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Bern Steuerrekurskommission 05.06.2025 100 2024 432

5 juin 2025·Deutsch·Berne·Steuerrekurskommission·PDF·2,578 mots·~13 min·7

Résumé

Steuerabzüge / Abgrenzung Unterhaltsbeiträge (Alimente) und Leistungen an unterstützungsbedürftige Personen / Voraussetzungen für Abzug von Beiträgen an Krankentaggeldversicherung als Berufskosten | die kantonalen Steuern

Texte intégral

100 24 432 200 24 331 Gemeinde: H.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 5.6.2025 JCU/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 5. Juni 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2023

- 2 den Akten entnommen: A. A.________ (fortan: Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung 2023 Unterstützungsbeiträge von insgesamt CHF 12'000.-- zu Gunsten dreier in Portugal lebender Personen (Akten Steuerverwaltung, pag. 18 f.). Die Steuerverwaltung den Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (fortan: Steuerverwaltung), veranlagte den Rekurrenten mit (vordatierten) Verfügungen vom 5. September 2024 (Akten Steuerverwaltung, pag. 61-55) auf ein steuerbares Einkommen von CHF 32'300.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 35'700.-- bei der direkten Bundessteuer. Dabei akzeptierte die Steuerverwaltung nur Unterstützungsbeiträge von CHF 4'600.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 6'600.-- bei der direkten Bundessteuer. B. Dagegen erhob der Rekurrent am 4. September 2024 Einsprache (pag. 47). Er machte geltend, dass sich die Veranlagungsverfügungen drastisch von seiner Steuererklärung unterschieden, weil nicht alle relevanten Ausgaben berücksichtigt würden. Zudem beanstandete der Rekurrent, dass eine vom ihm geleistete Zahlung vom 15. Mai 2024 nicht angerechnet worden sei und ersuchte darum, den ausstehenden Steuerbetrag in Raten begleichen zu dürfen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 (pag. 68-62) ab und verwies bezüglich der beantragten Ratenzahlungen auf die zuständige Inkassostelle. C. Gegen diese Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 1. Dezember 2024 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 erhoben. Er beantragt, sämtliche Unterstützungsleistungen zugunsten seiner beiden Söhne und seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in Portugal zum Abzug zuzulassen. Zudem habe die Steuerverwaltung nicht alle Berufskosten abgezogen, dies betreffe namentlich die Taggeldversicherung. Ergänzend führt der Rekurrent aus, dass er seit 16 Jahren in der Schweiz lebe und noch nie solche Probleme mit den Steuerbehörden gehabt habe. Ausserdem sei er seit Ende 2023 arbeitslos und seit Januar 2024 aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig und in Abklärung hinsichtlich einer möglichen Invalidenrente. D. Mit der Eingangsbestätigung vom 3. Dezember 2024 hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass er seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Angehörigen in Portugal und die tatsächlich geleisteten Zahlungen nachweisen müsse. Hierzu ist dem Rekurrent eine Frist bis am 24. Dezember 2024 gewährt worden. Am 6. Januar 2025 ist bei der Steuerrekurskommission ein undatiertes Schreiben des Rekurrenten eingegangen, dem einige Dokumente in portugiesischer Sprache beigelegt worden sind. Weil diese Unterlagen

- 3 nach Ablauf der Frist eingereicht worden sind, hat sie die Steuerrekurskommission mit Schreiben vom 7. Januar 2025 aus den Akten gewiesen. E. Die Steuerverwaltung hat sich am 26. Februar 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Zahlungen an die getrennt lebende Ehefrau des Rekurrenten von CHF 9'600.-- seien als Unterhaltsleistungen zum Abzug zuzulassen. Hingegen könnten die Zahlungen von je CHF 1'200.-- an die beiden erwachsenen Söhne weder als Unterhaltsleistungen noch als Leistungen an unterstützungsbedürftige Personen abgezogen werden. Im Zusammenhang mit den vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die Taggeldversicherung führt die Steuerverwaltung aus, dass sie bei der Veranlagung zu Unrecht auf die vom Rekurrenten manuell abgeänderten Lohnausweise abgestützt habe. Dies sei von der Steuerrekurskommission zu korrigieren. F. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten die Vernehmlassung der Steuerverwaltung am 27. Februar 2025 zur Stellungnahme zugesandt. Er hat sich in der Folge nicht dazu geäussert. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2023 die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens und die daraus resultieren-

- 4 den Steuerbeträge für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer festgesetzt. Soweit sich die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe des Rekurrenten auf diese Punkte bezieht, ist darauf einzutreten. 1.2 In seinem Rekursschreiben vom 1. Dezember 2024 äussert sich der Rekurrent jedoch nicht nur zu den strittigen Abzügen, sondern auch zu seinen finanziellen und gesundheitlichen Problemen. Er erklärt, dass er nicht in der Lage sei, die Steuern zu bezahlen. Diese Ausführungen können als Gesuch um Steuererlass verstanden werden. Ein solches Gesuch ist erst nach Rechtskraft der Steuerveranlagung möglich und muss bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden (Art. 240 Abs. 1 und 2 StG). Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Höhe des steuerbaren Einkommens 2023 spielt die aktuelle finanzielle Situation des Rekurrenten hingegen keine Rolle. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen bzw. auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Steuererlass ist daher nicht einzutreten. 1.3 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend ist zunächst strittig, ob und in welcher Höhe der Rekurrent Steuerabzüge für finanzielle Leistungen an seine getrennt lebende Ehefrau und seine Kinder vornehmen kann. Zudem sind die Abzüge für Berufskosten und das erzielte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu beurteilen. 3. Laut Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG können u.a. Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehegatten und die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder von den Einkünften abgezogen werden (Alimente). Ausserdem können Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen abgezogen werden. Dies jedoch nur im Umfang von CHF 4'600.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 6'600.-- bei der direkten Bundessteuer und nur unter der Voraussetzung, dass die steuerpflichtige Person mindestens in Höhe der erwähnten Abzüge Leistungen an die unterstützte Person ausgerichtet hat (Art. 40 Abs. 5 StG; Art. 35 Abs. 2 Bst. b DBG, jeweils in der am 31.12.2023 geltenden Fassung). 3.1 In der Steuererklärung 2023 hat der Rekurrent keine Alimente aufgeführt (pag. 17, Ziff. 5.1). Hingegen hat er unter Ziff. 5.2 "Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen" folgende Beträge deklariert: (1) CHF 9'600.-- an C.________ (Ehefrau), (2) CHF 1'200.-- an D.________ (Sohn) und (3) CHF 1'200.-- an E.________ (Sohn). Im Veranlagungsverfahren hat der Rekurrent zudem Kontoauszüge eingereicht, aus denen monatliche Überweisungen von EUR 800.-- und zweimal EUR 100.-- an die genannten Personen hervor-

- 5 gehen (pag. 42-27). Aufgrund der Steuererklärung und der eingereichten Unterlagen hat die Steuerverwaltung gestützt auf die in E. 3 hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen Unterstützungsbeiträge von CHF 4'600.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 6'600.-- (direkte Bundessteuer) akzeptiert. In der Einsprache vom 4. September 2024 (pag. 47) hat der Rekurrent nur allgemein die Höhe der Veranlagung kritisiert. Daher ist die Einsprache ohne nähere Prüfung des Sachverhalts abgewiesen worden, zumal der Rekurrent auch auf den von der Steuerverwaltung versandten Vorabdruck vom 23.9.2024 (pag. 53-51) nicht reagiert hat. 3.2 Im Rekursverfahren hat die Steuerverwaltung den Sachverhalt noch einmal überprüft und festgestellt, dass es sich bei den vom Rekurrenten nach Portugal überwiesenen Beträgen nicht um Unterstützungsbeiträge im Sinn von Art. 40 Abs. 5 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. b DBG handelt, sondern um Alimente im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG. Dies geht aus der vom Rekurrenten mit der Steuererklärung eingereichten Vereinbarung vom 17. Januar 2024 hervor (pag. 10). Folglich beantragt die Steuerverwaltung zu Recht, die Zahlungen an die getrennt lebende Ehefrau zum Abzug zuzulassen. Diese betragen allerdings nicht CHF 9'600.-- sondern EUR 9'600.--. Aus den vom Rekurrenten eingereichten Kontoauszügen ergeben sich hieraus Belastungen von insgesamt CHF 9'444.48. 3.3 Wie in E. 3 hiervor erwähnt, sind Alimente an Kinder nur abziehbar, wenn sich diese unter der Obhut des anderen Elternteils befinden. Weil die beiden Söhne des Rekurrenten (geb. 1997 und 1999) volljährig sind, kann der Rekurrent seine Überweisungen von je EUR 1'200.-- nicht als Unterhaltskosten von den Einkünften abziehen. Da zudem die Mindesthöhe für den Unterstützungsabzug von CHF 4'600.-- bei den kantonalen Steuern bzw. CHF 6'600.-- bei der direkten Bundessteuer nicht erreicht wird, fällt auch der Unterstützungsabzug nach Art. 40 Abs. 5 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. b DBG ausser Betracht. Somit kann der Rekurrent für die Überweisungen an seine Söhne keinen Steuerabzug beanspruchen. 4. In der Steuererklärung 2023 hat der Rekurrent Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 51'211.-- deklariert (pag. 21). Das Total der Nettolöhne gemäss den drei eingereichten Lohnausweisen (pag. 6-3) beträgt hingegen CHF 52'608.--. Die Differenz von CHF 1'396.-- ist darauf zurückzuführen, dass der Rekurrent auf den Lohnausweisen der F.________ AG (pag. 5) und der G.________ AG (pag. 3) handschriftlich zusätzliche Abzüge für Beiträge an eine Krankentaggeldversicherung vermerkt und den Nettolohn entsprechend reduziert hat. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass diese Art der Deklaration nicht zulässig ist. Wenn der Arbeitnehmer den Lohnausweis als fehlerhaft erachtet, hat er vom Arbeitgeber einen korrekten Lohnausweis zu verlangen. Sollte der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nachkommen, ist

- 6 der (nach Auffassung des Arbeitnehmers) unrichtige Lohnausweis dennoch unverändert einzureichen und die Steuerverwaltung über die aus Sicht der steuerpflichtigen Person zutreffende Deklaration des Lohns zu informieren (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 13 zu Art. 125 DBG). Vorliegend hat die Steuerverwaltung den Nettolohn somit zu Unrecht anhand der Deklaration des Rekurrenten übernommen. Wie von ihr in der Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 beantragt, sind die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit daher auf CHF 52'608.-- gemäss den ursprünglichen Lohnausweisen zu erhöhen. 4.2 Unabhängig vom soeben Ausgeführten, stellen Prämien für eine Krankentaggeldversicherung Berufskosten dar, sofern die steuerpflichtige unselbstständig erwerbstätige Person die Versicherung nicht freiwillig abgeschlossen hat. Dies ist häufig bei Arbeitsverhältnissen der Fall, die einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag unterstehen (BGer 9C_732/2022 vom 18.12.2023, E. 5.1). Wenn dies zutrifft, gehören die Prämien zu den "übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten", die gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG abziehbar sind. Zu beachten ist jedoch, dass die steuerpflichtige Person nachweisen muss, dass die tatsächlich angefallenen übrigen Berufskosten höher ausfallen als der Pauschalabzug (Art. 31 Abs. 2 StG; Art. 26 Abs. 2 DBG). 4.3 Abgesehen von den erwähnten handschriftlichen Korrekturen auf den Lohnausweisen hat sich der Rekurrent weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission zu den geltend gemachten Kosten für die Krankentaggeldversicherung geäussert. Er hat hierzu auch keine Belege eingereicht. Es fehlt damit jeder Nachweis betreffend Höhe der bezahlten Prämien und deren Unfreiwilligkeit. Weiter hat der Rekurrent nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Prämien und allfällige weitere übrige Berufskosten den ihm gewährten Pauschalabzug von je CHF 2'000.-- bei den kantonalen Steuern (pag. 65) und der direkten Bundessteuer (pag. 62) übersteigen. Weil steuerreduzierende Tatsachen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen sind (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 28 zu Art. 130 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 77 zu Art. 123 DBG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), ist vorliegend kein (zusätzlicher) Abzug für die Krankentaggeldversicherungsprämien zu gewähren. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent die Unterhaltsleistungen an seine getrennt lebende Ehefrau von CHF 9'444.-- von seinen Einkünften abziehen kann. Zu streichen sind demgegenüber die in den angefochtenen Einspracheentscheiden gewährten Unterstützungsabzüge von CHF 4'600.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 6'600.-- (direkte Bundessteuer). Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auf CHF 52'608.-- gemäss den vor-

- 7 handenen (unveränderten) Lohnausweisen festzusetzen. Durch diese Korrekturen reduziert sich das steuerbare Einkommen. Damit sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Er hat hauptsächlich beantragt, die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Angehörigen in Portugal von CHF 12'000.-- vollumfänglich abziehen zu können. Die Differenz zu dem von der Steuerverwaltung gewährten Unterstützungsabzug von CHF 4'600.-- beträgt bei den kantonalen Steuern CHF 7'400.-- bzw. CHF 5'400.-- (CHF 12'000.-- minus CHF 6'600.--) bei der direkten Bundessteuer. Die von der Steuerrekurskommission gewährte Besserstellung beläuft sich auf CHF 3'447.-- bzw. CHF 1'447.-- (Unterhaltsbeitrag CHF 9'444.-- minus Unterstützungsabzug CHF 4'600.-- bzw. CHF 6'600.-- minus Korrektur Nettolohn CHF 1'397.--). Damit obsiegt der Rekurrent zu 33 % (kantonale Steuern: 47 % [CHF 3'447.-- / CHF 7'400.--] bzw. betreffend die direkte Bundessteuer; 19 % [CHF 1'447.-- / CHF 7'400.--]). Die Verfahrenskosten von CHF 800.-- werden dem Rekurrenten zu 66 %, ausmachend CHF 500.-- (abgerundet), zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2023 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2023 wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten anteilmässig im Betrag von CHF 500.-- zur Bezahlung auferlegt.

- 8 - 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.

- 9 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann

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