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Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 05.07.2023 110 2020 167

5 juillet 2023·Deutsch·Berne·Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion·PDF·2,359 mots·~12 min·2

Résumé

Mobilfunkanlage

Texte intégral

1/7 Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2020/167 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 5. Juli 2023 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach 145, 3602 Thun betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun vom 27. August 2020 (Gemeinde Nr. 942/2019-0242; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 8. April 2019 bei der Stadt Thun ein Baugesuch ein für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. F.________ (Baurecht Nr. 3423). Die Parzelle liegt in der Bauzone Wohnen/Arbeiten (W/A3+), der Zone für Planungspflicht «C Bälliz» sowie im Altstadtgebiet A III «Bälliz». Die Mobilfunkanlage soll auf dem Flachdach des Attikageschosses des Bürogebäudes «A.________» platziert werden. Das Bürogebäude weist neben einem eingeschossigen Attikageschoss einen voluminösen, zweigeschossigen Technikaufbau auf. Das fünfgeschossige Bürogebäude in Stahlbetonkonstruktion ist im Bauinventar der Stadt Thun als schützenswertes K-Objekt verzeichnet und liegt in der Baugruppe B (Bälliz). Die Stadt Thun ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Ortsbild von nationaler Bedeutung eingestuft. Das Bürogebäude «A.________» liegt gemäss ISOS im Gebiet 3 mit Erhaltungsziel B und in der Baugruppe 3.2 mit Erhaltungsziel A. Zudem ist das Gebäude «A.________» im ISOS als störender, überdimensionierter Baukörper mit Leichtmetallfassaden aufgeführt.1 1 Vgl. ISOS Band 8.2, Berner Oberland, Auflage 2006, S. 362, Ziffer 3.232 (abrufbar unter: https://www.gisos.bak.admin.ch/sites/1216).

BVD 110/2020/167 2/7 Die geplante Mobilfunkanlage auf dem Attikageschoss umfasst einerseits vier Antennenmodule, die auf zwei Ebenen an einem freistehenden rund 5 m hohen Trägermast befestigt sind (Anlage I). Dieser Teil der Anlage (Antennenträger mit vier Antennenmodulen) soll mit einer glasfaserverstärkten Kunststoffverkleidung kaschiert werden. Weiter bildet ein separates, unverkleidetes Antennenmodul, das an der bestehenden Dachaufbaute installiert werden soll, Teil der Mobilfunkanlage (Anlage II). Die Sendeantennen sollen auf den Frequenzbändern 700 - 900, 1400 - 2600 und 3600 Megahertz (MHz) senden. Gemäss dem Standortdatenblatt vom 22. November 2018 (Revision: 1.17) ist für die Antennenanlage kein Korrekturfaktor vorgesehen. Die Strahlungsbelastung wurde nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt. Gegen das Vorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Nachdem sich die Abteilung Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie (AUE) und die Kantonale Denkmalpflege (KDP) positiv zum Projekt äusserten, erteilte die Stadt Thun mit Gesamtentscheid vom 27. August 2020 für das Vorhaben die Baubewilligung. 2. Gegen den Gesamtentscheid reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. September 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie bitten den angefochtenen Entscheid nicht zu bewilligen und das Baugesuch abzulehnen oder allenfalls zu sistieren. Sinngemäss beantragt sie damit die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 27. August 2020 der Stadt Thun und die Erteilung des Bauabschlags. Sie kritisiert, das Standortdatenblatt enthalte betreffend die 5G-Antennen falsche Angaben. Zudem seien die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Gesamtplanung, den Bemessungsgrundlagen, dem Messsystem und dem Qualitätssicherungssystem (QS-System) falsch. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Stadt Thun die Vorakten ein. Ferner holte es beim AUE eine Stellungnahme zu den Rügen betreffend die nichtionisierende Strahlung ein. Die Vorinstanz verwies in der Eingabe vom 27. Oktober 2020, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, auf die Vorakten und verzichtete auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch beantragte sie die Abweisung des Sistierungsantrags. Das AUE führte in der Stellungnahme vom 27. November 2020 aus, aus den Eingaben der Beschwerdeführenden ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Die geplante Anlage erfülle die Bestimmungen der NISV3 und sei daher aus seiner Sicht bewilligungsfähig. 4. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin geänderte Pläne ein. Diese beinhalteten neu auch die Kaschierung des Antennenmoduls, das direkt an der Dachaufbaute montiert werden soll (Anlage II). Das Rechtsamt behandelte die Eingabe vom 2. Dezember 2020 der Beschwerdegegnerin als Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD4. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2020 erhielten die Verfahrensbeteiligten und die KDP Gelegenheit, sich zur Projektänderung zu äussern. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe gegen die Änderung keine Einwände. In der Eingabe vom 13. Januar 2021 teilte die Stadt Thun mit, die Projektänderung entspreche den baurechtlichen Vorgaben und könne unter Vorbehalt der positiven Beurteilung durch die KDP bewilligt werden. Im Bericht vom 2. Februar 2021 äusserte sich die KDP positiv zur Projektänderung. In der Folge erhielten die Parteien Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. Davon machten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin Gebrauch. Die Stadt Thun reichte keine Schlussbemerkungen ein. Mit Instruktionsverfügung vom 1. April 2021 teilte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten mit, es beabsichtige das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bun- 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Verordnung des Bundesrats vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).

BVD 110/2020/167 3/7 desgerichts im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 vorliege. Nachdem sich weder die Beschwerdegegnerin noch die übrigen Verfahrensbeteiligten der beabsichtigten Verfahrenssistierung widersetzten, sistierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren. 5. Am 14. Februar 2023 hat das Bundesgericht den Entscheid im Beschwerdeverfahren 1C_100/2021 gefällt. In der Folge hob das Rechtsamt die Sistierung des Verfahrens mit Instruktionsverfügung vom 23. März 2023 auf und setzte das Verfahren fort. Gleichzeitig bat es die Beschwerdeführerin, sich zur Frage zu äussern, ob sie nach Kenntnis des Bundesgerichtsurteils 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 an ihrer Beschwerde festhalten wolle. Mit Schreiben vom 11. April 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, in Anbetracht der aktuellen Situation halte sie an ihrer Beschwerde nicht mehr fest. Das Rechtsamt teilte den Verfahrensbeteiligten daraufhin mit Verfügung vom 2. Mai 2023 mit, es verstehe das Schreiben vom 11. April 2023 der Beschwerdeführerin als Beschwerderückzug, wodurch die Projektänderung nicht hinfällig werde. In der gleichen Verfügung hielt es fest, die BVD werde aus prozessökonomischen Gründen selber über die Projektänderung entscheiden. 6. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Legitimation und Streitgegenstand a) Die BVD ist nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 KoG6 für die Beurteilung der Baubeschwerde gegen den Gesamtentscheid der Stadt Thun zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, die sich im Einspracheperimeter der streitbetroffenen Mobilfunkantenne befindet. Sie hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecherin beteiligt. Ihre Legitimation zur Beschwerdeführung war im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben. b) Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein. Diese umfasst gemäss dem Baueingabeplan vom 25. November 2020 neu auch die Kaschierung des Antennenmoduls, das direkt an der Dachaufbaute montiert werden soll (Anlage II). In funktechnischer Hinsicht änderte sich an der Anlage indes nichts. Nach Art. 43 Abs. 1 BewD liegt eine Projektänderung vor, wenn das Bauvorhaben in den Grundzügen gleichbleibt. Geplant ist lediglich ein kastenartiges Camouflieren des 0.30 m x 0.60 m x 1.50 grossen Antennenmoduls mit glasfaserverstärktem Kunststoff. Bei der fraglichen Kaschierung handelt es sich bezogen auf das Gesamtprojekt mit einem rund 5 m hohen Antennenmast um eine geringfügige Änderung, die das Vorhaben in seinen Grundzügen nicht verändert. Die beantragte Kaschierung ist demzufolge als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD zu qualifizieren. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist folglich das geänderte Projekt (Baugesuch vom 10. Januar 2019 mit der Projektänderung vom 2. Dezember 2020). Insoweit ist der angefochtene Entscheid durch die Projektänderung gegenstandslos geworden. Nach Art. 43 Abs. 3 BewD sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren zulässig und können von der BVD selber beurteilt werden. Im vorliegenden Fall beurteilt die BVD die Projektänderung aus prozessökonomischen Gründen selber (vgl. Erwägung 2). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).

BVD 110/2020/167 4/7 c) Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 25. September 2020 mit Schreiben vom 11. April 2023 zurückgezogen. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Erwägung 3). Das hängige Projektänderungsverfahren vor der BVD wird durch den Beschwerderückzug aber nicht hinfällig.7 2. Materielle Beurteilung der Projektänderung a) Wie ausgeführt, umfasst die Projektänderung vom 2. Dezember 2020 die Kaschierung des Antennenmoduls, das direkt an der Dachaufbaute montiert werden soll. Beim Anlagegebäude «A.________» handelt es sich zwar um ein schützenswertes Baudenkmal. Im ISOS ist das fragliche Bürogebäude aber als störender, überdimensionierter Baukörper mit Leichtmetallfassaden aufgeführt. Der Schutzcharakter des Baudenkmals «A.________» ist folglich zu relativieren. In der Eingabe vom 11. Januar 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Einwände zur Änderung, da die Antenne einerseits klein sei und andererseits am geplanten Ort kaum auffalle. In der Stellungnahme vom 13. Januar 2021 teilte die Stadt Thun mit, die Projektänderung entspreche den baurechtlichen Vorgaben und könne unter Vorbehalt der positiven Beurteilung durch die KDP bewilligt werden. Die BVD hat zur Beurteilung der Projektänderung die KDP einbezogen. Im Schreiben vom 2. Februar 2021 äusserte sich die KDP wie folgt zur Projektänderung: Neben der bereits im Bauprojekt dargestellten kaminartigen Einwandung der Antenne (I) ist gemäss der Projektänderung auch eine Verkleidung der kleinen Antenne (II) am Dachaufbau vorgesehen. Aus denkmalpflegerischer Sicht ist dies zu begrüssen, da damit auch dieses Element weit weniger in Erscheinung tritt. b) Die Beurteilung der KDP ist schlüssig und nicht zu beanstanden. Mit dieser Massnahme wird erreicht, dass sich die Anlage noch stärker an die bestehende Dachaufbaute angleicht. Weiter bewirkt die Kaschierung, dass das Baudenkmal in der historisch gewachsenen Umgebung nicht störend in Erscheinung tritt. Auch ist das fragliche Antennenmodul mit der Verkleidung vom öffentlichen Raum aus, namentlich von den beiden Aareräumen wie auch vom Schlossberg, kaum oder nur eingeschränkt wahrnehmbar, da die Dachaufbaute vom nord-, west- und ostseitigen Rand des Hauptflachdachs um mehrere Meter zurückversetzt ist. Nicht tangiert wird mit der Kaschierung die materielle Substanz des Baudenkmals: Weder wird ein Mauerwerk durchbohrt noch die Dach- oder Deckenkonstruktion am Gebäude ausgewechselt. Schliesslich kann das kaschierte Antennenmodul zu einem späteren Zeitpunkt problemlos wieder demontiert werden, ohne dass ein Schaden oder eine Veränderung an einem schutzwürdigen Teil des Bürogebäudes zurückbleibt, was im Übrigen auf die gesamte Anlage zutrifft. Die Projektänderung ist daher aus denkmalund ortsbildpflegerischer Sicht nicht zu beanstanden und mit den kantonalen Vorschriften über den Ortsbild- und Denkmalschutz vereinbar (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10b Abs. 1 und 2 BauG). Auch entspricht die Projektänderung der Auffassung der Vorinstanz folgend den übrigen baurechtlichen Vorgaben, namentlich den kommunalen Ästhetikvorschriften (Art. 32 GBR8). Die Projektänderung vom 2. Dezember 2020 ist somit bewilligungsfähig. 3. Abschreibung Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 11. April 2023 ihre Beschwerde vom 25. September 2020 zurückgezogen. Durch den Beschwerderückzug ist das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid über die Beschwerde weggefallen. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechts- 7 BVR 2012 S. 463 E. 2.3 und 3. 8 Baureglement der Stadt Thun vom 2. Juni 2002, genehmigt durch Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 24. Juli 2003 und 27. August 2003.

BVD 110/2020/167 5/7 erhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Art. 39 Abs. 1 VRPG9). Über die Beschwerde vom 25. September 2020 der Beschwerdeführerin muss somit nicht mehr entschieden werden. Insoweit wird das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Kosten a) Die Verfahrens- und Parteikosten bezüglich der Projektänderung und der Abschreibung werden separat festgelegt. b) Betreffend die Projektänderung präsentiert sich die Situation folgendermassen: Für die Behandlung der Projektänderung im Beschwerdeverfahren wird gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 erhoben. Diese Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 erster Satz BewD von der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zu tragen. Anspruch auf Parteikostenersatz besteht nicht (Art. 107 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 zweiter Satz BewD). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. c) Anders liegen die Dinge hinsichtlich der Abschreibung: Wer ein Rechtsmittel zurückzieht und somit dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt laut Art. 110 Abs. 1 VRPG als unterliegende Partei. Die Verfahrens- und Parteikosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Angesichts des geringen Verfahrensaufwands wird im vorliegenden Fall betreffend die Abschreibung darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben. Keiner der Verfahrensbeteiligen war anwaltlich vertreten. Es sind somit auch keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG), weshalb bezüglich der Abschreibung keine solchen zu sprechen sind. III. Entscheid 1. Projektänderung 1.1 Die Projektänderung vom 2. Dezember 2020 für die Verkleidung des Antennenmoduls an der Dachaufbaute (Anlage II) des Bürogebäudes «A.________» Parzelle Thun Grundbuchblatt Nr. G.________ wird gemäss dem Baueingabeplan vom 25. November 2020 im Massstab 1:200, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 4. Dezember 2020, bewilligt. Die Ziffer 1 des Dispositivs des Gesamtentscheids vom 27. August 2020 der Stadt Thun wird wie folgt geändert: 1. Gesamtbewilligung Der Bauherrschaft wird die Gesamtbewilligung für das eingangs umschriebene Bauvorhaben erteilt. Diese Gesamtbewilligung umfasst: 1.1. Die Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit neuen Antennen und Systemtechnik aufgrund des Baugesuchs vom 10. Januar 2019 und der Projektänderung vom 2. Dezember 2020 gemäss folgenden Planunterlagen: - Situationsplan vom 28. November 2018 im Massstab 1:500, gestempelt vom Bauinspektorat der Stadt Thun am 27. August 2018 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

BVD 110/2020/167 6/7 - Baueingabeplan vom 25. November 2020 im Massstab 1:200, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 4. Dezember 2020 - Standortdatenblatt vom 22. November 2018 (Revision: 1.17) Im Übrigen wird der Gesamtentscheid vom 27. August 2020 der Stadt Thun bestätigt, soweit er durch die Projektänderung nicht gegenstandslos geworden ist. 1.2 Je ein Exemplar des Baueingabeplans vom 25. November 2020 im Massstab 1:200, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 4. Dezember 2020, geht an die Beschwerdegegnerin und an die Stadt Thun. 1.3 Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 betreffend die Projektänderung werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4 Betreffend die Projektänderung werden keine Parteikosten gesprochen. 2. Abschreibung 2.1 Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 25. September 2020 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2.2 Betreffend die Abschreibung werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau C.________, eingeschrieben - D.________, mit Beilage gemäss Ziffer 1.2, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, mit Beilage gemäss Ziffer 1.2, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Immissionsschutz, zur Kenntnis, per E-Mail - Kantonale Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP), zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat

BVD 110/2020/167 7/7 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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