1/23 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/139 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. September 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2023/300 vom 11.06.2024). in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt F.________ sowie Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Gemeindeverwaltung, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 (bbew 174/2020; Teilabbruch und Aufstockung A.________) I. Sachverhalt 1. Auf der Parzelle Innertkirchen Grundbuchblatt Nr. H.________ (Baurecht Nr. B.________) befindet sich die A.________. Die Parzelle liegt im Gebiet des Teilzonenplans «I.________» und im Perimeter des Nutzungsfelds 3, das gemäss den Nutzungsvorschriften (NV) des Teilzonenplans mit «Touristische Infrastruktur» betitelt ist.1 Die Beschwerdegegnerin plant, die A.________ baulich zu erweitern und ganzjährig gastgewerblich zu nutzen. Dafür reichte sie am 17. Juli 2020 bei der Gemeinde Innertkirchen ein Baugesuch ein. Die Bauverwaltung Innertkirchen leitete das 1 Der Teilzonenplan «Engstlenalp» vom 30. Mai 2012 wurde am 28. April 2017 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt. Eine gegen die Genehmigungsverfügung erhobene Beschwerde wies die damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (heute Direktion für Inneres und Justiz) mit Entscheid vom 11. April 2019 ab.
BVD 110/2021/139 2/23 Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zur Behandlung weiter. Um den Einwänden des Berner Heimatschutzes Rechnung zu tragen, reichte die Beschwerdegegnerin dem Regierungsstatthalter am 19. November 2020 angepasste Baugesuchsunterlagen ein. Danach wurde das Vorhaben im Anzeiger vom 27. November 2020 und 4. Dezember 2020 publiziert. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 13. Juli 2021 erteilte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli für das Vorhaben die Baubewilligung. Die baurechtlich zugelassene gastgewerbliche Nutzung umfasst 45 Innensitzplätze und 108 Sitzplätze auf der Aussenterrasse, tägliche Öffnungszeiten von 8.00 bis 23.00 Uhr sowie ein Beherbergungsangebot mit sieben Gästezimmern mit insgesamt 24 Betten. 2. Gegen den Gesamtentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 13. Juli 2021 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell beantragt sie, es sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bringt zum einen vor, der Entscheid beruhe auf einem unvollständig und nicht richtig festgestellten Sachverhalt. Zum andern rügt sie, das Bauvorhaben sei nicht zonenkonform und gefährde die Schutzziele des regionalen Landschaftsschongebiets sowie die Schutzziele des kantonalen Naturschutzgebiets «Engstlensee – Jungibäche- Achtelsass» gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1973. Zudem bringt sie vor, das Vorhaben gehe über die zulässige Erweiterung hinaus, verfüge über eine ungenügende Entwässerungsanlage und die Dachgestaltung sei nicht bewilligungsfähig. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die geplante Terrasse sei unzulässig. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. In der Stellungnahme vom 19. August 2021 verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen im angefochtenen Gesamtentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und es sei dem Bauvorhaben die Baubewilligung zu erteilen. Auch die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Oktober 2021 verlangte das Rechtsamt von der Beschwerdegegnerin eine neue Volumenberechnung. In der gleichen Verfügung kündete es zudem an, es beabsichtige im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende Kleinkläranlage (KLARA) nach den Vorgaben des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 reichte die Beschwerdegegnerin eine neue Volumenberechnung mit entsprechenden Plangrundlagen ein. Weiter holte das Rechtsamt mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2021 beim AWA eine Stellungnahme zur Sanierungsfähigkeit der bestehenden KLARA ein. Mit Eingabe vom 7. Januar 2022 reichte die Gemeinde die bewilligten Projektpläne und mit Eingabe vom 4. Februar 2022 einen Auszug vom Weidhauskataster der A.________ ein. 4. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf die förmliche Einreichung von Schlussbemerkungen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bestreite sie aber. Weiter bemerkte sie, mit einer Auflage im Sinne der Verfügung vom 13. Oktober 2021 sowie der Stellungnahme des AWA vom 20. Dezember 2021 sei sie einverstanden. In der Eingabe vom 23. Februar 2022 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rügen und Ausführungen 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
BVD 110/2021/139 3/23 in der Beschwerde vom 9. August 2021 und in den Eingaben vom 15. November und 8. Dezember 2021 fest. Die Vorinstanz und die Gemeinde reichten keine Schlussbemerkungen ein. 5. Auf die Rechtsschriften der Parteien, die vorhandenen Unterlagen sowie die Stellungnahme des AWA wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Planungsrechtliche Grundlage a) Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde lnnertkirchen beschlossen den Teilzonenplan «I.________» mit NV erstmals am 22. November 2007. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigte diese Planung mit Verfügung vom 2. Juli 2009. Die gegen diesen Genehmigungsbeschluss erhobenen Beschwerden wies die damalige Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK), heute Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), ab. Der Entscheid der JGK wurde beim Verwaltungsgericht angefochten. Mit Urteil vom 7. April 2011 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerden gut und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das AGR zurück.5 Das Verwaltungsgericht befand, dass über die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsplanung erst entschieden werden könne, wenn die dafür erforderlichen Änderungen des Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» rechtskräftig beurteilt seien. b) Daraufhin überarbeitete die Einwohnergemeinde lnnertkirchen ihre Nutzungsplanung. Der revidierte Teilzonenplan «I.________» mit NV wurde vom 23. März 2012 bis am 23. April 2012, zeitgleich mit dem ebenfalls überarbeiteten Schutzbeschluss des kantonalen Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass», öffentlich aufgelegt. Am 30. Mai 2012 wurde der überarbeitete Teilzonenplan «I.________» mit NV von den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Innertkirchen erneut beschlossen. 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Vgl. BVR 2011 S. 411 ff.
BVD 110/2021/139 4/23 c) Am 3. Dezember 2012 verfügte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL), heute Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU), die Änderung des kantonalen Schutzbeschlusses betreffend das Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass». Gleichzeitig hob die VOL die Schutzbeschlüsse vom 26. September 1973 und vom 31. März 1987 auf.6 Mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014 erwuchs der Schutzbeschluss vom 3. Dezember 2012 der VOL in Rechtskraft.7 d) Mit Verfügung vom 28. April 2017 genehmigte das AGR den Teilzonenplan «I.________» mit NV, den die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Innertkirchen am 30. Mai 2012 beschlossen hatten. Die gegen die Genehmigungsverfügung des AGR erhobene Beschwerde wies die JGK mit Entscheid vom 11. April 2019 ab. Seit Beginn der Nutzungsplanung im Jahr 2007 bis heute passte die Regionalkonferenz Oberland-Ost die regionale Verkehrs- und Siedlungsplanung mehrmals an. Nach dem heute geltenden regionalen Verkehrs- und Siedlungsrichtplan Oberland- Ost aus dem Jahr 20218 ist ein Teil der I.________ zwar dem regionalen Landschaftsschutzgebiet (L-Schu.1.4; früher A03) und Landschaftsschongebiet (L-Scho.1.17; früher Landschaftsschongebiet Nr. B07.6 und Landschaftsschongebiet Nr. 34 «Arnialpen») zugeordnet.9 Das Nutzungsfeld 3, in welchem die A.________ liegt, wird indessen weder vom regionalen Landschaftsschutzgebiet noch vom regionalen Landschaftsschongebiet überlagert. 3. Erläuterungsbericht a) Die Beschwerdeführerin folgert aus dem angefochtenen Entscheid, die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass für das Verständnis der Nutzungsvorschriften nicht auf den Erläuterungsbericht abgestellt werden könne, weil dieser nicht Gegenstand des Beschlusses der Gemeinde lnnertkirchen und auch nicht der Genehmigungsverfügung des AGR sei. Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, die Nichtberücksichtigung des Erläuterungsberichts durch die Vorinstanz stelle «per se» einen Rechtsfehler dar und sei falsch. Sie bringt vor, auch das AGR habe in der Genehmigungsverfügung vom 28. April 2017 diverse Einsprachepunkte mit dem Verweis auf den Erläuterungsbericht abgewiesen. Zudem habe auch die JGK in ihrem Entscheid vom 11. April 2019 auf den Erläuterungsbericht verwiesen. b) Bei kommunalen Nutzungsplänen hat die Planungsbehörde der Genehmigungsbehörde einen Bericht bzw. Erläuterungsbericht einzureichen.10 In diesem Erläuterungsbericht legt der Gemeinderat die Interessenabwägung bezüglich des Planungsvorhabens offen. Er zeigt insbesondere auf, wie er die raumplanerischen Interessen innerhalb der übergeordneten Rechts- und Planungsgrundlagen, der Umweltschutzgesetzgebung und den kommunalen Zielen wahrnimmt. Für die Planungsbehörde fördert er das Verständnis und damit die Umsetzung der Planungsziele, gewährleistet den Wissenstransfer für nachfolgende Behördengenerationen und dient der Qualitätsförderung und -kontrolle. Der Bevölkerung dient der Bericht als Grundlage für die Information und Mitwirkung. Nutzungspläne wirken grundeigentümerverbindlich, indem sie zusammen mit den 6 Vgl. Ziffer 15 des Schutzbeschlusses vom 3. Dezember 2012 der Volkswirtschaftsdirektion zum Naturschutzgebiet «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» NSG Nr. 086 (abrufbar unter https://oerebfiles.apps.be.ch/9986/3963/086_Sb_Engstlensee_2012.pdf). Die gegen den Schutzbeschluss erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit VGE 2013/4 vom 16. Dezember 2013 und das Bundesgericht mit Urteil vom 20. August 2014 ab (vgl. BGer 1C_56/2014 und 1C_58/2014). 7 Vgl. BGer 1C_56/2014 und 1C_58/2014 vom 20. August 2014. 8 Beschlossen durch die Regionalversammlung Oberland-Ost am 31. März 2021, genehmigt durch das AGR am 1. November 2021. 9 Vgl. Richtplankarte und Massnahmen Landschaft, regionale Landschaftsschongebiet L-Schon.1.17 Stand Februar 2021 (abrufbar unter https://www.oberland-ost.ch/aufgaben/verkehrs-und-siedlungsplanung.html). 10 Vgl. Art. 118 Abs. 1 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) in Verbindung mit Art. 47 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1).
BVD 110/2021/139 5/23 zugehörigen Vorschriften die zulässige Nutzung des Bodens parzellenscharf und verbindlich festlegen (Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 RPG11).12 Als verbindlich für die rechtsanwendende Behörde können im Baubewilligungsverfahren daher nur die Nutzungspläne mit den zugehörigen Nutzungsvorschriften selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Im konkreten Fall sind das der Teilzonenplan im Massstab 1:5000 und die dazugehörigen Nutzungsvorschriften, nicht aber der Erläuterungsbericht. Das bedeutet nun nicht, dass der Erläuterungsbericht unbeachtlich wäre. Der Bericht kann bei Rechtsstreitigkeiten ein wertvolles Hilfsmittel darstellen, um den Sinn der Rechtsnorm zu erkennen und damit falsche Auslegung zu vermeiden, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt.13 Soweit die Beschwerdeführerin meint, die Ausführungen im Erläuterungsbericht stellen Vorschriften im Sinne einer Rechtsnorm oder eines Rechtssatzes dar, kann ihr nicht gefolgt werden. c) Bezüglich der Vereinbarkeit des geplanten, ganzjährigen Gastwirtschaftsbetriebs mit Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Nutzungsvorschrift des Teilzonenplans «I.________» hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Folgendes festgehalten: Im Gegensatz zu den Nutzungsvorschriften ist der Erläuterungsbericht jedoch weder Gegenstand des Beschlusses der Gemeinde lnnertkirchen noch der Genehmigungsverfügung des AGR. Gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV besteht gemäss der Beurteilung des Regierungsstatthalters deshalb keine Rechtsgrundlage, um beispielsweise die Zahl der zu bewilligenden Aussensitzplätze zu beschränken. d) Damit thematisierte die Vorinstanz den rechtlichen Unterschied zwischen dem Erläuterungsbericht und den Nutzungsvorschriften. Dabei hielt die Vorinstanz fest, die Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV stelle keine genügende gesetzliche Grundlage dar, um die Innen- und Aussensitzplätze des geplanten Gastwirtschaftsbetriebs auf eine konkrete Zahl zu beschränken. Dass für das Verständnis oder die Auslegung der Nutzungsvorschriften «per se» nicht auf den Erläuterungsbericht abgestellt werden dürfe, hat die Vorinstanz damit nicht gesagt. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich somit von vornherein als unbegründet. Ebenfalls nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin aus der Argumentation, das AGR und die JGK hätten im Zusammenhang mit der Genehmigung des Teilzonenplans «I.________» auf den Erläuterungsbericht verwiesen. Zu beachten ist, dass die Bezugnahme des AGR und der JGK auf den Erläuterungsbericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgte. Das Genehmigungsverfahren ist jedoch vom Baubewilligungsverfahren zu unterscheiden. So wird im Genehmigungsverfahren ausdrücklich unter Zuhilfenahme des Erläuterungsberichts geprüft, ob die Vorschriften und Pläne der Gemeinden rechtmässig und mit den übergeordneten Planungen vereinbar sind (Art. 61 BauG und Art. 118 Abs. 1 BauV14). Demgegenüber ist der Erläuterungsbericht im Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls ein Hilfsmittel für die Auslegung unbestimmter Nutzungsvorschriften. Der Erläuterungsbericht erfüllt im Genehmigungsverfahren somit eine andere Funktion als im Baubewilligungsverfahren. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den massgeblichen Nutzungsvorschriften des Teilzonenplans «I.________» zu Recht bejahte. 11 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 12 Markus Müller/Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2021, S. 428 f. 13 Vgl. Arbeitshilfe (AHOP) für die Erarbeitung des Berichts zur Nutzungsplanung vom 7. Juni 2016 des AGR (abrufbar unter: https://www.jgk.be.ch/jgk/de/index/raumplanung/raumplanung/arbeitshilfen/raumplanungsbericht.html). 14 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).
BVD 110/2021/139 6/23 4. Ausgangslage a) Das Bauvorhaben liegt im Gebiet des Teilzonenplans «I.________» im Perimeter des Nutzungsfelds 3 mit der Umschreibung «Touristische Infrastruktur». Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin liegt das Vorhaben bzw. das Nutzungsfeld 3 weder im Perimeter eines regionalen Landschaftsschongebiets noch in einem kantonalen Naturschutzgebiet (vgl. Erwägungen 2d u. 6c). Bezüglich der Art und dem Mass der Nutzung hält die Regelung von Art. 5 NV allgemein fest, dass im Sommer neben der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie dem Beherbergungs- und Gastronomieangebot kulturelle und sportliche Veranstaltungen zulässig seien (Art. 5 Abs. 1 NV). Im Winter sind nach Art. 5 Abs. 2 NV neben dem Beherbergungs- und Gastronomieangebot verschiedene Schneesportaktivitäten wie unter anderem Langlauf, Schlitteln, Schneeschuh- und Winterwandern auf den im Teilzonenplan eingetragenen Wegen, Loipen und Routen erlaubt. Beim Nutzungsfeld 3 handelt es sich somit um eine sogenannte projektbezogene beschränkte bzw. besondere Bauzone.15 Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Baugrundstück befinde sich in der Landwirtschaftszone, kann ihr nicht gefolgt werden. Für das Nutzungsfeld 3 enthält die Regelung von Art. 9 NV folgende Nutzungsordnung: 1 In diesem Nutzungsfeld sind folgende Nutzungen zugelassen: a) Gastronomiebetrieb b) Touristenlager c) Info-Stelle, Kiosk, Souvenirladen und dergleichen 2 Die bestehenden Gebäude dürfen geringfügig erweitert, unterhalten, erneuert und am gleichen Standort ersetzt werden. An den bestehenden Gebäuden dürfen unbewohnte An- und Nebenbauten erstellt werden. 3 Zusätzliche Neubauten sind nicht gestattet. 4 Bei Erweiterungen oder Ersatzbauten darf das bestehende Gebäudevolumen um insgesamt höchstens 40 % vergrössert werden. b) Vorgesehen ist, die A.________ baulich zu erweitern und ganzjährig gastgewerblich mit täglichen Öffnungszeiten von 8.00 bis 23.00 Uhr zu nuten. Die bisherigen Aussenterrassen sollen erweitert werden, sodass eine Fläche für maximal 108 Sitzplätze entsteht. Nach den Projektplänen sind zudem im Innern, d.h. der Gaststube im Erdgeschoss, insgesamt 45 Innensitzplätze geplant. Vorgesehen ist zudem, das Volumen der A.________ um 40 Prozent zu erweitern. Dabei sollen die Kniewand erhöht und im Obergeschoss sieben Zimmer eingebaut werden, wovon ein Zimmer mit acht Betten, zwei Zimmer mit je vier Betten und vier Zimmer mit je zwei Betten ausgestattet sind. Die Zimmer verfügen nach dem Projektplan «Obergeschoss» über keine eigenen Nasszellen. Auf der südlichen Dachhälfte ist ausserdem eine thermische Solaranlage geplant und an den West- und Südseiten sollen die Terrassensitzplätze mit Sonnenstoren überdeckt werden. An der bergseitigen Ostfassade ist schliesslich eine neue Aussentreppe als Fluchtweg und eine geringfügige Erweiterung des bestehenden Abstellraums geplant. 5. Auslegung der Nutzungsvorschriften a) Wie ausgeführt, befindet sich die A.________ im Nutzungsfeld 3 des Teilzonenplans «I.________» mit NV. Umstritten ist, ob das Vorhaben in Einklang mit den Regelungen von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b NV steht und zonenkonform ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a bis c NV sind im Nutzungsfeld 3 «Gastronomiebetrieb, Touristenlager, Infostelle, Kiosk, Souvenirladen und derglei- 15 Vgl. VGE 303/2010 vom 7. April 2011 in BVR 2011 S. 417 f.
BVD 110/2021/139 7/23 chen» als Nutzungen erlaubt. Die bestehenden Gebäude dürfen geringfügig erweitert, unterhalten, erneuert und am gleichen Standort ersetzt werden. Zusätzliche Neubauten sind nicht gestattet (Art. 9 Abs. 3 NV). Indessen erlaubt die Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV Erweiterungen oder Ersatzbauten, wobei das bestehende Gebäudevolumen um insgesamt höchstens 40 Prozent vergrössert werden darf. b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die geplante Erweiterung der A.________ sei nicht zonenkonform und widerspreche dem Teilzonenplan «I.________». Sie ist der Meinung, gestützt auf eine historische Betrachtungsweise habe der bestehende Gastronomiebetrieb der A.________ im bisher saisonal bewilligten Rahmen zu liegen. Die Ausdehnung der Nutzung von bislang maximal 50 Personen auf neu maximal 150 Personen sowie auf 45 Sitzplätze im Innern, stelle eine unzulässige Nutzungsintensivierung dar, die nicht dem Sinn der Nutzungsvorschriften entsprächen. Willkürlich sei auch der Standpunkt der Vorinstanz bezüglich des Beherbergungsangebots. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV sei bloss die Nutzung eines «Touristenlagers» möglich. Damit sei nach dem Erläuterungsbericht eine Nutzung als einfache «Touristenunterkunft mit Massenlager» im bestehenden Gebäudevolumen gemeint. Auch entspreche es der klaren Planungsabsicht, dass keine Hotelbewirtschaftung erfolgen dürfe und nur die einfache Beherbergung in einem Massenlager ermöglicht werden sollte. Der Einbau von sieben Gästezimmern mit total 24 Betten sei offenkundig kein Massenlager mehr, zumal die Mehrheit der Zimmer als Doppelbettzimmer ausgestaltet sei. Für diese Auslegung spreche auch der Nutzungszweck von Art. 1 NV. Danach solle der naturnahe Tourismus die alp- und landwirtschaftliche Nutzung nicht einschränken. Dieser Zweck spiegle sich auch in Art. 5 Abs. 3 NV wider. Demensprechend müssten alle Aktivitäten der besonderen Situation Rechnung tragen. Übermässiger Lärm und die Beeinträchtigung von Flora und Fauna seien zu unterlassen. c) Bezüglich der Zonenkonformität hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, in der Nutzungsplanung seien explizit Flächen bestimmt worden, auf denen in den bestehenden Gebäuden ein ganzjähriges Gastronomie- und Übernachtungsangebot möglich sei. Es entspreche den Planungsbestrebungen von Kanton, Region und Gemeinde, dem im Gebiet «I.________» traditionell bestehenden nachhaltigen, naturnahen und sanften Tourismus eine massvolle Entwicklung zu ermöglichen. Die Tourismusaktivitäten sollten dabei grundsätzlich auf die bestehende Infrastruktur ausgerichtet bleiben. Weiter stellte die Vorinstanz fest, die Nutzungsvorschriften für das Nutzungsfeld 3 würden hinsichtlich der Innen- und Aussensitzplätze keine Beschränkungen statuieren, sondern pauschal ein «Gastronomiebetrieb» erlauben. Die Vorinstanz befand daher, dass gestützt auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a NV keine Rechtsgrundlage bestehe, um beispielsweise die Zahl der zu bewilligten Aussensitzplätze zu beschränken. Auch bemerkte die Vorinstanz, aus den Baugesuchsunterlagen gehe hervor, namentlich dem Orthofoto im Massstab 1:200 vom 14. November 2020, dass die geplanten 108 Aussensitzplätze soweit ersichtlich auf jenen Flächen angeboten würden, die bisher jeweils im Rahmen des saisonalen Betriebs bewilligt worden sind. In der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 hielt auch die Gemeinde fest, dass das geplante Bauvorhaben den Regelungen von Art. 1 und Art. 5 NV entspreche.16 d) Nach der allgemeinen Nutzungsvorschrift von Art. 5 NV sind sowohl im Sommer wie auch im Winter ein Beherbergungs- und ein Gastronomieangebot zulässig. Aus dem Erläuterungsbericht folgt zudem, dass ganzjährig Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe zur Verfügung stehen und kulturell sowie sportliche Veranstaltungen zulässig sein sollen.17 Damit steht fest, dass nach dem Sinn und Zweck der Nutzungsplanung ganzjährige Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe erlaubt sind. Es trifft zwar zu, dass das hier geplante ganzjährige Gastronomieangebot im Umfang von 108 Terrassen- und 45 Innensitzplätzen unbestritten zu einer intensiveren Nutzung im Nutzungs- 16 Vgl. pag. 160 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlakten-Oberhasli. 17 Vgl. S. 22, Ziffer 3.2.3 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012.
BVD 110/2021/139 8/23 feld 3 führt. Für die Zulässigkeit dieser Kapazitätssteigerungen spricht, dass die Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV explizit eine Vergrösserung des bestehenden Gebäudevolumens um 40 Prozent erlaubt. Damit verbunden ist implizit die Erlaubnis für eine Kapazitätssteigerung. Die Nutzungsintensivierung im Nutzungsfeld 3 ist damit gewollt und erlaubt. Zu beachten ist weiter, dass die bestehende südseitige Aussenterrasse flächenmässig nicht verändert und die westseitige Terrasse moderat vergrössert wird. Das zeigen die bewilligten Projektpläne und das Orthofoto im Massstab 1:200 vom 14. November 2020. Die Vergrösserung der Aussenterrasse wirkt sich auf die bestehende Umgebung nicht negativ aus und ist mit den Vorschriften über die Umgebungsgestaltung vereinbar (vgl. Erwägung 9). Die Umgebung der A.________ bleibt somit trotz den Erweiterungen in den wesentlichen Zügen gewahrt. Weiter sind die Umnutzung und die geplanten Erweiterungen auf die bestehende Infrastruktur beschränkt, was vollumfänglich der Planungsabsicht entspricht.18 Kompatibel ist das Vorhaben auch mit dem Planungszweck, nach welchem das Gebiet insgesamt durch eine bessere Auslastung der bestehenden Anlagen und Betriebe aufgewertet werden soll. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret dargelegt, inwieweit mit dem geplanten Bauvorhaben ein naturnaher Tourismus nicht mehr möglich sein soll. So sind keine störenden Nutzungen wie Musikanlagen, Diskotheken oder dergleichen vorgesehen. Zudem ist mit der gezielten Besucherlenkung gemäss Art. 18 NV sichergestellt, dass sensible Gebiete im Perimeter des Teilzonenplans geschützt sind. Dass das geplante Vorhaben zu übermässigem Lärm führt und die Flora und Fauna stört, ist nach dem Gesagten nicht zu erwarten. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass mit dem geplanten Gastronomie- und Beherbergungsangebot die bestehende alpund landwirtschaftliche Nutzung der «I.________» beeinträchtigt wäre. Vorliegend ist mit den beschränkten Erschliessungsmöglichkeiten gewährleistet, dass kein Massentourismus entsteht, wie aus dem Erläuterungsbericht folgt. Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht daraufhin, dass die Nutzungsvorschriften für den Gastronomiebetrieb in der A.________ keine konkrete Anzahl Aussenund Innensitzplätze festlegen. Vielmehr ist nach der Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b NV ein Gastronomiebetrieb mit Touristenlager zulässig. Die Kapazitätsmöglichkeiten des Gastgewerbeund Beherbergungsangebots sind demzufolge durch die bestehende Gebäudeinfrastruktur und deren Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV beschränkt. Es ist damit sachlich vertretbar und auch rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz und die Gemeinde die Zonenkonformität des ganzjährigen Gastronomie- und das Beherbergungsangebot im geplanten Umfang bejaht haben. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf eine historische Betrachtungsweise der Gastronomiebetrieb im bisher saisonal bewilligten Rahmen zu liegen habe, kann mit Blick auf die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV und dem Planungszweck, wonach die bestehenden Anlagen und Betriebe durch bessere Auslastung aufgewertet sollen, nicht gefolgt werden. Von einer unzulässigen Nutzungsintensivierung kann in Übereinstimmung mit der Auffassung der Gemeinde und der Vorinstanz somit nicht gesprochen werden. e) Besonders strittig ist weiter, ob das Vorhaben mit der Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV vereinbar ist. Nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV sind im Nutzungsfeld 3 «Touristenlager» zulässig. f) Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Bei der Auslegung von kommunalen Erlassen ist ausserdem zu beachten, dass die Gemeinden in ihrer Ortsplanung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Diese Autonomie beschränkt sich nicht auf den Bereich der Rechtsetzung; insbesondere wo eine Gemeinde zum Erlass von Rechtsnormen berechtigt ist, kommt ihr grundsätzlich auch bei deren Anwendung ein gewisser Beurteilungsspiel- 18 Vgl. S. 5, Ziffer 1.1 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012.
BVD 110/2021/139 9/23 raum zu. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.19 Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde wie hier nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.20 g) Zum Begriff «Touristenlager» führte die Gemeinde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 Folgendes aus:21 In der Einsprache werde angezweifelt, ob es sich bei den Gästezimmern um ein «Touristenlager» handelt. Diese Frage kann sehr wohl mit ja beantwortet werden. Im Erläuterungsbericht der Teilzonenplanung wird die angestrebte Nutzung in Art. 2.2.2 beschrieben: «Einfache Touristenunterkunft mit Massenlager im best. Gebäudevolumen». Daraus abgeleitet wurde in den Nutzungsvorschriften der Teilzonenplanung im Art. 9 Abs. 1 Bst. b die Nutzung «Touristenlager» niedergeschrieben. Bei der Definition «Touristenlager» im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Bst. b der Nutzungsvorschriften handelt es sich um eine einfache Unterkunft. Ein Touristenlager befindet sich meist im Dachgeschoss und ist einfach eingerichtet. Dabei kann die Anzahl Betten pro Raum variieren, wobei es i.d.R. Räume mit mehreren Betten hat. Das heute kleinere Räume dem Bedürfnis der Touristen entsprechen, ist eine Entwicklung der Gesellschaft. Vergleichbar werden heute SAC-Hütten, die erweitert oder neu gebaut werden, nicht mehr mit grossen Schlafräumen sondern mit kleineren Raumeinheiten ausgestattet. Das Projekt sieht einfache Zimmer mit Dachschrägen im Dachgeschoss der A.________ vor. Die Zimmer sind einfach eingerichtet und verfügen über eine Etagen-Nasszelle, wie in Touristenlager üblich. Die Anzahl Betten reichen von 2 – 8 Betten pro Zimmer. Die Nutzung entspricht somit der geplanten und gewünschten Zielsetzung der Teilzonenplanung. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, der Begriff «Touristenlager» sei rechtlich nicht näher definiert, weshalb bei der Auslegung des Begriffs die gesamten Umstände, insbesondere auch der Planungszweck und die Auslegung durch die Gemeinde als Planungsbehörde zu berücksichtigen seien. Aufgrund einer geltungszeitlichen Auslegung der Nutzungsvorschriften und unter Berücksichtigung der langen Entstehungsgeschichte des Teilzonenplans erachtete es die Vorinstanz als vertretbar, die Entwicklung bei vergleichbaren Angeboten, z.B. bei den Hütten des Schweizer Alpen-Club (SAC), zu berücksichtigen. Weiter befand die Vorinstanz, eine geltungszeitliche Auslegung erscheine auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Teilzonenplans «I.________» als vertretbar. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Planungszweck sei in erster Linie die Gesamtzahl der angebotenen Betten bzw. der beherbergten Personen von Bedeutung. Ob diese Personen in einem Massenlager oder in Mehrbettzimmern übernachten würden, erscheine hinsichtlich der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet nicht relevant. h) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zunächst zutreffend aus, dass der Begriff «Touristenlager» rechtlich nicht näher definiert sei. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Nutzungsplanung schreibe klar ein Massenlager vor, kann mit Blick auf den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV nicht gefolgt werden. Wie ausgeführt, hat sich die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren eingehend zur Auslegung des Begriffs «Touristenlager» geäussert. Sie befand, dass das geplante Beherbergungsangebot, welches sieben Gästezimmer mit zwei bis acht Betten pro Zimmer umfasse, als Touristenlager bezeichnet werden könne, weil sich die Zimmer im Dachge- 19 BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E. 4.6, 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E. 3.2. 20 VGE 2019/151 vom 12. Februar 2020 E. 4.1; BVR 2019 S. 51 E. 6.2; BGer 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.1.2. 21 Vgl. pag. 161 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli.
BVD 110/2021/139 10/23 schoss befänden, einfach eingerichtet sein und sie den geänderten Kundenbedürfnissen entsprächen. i) Die Interpretation des Begriffs «Touristenlager» durch die Gemeinde ist sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. Diese Auffassung stimmt mit der generellen Zielsetzung der Teilzonenplanung überein: Danach sollen bestehende Anlagen und Betriebe besser ausgelastet und das Angebot den aktuellen Kundenwünschen angepasst werden. Das folgt aus dem Erläuterungsbericht.22 Ausgehend von der aktuellen Entwicklung in den SAC-Berghütten hat die Gemeinde nachvollziehbar begründet, dass kleinere, einfach eingerichtete Räume in Berghütten, wie sie hier geplant sind, einem zunehmenden Kundenbedürfnis entsprechen, wohingegen grosse Räume mit einem Matratzenlager auf Holzrahmen aus Gründen des Komforts und der Hygiene nicht mehr zeitgemäss seien.23 Dementsprechend haben die Vorinstanz und die Gemeinde den Begriff «Touristenlager» nach den gegenwärtigen Gegebenheiten und den heute herrschenden Vorstellungen ausgelegt (geltungszeitliches Auslegungselement) und das hier geplante Beherbergungsangebot als zulässig erachtet. Von einer willkürlichen Auslegung kann somit keine Rede sein, zumal die Rechtsprechung keinem Auslegungselement einen Vorrang zuerkennt, sondern sich von einem «pragmatischen Methodenpluralismus» leiten lässt.24 Die geltungszeitliche Auslegung des Begriffs «Touristenlager» durch die Gemeinde ist zudem auch mit Blick auf die verfassungsmässig verankerte Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Mit der Argumentation, im Erläuterungsbericht sei von einem Massenlager die Rede, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Überzeugend sind auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach hinsichtlich der Auswirkungen auf den Planungszweck in erster Linie die Gesamtzahl der angebotenen Betten von Bedeutung sei. Ob diese Personen in einem Massenlager oder in Mehrbettzimmern übernachten würden, sei hinsichtlich der Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet nicht relevant. Dazu kommt, dass in einem Massenlager eine grössere Anzahl Betten zur Verfügung gestellt werden könnte als beim hier geplanten Beherbergungsangebot. Diesbezüglich bemerkte die Beschwerdegegnerin zutreffend, dass bei einer vollen Auslastung eines Massenlagers rein zahlenmässig eine höhere Zahl an Übernachtungsgästen resultieren würde als beim geplanten Beherbergungsangebot. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann hier auch nicht von einer Hotelbewirtschaftung gesprochen werden. Verglichen mit der klassischen Hotellerie verfügen die geplanten Zimmer über einen sehr einfachen Beherbergungskomfort. Die Zimmer sind verhältnismässig klein, liegen in der Dachschräge und sind weder mit Duschen noch mit Toiletten ausgestattet. Ausserdem sind drei Zimmer mit Mehrbetten geplant. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Gemeinde das geplante Beherbergungsangebot als «Touristenlager» qualifizierten und als zulässig erachteten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es vor diesem Hintergrund auch nicht nötig, die Regelung von Art. 9 Abs. 1 Bst. b NV anzupassen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 6. Landschaftsschongebiet und Naturschutz a) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Baugrundstück befinde sich gemäss dem regionalen Richtplan Berner Oberland-Ost einerseits im Landschaftsschongebiet und andererseits im Naturschutzgebiet «Engstlensee – Jungibäche- Achtelsass». Sie ist daher der Meinung, das Vorhaben gefährde die Schutzziele des Landschaftsschongebiets und widerspreche der Regelung von Art. 55 GBR25 bzw. den Bestimmungen betreffend das Naturschutzgebiet «Engstlensee – Jungibäche – Achtelsass» gemäss dem Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1973. 22 Vgl. S. 8, Ziffer 2.1 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012. 23 Vgl. pag 170 ff. den Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 24 Vgl. VGE 2019/151 vom 12. Februar 2020, E. 4.1; BVR 2019 S. 15 E. 3.1. 25 Gemeindebaureglement der Gemeinde Innertkirchen vom 26. Mai 1998 und 27. Mai 2003, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 27. August 2002 und 8. März 2005.
BVD 110/2021/139 11/23 b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den regionalen Richtplan Berner Oberland-Ost, der im Erläuterungsbericht vom Juli 2012 erwähnt ist. Dabei handelt es sich um den regionalen Richtplan Berner Oberland-Ost aus dem Jahr 1984, der wie ausgeführt mehrmals angepasst wurde und nicht mehr aktuell ist (vgl. Erwägung 2d). Der veraltete regionale Richtplan Berner Oberland-Ost vom März 1984 hat im Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr. Nach der aktuellen regionalen Richtplanung liegt das Projekt nicht mehr in einem regionalen Landschaftsschongebiet. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin ist falsch. Falsch ist damit auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2021, dass auf der Fläche des Nutzungsfelds 3 eine touristische Nutzung im Grundsatz ausgeschlossen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Gestützt auf die Nutzungsplanung ist im Nutzungsfeld 3 ausdrücklich ein ganzjähriger Gastwirtschaftsbetrieb mit Beherbergungsangebot zulässig. Weiter ist zu beachten, dass es sich beim regionalen Richtplan um ein Planungsinstrument handelt. Verbindlichkeit gegenüber Privaten erreicht der regionale Richtplan daher nur über dessen Umsetzung in einen Nutzungsplan oder Gesetz. Eine Baubewilligung dürfte somit nicht unter Berufung auf einen Richtplan verweigert werden. Die Baubewilligungsbehörde darf im Baubewilligungsverfahren nur prüfen, ob ein Bauvorhaben dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Zonenkonformität), das Land genügend erschlossen ist und die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllt sind (Art. 22 RPG und Art. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin stösst mit der Rüge, der Inhalt des regionalen Richtplans Berner Oberland-Ost aus dem Jahr 1984 sei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens miteinzubeziehen, somit ins Leere. Im Übrigen wurde im damaligen Nutzungsplanverfahren im Rahmen einer Interessenabwägung umfassend geprüft, ob die Teilzonenplanung «I.________» mit den Schutzzielen des damaligen Landschaftsschongebiets gemäss dem regionalen Richtplan Berner Oberland-Ost vom März 1984 verträglich war. Das belegt der Erläuterungsbericht.26 Dass der regionale Richtplan Berner Oberland-Ost aus dem Jahre 1984 im Zeitpunkt des Nutzungsplanverfahrens mit dem Teilzonenplan «I.________» kohärent war, stellte mitunter auch das AGR in der Genehmigungsverfügung vom 28. April 2017 fest.27 Nach dem Gesagten gefährdet die rechtskräftig beschlossene Teilzonenplanung «I.________» die Schutzziele des Landschaftsschongebiets nicht. Die Rechtmässigkeit der Nutzungsplanung kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren nicht erneut infrage gestellt werden und es muss auch nicht erneut eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Das gilt auch für die Nutzungserweiterung. c) Wie bereits ausgeführt, befindet sich das Vorhaben auf der Baurechtsparzelle Nr. B.________ im Nutzungsfeld 3. Das Nutzungsfeld 3 befindet sich gemäss dem Teilzonenplan «I.________» im Massstab 1:5000 und dem Schutzplan im Massstab 1:10 000 des kantonalen Naturschutzgebiets «Engstlensee-Jungibäche-Achtelsass» ausserhalb des Naturschutzperimeters. Die Regelung von Art. 55 GBR, die für das kantonale Naturschutzgebiet den Regierungsratsbeschluss (RRB 3357) vom 26. September 1973 für anwendbar erklärt, kommt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das Vorhaben in Widerspruch zur Regelung von Art. 55 GBR stehe, geht daher fehl. Die VOL hob die Schutzbeschlüsse vom 26. September 1973 und vom 31. März 1987 mit der Verfügung vom 3. Dezember 2012 auf (vgl. Erwägung 2c). Bezüglich des Naturschutzes beruft sich die Beschwerdeführerin somit ebenfalls auf eine veraltete Rechtsgrundlage. Seit dem Bundesgerichtsurteil BGer 1C_56/2014 und 1C_58/2014 vom 20. August 2014 hat der Regierungsratsbeschluss vom 26. September 1973 keine rechtliche Bedeutung mehr. Der Umstand, dass die Regelung von Art. 55 GBR fälschlicherweise auf den aufgehobenen Regierungsratsbeschluss aus dem Jahr 1973 und nicht auf den Schutzbeschluss der VOL vom 3. Dezember 2012 verweist, ändert daran nichts. 26 Vgl. Ziffer 4.3 des Erläuterungsberichts vom Juli 2012. 27 Vgl. Entscheid der JGK vom 11. April 2019, E. 2.3.
BVD 110/2021/139 12/23 Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. In diesem Punkt ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. 7. Erweiterung des Gebäudevolumens a) Die Beschwerdeführerin kritisiert ausserdem, die Vorinstanz und die Gemeinde seien bei der Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV fälschlicherweise vom tatsächlich bestehenden Zustand des Gebäudes ausgegangen. Sie ist der Meinung, für eine solche Annahme fehle die gesetzliche Grundlage. Relevant sei der rechtmässig bewilligte Zustand des Gebäudes. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe sich gezeigt, dass für das Weidhaus, das wohl im Jahr 1955 neu erstellt worden sei, keine Pläne vorlägen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, das Weidhaus sei mangels Baubewilligung nicht rechtmässig erstellt worden, womit keine Besitzstandsgarantie bestehe. Auch bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin könne das Gebäudevolumen, wie es im Jahr 1960 bestanden habe, nicht belegen. Diesbezüglich rügt sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Weiter moniert die Beschwerdeführerin, die Bemessung der zulässigen Erweiterung nach dem Rauminhalt sei dem Baurecht fremd. Sie ist die Meinung, gemäss der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV müsse die Erweiterungsmöglichkeit vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV28 verstanden werden. Danach sei für das Mass der Erweiterung auf die Bruttogeschossfläche und nicht das Volumen abzustellen. Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, selbst wenn auf das Volumen abgestellt würde, sei nach Art. 9 Abs. 4 NV das zulässige Mass der Erweiterung von 40 Prozent des bestehenden Volumens überstritten. b) Nach den Akten präsentiert sich die Entstehungsgeschichte der A.________ wie folgt: Gemäss Auskunft der Gemeinde sowie dem Aufnahmeblatt vom 4. Oktober 1995 zum Weidhauskataster wurde die aus zwei Doppelställen und einem Wohnteil bestehende A.________ im Jahr 1955 als Ersatz eines Objekts an einem gefährdeten Standort gebaut. Dem Aufnahmeblatt vom 4. Oktober 1995 sind als Beilage vier Fotos beigefügt, auf denen die Nord-, Süd-, West- und Ostfassade der ursprünglichen A.________ dokumentiert sind. Zu diesem Zeitpunkt diente die A.________ als Stallung für Kälber und Galtvieh bei Schlechtwetter, wie aus dem Beschrieb des Aufnahmeblatts des Weidhauskatasters folgt. Nach Auskunft der Gemeinde existieren weder im Gemeindearchiv noch im Archiv des Regierungsstatthalteramts Oberhasli Bauakten der A.________ vom Erstellungsjahr 1955. Laut Auskunft der Staatskanzlei finden sich auch im Staatsarchiv im Zeitraum zwischen 1950 und 1960 keine Pläne von der A.________. c) Nach der Beurteilung der Gemeinde in der Stellungnahme vom 9. Februar 2021 wurde das ursprüngliche Gebäudevolumen der A.________ im Rahmen der bisherigen Bau- und Betriebsbewilligungen nicht verändert.29 Das hat die Vorinstanz gestützt auf die von der Gemeinde eingereichten Baubewilligungsakten betreffend die A.________ sowie gestützt auf die bei ihr vorhandenen gastgewerblichen Akten, welche der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurden, geprüft und bestätigt.30 Es bestehen keine Anhaltspunkte, diese Feststellung der Gemeinde und der Vorinstanz, die mit den örtlichen Verhältnissen gut vertraut sind, anzuzweifeln. Vielmehr werden die übereinstimmenden Feststellungen der Gemeinde und der Vorinstanz durch die Fotos der A.________, die dem Weidhauskataster beiliegen, untermauert. Darauf ist das Gebäude in den ursprünglichen Dimensionen zur Zeit der landwirtschaftlichen Nutzung zu sehen. Dass sich die Kubatur der A.________ bis heute verändert hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Dieser Gebäudezustand 28 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 29 Vgl. pag. 161 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli. 30 Vgl. pag. 177 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli.
BVD 110/2021/139 13/23 ist in den bewilligten Projektplänen im Massstab 1:100 mit gelben Linien dargestellt. Gleichzeitig ist in den Projektplänen die geplante Gebäudeerweiterung mit roten Linien eingezeichnet. Schliesslich sind in den Projektplänen die Geschossflächen der A.________ ausgewiesen. Mit den Projektplänen besteht somit für die Berechnung des Gebäudevolumens eine genügend klare Grundlage. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt. Weitere Nachweise sind nicht nötig. Nachfolgend kann für die Volumenberechnung auf die Projektpläne der Beschwerdegegnerin abgestellt werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Sachverhalt sei hinsichtlich des Gebäudevolumens ungenügend abgeklärt, ist unbegründet. d) Es trifft zwar zu, dass vom ursprünglichen Bau der A.________ aus dem Jahr 1955 keine bewilligten Pläne vorliegen. Nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Nur ehemals rechtmässig erstellte und genutzte Bauten und Anlagen fallen unter diese Besitzstandsgarantie. Als rechtmässig gilt nach der Praxis auch eine zwar nicht bewilligte, aber bewilligungsfähig gewesene Baute.31 Das ist hier der Fall. Aus dem Aufnahmeblatt vom 4. Oktober 1995 zum Weidhauskataster folgt, dass die A.________ im Jahr 1955 als Weidhaus gebaut worden ist und landwirtschaftlichen Zwecken diente. Sie wurde somit zonenkonform genutzt und gilt daher als eine ursprünglich rechtmässig erstellte Baute, die unter die Besitzstandsgarantie fällt. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt. Dass für die A.________ keine bewilligten Pläne vom Erstellungszeitpunkt vorliegen, schadet nicht. Die Vorinstanz und die Gemeinde durften für die Berechnung der zulässigen Volumenerweiterung somit vom tatsächlichen Zustand der Rossbodenhüte ausgehen, welcher wie ausgeführt in den bewilligten Plänen dargestellt ist. e) Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass für die Berechnung der Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV auf die bestehende Bruttogeschossfläche und nicht auf das bestehende Gebäudevolumen abzustellen sei. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV. Darin wird ausschliesslich vom «bestehenden Gebäudevolumen» gesprochen, womit eindeutig nur die dreidimensionale Ebene gemeint ist. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach für die Erweiterungsmöglichkeit die Bruttogeschossfläche massgeblich sei, widerspricht demzufolge dem klaren Wortlaut der Regelung von Art. 9 Abs. 4 NV. Es leuchtet im Übrigen auch nicht ein, weshalb die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV vor dem Hintergrund der Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV verstanden werden sollte. Es steht hier keine altrechtliche, zonenwidrige Baute in der Landwirtschaftszone zur Diskussion. Die A.________ befindet sich seit dem Erlass des Teilzonenplans «I.________» mit NV in einer besonderen Bauzone. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 24c RPG und Art. 42 RPV, die für Erweiterungen auf die Bruttogeschossfläche abstellen, sind somit nicht anwendbar. Anzumerken ist schliesslich, dass das Mass des Gebäudevolumens bzw. Bauvolumens dem Baurecht nicht fremd ist. Es ist beispielsweise im Zusammenhang mit der Baumassziffer relevant (vgl. Art. 92 Abs. 2 Bst. b BauV und Art. 29 BMBV32). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Gemeinde entsprechend dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 NV bezüglich der Erweiterungsmöglichkeit auf das Mass des Gebäudevolumens abstellten. f) Die Nutzungsvorschriften definieren nicht, wie das Gebäudevolumen zu berechnen ist. Auch im GBR und in der BMBV findet sich keine Definition für die Berechnung des Gebäudevolumens. Beim Erlass der BMBV bzw. IVHB33 hat sich der Gesetzgeber bei der Definition der Begriffe im 31 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 3 N. 2. 32 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3). 33 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005.
BVD 110/2021/139 14/23 Bauwesen stark an den Begriffen der SIA-Norm 416 orientiert.34 Es ist deshalb gerechtfertigt, bei der Berechnung des Gebäudevolumens ebenfalls die SIA-Norm 416 heranzuziehen. Danach wird das Gebäudevolumen aus der Geschossfläche und der dazugehörigen Höhe berechnet. Die Verfahrensbeteiligten haben sich dieser Berechnungsmethode nicht widersetzt. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 hat die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine neue Volumenberechnung nach der SIA-Norm 416 eingereicht. Die Berechnung mit den entsprechenden Planungsgrundlagen datiert vom 21. Oktober 2021. Die Pläne für die Berechnung, namentlich der Grundrissplan des Erdgeschosses und der Grundrissplan des Obergeschosses sowie die Querschnittpläne A-A und B-B (alle im Massstab 1:100 vom 21. Oktober 2021), entsprechen hinsichtlich der Darstellung des bestehenden Gebäudes den bewilligten Projektplänen. Wie oben ausgeführt, kann für die Berechnung der zulässigen Volumenerweiterung auf diese Plangrundlagen abgestellt werden. Aus der Berechnung und den Plänen geht hervor, dass das ursprünglich bestehende Gebäudevolumen 734.230 m3 und das neue geplante Volumen 1026.238 m3 beträgt. Das entspricht einer Volumenzunahme von 292.008 m3 (1026.238 m3 – 734.230 m3) bzw. eine Volumenvergrösserung um 39.77 Prozent. Für die BVD sind die Volumenberechnungen nach der SIA- Norm 416 der Beschwerdegegnerin bezüglich des bestehenden und des neu geplanten Gebäudevolumens schlüssig und werden zu Recht von den Parteien nicht infrage gestellt. Damit steht fest, dass das Bauvorhaben das zulässige Mass von 40 Prozent des Gebäudevolumens nicht überschreitet. g) In den Schlussbemerkungen vom 1. Dezember 2021 bemerkte die Beschwerdeführerin zur Erweiterung des Gebäudevolumens – soweit hier von Interesse – Folgendes: In Bezug auf das Gebäudevolumen ist vorab darauf hinzuweisen, dass das neue Volumen selbst nach der Berechnung der Gemeinde Innertkirchen über 40 % grösser als das bisherige ausfällt (140.35 %). Die Überschreitung der zulässigen Erweiterung kann auch nicht mit einem Verweis auf eine Messungenauigkeit akzeptiert werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nach der Berechnung der Gemeinde die Erweiterung des Gebäudevolumens mehr als 40 Prozent betrage, ist unbehilflich. Die Gemeinde hat keine eigenen Volumenberechnungen vorgenommen. Die Beurteilung der Gemeinde in der Stellungnahme vom 13. September 2021 bezieht sich auf die Volumenberechnung vom 22. Januar 2020 der Beschwerdegegnerin, welche sie im Baubewilligungsverfahren einreichte.35 Auf diese Volumenberechnung kann nicht abgestellt werden; sie entspricht nicht der SIA-Norm 416. Massgeblich ist die Gebäudevolumenberechnung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 mit den entsprechenden Plangrundlagen. Diese Berechnung erfolgte nach der SIA-Norm 416 und umfasst richtigerweise das Konstruktionsvolumen des Gebäudes.36 Dies bewirkt, dass sich die Abmessungen der Höhen vergrössern, da der obere Messpunkt der Höhe bis zur Oberkante der Dachkonstruktion reicht, wie der Vergleich zwischen der Berechnung vom 22. Januar 2020 und jener vom 21. Oktober 2021 zeigt. h) Nach dem Gesagten beträgt die Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens nach der schlüssigen Volumenberechnung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 nach der SIA- Norm 416 nicht mehr als 40 Prozent. Damit ist Art. 9 Abs. 4 NV eingehalten. Diese Erweiterung des Gebäudevolumens ist ausdrücklich erlaubt, womit automatisch eine Nutzungsintensivierung einhergeht (vgl. Erwägung 5d). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 34 Vgl. Vortrag vom 19. Mai 2011 der JGK zur Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (abrufbar unter: https://www.bvd.be.ch/de/start/ueber-uns/rechtsamt/rechtliche-grundlagen/vortraege.html). 35 Vgl. pag. 51 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli. 36 Vgl. Ziffer 5, S. 14 der SIA-Norm 416.
BVD 110/2021/139 15/23 8. Dachneigung und Baugestaltung a) Die Beschwerdeführerin rügt, nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a GBR müsse sich die konkrete Dachneigung am Orts- und Strassenbild orientieren. Der Berner Heimatschutz habe sich zum Orts- und Strassenbild nicht geäussert. Auch die Folgen für die Dachgestaltung, die aus der geplanten Erhöhung der Kniewand resultierten, habe der Berner Heimatschutz nicht thematisiert. Weil die ästhetischen Gesichtspunkte nicht geprüft worden seien, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Sie beantragt eine Begutachtung des Vorhabens durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK). b) Die Gemeinde ist der Auffassung, das Dachgefälle betrage 22 Grad und sei mit dem GBR vereinbar. Weiter bemerkt sie, die Frage des Dachgefälles sowie die Gesamtgestaltung des Gebäudes sei vorgängig mit dem Berner Heimatschutz besprochen und von diesem insgesamt für gut befunden worden. c) Gemäss dem Teilzonenplan «I.________» mit NV sind hinsichtlich der Bau- und Aussenraumgestaltung die Regelungen von Art. 14 bis 16 der NV einschlägig. Danach sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 14 Abs. 1 NV). Nach der Regelung von Art. 15 NV sind Baugesuche bzw. Bauvoranfragen einer in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachperson oder Institution zur Beurteilung und Beratung vorzulegen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich das Bauvorhaben unter ästhetischen Gesichtspunkten gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügt, hat die Vorinstanz den Berner Heimatschutz beigezogen. Beim Berner Heimatschutz handelt es sich offensichtlich um eine ausgewiesene unabhängige Fachinstanz in Sachen Bauästhetik im Sinne der Regelung Art. 15 NV. d) Es ist aktenkundig, dass der Berner Heimatschutz das umstrittene Bauvorhaben bezüglich Einordnung, Gestaltung und Gesamtwirkung im Rahmen einer Voranfrage sowie im Baubewilligungsverfahren umfassend prüfte. Es stimmt somit nicht, dass sich der Berner Heimatschutz zum Ortsbildschutz nicht äusserte. Im Rahmen der Voranfrage hielt der Berner Heimatschutz bezüglich Einordung ins Orts- und Landschaftsbild unter anderem fest, dass die mächtige A.________ als landschaftsprägender Solitär prominent in einer Ebene zwischen dem Areal «Hotel I.________» und dem Engstlensee stehe. Ein architektonischer Bezug besteht nur zu der Gebäudegruppe rund um das Hotel I.________ mit dem historischen Berggasthaus und den dazwischenliegenden, kleinen Käsespeichern. In der Stellungnahme vom 20. Juni 2020 kam der Berner Heimatschutz zum Ergebnis, dass das Orts-und Landschaftsbild durch die geringfügige vertikale Erhöhung des Gebäudes nicht nachteilig beeinflusst werde. Auch hielt der Berner Heimatschutz fest, das graue Eternitschieferdach mit einer Neigung von 22 Grad füge sich zusammen mit den umliegenden Felspartien gut in die Umgebung ein. e) Die Beurteilung des Berner Heimatschutzes ist plausibel und nachvollziehbar. Für die BVD besteht kein Grund, die Beurteilung des Berner Heimatschutzes anzuzweifeln, zumal die Beschwerdeführerin nichts Konkretes gegen die Dachgestaltung vorbringt. Aus den Akten und Projektplänen folgt, dass die Fassaden des Dachgeschosses mit einer neuen Holzkonstruktion aufgerichtet und mit Holzschindeln verkleidet werden. Bezüglich der Fassaden des Erdgeschosses bleiben ost-, nord- und südseitig zudem die Flecklinge erhalten. Dachfenster werden keine eingebaut und es sind, wie aus der Stellungnahme des Berner Heimatschutzes folgt, einflüglige Fenster mit stehenden Setzhölzer geplant. Durch diese Elemente gliedert sich das Vorhaben bautypologisch gut in die bestehende ländliche Umgebung ein, womit eine gute Gesamtwirkung entsteht. Daran ändert nichts, dass die Kniewand erhöht wird. Verglichen mit der bestehenden Situation handelt es sich um eine geringfügige vertikale Erhöhung. Auch mit Blick auf die benachbarte Ge-
BVD 110/2021/139 16/23 bäudegruppe, die teilweise grossvolumige Gebäude umfasst (Gebäude G.________ Nr. 519 und Nr. 519d), hebt sich die A.________ mit der Erhöhung der Kniewand nicht störend von der bestehenden Umgebung ab. Die Erweiterung wirkt sich nicht negativ auf das Landschaftsbild aus und beeinträchtigt die gute Gesamtwirkung der Umgebung nicht. Das Vorhaben steht somit in Einklang mit den Ästhetikvorschriften von Art. 14 NV. Von vornherein ins Leere stösst die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf das GBR. Massgeblich sind hier die Ästhetikvorschriften des Teilzonenplans «I.________». Diese gehen nach Art. 3 Abs. 1 NV als «lex specialis» den Regeln des GBR vor. Und selbst wenn das GBR zur Anwendung käme, wäre die Dachgestaltungsvorschrift von Art. 30 Abs. 2 GBR, die Dachneigungen zwischen 16.7 und 31 Grad erlaubt, eingehalten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Baugestaltungsvorschriften des Teilzonenplans «I.________» zwar bestimmte Anforderungen an die Gestaltung stellen; Art und Mass der nach dem Teilzonenplan zulässigen Nutzung dürfen aber grundsätzlich nicht (wesentlich) eingeschränkt werden.37 Demzufolge könnte mit dem Verweis auf die allgemeinen Baugestaltungsvorschriften die Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 9 Abs. 4 NV nicht eingeschränkt werden. f) Nach dem Gesagten durfte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die nachvollziehbare Beurteilung des Berner Heimatschutzes als neutrale Fachstelle in Gestaltungsfragen abstützen. Der Sachverhalt ist damit genügend abgeklärt. Zusätzliche Beweiserhebungen versprechen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Gegen den Beizug der OLK sprechen auch verfahrensökonomische Gründe. Auf das Einholen eines OLK-Berichts kann daher verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Es ist auch nicht nötig, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Aussenterrasse und Umgebungsgestaltung a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Erstellung der geplanten Terrasse sei nicht zulässig. Eine solche Veränderung der äusseren Erscheinung sei nicht bewilligungsfähig. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin auf den Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) vom 25. Februar 2005, heute Bau- und Verkehrsdirektion (BVD). Ausserdem kritisiert die Beschwerdeführerin, die Gemeinde habe den Rückbau der Terrasse, die die BVD mit Entscheid vom 25. Februar 2005 dazumal verfügt habe, pflichtwidrig nicht durchgesetzt. Die Beschwerdeführerin moniert deshalb, die Vorinstanz hätte im vorinstanzlichen Entscheid nicht von einer bestehenden Terrasse in der heutigen Grösse ausgehen dürfen. Sie ist der Meinung, eine Bewirtung von 50 Gästen im Aussenbereich sei bis zum heutigen Tag nicht rechtmässig gewesen, weshalb sie nicht vom Bestandesschutz profitieren könne. In den Schlussbemerkungen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Terrasse und deren Erweiterung seien nicht zonenkonform. Die A.________ liege nicht in einer Bauzone. Veränderungen der äusseren Gestaltung seien auch gemäss den NV nicht zulässig. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, auch die Terrassenerweiterung hätte ästhetisch beurteilt werden müssen. b) Die BVD ist zuständig für die Prüfung von Beschwerden gegen Bauentscheide der Gemeinden und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter. Hingegen ist die BVD nicht zuständig für eine anderweitige Prüfung der Tätigkeit der Gemeinde. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Rückbau der Terrasse gemäss dem Entscheid der BVD vom 25. Februar 2005 nicht durchgesetzt, hat aufsichtsrechtlichen Charakter. Für die Beurteilung der diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Rüge ist die BVD nicht zuständig (Art. 48 Abs. 1 BauG). Darauf ist somit nicht näher einzugehen. 37 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9-10 N. 15; BVR 2006 S. 491 E. 6.3.3.
BVD 110/2021/139 17/23 c) Strittig ist im vorliegenden Fall die Bewilligungsfähigkeit der Terrasse. Nach den Projektplänen sind im vorliegenden Fall zwei Aussenterrassen geplant; eine auf der Südseite und die andere auf der Westseite direkt anschliessend an die A.________. Aus der Erwägung 3 folgt, dass mit dem Erlass der Teilzonenplanung «I.________» mit NV die erforderlichen planerischen Grundlagen geschaffen wurden, damit in der A.________ ein Gastwirtschaftsbetrieb mit Beherbergungsangebot geführt werden kann. Damit hat sich die bau- und planungsrechtliche Ausgangslage verglichen mit jener im Entscheidzeitpunkt der BVE vom 25. Februar 2005 grundlegend verändert. Die restriktiven Vorschriften des RPG und der RPV, wonach bei baulichen Eingriffen um Weidhäuser die Grundzüge der äusseren Erscheinung nicht verändert werden darf, kommt nicht zur Anwendung. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Entschied der BVE aus dem Jahr 2005 verweist, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. d) Das Vorhaben befindet sich nach der rechtskräftigen Zonenplanung nicht mehr ausserhalb der Bauzone, sondern liegt nach dem Teilzonenplan «I.________» mit NV in einer besonderen Bauzone, wie das Verwaltungsgericht erwogen hat.38 Mit der Teilzonenplanung ist, wie aus der Erwägung 5 folgt, die Nutzung der A.________ als Gastwirtschaftsbetrieb erlaubt. Zu einem Gastwirtschaftsbetrieb gehört auch eine Aussenterrasse, wie das auch beim naheliegenden Hotel der Beschwerdeführerin der Fall ist. Die südseitige Aussenterrasse sowie die moderate Erweiterung der westseitigen Aussenterrasse sind im Nutzungsfeld 3 nach den neuen Vorschriften der Teilzonenplan «I.________» mit NV zulässig und fraglos zonenkonform. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin stellt sich hier auch nicht die Frage, ob die Aussenterrassen besitzstandsgeschützt sind. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die westseitige Terrasse von der Besitzstandsgarantie profitiert oder nicht, offenbleiben. Als falsch erweist sich weiter die pauschale Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die NV keine Veränderung der äusseren Gestaltung zulässt. Bezüglich des Aussenraums sind im vorliegenden Fall die Umgebungsgestaltungsvorschriften von Art. 16 NV einschlägig, die soweit hier interessierend wie folgt lauten: 1 Die für das Gebiet «I.________» typische Oberflächenstruktur ist im gesamten Bereich des Teilzonenplan «I.________» zu erhalten. Terrainveränderungen sind auf das notwendige Minimum zu begrenzen. 2 Die Gesamtwirkung der überlieferten Kulturlandschaft darf durch ortsfremde Aussenraumelemente wie z.B. Stützmauern, Einfriedungen und Pflanzen, Fahnenstangen und dergleichen nicht beeinträchtigt werden. (…). e) Den Akten zufolge hat der Berner Heimatschutz zusammen mit der Gemeinde auch die Umgebungsgestaltung umfassend geprüft.39 Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die südseitige Terrassenfläche, die 32 Sitzplätze umfasst, bleibt unverändert. Auf der Westseite besteht ebenfalls eine Aussenterrasse, die nach dem Orthofoto vom 14. November 2020 im Massstab 1:200 um rund 32 m2 vergrössert werden soll. Der Berner Heimatschutz hat empfohlen, das Terrassengeländer in massiver Kantholzbauweise zu erstellen. Weiter darf nach der Beurteilung des Berner Heimatschutzes an der Südseite eine freitragende einfarbige Sonnenmarkise und an der Westseite ein einfarbiges Sonnensegel über den Terrassenflächen montiert werden. Ebenso hat der Berner Heimatschutz einer Metalltreppe auf der Ostseite in nicht glänzender Ausführung sowie dem Fundament im Bereich der westseitigen Terrasse zugestimmt. f) Die Beschwerdegegnerin hat die Vorgaben und die Vorschläge des Berner Heimatschutzes, welchen auch die Gemeinde im Amtsbericht vom 8. Dezember 2020 zustimmte, in den bewilligten 38 BVR 2011 S. 411 E. 3. 39 Vgl. Aktennotiz vom 15. Juli 2020 pag. 199 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli.
BVD 110/2021/139 18/23 Plänen umgesetzt.40 Aus den bewilligten Plänen folgt, dass das westseitige Sonnensegel und die südseitige freitragende Sonnenstore in einem hellgrauen Farbton ausgeführt werden. Weiter soll das Terrassengeländer aus Holzpfosten und drei horizontalen Brettern in Lärchenholz erstellt werden. Die südseitige Terrassenfläche soll ausserdem mit Natursteinen befestigt und das Fundament der Terrasse mit Naturstein-Mauerwerk mit zurückversetzten Mörtelfugen ausgeführt werden. Schliesslich ist auf der Ostseite gegen den Hang eine verzinkte Metalltreppe als Fluchtweg vorgesehen. Diese Aussenelemente sind zwar sichtbar. Sie sind durch die diskrete Farb- und naturnahe Materialwahl der bestehenden Umgebung gut angepasst und treten dadurch optisch nicht störend in Erscheinung. Die westseitige Terrassenerweiterung im Aussenbereich hält sich zudem verglichen mit der bestehenden Situation in Grenzen. Die Aussenelemente sind diskret, fallen aus der weiteren Umgebung nicht negativ auf und wirken im Umfeld der angrenzenden Gebäudegruppe des Areals «Hotels I.________» auch nicht ortsfremd. Die Beurteilung des Berner Heimatschutzes, wonach die geplante Aussenraumgestaltung der A.________ mit dem Landschaftsbild verträglich ist, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Anzumerken ist dabei, dass der Beurteilung der Fachbehörde regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt. Davon soll die entscheidende Behörde nur aus triftigen Gründen abweichen.41 Der Sachverhalt ist somit auch hinsichtlich der Terrassenerweiterung genügend abgeklärt. Auf das Einholen eines OLK-Berichts kann verzichtet werden. Gegen einen OLK-Bericht spricht zudem, dass das Vorhaben weder in einem Naturschutz- noch in einem geschützten Landschaftsschongebiet liegt. Vielmehr befindet sich die Aussenterrasse ebenfalls im Nutzungsfeld 3, in welchem ausdrücklich ein Gastwirtschaftsbetrieb erlaubt ist. Es ist notorisch, dass zu einem Gastwirtschaftsbetrieb auch eine entsprechende Aussenterrasse gehört. g) Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Aussenraumgestaltung auf die fachliche Beurteilung des Berner Heimatschutzes stützen durfte. Von einer störenden Beeinträchtigung des Landschaftsbilds kann nicht gesprochen werden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist die Terrassenerweiterung zonenkonform und steht in Einklang mit der Umgebungsgestaltungsvorschrift von Art. 16 NV. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 10. Abwasserentsorgung a) Streitig ist weiter die Entwässerungssituation. Nach den Akten werden die häuslichen Abwässer der A.________ zurzeit durch eine mechanisch-biologische Kleinkläranlage (KLARA) gereinigt. Dafür erteilte das AWA mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 die Gewässerschutzbewilligung. Im Amtsbericht vom 8. Dezember 2020 hielt das AWA fest, dass die häuslichen Abwässer weiterhin in der bestehenden KLARA zu reinigen sind. In der Ziffer 3.4 des Amtsberichts ordnete das AWA Folgendes an: 3.4 Die geforderten Ablaufwerte der KLARA werden in den letzten Jahren nicht eingehalten. Mit dem Umbau der Liegenschaft ist die Anlage in Absprache mit dem Lieferanten und dem AWA zu sanieren. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Bauvorhaben sei bereits heute sowohl strassenmässig als auch hinsichtlich der erforderlichen Infrastrukturen (Wasser, Abwasser und Strom) genügend erschlossen. Gemäss dem Amtsbericht des AWA seien die häuslichen Abwässer, die durch den Betrieb der A.________ anfallen, weiterhin in der bestehenden KLARA zu reinigen. Um sicherzustellen, dass die gewässerschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, 40 Vgl. Stellungnahmen des Berner Heimatschutzes vom 23. Dezember 2020 und 18. September 2020 pag. 76 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli und Amtsbericht vom 8. Dezember 2020 und Stellungnahme der Gemeinde vom 9. Februar 2021 pag. 66 und 161 der Vorakten des Regierungsstatthalteramtes Interlaken- Oberhasli. 41 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 53 ff.
BVD 110/2021/139 19/23 ergänzte die Vorinstanz die vom AWA beantragten Auflagen bzw. Bedingungen in der Ziffer 2.1 des Entscheiddispositivs wie folgt: «Vor Aufnahme des (erweiterten) Gastgewerbebetriebs hat die Gesuchstellerin zu Handen der Gemeinde, des Regierungsstatthalteramts und des AWA den Nachweis zu erbringen, dass die Kleinkläranlage (KLARA) entsprechend den Auflagen des Amts für Wasser und Abfall (AWA) saniert worden ist und hinsichtlich der Dimensionierung wie auch der weiteren relevanten Punkte den gesetzlichen Vorgaben entspricht.» b) Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Vorhaben setze eine Sanierung der Kleinkläranlage voraus, für die keine Baubewilligung beantragt worden sei. Vor diesem Hintergrund könne die Gesamtbaubewilligung nicht erteilt werden. Besonders bringt die Beschwerdeführerin vor, die Dimensionierung der Anlage sei von keiner Instanz geprüft worden. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Gesetzeskonformität nicht mit einer Auflage gewährleisten. Auch macht die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 127 I 103 E. 7d geltend, die genügende Erschliessung müsse im Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt sein. Darunter würden gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG auch Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen fallen. Der vorinstanzliche Entscheid basiere auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt. Es sei unklar, ob und mit welchen Massnahmen die KLARA überhaupt gesetzeskonform erstellt werden könne. Die Erschliessung müsse Bestandteil des Bauvorhabens bilden und entsprechend in den Projektplänen ausgewiesen werden. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei auf den Einsprachepunkt, wonach die Beschwerdegegnerin im Baugesuchsformular 3.0 das Vorliegen eines Gewerbebetriebs verneint habe, nicht eingegangen. c) Es ist zunächst nicht klar, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, die Beschwerdegegnerin habe im Baugesuchsformular 3.0 das Vorliegen eines Gewerbebetriebs verneint, zu ihren Gunsten ableiten will. Sie legt mit keinem Wort dar, was sich für Probleme daraus ergeben könnten und inwieweit sich dies auf den Ausgang des Verfahrens auswirkten könnte. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin im Baugesuchsformular 3.0 unter dem Titel «Industrie und Gewerbebetrieb», das Feld mit der Frage, ob es sich um einen Industrie- oder Gewerbebetrieb handelt, mit «Nein» ankreuzte. Die Beantwortung dieser Frage mit «Ja» oder «Nein» entscheidet darüber, ob die Gemeinde oder das AWA als zuständige Behörde beizuziehen ist. Nach den Akten hat die Vorinstanz unabhängig von der Beantwortung dieser Frage im Baugesuchsformular 3.0 das AWA beigezogen. Demensprechend äusserte sich das AWA im Amtsbericht Wasser und Abfall vom 8. Dezember 2020 zum Vorhaben bzw. zur Reinigung der häuslichen Abwässer in der bestehenden KLARA.42 Es schadet daher nicht, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu diesem Rügepunkt nicht äusserte. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit der Beschwerdeführerin dadurch überhaupt ein Nachteil erwachsen ist. d) Aktenkundig ist, dass die baurechtlich zugelassene gastgewerbliche Nutzung 45 Innensitzplätze und 108 Aussensitzplätze sowie ein Beherbergungsangebot mit 24 Betten umfasst. Die BVD holte zur Frage der Sanierungsfähigkeit der bestehenden KLARA beim AWA eine Stellungnahme ein. Das AWA kam in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Sanierung der bestehenden KLARA möglich sei. Diese könne in ein «Sequencing Batch Reactor (SBR) System» umgebaut werden. Dabei könne die bestehende Vorklärung weiterhin genutzt und mit einem zusätzlichen Pufferschacht ergänzt werden. Der neue Pufferschacht werde benötigt, weil das SBR-System das anfallende Abwasser in zwei bis drei Zyklen pro Tag reinige. Der jetzige Tropfkörper könne in das SBR-System integriert und als Reaktor genutzt werden. Nicht mehr nötig sei der bestehende Kontrollschacht. Dieser könne zurückgebaut werden. Schliesslich befand das AWA, dass mit dem Umbau der bestehenden KLARA in 42 Vgl. pag. 181 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli.
BVD 110/2021/139 20/23 ein SBR-System voraussichtlich eine genügend grosse Kapazität, welche beim geplanten Betrieb auf 60 bis 70 EGW (Einwohnergleichwert) ausgelegt werden müsste, erreicht werden könnte. e) Die BVD kündigte mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 an, sie beabsichtige im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende KLARA nach den Vorgaben des AWA saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit der Auflage im Sinne der Verfügung der BVD vom 13. Oktober 2021 sowie der Stellungnahme des AWA vom 20. Dezember 2021 einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin lehnt hingegen die Auflage ab. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2022 kritisierte sie insbesondere, im Bericht des AWA seien die Abwassermengen der geplanten Grossanlässe, wie das Schwingfest, nicht berücksichtigt worden. Ferner bestünden dem Vernehmen nach Absichten, die sanitären Anlagen der A.________ den regelmässig auf dem Parkplatz abgestellten Campern zur Verfügung zu stellen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die baulichen Massnahmen, die zur Sanierung und Redimensionierung der bestehenden KLARA erforderlich seien, würden der Baubewilligungspflicht unterstehen. Auch kritisiert sie, dass für die Sanierung kein Baugesuch vorliege und sich dieses Versäumnis im Beschwerdeverfahren nicht korrigieren liesse. Schliesslich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die bauliche Erweiterung der KLARA eine Prüfung der baurechtlichen Ausnahmebestimmungen bedinge. f) Nach Art. 7 Abs. 1 BauG dürfen Bauten nur bewilligt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Baugrundstück auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, genügend erschlossen sein wird. Nach Art. 7 Abs. 2 BauG ist die Erschliessung genügend, wenn die Zufahrt hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Bst. a) und vorschriftsgemässe Einrichtungen zur Versorgung der Bauten und Anlagen mit Wasser und Energie und zur Beseitigung des Abwassers bestehen (Bst. b). g) Unbestritten und aktenkundig ist, dass für die Reinigung des Abwassers der A.________ eine KLARA besteht. Wie erwähnt, kündigte die BVD an, im Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids die Ziffer 2.1 des Dispositivs dahingehend anzupassen, dass das geplante Bauvorhaben erst ausgeführt werden dürfe, wenn die bestehende KLARA nach den Vorgaben des AWA saniert worden sei und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt sei. Die beabsichtigte Auflage bzw. Bedingung der BVD bezüglich der Abwasserbeseitigung ist gerechtfertigt: Sie steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben. Nach der Beurteilung des AWA ist eine Sanierung der KLARA nötig und möglich. Gleichzeitig kann mit der Sanierung kann eine genügend grosse Kapazität für die geplante Nutzung geschaffen werden. Unbehilflich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das AWA bei der Auslegung der KLARA weitere Nutzungen wie beispielsweise ein Schwingfest nicht berücksichtigt habe. Dieser Punkt wird ihm Rahmen des konkreten Sanierungsprojekts zu prüfen sein. Aus der Stellungnahme des AWA folgt weiter, dass im Rahmen einer Sanierung nur geringfügige bauliche Massnahmen nötigt sein werden. Die Anlageteile der bestehenden KLARA könnten grösstenteils, namentlich die Schächte für die Vorklärung und den Tropfkörper, auch für das neue System verwendet werden. Nach der schlüssigen Beurteilung des AWA ist einzig ein zusätzlicher Pufferschacht in geringen Dimensionen nötig. Dabei handelt es sich um eine unterirdische Lösung. Diese bauliche Veränderung ist nicht raumbildend. Aktenkundig ist ausserdem, dass sich die bestehende KLARA auf der Südseite der A.________, direkt neben den Veloabstellplätzen, befindet, wie auf dem Ortofoto vom 14. November 2020 zu sehen ist. Damit befindet sich die KLARA innerhalb des Perimeters des Nutzungsfelds 3 in einer projektbezogenen Bauzone.43 43 Vgl. VGE 2010/303 vom 7. Januar 2011 E. 3 in BVR 2011 S. 411 E. 3.7.
BVD 110/2021/139 21/23 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommen somit die baurechtlichen Ausnahmebestimmungen und die Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 7 BewD nicht zur Anwendung. Auch liegt das Nutzungsfeld 3 und demzufolge die KLARA ausserhalb von geschützten Gebieten (vgl. Erwägung 6). Naturschutzrechtliche Aspekte sind damit ebenfalls nicht betroffen. Über die Frage, ob die geringfügigen baulichen Anpassungen für die Sanierung allenfalls baubewilligungspflichtig sind, wird ohnehin erst im Rahmen des Sanierungsverfahrens zu befinden sein. Das Argument, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt, ist demzufolge nicht stichhaltig. Es entsteht zudem auch kein Widerspruch zum KoG. Die Regelung von Art. 9 Abs. 2 Bst. c KoG sieht ausdrücklich vor, dass die Leitbehörde im Dispositiv des Gesamtentscheids festhalten kann, welche weiteren Verfügungen noch beizubringen sind. Die hier beabsichtigte Auflage bzw. Bedingung ist in diesem Sinne zu verstehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Baubewilligung mit Gesamtbauentscheid erteilte. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens wird das AWA mit Verfügung entscheiden müssen, ob die KLARA den geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorgaben entspricht. Erst unter der Bedingung, dass die KLARA wirklich saniert und in diesem Zuge die Kapazität der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt ist, darf das Bauvorhaben ausgeführt werden. h) Nach dem Gesagten ist mit der beabsichtigten Bedingung der BVD sichergestellt, dass das Vorhaben nach der Vorschrift von Art. 7 Abs. 1 BauG im Zeitpunkt der Fertigstellung genügend erschlossen ist und damit auch den Erschliessungsanforderungen von Art. 19 Abs. 1 RPG entspricht. Die Ziffer 2.1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird dementsprechend angepasst. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 19 Abs. 1 RPG ist somit unbehilflich. Es ist auch nicht nötig, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nichts ableiten kann die Beschwerdeführerin ausserdem mit dem Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 127 I 103 E. 7d. Umstritten war in diesem Entscheid nicht die Reinigung der häuslichen Abwässer eines Gastwirtschaftsbetriebs, sondern die strassenmässige Erschliessung eines Umschlags- und Recyclingplatzes für Bauschutt und Abbruchasphalt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 11. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG44 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV45). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Zwar wurde eine Bedingung im angefochtenen Gesamtentscheid angepasst, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Die Anpassung ist jedoch von untergeordneter Bedeutung. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Anpassung ablehnt. Die Anpassung hat deshalb keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2200.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 44 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 45 Verordnung vom 22.02.1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).
BVD 110/2021/139 22/23 Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf CHF 5698.20 (Honorar: CHF 4975.00, Auslagen: CHF 315.80, Mehrwertsteuer: CHF 407.40) und gibt grundsätzlich keinen Anlass zu Bemerkungen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist.46 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes für die Beschwerdegegnerin nicht zu berücksichtigen.47 Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 5290.80 (Honorar: CHF 4975, Auslagen: CHF 315.80). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 2. 1 des Dispositivs des Gesamtentscheides des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 wird wie folgt angepasst: 2.1 Das geplante Bauvorhaben darf erst ausgeführt werden, wenn die bestehende Kleinkläranlage (KLARA) nach den Vorgaben des AWA saniert worden ist und die Dimensionierung der KLARA auf das geplante Vorhaben ausgelegt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und es wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. Juli 2021 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von CHF 5290.80 (inkl. Auslagen, exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 46 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 47 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6.
BVD 110/2021/139 23/23 IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt F.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Innertkirchen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, per E-Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.