Skip to content

Bern Steuerrekurskommission 03.03.2026 100 2025 230

3 mars 2026·Deutsch·Berne·Steuerrekurskommission·PDF·2,785 mots·~14 min·2

Résumé

Verspätet eingereichte Steuererklärung / Behandlung als Einsprache gegen inzwischen erfolgte Veranlagung nach Ermessen / Bussen und Gebühren wegen Verfahrenspflichtverletzung / Ende Kirchensteuerpflicht bei Austritt | die kantonalen Steuern

Texte intégral

100 25 230 200 25 169 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 3.3.2026 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 3. März 2026 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2023

- 2 den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrent) und B.________ (fortan: Rekurrentin; gemeinsam: Rekurrenten) wurden von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (fortan: Steuerverwaltung), mit Veranlagungsverfügungen vom 6. Februar 2025 (Akten Steuerverwaltung, pag. 201-195) für die Steuerperiode 2023 auf ein steuerbares Einkommen von CHF 92'000.-bei den kantonalen Steuern und von CHF 105'000.-- bei der direkten Bundessteuer veranlagt. Die Steuerverwaltung nahm die Veranlagung nach Ermessen vor, weil ihrer Auffassung nach die Rekurrenten trotz Mahnung keine Steuerklärung eingereicht hatten. Zugleich auferlegte die Steuerverwaltung den Rekurrenten Bussen von CHF 360.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 420.-- bei der direkten Bundesteuer wegen Nichteinreichens der Steuererklärung sowie eine Mahngebühr von CHF 60.--. B. Am 3. Februar 2025 ging bei der Gemeindeverwaltung C.________ eine Steuererklärung der Rekurrenten für das Steuerjahr 2023 ein (pag. 194-171), welche die Steuerverwaltung als Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom 6. Februar 2025 entgegengennahm (Empfangsbestätigung vom 24.2.2025, pag. 221). Mit Einspracheentscheiden vom 5. Juni 2025 (pag. 282-273) hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut und bestimmte das steuerbare Einkommen auf CHF 94'800.-- (Kanton) bzw. CHF 102'200.-- (Bund). Die Bussen wurden auf CHF 360.-- bei den kantonalen Steuern (unverändert) sowie CHF 400.-- bei der direkten Bundessteuer festgesetzt, während die Gebühren neu CHF 160.-- betrugen. Auf dem Einspracheentscheid betreffend die kantonalen Steuern ist u.a. ein auf den Rekurrenten entfallender Kirchensteuerbetrag von CHF 340.35 ausgewiesen (pag. 281). C. Gegen die Einspracheentscheide haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 28. Juni 2025 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren (woraus sich im Wesentlichen auch die Begründungen ergeben): • Der Einspracheentscheid vom 5.6.2025 wird hiermit bestritten. Das Veranlagungsverfahren hat im ordentlichen Verfahren anhand der vorgängig am 31.1.2025 eingereichten Unterlagen zu erfolgen. • Die Bussen Kanton und Gemeinde sowie Bund sind zu streichen, da die Steuererklärung vor Erstellen der Veranlagungsverfügung ordentlich eingereicht wurde. • Die Gebühren nach Art. 194 StG sind zu streichen, da eine Veranlagung nach Ermessen nicht nötig gewesen wäre, sofern die Steuerverwaltung die vor dem Einspracheentscheid eingereichte Steuererklärung erfasst hätte. • Die Kirchensteuer für A.________, ist zu streichen, da nachweislich der Austritt aus der Ref. Kirche des Kantons Bern erklärt und durch die Kirche vollzogen wurde.

- 3 - D. Die Steuerverwaltung hat sich am 26. September 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass die Steuererklärung so spät eingereicht worden sei, dass sie nicht mehr habe berücksichtigt werden können. Aus diesem Grund sei die Steuererklärung als Einsprache gegen die Ermessensveranlagung behandelt worden. Weiter erachtet die Steuerverwaltung die Gebühren und die den Rekurrenten betreffende Kirchensteuer als rechtmässig. Zu den Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung äussert sich die Steuerverwaltung nicht. E. Die Rekurrenten haben mit Schreiben vom 8. November 2025 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Sie halten an ihren Standpunkten fest. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert weniger als CHF 10'000.-- beträgt und die angefochtenen Bussen unter CHF 3'000.-- liegen, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]) 2. Die Rekurrenten beantragen mit ihrem ersten Rechtsbegehren sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide und die Rückweisung der Sache an die

- 4 - Steuerverwaltung zur Vornahme der Veranlagung im ordentlichen Verfahren. Weiter sind die mit der Veranlagung nach Ermessen zusammenhängenden Bussen und Gebühren strittig. Schliesslich machen die Rekurrenten geltend, dass der Rekurrent für das Steuerjahr 2023 nicht kirchensteuerpflichtig sei. 3. Gemäss Art. 170 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG muss die steuerpflichtige Person die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen innert der vom Regierungsrat festgesetzten Frist einreichen. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht, nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG). 3.1 Nachdem die Rekurrenten die Steuererklärung 2023 nicht innerhalb der bis am 15. Juli 2024 verlängerten Frist eingereicht hatten, wurden sie von der Steuerverwaltung mit Mahnung vom 26. August 2024 (pag. 170.1) aufgefordert, die Steuererklärung innert 30 Tagen einzureichen. Zugleich wies die Steuerverwaltung darauf hin, dass sie die Veranlagung nach Ermessen vornehmen und eine Ordnungsbusse ausfällen werde, falls die Rekurrenten dieser Aufforderung nicht nachkommen sollten. In der Folge liessen die Rekurrenten auch die gewährte Nachfrist ungenutzt verstreichen, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Veranlagung nach Ermessen erfüllt waren. 3.2 Die nach Ermessen vorgenommenen Veranlagungsverfügungen tragen das Datum vom 6. Februar 2025. Drei Tage zuvor, am 3. Februar 2025, ist bei der Gemeindeverwaltung C.________ die Steuererklärung 2023 der Rekurrenten eingegangen (Bst. A und B hiervor). Üblicherweise versendet die Steuerverwaltung ihre Veranlagungsverfügungen mehrere Tage vor dem aufgedruckten Datum. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass dies auch vorliegend der Fall gewesen ist und dass die Rekurrenten erst nach Erhalt der Verfügungen ihre Steuererklärung abgegeben haben. Davon geht auch die zuständige Sachbearbeiterin der Gemeindeverwaltung C.________ aus (vgl. E-Mail vom 11.2.2025, pag. 218). Vorliegend spielt dies jedoch keine Rolle, denn selbst wenn die Rekurrenten die Steuererklärung ohne äusseren Anlass am 3. Februar 2025 (bzw. gemäss ihrer Angabe am 31.1.2025) eingereicht hätten, wäre dies lange nach Ablauf der 30-tägigen Nachfrist gemäss Mahnung vom 26. August 2024 geschehen. Zwischen dem steuerverwaltungsinternen Abschluss der Veranlagung und dem Versandzeitpunkt verstreicht eine gewisse Zeit. Gemäss Rechtsprechung der Steuerrekurskommission sind verspätet eingereichte Steuererklärungen nur bis zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem das steuerverwaltungsinterne Verfahren abgeschlossen wird (RKE 100 2021 287 vom 19.1.2022, E. 5.2; RKE 100 2024 123 vom 5.6.2025, E. 4.1, nicht publiziert). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern liess im Urteil Nr. 100 2013 56/57 vom 28. April 2014 zwar die Frage offen, bis zu

- 5 welchem exakten Zeitpunkt eine verspätet eingereichte Steuererklärung berücksichtigt werden müsse (E. 3.2), hat das Vorgehen der Steuerverwaltung, in solchen Konstellationen die Steuererklärung als Einsprache gegen die Veranlagung nach Ermessen entgegenzunehmen, jedoch geschützt. Vorliegend ist der zeitliche Abstand zwischen dem Einreichen der Steuererklärung (frühestens Freitag, 31.1.2025) und der Eröffnung der Veranlagungsverfügungen nach Ermessen (spätestens Donnerstag, 6.2.2025) offensichtlich zu knapp, als dass die Steuerverwaltung die Steuererklärung noch hätte berücksichtigen können. Folglich hat die Steuerverwaltung die Steuerveranlagung 2023 zu Recht nach Ermessen vorgenommen und mit Veranlagungsverfügungen vom 6. Februar 2025 eröffnet. Ebenfalls rechtskonform hat sie die am 3. Februar 2025 bei der Gemeindeverwaltung C.________ eingegangene Steuererklärung als Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen entgegengenommen. Dementsprechend sind die Einspracheentscheide formalrechtlich gültig zustande gekommen. Daher sind im Folgenden die materiellen Einwände der Rekurrenten zu beurteilen. 4. Die Rekurrenten erachten die ihnen auferlegten Bussen wegen Nichteinreichens der Steuererklärung als nicht gerechtfertigt, weil sie letztere noch vor Eröffnung der Veranlagungsverfügungen vom 6. Februar 2025 eingereicht hätten. 4.1 Gestützt auf Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG wird mit Busse bestraft, wer trotz vorausgegangener Mahnung die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht einreicht. Die Auferlegung einer Busse setzt somit die vorgängige Mahnung der steuerpflichtigen Person zur Erfüllung ihrer Pflicht sowie eine Verletzung dieser Pflicht durch die steuerpflichtige Person voraus. Nach unbenutztem Ablauf der in der behördlichen Mahnung gesetzten Frist ist der Tatbestand von Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG objektiv erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob die versäumte Verfahrenspflicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird oder nicht (Sieber/Malla in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 24 zu Art. 174 DBG; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 7 zu Art. 174 DBG; jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, haben die Rekurrenten trotz Mahnung die Steuererklärung 2023 verspätet eingereicht. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 216 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 174 Abs. 1 Bst. a DBG erfüllt. 4.2 In subjektiver Hinsicht erfordert die Bestrafung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten ein Verschulden der steuerpflichtigen Person, wobei gemäss ausdrücklichem Gesetzeswortlaut sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar ist. Aufgrund der Notwendigkeit einer vorherigen Mahnung ist ein bloss fahrlässiges Nichteinreichen der Steuerverwaltung allerdings kaum denkbar, vielmehr liegt in der Regel zumindest Eventualvorsatz vor, d.h.

- 6 die steuerpflichtige Person nimmt eine Verletzung der Verfahrenspflicht zumindest in Kauf (Peter Locher, a.a.O., N. 14 zu Art. 174 DBG; Sieber/Malla, a.a.O., N. 29 zu Art. 174 DBG). Aufgrund des Nichtreagierens der Rekurrenten auf die Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung 2023 ist im vorliegenden Fall von vorsätzlicher Begehung auszugehen, zumal die Rekurrenten bereits in der Vorperiode 2022 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung gebüsst worden sind (Einspracheentscheide vom 11.3.2025, pag. 160 und 158 i.V.m. Veranlagungsverfügungen vom 21.8.2024, pag. 22 und 19). 4.3 Die Rekurrenten haben sich somit der Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 216 Abs. 1 StG bzw. Art. 174 Abs. 1 DBG schuldig gemacht. Als Sanktion sind dafür in Art. 216 Abs. 2 StG bzw. Art. 174 Abs. 2 DBG Bussen bis zu CHF 1'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10'000.--, vorgesehen. Die Steuerverwaltung hat die Bussen vorliegend auf CHF 360.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 400.-- bei der direkten Bundessteuer festgesetzt. Die Rekurrenten haben sich zur Höhe der Sanktionen nicht geäussert. Mit Blick auf den erwähnten Strafrahmen und angesichts der Tatsache, dass die Rekurrenten bereits in der Vorperiode für die gleiche Übertretung gebüsst worden sind, liegen die Beträge damit innerhalb des der Steuerverwaltung zustehenden Ermessens und sind zu bestätigen. 5. Weiter wehren sich die Rekurrenten gegen die Gebühr von CHF 160.--, die ihnen mit dem Einspracheentscheid auferlegt worden ist. Im Grundsatz ist das Einspracheverfahren kostenlos (Art. 194 Abs. 1 StG; Art. 135 Abs. 3 DBG). Gebühren werden jedoch erhoben bei Einsprachen gegen Verfügungen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nach Ermessen haben vorgenommen werden müssen (Art. 194 Abs. 2 Bst. a StG; Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 123 Abs. 2 DBG). Dass die Rekurrenten die Steuererklärung 2023 schuldhaft nicht rechtzeitig eingereicht haben und die Steuerverwaltung daraufhin zu Recht die Veranlagung nach Ermessen vorgenommen hat, steht nach dem bis anhin Ausgeführten fest. Daher ist eine Gebühr zu erheben. Der anwendbare Tarifrahmen reicht von CHF 50.-- bis CHF 2'000.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 6 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21]). Gemäss Gebührentarif der Steuerverwaltung beträgt die Gebühr für eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung mindestens CHF 100.-- und diejenige für eine Mahnung zum Einreichen der Steuererklärung CHF 60.--. (abrufbar unter: <https://www.sv.fin.be.ch>, Menu "Über uns > Gebühren > Gebührentarif der Steuerverwaltung auf einen Blick"). Damit erweist sich die vorliegend erhobene Gesamtgebühr von CHF 160.-- als korrekt. 6. Als letztes ist zu prüfen, ob der Rekurrent für das Steuerjahr 2023 Kirchensteuern bezahlen muss. Er ist unbestritten per 29. Dezember 2023 aus der Evangelisch-reformierten Kirche https://www.sv.fin.be.ch

- 7 ausgetreten (Bestätigung des Kirchgemeinderats der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn vom 12.1.2024 und Schreiben der Ev-ref. Kirchgemeinde C.________ vom 11.1.2024, Rekursbeilage 4). Art. 2 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 (KStG; BSG 415.0) lautet wie folgt: Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die a im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder wirtschaftlich zugehörig sind und b am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung angehören. Der Rekurrent schliesst aus dieser Bestimmung, dass er für das Steuerjahr 2023 keine Kirchensteuer mehr bezahlen müsse, weil er am 31. Dezember 2023 keiner Landeskirche mehr angehört habe. Er übersieht jedoch, dass Art. 2 Bst. b KStG drei verschiedene alternative Tatbestände enthält. So unterliegt ebenfalls der Kirchensteuerpflicht, wer beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche angehört. Gemäss Art. 3 Abs. 2 KStG erlischt die Kirchensteuerpflicht bei Austritt aus einer Landeskirche mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung. Aus dem Zusammenspiel dieser gesetzlichen Bestimmungen folgt, dass der Rekurrent für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 28. Dezember 2023 Kirchensteuer bezahlen muss. Folglich hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten zu Recht für 362 Tage einen Kirchensteuerbetrag auferlegt. Der Rekurrent weist allerdings zutreffend darauf hin, dass ihm bei der ebenfalls das Steuerjahr 2023 betreffenden Sonderveranlagung nach Art. 44 StG keine Kirchensteuer auferlegt und der bereits bezahlte Betrag rückerstattet worden ist (siehe "Sonderveranlagung 2023 – Korrektur Kirchensteuer" vom 7.3.2024, Beilage zur Stellungnahme vom 8.11.2025). Aufgrund der beschriebenen Rechtslage ist fraglich, ob die Korrektur der Sonderveranlagung in dieser Höhe zulässig gewesen ist. Dieser Punkt ist vorliegend jedoch nicht zu prüfen, denn die Sonderveranlagung ist nicht Teil des angefochtenen Einspracheentscheids. Jedenfalls kann der Rekurrent aus der in jenem Verfahren erfolgten Rückerstattung nichts zu seinen Gunsten im vorliegenden Verfahren ableiten. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten zu Recht nach Ermessen veranlagt worden sind, weil sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht haben. Die damit zusammenhängenden Bussen und Gebühren sind ebenfalls rechtmässig. Auch die Rüge des Rekurrenten betreffend seine anteilmässige Kirchensteuerpflicht erweist sich als unbegründet. Im Ergebnis sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1

- 8 - StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Diese werden auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.-- bestimmt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2023 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 wird abgewiesen. 3. Die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'000.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet

- 9 sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann

100 2025 230 — Bern Steuerrekurskommission 03.03.2026 100 2025 230 — Swissrulings