeinde – bei korrektem Verfahrensablauf – die notwendige Strassenanschlussbewilligung erteilt hätte. Weiter hatten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis von dieser Beurteilung der Vorinstanz und konnten hierzu Stellung nehmen und im Beschwerdeverfahren hatten sie Gelegenheit, sich zur Beurteilung des TBA OIK III zu äussern. Unter diesen Umständen macht es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, nur um die fehlende Bewilligung einzuholen. Die Rückweisung würde einen unnötigen prozessualen Leerlauf darstellen. Dazu kommt, dass der BVD als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zukommt (Art. 40 Abs. 3 BauG) und der Mangel mit dem vorliegenden Entscheid geheilt werden kann, indem die Strassenanschlussbewilligung noch erteilt wird. 6. Gemeinsame Einstellhallenzufahrt a) Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Erschliessungen benachbarter Grundstücke müssten aufeinander abgestimmt werden und soweit nötig gemeinsam erstellt werden. Vorliegend hätten das vorliegende Bauvorhaben am P.________weg 8 sowie das Bauvorhaben am P.________weg 6 nicht aufeinander Rücksicht genommen. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, eine gemeinsame Tiefgaragenausfahrt mit dem Nachbargrundstück sei angesichts der unterschiedlichen Bautiefen nicht möglich. b) Laut Art. 7 Abs. 4 BauG haben benachbarte Grundeigentümerinnen und -eigentümer ihre Erschliessungsanlagen aufeinander abzustimmen und, soweit nötig, gemeinsam zu erstellen. Diese Pflicht bezieht sich auf Erschliessungsanlagen, deren Projektierung und Bau Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist, also insbesondere auf Hauszufahrten und 37 VGE 2017/181/183 vom 18.04.2018, E. 3.5 38 Vorakten pag. 048

BVD 110/2021/176 14/46 Hausanschlüsse. «Abstimmen» bedeutet, dass die Erschliessungsbedürfnisse im Interesse einer haushälterischen Bodennutzung nach Möglichkeit durch gemeinsame Erschliessungsanlagen oder durch Einräumen von Mitnutzungsrechten gedeckt werden sollen. Darüber hinaus ist darin das Gebot zur Rücksichtnahme enthalten. Eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer soll durch das eigene Bauvorhaben die Erschliessung der Nachbarparzelle nicht unnötig erschweren oder gar vereiteln. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob Art. 7 Abs. 4 BauG im Baubewilligungsverfahren direkt anwendbar ist oder es sich dabei um ein planungsrechtliches Instrument handelt, bisher wiederholt offengelassen.39 c) Sinn und Zweck der Regelung in Art. 7 Abs. 4 BauG ist, dass durch die Erschliessung eines Grundstücks nicht die Erschliessung eines anderen – z.B. dahinter liegenden und nicht direkt erschlossenes Grundstück – vereitelt wird. Ob vorliegend die Einstellhallen der beiden Bauvorhaben gemeinsam geplant werden könnten und ob dies sinnvoll wäre, kann offen gelassen werden. Die von der Beschwerdegegnerin geplante Erschliessung ihrer Parzelle vom P.________weg her verhindert die Erschliessung der Nachbarsparzelle P.________weg 8 nicht. Es besteht daher auch keine Pflicht, die Erschliessung gemeinsam zu planen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Aufhebung Parkfeld in der blauen Zone a) Während die Einstellhallenzufahrt im nordöstlichen Teil der Bauparzelle Nr. L.________ geplant ist, ist der Zugang für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Fahrradfahrende in der südöstlichen Ecke der Parzelle vorgesehen. Dort sollen die Fahrradabstellplätze und ein Tor mit Zugang zum südlichen Teil des Schilfwegs erstellt werden. In diesem Bereich, also entlang der östlichen Grenze der Parzelle Nr. L.________, ist auf dem P.________weg zur Zeit ein blaues Parkfeld für drei Autos markiert.40 Dieses Parkfeld würde den für den Langsamverkehr geplanten Zugang zur Bauparzelle zumindest teilweise verunmöglichen. Auf dem Parkfeld abgestellte Autos würden zudem die Sicht für Personen, welche die Parzelle Nr. L.________ über den projektierten Ausgang verlassen, behindern. Damit der Zu- und Weggang für Zufussgehende und Fahrradfahrende gewährleistet ist, ist daher die Kürzung oder Aufhebung des erwähnten Parkfeldes notwendig. Der von der Vorinstanz bewilligt Plan «Baustelleneinrichtung» vom 9. Februar 2021 sieht vor, das fragliche Parkfeld während Bauphase aufzuheben. Die Aufhebung nur während der Bauphase alleine genügt aber wie dargelegt nicht. b) Das Rechtsamt teilte daher den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 19. August 2022 mit, gestützt auf eine summarische Einschätzung sei davon auszugehen, dass das Parkfeld entlang der östlichen Grenze der Parzellen Nrn. B.________ und L.________ um die Hälfte gekürzt werden müsse und dass die Aufhebung von Parkfeldern der blauen Zone nicht im Baubewilligungsverfahren, sondern in einem separaten Verfahren durchgeführt werden müsse. Es werde beabsichtigt, im Falle einer allfälligen Bestätigung der Baubewilligung den Beginn der Bauarbeiten von einer Bedingung betreffend die teilweise Aufhebung des Parkfeldes abhängig zu machen. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 202241 hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Verkehrssicherheit beim Zugang müsse das Parkfeld nicht nur gekürzt, sondern ganz aufgehoben werden. Sie teile die Auffassung, dass ein separates Verfahren durchzuführen sei (Verfügung des Gemeinderates und Veröffentlichung derselben mit Rechtsmittelbelehrung). 39 BVR 2008 S. 332 E. 6.4; VGE 2020/296 vom 16. März 2023 E- 4.1, 2018/96 vom 20.12.2018 E. 5.2, 2020/296 E. 4.1 je mit Hinweisen 40 Vgl. Akten Beschwerdeverfahren, Fotodokumentation zum Augenschein vom 10. August 2022, Fotos 56-58, pag. 149 f. 41 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 155 f.

BVD 110/2021/176 15/46 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 202242 aus, es sei tatsächlich davon auszugehen, dass eine dauernde und nicht nur vorübergehende Aufhebung resp. Kürzung des Parkfeldes notwendig sei. Sie sei mit der vorgesehenen Bedingung einverstanden. c) Wie die Vorinstanz richtig ausführt, muss das fragliche Parkfeld nicht nur gekürzt, sondern ganz aufgehoben werden. Eine teilweise Aufhebung bzw. Kürzung würde zwar den geplanten Zuund Weggang zur Bauparzelle für den Langsamverkehr ermöglichen, wäre aber nicht ausreichend, um eine genügende Sicht Richtung Norden und damit die notwendige Sicherheit zu gewährleisten. d) Parkfelder werden entweder ausschliesslich durch Markierung gekennzeichnet oder in Ergänzung zu Signalen markiert (Art. 79 Abs. 1 SSV43), beispielsweise in einer sogenannten Blauen Zone. Parkfelder, die ausschliesslich durch Markierung gekennzeichnet werden, müssen von der zuständigen Behörde verfügt und publiziert werden (Art. 107 Abs. 1 Bst. b SSV). Nicht verfügt und veröffentlicht, sondern bloss beschlossen bzw. angeordnet werden muss dagegen die Markierung und die Entfernung von Parkfeldmarkierungen in Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung (Art. 107 Abs. 3 Bst. a SSV). Gegen die Markierung oder Aufhebung solcher Parkfelder, die nicht verfügt wird, kann Einsprache nach Art. 106 Abs. 1 SSV erhoben werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Einsprache mit Rechtsmittelfunktion im Sinn von Art. 53 ff. VRPG44, sondern um eine Institution eigener Art, einen spezialgesetzlichen Rechtsbehelf.45 Nach der Terminologie des VRPG entspricht die Einsprache nach Art. 106 SSV am ehesten der Einreichung eines Gesuchs um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Art. 16 Abs. 1 VRPG). Darauf deutet auch die französische Bezeichnung «requête» im Artikeltitel und im Einleitungssatz von Art. 106 Abs. 1 SSV hin. Zuständig für die Behandlung einer Einsprache nach Art. 106 SSV ist die Behörde, die nach kantonalem Recht für die Anordnung, das Anbringung und die Entfernung von Signalen und Markierungen zuständig ist.46 Für die Markierung oder Aufhebung von Parkfeldern auf öffentlichem Grund der Stadt Biel ist der Gemeinderat zuständig (Art. 66 Abs. 2 und Abs. 3 SG i.V.m. Art. 11 Parkierungsreglement47 und Art. 25 Parkierungsverordnung48 der Stadt Biel). Dieser hat auch die Einsprachen nach Art. 106 SSV zu behandeln und die damit verbundenen Verfügungen zu erlassen. Entsprechende Verfügungen wären beim Regierungsstatthalteramt anfechtbar (Art. 63 VRPG). Vorliegend befindet sich das fragliche Parkfeld im Perimeter einer Zonensignalisation, der Blauen Zone S.49 Die Parkfeldmarkierungen in dieser Zone erfolgten somit in Zusammenhang mit einer Verkehrsanordnung (Art. 107 Abs. 3 Bst. a SSV). Die Markierung und Demarkierung des Parkfelds erfordert daher an sich keine Verfügung und Publikation. Wird die Markierung entfernt, stünde den davon betroffenen Personen aber die Möglichkeit offen, Einsprache zu erheben. Als Folge davon müsste die Stadt Biel nachträglich eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erlassen. Die Stadt Biel hat in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 angekündigt, die Aufhebung der Parkfelder in einem separaten Verfahren durchzuführen und eine Verfügung des Gemeinderats mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Auch wenn die Entfernung des fragli- 42 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 165 ff. 43 Signalisationsverordnung des Bundesrats vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) 44 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 45 René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, N. 155; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 215 ff. 46 Vgl. dazu Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 216 47 Reglement über die Bewirtschaftung, Finanzierung und Erstellung öffentlicher Parkierungsanlagen vom 21.5.2000 (Parkierungsreglement; SGR 7.7-1) 48 Verordnung über das Parkieren vom 26.10.2001 (Parkierungsverordnung; SGR 7.7-1.1) 49 Vgl. WebGIS der Stadt Biel, <https://biel-bienne.mapplus.ch>, Karte «Infrastruktur und Mobilität», Rubrik «Parkzonen (für Parkkarten)»

BVD 110/2021/176 16/46 chen Parkfelds vorliegend nicht zwingend verfügt und publiziert werden muss, spricht nichts dagegen, die Verfügung zur Aufhebung der Markierung auf freiwilliger Basis zu erlassen und zu publizieren.50 e) Die Aufhebung des erwähnten Parkfeldes ist eine Voraussetzung, damit das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin wie geplant realisiert werden kann. Da es sich aber um ein anderes «Vorhaben» als das Bauprojekt handelt, das zudem eine andere Parzelle als die Bauparzellen betrifft und der Entscheid über die Aufhebung nicht bei der Beschwerdegegnerin, sondern bei der Stadt Biel liegt, kann der Entscheid über die Parkfeldaufhebung nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert werden. Es ist aber mit einer Bedingung sicherzustellen, dass das projektierte Bauvorhaben erst nach der Demarkierung des fraglichen Parkfeldes (sowie des Parkfeldes im nördlichen Bereich des Schilfwegs, vgl. Erw. 5f) realisiert wird (vgl. Erw. 15). 8. Baustellenerschliessung a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es sei während der Bauphase mit grossen Aushubmengen und zahlreichen Lastwagenfahrten während der verkehrsintensiven Phase zu rechnen, zudem komme unmittelbar angrenzend am P.________weg 6 ebenfalls eine grössere Baustelle zu liegen, welche bei der Beurteilung der Erschliessung auch für den Baustellenverkehr zu berücksichtigen sei. Auf der Q.________strasse, welche durch den öffentlichen Verkehr stark frequentiert werde, könnten Fahrzeuge und insbesondere Lastwagen nicht kreuzen. Es seien auch keine Wartebereiche für den Baustellenverkehr vorhanden. Der P.________weg weise für Schwerlastwagen eine deutlich ungenügende Breite auf und berge aufgrund des fehlenden Trottoirs zusätzliches Gefahrenpotential. Die Kreuzung mit Lastwagen sei dort selbst für Fahrräder oder Zufussgehende ausgeschlossen. Stehe zudem ein Lastwagen im P.________weg, würde der Zugang für Notfallfahrzeuge faktisch verunmöglicht. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, der Bauentscheid bestimme, die verkehrsintensiven Arbeiten wie Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau müssten von der Westseite her erfolgen, jedoch nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten von Oktober bis April, wobei auf den Amtsbericht Tiefbau vom 31. März 202151 verwiesen würde. Dieser Amtsbericht enthalte diese Anweisung der Anfahrt über die Westseite aber nicht als Auflage, sondern als «Kann-Formulierung». Dieser Widerspruch müsse für den Fall der Bestätigung der Baubewilligung geklärt werden. Eine Erschliessung der Baustelle für den Schwerverkehr über den P.________weg müsse aus Sicht der Beschwerdeführenden kategorisch ausgeschlossen werden, da die ungenügende Fahrbahnbreite keine Durchfahrt für den Schwerverkehr erlaube. Die Erschliessung von Westen her sei als verbindliche Auflage in den Entscheid zu integrieren. Würde seitens der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz auf die Baustellenerschliessung für den Schwerverkehr auch über den P.________weg beharrt werden, sei aufgrund der ungenügenden Erschliessung des Bauvorhabens zwingend der Bauabschlag zu verfügen. Der P.________weg sei für den regelmässigen Schwerverkehr nicht geeignet und die Verkehrssicherheit wäre nicht mehr gewährleistet. b) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie selber habe die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten über die Q.________strasse und die Schiffländte geplant und entsprechend beantragt. Nach anfänglichen Widerständen des Tiefbauamtes wegen der notwendigen Wiederherstellung einer Mauer sei dies im Entscheid auch entsprechend verfügt worden. Es gäbe diesbezüglich keine Interpretationsschwierigkeiten. Der Entscheid verfüge ausdrücklich, dass die 50 Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 219; Entscheid des Bundesrates vom 12. April 1989, in: VPB: 54/1990 Nr. 9, E. 4 51 Vorakten, pag. 047 f.

BVD 110/2021/176 17/46 verkehrsintensiven Arbeiten (Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau) von der Westseite her via Q.________strasse und Schiffländte zu erfolgen haben und lediglich für den (Innen-)Ausbau die Baustellenzufahrt via S.________weg und P.________weg zu erfolgen habe. Das für den Ausbau notwendige Material werde nicht mit Lastwagen, sondern mit Kleintransportern zur Baustelle transportiert. Zu diesem Zeitpunkt sei zudem auch die Tiefgarage bereits im Rohbau erstellt. Die Beschwerdegegnerin macht zudem geltend, Lastwagen könnten auf der kurzen zu befahrenden Strecke auf der Q.________strasse sehr wohl kreuzen. Auch sei dieses Stück entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführenden nicht stark frequentiert, es führe lediglich eine, und zwar selten befahrene Buslinie durch das fragliche Strassenstück. Dieses sei zudem umfassend überblickbar, so dass nötigenfalls auch der Gegenverkehr abgewartet werden könnte. c) In ihrer Stellungnahme vom 8. November 202152 führt die Vorinstanz aus, die Baustelleninstallation sowie die Zu- und Wegfahrt seien mit der Bauherrschaft des Projekts auf der Nachbarsparzelle, mit den städtischen Abteilungen und den Verkehrsbetrieben Biel koordiniert worden. Die Bauherrschaft habe Änderungen vorgenommen, um eine geeignete Lösung zu finden, die den Bedürfnissen der Anwohnenden Rechnung trage. Das erwartete zusätzliche Verkehrsaufkommen sei nicht erheblich und auf die Bauphase beschränkt. Eine hinreichende Baustellenerschliessung sei somit gewährleistet. d) Bauvorhaben dürfen nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Die genügende Erschliessung des Bauvorhabens bezieht sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Fertigstellung, sondern setzt wenn nötig auch die genügende Erschliessung für den Baustellenverkehr voraus.53 Im bernischen Baurecht wird die Frage des Baustellenverkehrs nirgends explizit geregelt. Art. 21 Abs. 1 BauG bestimmt jedoch, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Die Baustellenzufahrt muss demnach ausreichend und verkehrssicher sein.54 e) Aus den Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz zunächst die Baustellenzufahrt von Osten, über den S.________weg und den P.________weg vorschrieb, da die für den Zugang von der Westseite her abzubrechende Sichtbetonmauer teuer erstellt und saniert worden sei.55 Nach Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit den involvierten Fachstellen, konnte eine Lösung gefunden werden, welche die Zufahrt über die Q.________strasse und Schiffländte von der Westseite des zu bebauenden Grundstücks erlaubt. Die Dienststelle Tiefbau stimmt in ihrem Bericht vom 31. März 202156 diesem Vorgehen zu und schreibt Folgendes: «Die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten (Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau) kann von der Westseite her (via Q.________strasse und Schiffländte) nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (Oktober bis April) erfolgen (…)». Weiter führt die Dienststelle Tiefbau aus, die Baustellenzufahrt für den Ausbau habe via S.________weg und P.________weg zu erfolgen. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte und von der Vorinstanz bewilligte Plan «Baustelleneinrichtung» vom 9. Februar 2021 zeigt die Erschliessungen der Baustelle über die West- sowie die Ostseite auf. Gemäss diesem Plan soll der Schwerverkehr (im Plan als rote Linie «Baustellenverkehr schwer» eingezeichnet) auf der Westseite über die Q.________strasse und Schiffländte zufahren. Auf der Ostseite, über den P.________weg, sollen die kleineren Fahrzeuge (als blaue Linie eingezeichnet) zum Grundstück gelangen. Die Vorinstanz führt dazu in Ziffer 3.6.2 52 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 66 ff. 53 Entscheide der BVD 110/2019/186 vom 2. März 2020 E. 4d, 110/2013/47 vom 15. Mai 2013 E. 4, 110/2000/54 vom 16. November 2000 E. 5; vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 11 54 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 7/8 N. 11 55 Vgl. Vorakten 24524, pag. 556. 56 Vgl. Vorakten 24524, pag. 047 f.

BVD 110/2021/176 18/46 Bst. c des Gesamtbauentscheids aus, es sei nun bestimmt worden, dass die verkehrsintensiven Arbeiten von der Westseite her, jedoch nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten erfolgen würden. Der P.________weg ist, sofern Autos auf den blauen Parkfeldern parkiert sind, für die Durchfahrt von Lastwagen sehr eng. Es ist fraglich, ob er für die gesamte Baustellenerschliessung geeignet wäre und ob die Sicherheit gewährleistet wäre. Dies ist aber unerheblich, da die Baustellenerschliessung für den Schwerverkehr via Q.________strasse über die Schiffländte stattfinden soll. Die Q.________strasse sowie die Schiffländte werden von Linienbussen der städtischen Verkehrsbetriebe und von Reisecars befahren. Sie sind breit genug und das Befahren mit grösseren Lastwagen ist problemlos möglich. Zudem weisen beide Strassen Trottoirs auf. Gemäss dem genannten Plan ist zudem vorgesehen, dass auf der Westseite der Bauparzelle ein Tor erstellt wird und die Lastwagen nicht auf der Schiffländte halten, sondern auf die Bauparzelle fahren und dort zur Be-/Entladung anhalten. Der Amtsbericht Tiefbau hält dazu in einer Auflage ausdrücklich fest, Ein- und Ausfahrten hätten vorwärts zu erfolgen. Wendemanöver hätten lediglich auf der Bauparzelle zu erfolgen. Die vorgesehene Erschliessung für den Schwerverkehr ist daher genügend. Kleinere Lieferwagen und normale PKW können, ohne dass die Sicherheit gefährdet wird, über den P.________weg zur Bauparzelle fahren. Im Zeitpunkt des Ausbaus wird zudem die Einstellhalle bereits erstellt sein, so dass die Fahrzeuge der auf der Baustelle Arbeitenden und Kleintransporter in der Einstellhalle parkiert werden können. In ihrem Fachbericht vom 31. März 2021 hat die Dienststelle Tiefbau der Stadt Biel die Erteilung der Baubewilligung unter gewissen Bedingungen beantragt, unter anderem, dass die Baustellenzufahrt für den Ausbau via S.________weg und P.________weg zu erfolgen hat. Dies wurde im von der Vorinstanz bewilligten Baustelleneinrichtungsplan vom 8. Februar 2021 entsprechend berücksichtigt. Es kann jedoch vorkommen, dass in der Ausbauphase vereinzelt Anlieferungen mit LKW stattfinden müssen (beispielsweise für die Anlieferung grösserer Küchenelemente). Wie bereits ausgeführt, sind weder P.________weg noch S.________weg geeignet, um mit grossen Lastwagen befahren zu werden. Die vereinzelte Anfahrt per LKW in der Ausbauphase hat daher auch über die Schiffländte zu erfolgen. Die geplante Baustellenerschliessung ist insgesamt genügend. Wie die Beschwerdeführenden aber richtig geltend machen, enthält der Amtsbericht Tiefbau vom 31. März 2021 die Anweisung der Anfahrt über die Westseite während der verkehrsintensiven Arbeiten nicht als Auflage, sondern nur als «Kann-Formulierung». Eine entsprechende Auflage fehlt auch im angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen in Ziffer 3.6.2 Bst. c des Gesamtbauentscheids zeigen zwar, dass die Vorinstanz eine entsprechende verbindliche Regelung wollte, aber nicht bemerkt hatte, dass die Formulierung im Amtsbericht Tiefbau keine verbindliche Auflage darstellt. Der angefochtene Entscheid ist daher mit folgender Auflage zu ergänzen: «Für die Baustellenerschliessung ist der Plan Baustelleneinrichtung vom 8. Februar 2021 massgebend. Die Baustellenzufahrt für die verkehrsintensiven Arbeiten (Abbruch, Pfählung, Aushub und Rohbau) muss von der Westseite her (via Q.________strasse und Schiffländte) geschehen und darf nur ausserhalb der Schifffahrtsbetriebszeiten (Oktober bis April) erfolgen.» f) Auf dem benachbarten Grundstück am P.________weg 6 ist ebenfalls ein Bauvorhaben geplant. Die Bauherrschaft des benachbarten Bauvorhabens reichte in ihrem Baubewilligungsverfahren einen Plan ein, der in der Phase des Aushubs eine gemeinsame Baustellenzufahrt mit dem hier zu behandelnden Bauvorhaben am P.________weg 8 vorsieht. Dabei sollen die LKWs von der Q.________strasse/Schiffländte her über das Grundstück P.________weg 8 in den Baustellenbereich einfahren und diesen über das Grundstück P.________weg 6 wieder auf die Schiffländte verlassen. Dieser Rundkurs würde das Wenden auf den jeweiligen Grundstücken vermeiden. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 202257 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass 57 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 165 ff.

BVD 110/2021/176 19/46 für eine solche Optimierung der Baustellenzufahrt Hand geboten würde, jedoch nur, wenn die zeitliche Übereinstimmung gegeben sei. Die beiden Bauvorhaben sollen von verschiedenen Bauherrschaften ausgeführt werden. Sollten die Zeitpläne auseinandergehen, soll die Baustelleninstallation und die Zufahrt zur Baustelle am P.________weg 8 gemäss dem von der Vorinstanz bewilligten Plan «Bauplatzinstallation» erfolgen. Wie bereits ausgeführt, ist die Baustellenerschliessung gemäss bewilligtem Plan genügend. Das Befahren der Grundstücke im Rundkurs kann bei zeitlicher Übereinstimmung den Bauherrschaften der beiden Bauvorhaben dienen, ist aber nicht zwingend notwendig. 9. Anlagen innerhalb des Gewässerraums a) Die Beschwerdegegnerin plant eine Wasser-Wasser-Wärmepumpe zu erstellen und Wasser aus der Zihl zu entnehmen und zurückzuleiten. Gestützt auf das entsprechende Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin58 und den Amtsbericht Wasserbaupolizei des Oberingenieurkreises III des Tiefbauamtes des Kantons Bern (TBA OIK III) vom 6. März 202059 erteilte die Vorinstanz für die Leitungen der Wärmepumpe und einen Pumpenschacht mit dem angefochtenen Gesamtentscheid die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG60.61 b) Die Beschwerdeführenden rügen nun, es sei davon auszugehen, dass nicht nur die Leitungen für die Wasserentnahme und -rückgabe sowie der Pumpenschacht im Gewässerraum der Zihl lägen, sondern wesentlich mehr Bauteile. Das TBA OIK III habe in einer Stellungnahme vom 6. März 2020 zutreffend festgehalten, dass der von der Stadt Biel festgelegte Gewässerabstand den bundesrechtlichen und kantonalrechtlichen Vorgaben nicht mehr genüge. Es sei daher ein bundesrechtskonformer Gewässerraum auszuscheiden und zu beachten. Gemäss TBA OIK III betrage dieser 20.00 m ab Mittelwasserlinie. Die Gewässerräume seien nicht im Situationsplan eingezeichnet, die Pläne seien zu revidieren. Es sei davon auszugehen, dass mehrere Bauteile im Gewässerraum liegen würden. Dies auch, weil die Beurteilung des TBA OIK III, wonach beim Seitenarm der Zihl auf den Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nrn. M.________, N.________, O.________ und T.________ kein Gewässerraum ausgeschieden werden müsse, bestritten werde. Der Seitenarm sei bereits auf der Siegfriedkarte um 1900 vermerkt gewesen und habe eine beachtliche Länge von rund 90.00 m. Es gebe auch keine künstliche Abtrennung zum Zihlkanal. Der Seitenarm sei zwingend in den Gewässerraum aufzunehmen. Es habe denn auch keine Interessenabwägung im Sinne von Art. 41a Abs. 5 Bst. c GSchV62 stattgefunden. Das TBA OIK III halte zutreffend fest, dass mit Ausscheidung des Gewässerraums auch für den Seitenarm weitere Bauten und Anlagen im Gewässerraum zu liegen kommen würden und die Standortgebundenheit und das öffentliche Interesse von der Vorinstanz zu beurteilen sei. Es sei auszuschliessen, dass diese für Wohnzwecke zu bejahen seien. c) Seit dem 1. Januar 2011 verlangt das Bundesrecht die Festlegung eines Gewässerraums entlang von Fliessgewässern und Seen (Art. 36a GSchG63). Der Gewässerraum soll gemäss Art. 36a GSchG die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung gewährleisten. Zur natürlichen Funktion der Gewässer gehört insbesondere der Transport von Wasser und Geschiebe, die Sicherstellung der Entwässerung, die Selbstreinigung des Wassers und die Erneuerung des Grundwassers, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt in den aquatischen, amphibischen und terrestrischen Lebensräumen, die Entwicklung 58 Vorakten, pag. 188 59 Vorakten, pag. 109 ff. 60 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 61 Vgl. 4.1.3 des Dispositivs des Gesamtentscheides vom 6. September 2021 62 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 63 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20)

BVD 110/2021/176 20/46 standorttypischer Lebensgemeinschaften, die dynamische Entwicklung des Gewässers und die Vernetzung der Lebensräume.64 Im Kanton Bern sind für die Festlegung des Gewässerraums die Gemeinden zuständig (vgl. Art. 5b WBG). In der Stadt Biel ist der Gewässerraum noch nicht rechtskräftig festgelegt worden.65 Solange der Gewässerraum nach den bundesrechtlichen Vorgaben noch nicht festgelegt ist, sind die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 anwendbar. Die Übergangsbestimmungen sind seit dem Inkrafttreten am 1. Juni 2011 direkt anwendbar. Kantonale bzw. kommunale Gewässerabstände, die weniger weit gehen als das Bundesrecht, sind unbeachtlich (Art. 49 BV66).67 Abs. 2 dieser Übergangsbestimmung lautet wie folgt: «Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je: a. 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite; b. 20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite; c. 20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha.» Bestimmt wird der Gewässerraum nach GSchG. Bei eingedolten oder künstlich angelegten oder sehr kleinen Gewässern kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Als «künstlich angelegt» werden Gewässer definiert, die für bestimmte, oft nicht wasserbauliche Zwecke neu geschaffen werden (beispielsweise Hafenanlagen, Ober- und Unterwasserkanäle von Kraftwerken, Be- und Entwässerungskanäle, industrielle Zu- und Ableitungen, Hochwasserentlastungskanäle, Speicherseen, Baggerseen, Ziergewässer oder Golfplatzseen). Künstlich angelegte Gewässer werden in der Regel von natürlichen Gewässern gespiesen und verfügen über kein Einzugsgebiet.68 d) Umstritten ist, ob der Seitenarm der Zihl auf den Parzellen Biel/Bienne Grundbuchblatt Nrn. M.________, N.________, O.________ und T.________ ein Gewässer ist, für das ein Gewässerraum gilt. Im Fachbericht Wasserbau vom 8. Januar 202169 nahm das TBA OIK III zu in den Einsprachen aufgeworfenen Fragen Stellung. In Ziffern 1.4 und 1.5 dieses Fachberichts führte es Folgendes aus: «Der in der Stellungnahme von Herrn G.________ in Frage gestellte Begriff der Mittelwasserlinie (welcher in der Tat keine bundesrechtliche Referenz darstellt) ist eine Konkretisierung des bundesrechtlichen Begriffs der Uferlinie. Insbesondere bei flachen Uferböschungen ist eine nachvollziehbare Festlegung der Uferlinie oftmals schwierig. Der Begriff Mittelwasserlinie bezeichnet die auf der Böschung oftmals sichtbare Vegetationslinie des mittleren Wasserstandes. Sie entspricht inhaltlich nach unserer Interpretation dem Begriff Uferlinie. Die Hafenanlage auf den Parzellen Nrn. M.________, N.________, O.________ und T.________ stellt nach unserem Dafürhalten weder ein privates noch ein stehendes Gewässer, sondern eine technische Anlage dar. Nach der Einführung der bundesrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerraum, wurde im Kanton Bern in Zusammenarbeit zwischen dem Tiefbauamt und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung defi- 64 Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a N. 15 65 Vgl. Geoportal des Kantons Bern, Karte «Genehmigte Gewässerräume im Kanton Bern» 66 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 67 Vgl. BGE 140 II 428 E. 2.3 m.w.H; VGE 2016/234 vom 25. November 2016 E. 2.1; BDE 110/2016/7 vom 27. Juni 2016 68 Vgl. Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR)/Tiefbauamt (TBA) (Hrsg.), Arbeitshilfe Gewässerraum (Arbeitshilfe Gewässerraum), Ziff. 4.5.2, einsehbar unter <https://www.raumplanung.dij.be.ch/de/start/arbeitshilfen.html> 69 Vorakten, pag. 546 ff

BVD 110/2021/176 21/46 niert, wie mit dem den Kantonen zustehenden Spielraum bei der Definition der Uferlinie umgegangen werden soll. Weil das Ufer vielerorts aufgrund von baulichen Massnahmen innerhalb weniger Meter sehr unterschiedlich weit ins Land reicht, wurde eine Generalisierung der Uferlinie angestrebt. Infolgedessen wurde bestimmt, dass kleine technische Anlagen wie beispielsweise private Slipanlagen, Badestege und kleine Hafenanlagen bei der Ziehung der Uferlinie nicht berücksichtigt werden. In Anwendung dieser Regelung und darauf verweisend, dass die Stadt Biel bei der bundesrechtskonformen Ausscheidung der Gewässerräume gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV an künstlichen Gewässern auf die Ausscheidung des Gewässerraumes an der vorliegend betroffenen Hafenanlage verzichten könnte, bedarf sie keines Gewässerraums. Eine Erweiterung des Gewässerraumes entlang der technischen Anlage (Parzellen Nrn. M.________, N.________, O.________ und T.________) hätte keinerlei Einfluss auf die bereits vorliegende wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung. In der Tat würde eine entsprechende Erweiterung allerdings dazu führen, dass ein Teil des geplanten Vorhabens innerhalb des Gewässerraumes zu liegen käme. Die Beurteilung von Standortgebundenheit und öffentlichem Interesse im Rahmen von Art. 41c Abs. 1 GSchV obliegt der Leitbehörde.» Das TBA OIK III als Fachbehörde ist der Auffassung, dass der Seitenarm zur Zihl, welcher als private Hafenanlage dient, bei der Ziehung der Uferlinie nicht berücksichtigt werden soll, somit also nicht zum Gewässer der Zihl gehört und deswegen keines Gewässerraums bedarf. Grundsätzlich gelten auch künstlich angelegte Gewässer als Gewässer, für die ein Gewässerraum festgelegt werden muss.70 Das Gleiche gilt für korrigierte und verbaute und in diesem Sinne künstliche Uferabschnitte von natürlichen Gewässern.71 Grössere künstlich entstandene Buchten von Seen und verbaute Ufer von Kanälen sind deshalb bei der Festlegung der Uferlinie zu berücksichtigen. Die Praxis des TBA OIK III, wonach kleinere technische Anlagen wie beispielsweise private Slipanlagen, Badestege und kleine Hafenanlagen bei der Ziehung der Uferlinie nicht zu berücksichtigen, ist aber nachvollziehbar. Geprüft werden müsste jedoch im Einzelfall, ob der Wasserbereich in der künstlichen Anlage allenfalls der Gewährleistung der natürlichen Funktionen eines Gewässers oder dem Hochwasserschutz dient. Ob vorliegend der private Seitenarm zur Zihl ein Gewässer ist, für das ein Gewässerraum festgelegt werden müsste, kann aber offen gelassen werden. Denn auch wenn die private Hafenanlage als Gewässer zu qualifizieren wäre, würde dies nichts an der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ändern, da eine Ausnahmebewilligung nach 41c Abs. 1 GSchV möglich wäre (vgl. Erw.9.f). e) Die Stadt Biel hat den Gewässerraum für ihr Gemeindegebiet noch nicht festgelegt. Aus diesem Grund kommen vorliegend die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 zur Anwendung. Wie der OIK III in seinem Amtsbericht vom 6. März 202072, Ziffer 1.1, ausführte, ist demgemäss beidseitig der Zihl ein Streifen von 20.00 m grundsätzlich frei zu halten. In diesem Bereich befindet sich ein Teil der Südwestecke der Bauparzelle Biel/Bienne Grundbuchblatt Nr. L.________. Gemäss dem aktualisierten Situationsplan vom 24. Oktober 2019, revidiert am 28. Oktober 2022, sowie den von der Vorinstanz bewilligten Plänen bezüglich Wasser-Wasser-Wärmepumpe, Zihlwassernutzung und Ufermauersanierung73 sind in diesem Bereich der Parzelle für die Wärmepumpe ein Pumpenschacht, die Rohre zur Wasserentnahme und -rückgabe in die Zihl, ein künstlich angelegter Teich, ein Weg sowie eine Treppe zum Seitenarm der Zihl und die Sanierung der Ufermauer geplant. 70 BGer 1C_821/2013 vom 30. März 2015 E. 6.4.4; Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a N. 12 71 BGer 1C_821/2013 vom 30. März 2015 E. 6.4.4, 1c_553/2019 vom 17. Mai 2021 E. 3.1.2 72 Vorakten, pag. 109 ff. 73 Plan «Zihlwassernutzung und Ufermauersanierung», Nr. 2452-001A, vom 21. Oktober 2019, revidiert am 25. Oktober 2019 (mit Eingangsstempel der Stadt Biel vom 31. Oktober 2019)

BVD 110/2021/176 22/46 f) Laut Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Erstellung folgender Anlagen bewilligt werden: «a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten; abis. zonenkonforme Anlagen ausserhalb von dicht überbauten Gebieten auf einzelnen unüberbauten Parzellen innerhalb einer Reihe von mehreren überbauten Parzellen; b. land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege mit einem Abstand von mindestens 3 m von der Uferlinie des Gewässers, wenn topografisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen; c. standortgebundene Teile von Anlagen, die der Wasserentnahme oder -einleitung dienen; d. der Gewässernutzung dienende Kleinanlagen.» Die Bauten und Anlagen, welche im Zusammenhang mit der Wasser-Wasser-Wärmepumpe stehen (Pumpenschacht sowie Rohre zur Wasserentnahme und -rückgabe in die Zihl), können gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Bst. c GSchV bewilligt werden. Die Wasser-Wasser-Wärmepumpe benötigt den entsprechenden Anschluss an das Gewässer, aus welchem das Wasser entnommen und wieder zurückgegeben wird. Der Pumpenschacht und die Rohre gelten somit als standortgebundene Teile von Anlagen im Gewässerraum, die der Wasserentnahme und -einleitung dienen. Diese dürfen auch bewilligt werden, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen. Den Gewässern darf auch für private Zwecke Wasser entnommen oder in diese eingeleitet werden. So nennt der «Erläuternde Bericht Änderung GschV 2014» des BAFU74 als Beispiel Anlagen zur Wärmenutzung.75 Überwiegende entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich. In dicht überbauten Gebieten können für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Hat die Gemeinde keine planerische Festlegung, welche Teile des Gewässerraums im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind, entscheidet das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) im Baubewilligungsverfahren, ob ein Gebiet dicht überbaut ist (vgl. Art. 5b Abs. 3 WBG). Die Baubewilligungsbehörde holt dazu beim AGR einen Amtsbericht ein. Die weiteren Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung prüft die Leitbehörde, insbesondere ob der Ausnahme überwiegende Interessen entgegenstehen. Die übrigen Anlagen im Gewässerraum, d.h. der künstlich angelegte Teich, der Weg, die Treppe zum Seitenarm zur Zihl sowie die Sanierung der Ufermauer können gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV bewilligt werden. Es handelt sich um zonenkonforme Anlagen, die sich gemäss überzeugender Beurteilung des AGR in dicht überbautem Gebiet befinden.76 Auch hier sind überwiegende entgegenstehende Interessen nicht ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz liess das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch für eine Ausnahmebewilligung für Anlagen im Gewässerraum am 9. und 16. Dezember 2020 publizieren. Sie erteilte aber fälschlicherweise nur die Wasserbaupolizeibewilligung nach Art. 48 WBG, nicht aber die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV. Dies ist mit dem vorliegenden Entscheid nachzuholen. 10. Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere und Pflanzen 74 Erläuternder Bericht des Bundesamts für Umwelt BAFU zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 22. Dezember 2014 S. 11 75 Hettich/Jansen/Norer, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a N. 135 76 Vgl. Beurteilung des AGR vom 5. Mai 2022, Beschwerdeakten p. 100

BVD 110/2021/176 23/46 a) Auf der Bauparzelle stehen aktuell ein Einfamilienhaus und eine Garage. Weiter befindet sich im Garten der Parzelle ein künstlich angelegter Betonteich. Entlang der Parzellengrenzen stehen Büsche und Bäume. Aufgrund der eingegangen Einsprachen, welche rügten, im Garten würden geschützte und bedrohte Bienenarten und Fledermäuse nisten, holte die Vorinstanz einen Amtsbericht der Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur ein. Mit Amtsbericht vom 5. März 202077 forderte die ANF die Erhebung der geschützten und bedrohten Arten, um die Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligung prüfen zu können. Die Bauherrschaft liess von der U.________ AG das Fachgutachten Naturschutz vom 15. Juli 202078 erstellen. Dieses Fachgutachten stellte fest, dass auf der Bauparzelle verschiedene Wildbienenarten festgestellt wurden, darunter auch gefährdete, und einzelne Arten auch auf der Parzelle nisten. Weiter werde der Garten von Fledermäusen als Jagdgebiet genutzt, es kämen 193 Pflanzenarten vor (darunter auch national und regional geschützte resp. auf der Roten Liste aufgeführte), am Rand des Hauptgebäudes würden Mauersegler nisten und es seien im Betonteich Fadenmolche festgestellt worden. Das Fachgutachten definierte Massnahmen, welche bei der Überbauung der Parzelle beachtet werden sollten. Aufgrund dieser Beurteilung im Fachgutachten Naturschutz der U.________ AG erstellte die ANF am 25. September 2020 einen zweiten Amtsbericht Naturschutz79. Die ANF stellte den Antrag, die Ausnahmebewilligung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Im angefochtenen Entscheid erteilte die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere. b) Die Beschwerdeführenden rügen, das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fachgutachten sei ein reines Privatgutachten, dessen Beweiswert fraglich sei. Weiter bestreiten die Beschwerdeführenden, dass die Standortgebundenheit und das überwiegende Interesse gegeben seien und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht erfüllt seien. Es sei keine rechtsgenügliche und vollständige Interessenabwägung betreffend die geschützten Lebensräume vorgenommen worden, was im vorliegenden Verfahren nachzuholen sei. Das geplante Vorhaben hätte sich nach dem Schutz der Lebensräume richten sollen und nicht umgekehrt, wie es vorliegend passiert sei. Zudem müssten die Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen auf deren Angemessenheit geprüft werden, sollte die Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass ein Eingriff in die geschützten Lebensräume möglich und zulässig sei. Die Beschwerdeführenden bringen zudem vor, der Lebensraum geschützter Wildbienen werde ersatzlos zerstört. Zudem hätte auch der Teich als Lebensraum des geschützten Kammmolchs am bestehenden Standort erhalten werden müssen. Weiter würden die Lebensräume im Fachgutachten flächenmässig nicht ausgeschieden, obwohl die ökologische Gleichwertigkeit der Ersatzmassnahmen auch von deren Fläche abhängig sei. In ihren Schlussbemerkungen vom 5. April 202380 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum aktualisierten Umgebungsgestaltungsplan vom 24. Oktober 2019, mit Anpassungen vom 28. Oktober 2022 sowie zu den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Erläuterungen zur Naturschutzbilanz P.________weg 8. Sie verlangen, die ANF sei aufzufordern, die Ausführungen in den Schlussbemerkungen zur Kenntnis zu nehmen, die Unterlagen genau zu prüfen und anschliessend eine fundierte und überprüfbare Beurteilung und Stellungnahme abzugeben. 77 Vorakten, pag. 104 ff. 78 Vorakten, pag. 067 ff. 79 Vorakten, pag. 060 ff. 80 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 185 ff.

BVD 110/2021/176 24/46 Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei klar, dass die Baugrube und die Baupiste praktisch die ganze Bauparzelle ausfüllen würden, was die ausnahmslose Zerstörung der bestehenden, geschützten Lebensräume zur Folge habe. Falls die Eingriffe und Wiederherstellungsmassnahmen überhaupt gerechtfertigt wären, müsste beim Vergleich des Ausgangs- mit dem Endzustand eine positive Bilanz entstehen. Eine stichprobenartige Prüfung der Elemente der Bilanz würden zeigen, dass die Berechnung nicht zutreffend sei. So weiche der Plan «Ausgangszustand» aus den Erläuterungen zur Naturschutzbilanz von der Vegetationskartierung81 gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 ab, insbesondere die Talfettwiese sei auf der Vegetationskartierung mit einer deutlich grösseren Fläche ausgewiesen. Dies decke sich nicht mit den Feststellungen des Augenscheins. Die bestehenden Talfettwiesen würden eine beträchtliche Fläche ausweisen, welche in der Bilanz «Ausgangszustand»82 nicht wiedergespiegelt werde. Es würden lediglich diejenigen Flächen «Fromentalwiese» angegeben, welche ausserhalb der neuen Gebäudekörper liegen würde. Die grösste Fläche, welche überbaut werden solle, fehle in der Bilanz. Diese Talfettwiesenfläche sei zwingend in die Bilanz aufzunehmen, zu bewerten und im Endzustand mit einem Punktewert von 0 anzugeben. Weiter befinde sich die neu projektierte Talfettwiese nördlich und unmittelbar angrenzend an das projektierte Gebäude. Die Sonneneinstrahlung sei damit nicht gegeben, womit unvorstellbar sei, dass eine artenreiche Talfettwiese entstehen könne. Auf dem aktualisierten Umgebungsplan sei an der westlichen Parzellengrenze die Anpflanzung von Bäumen geplant, im Plan «Endzustand» der Erläuterungen zur Naturschutzbilanz sei eine Talfettwiese geplant, was sich gegenseitig ausschliessen würde. Auch habe die ANF anlässlich des Augenscheins festgestellt, dass den grossen Einzelbäumen auf der Parzelle Biotopwert zukommen. Im Plan «Ausgangszustand» sei ein grossflächiger und waldähnlicher Baumbestand ausgewiesen. Gemäss Plan «Endzustand» werde diese Waldlandschaft grösstenteils verschwinden. Die Wiederherstellung bedinge aber, dass die geschützten und zerstören Lebensräume und nicht Lebensräume eines anderen Typs wiederhergestellt würden. Die Waldlandschaft sei flächenmässig wiederherzustellen. c) Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG83 ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Während der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kantone für Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b Abs. 1 NHG). Ob es sich bei einem bestimmten Lebensraum um ein schützenswertes Biotop im Sinn von Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 18b Abs. 1 NHG handelt, entscheidet sich in erster Linie nach Art. 14 Abs. 3 NHV84 und den dort angeführten Artenlisten (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 NSchG85 i.V.m. Art. 2 NSchV86 sowie Art. 7 Abs. 4 und 5 JSG87 i.V.m. Art. 20 JWG88). Biotope werden danach namentlich auf Grund der durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1 zur NHV, der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NGV sowie der vom BAFU erlassenen oder anerkannten sog. Roten Listen der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten als schützenswert bezeichnet (Art. 14 Abs. 3 Bst. a, b und d NHV). Da die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Biotops spe- 81 Akten Beschwerdeverfahren, pag. 81 82 Akten Beschwerdeverfahren, «Erläuterungen zur Naturschutzbilanz P.________weg 8» in den Beilagen zur Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 der Beschwerdegegnerin, pag. 165 ff. 83 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 84 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) 85 Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG 426.11) 86 Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV; BSG 426.111) 87 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) 88 Gesetz über Jagd und Wildtierschutz (JWG; BSG 922.11)

BVD 110/2021/176 25/46 zifisches Fachwissen voraussetzt, muss für die Bewertung eines Lebensraums darüber hinaus auf die einschlägige Fachliteratur oder auf Gutachten abgestellt werden.89 Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Art. 14 Abs. 3 NHV insbesondere seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (Bst. a), seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (Bst. b), seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (Bst. c) und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (Bst. d) massgebend. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat die Verursacherin oder der Verursacher nach Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG ist für die unvermeidliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume angemessener Ersatz zu leisten. Angemessener Ersatz ist möglichst 1:1-Realersatz in Art, Erscheinung und Funktion an einem anderen Standort in derselben Gegend. Es kann aber auch – in qualitativer, quantitativer und allenfalls in finanzieller Hinsicht – möglichst gleichwertiger Ersatz sein. Im Rahmen dieser Vorgaben kommt der rechtsanwendenden Behörde bei der Frage, wie die Ersatzmassnahmen in der Praxis konkret ausgestaltet werden sollen, ein erhebliches Ermessen zu.90 Angemessener Ersatz heisst sinnvoller und verhältnismässiger Ersatz. Ersatz kann deshalb ausnahmsweise auch angemessen im Sinn von Art. 18 Abs. 1ter NHG sein, wenn er sich nicht als gleichwertig erweist. Zudem ist es denkbar, dass die Elemente des gleichwertigen Ersatzes in Einzelfall nicht der «Zusammensetzung» des zerstörten Objekts entsprechen, sich aber insgesamt als gleichwertig erweisen.91 d) Im Amtsbericht Naturschutz vom 5. März 2020 äusserte sich das Amt für Landwirtschaft und Natur, Abteilung Naturförderung ANF, zum Bauvorhaben. Die ANF führte aus, dass die Realisierung des Projekts zu Eingriffen in geschützte und schützenswerte Biotope sowie zu einer Zerstörung von Brutstätten gefährdeter Tiere führen würde. Ein solcher Eingriff könne nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden sei und einem überwiegenden Bedürfnis entspreche, was eine Interessenabwägung bedinge. Sollte diese Interessenabwägung für die Durchführung der technischen Eingriffe sprechen, sei der Antragsteller zum bestmöglichen Schutz, zur Wiederherstellung oder zu angemessenem Ersatz verpflichtet. Eine abschliessende Beurteilung sei für die ANF nicht möglich, da die entsprechenden Grundlagen nicht vorhanden seien. Es werde auch keine Ausnahmebewilligung nach Naturschutzrecht beantragt. Dem Vorhaben könne deshalb in dieser Form nicht zugestimmt werden, die erforderliche Ausnahmebewilligung sei nicht zu erteilen. Mit Schreiben vom 7. Dezember 202092 beantragte die Beschwerdegegnerin die Erteilung der Ausnahmebewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere. Bereits vorher hatte sie das Fachgutachten Naturschutz der U.________ Ingenieure und Planer eingereicht. Die U.________ AG definierte aufgrund ihrer Erhebungen vor Ort in Ziffer 6.1 des Fachgutachtens Naturschutz Massnahmen zum Schutz von Wildbienen, Fledermäusen, Vegetation, Vögeln und Amphibien: 89 Vgl. BGer 1A.173/2001 vom 26. April 2002, in ZBI 2003 S. 166 und URP 2002 S. 468 E. 4.4, 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 5.2; VGE 2012/342 vom 19.5.2014 E. 5.2.1; Christoph Fisch, Neuerungen im Natur- und Heimatschutz, in URP 2001 S. 1117 ff., 1118 f. 90 Vgl. BGer 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, in URP 2017 S. 45 E. 4.5.2, 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 10.6; VGE 2014/214 vom 22.7.2015, in URP 2015 S. 735 E. 5.4 91 Vgl. Karl Ludwig Fahrländer, in Kommentar NHG, 1997, Art. 18 N. 37 92 Vorakten, pag. 186 ff.

BVD 110/2021/176 26/46 «Api 1 Pour la biodiversité et le maintien de populations viables d’abeilles sauvages, une offre en fleur variée et en quantité suffisante est indispensable. La mise en place d’une large bande de prairie fleurie extensive composée d’espèces indigènes offrirait des ressources importantes pour les espèces présentes et pourrait bénéficier à tout un cortège faunistique. Api 2 La mise en place d’une zone de nidification adéquate pour les abeilles sauvages est nécessaire pour garantir le maintien des espèces à moyen terme. La construction du nouveau bâtiment va détruire une grande partie des nids des espèces terricoles. La création d’un talus terreux avec des zones de sols nus permettraient de faciliter la recolonisation du site pour ces espèces et de recréer une zone propice à la nidification. La mise en place d’une zone sableuse serait une nette plus-value pour de nombreuses espèces nichant uniquement dans le sable. Api 3 Pour le maintien de Xylocopa valga dans la zone, la construction d’une structure spécifique avec des gros morceaux de troncs en partie pourris seraient nécessaires pour combler la disparition des vieilles charpentes en bois. Fledi-1 Bei der Pflanzung von neuen Bäumen ist darauf zu achten, dass einheimische, standortgerechte Arten verwendet werden. Auf die Pflanzung von Nadelbäumen ist zu verzichten. Auch eine artenreiche Blumenwiese mit einheimischen Arten trägt zur Insektenvielfalt (Nahrung Fledermäuse) bei. Fledi-2 Der Kanal mit seinen umliegenden Strukturen bietet ein sehr gutes Jagdgebiet. Mit einfachen Fledermauskästen (im Handel erhältlich) können am vorstehenden Dach des Bootshauses zusätzliche Unterschlüpfe für Fledermäuse geboten werden. Fledi-3 Um Fledermäuse, Mauersegler und andere siedlungsbewohnende Tiere zu fördern bestehen diverse Möglichkeiten für Quartiere an (neuen) Gebäuden oder biodiversitätsfördernde Gartengestaltung. Veg 1 Arrhenatherion 4.5.1 Eine artenreiche Blumenwiese aus einheimischen, standortgerechten Pflanzen ist bei der Gartengestaltung vorzusehen. Veg 2 Steinpflaster-Trittflur (7.2.2) Es können Steinpflästerungen mit offen gelassenen Zwischenräumen (Sand) angelegt werden. Veg 3 Schwimmblattgesellschaft (1.1.4) und Flussufer- und Landröhricht (2.1.2.2) Ein naturnah gestalteter Teich mit entsprechender Ufervegetation kann in den Garten integriert werden. Hierbei ist auf die Verwendung einheimischer Arten in ihrer Naturform (keine Zuchtformen) zu achten. Veg 4 Trockenwarme Mauerflur (7.2.1) Mauerelemente aus Natursteinen mit offenen Zwischenräumen ermöglichen, dass sich eine entsprechende Pflanzengesellschaft ansiedeln kann. Vogel-1 Der Abbruch des Hauptgebäudes darf nicht während der Brutzeit der Mauersegler (Mitte April bis Ende Juli) erfolgen. Falls dies für den Terminplan sehr kompliziert wird, kann man die Spalten im Winter mit einer Leiste verschliessen. Vogel-2 = Massnahme Fledi 3

BVD 110/2021/176 27/46 Amphib-1 Im nahen Umkreis des bestehenden Teiches ist ein Ersatzteich für die Amphibien zu erstellen. Es wird eine Begehung mit der Abteilung Naturförderung und der KARCH empfohlen, um die Möglichkeiten eines Ersatzteiches und dessen Grösse und Ausgestaltung etc. zu besprechen. Auch im Detail anzuschauen ist der Terminplan des Bauprojektes und der Zeitpunkt der Erstellung eines neuen Teiches.» Weiter nennt das Fachgutachten Naturschutz in Ziffer 6.2 unter dem Titel «Gemäss Gutachten resultierende Pflicht für Massnahmen» folgende Punkte: «Massnahme 1 Der Abbruch des Hauptgebäudes darf nicht während der Brutzeit der Mauersegler (Mitte April bis Ende Juli) erfolgen. Falls dies für den Terminplan sehr kompliziert wird, kann man die Spalten im Winter mit einer Leiste verschliessen. Massnahme 2 Alle drei untersuchten Fachbereiche kommen zum Schluss, dass

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