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Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 637

12 décembre 2017·Deutsch·Berne·Steuerrekurskommission·PDF·4,020 mots·~20 min·3

Résumé

Verrechnungssteuer 2014 - Verwirkung Rückerstattungsanspruch Verrechnungssteuer - Fahrlässige Nichtdeklaration - Sistierungsantrag | die kantonalen Steuern

Texte intégral

100 16 637 200 16 518 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 13.12.2017 RNA/PWE/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 12. Dezember 2017 Es wirken mit: Vizepräsidentin Nanzer, Fachrichter Glatthard und Studer sowie Wermuth und Niklaus als Gerichtsschreiber In der Beschwerdesache von A.________ und B.________ vertreten durch C.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend die Verrechnungssteuer 2014

- 2 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdeführerin, gemeinsam die Beschwerdeführer) füllten ihre Steuererklärung 2014 persönlich aus und deklarierten in ihrem Wertschriftenverzeichnis 2014 (Formular 3 der Steuererklärung) Bruttoerträge in der Höhe von CHF 24'000.-- (der Verrechnungssteuer unterliegend) und CHF 8'827.-- (der Verrechnungssteuer nicht unterliegend). Insgesamt wurden im Formular 3 Vermögenswerte in der Höhe von CHF 5'089'432.-- ausgewiesen. Die Beschwerdeführer stellten einen Rückerstattungsantrag betreffend die Verrechnungssteuer von CHF 8'784.--. B. Am 5. Februar 2016 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Verrechnungssteuer (ZVB-VST), die Beschwerdeführer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens auf, bezüglich Erträgen aus dem Guthaben bei der C.________ (nachfolgend Bank) über CHF 4'139'839.-- weitere Belege einzureichen. Gemäss Steuerverzeichnis der Bank seien am 8. Juli 2014 "weitere Wertschriften eingeliefert" worden. Gestützt auf die nachgereichten Belege rechnete die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung) im Zusammenhang mit dem Guthaben bei der Bank Bruttoerträge in der Höhe von CHF 60'659.-- auf (Veranlagungsverfügungen vom 20.5.2016). Die Steuerverwaltung hielt fest, dass die aufgerechneten Bruttoerträge erst durch entsprechende Nachfrage vom 5. Februar 2016 bekannt geworden seien. Mangels ursprünglicher Deklaration wurde die Aufrechnung von CHF 60'659.-- deshalb unter der Position "Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer nicht unterliegend" vorgenommen. C. Dagegen haben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Bank, am 25. Mai 2016 Einsprache erhoben. Die unterbliebene Deklaration der aufgerechneten Bruttoerträge (CHF 60'659.--) in der Steuererklärung 2014 sei irrtümlich und ohne jegliche Hinterziehungsabsicht erfolgt. Das fragliche Konto (bzw. die "eingelieferten Wertschriften", vgl. Bst. B) sei infolge Erbschaft (ursprüngliche Kundenbeziehung X________9) auf den Beschwerdeführer übergegangen. Das Konto sei per 8. Juli 2014 auf die Kundenbeziehung X________0 (lautend auf den Beschwerdeführer) übertragen worden. Wegen der Übertragung der Kundenbeziehung sei die Produktion des Steuerauszugs 2014 von der Bank aus technischen Gründen "sistiert" worden. Deswegen hätten die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ausfüllens der Steuererklärung 2014 keine Kenntnis von den bis zum 8. Juli 2014 angefallenen Bruttoerträgen (CHF 60'659.--) der ursprünglichen Kundenbeziehung (X________9) der Erblasserin gehabt. Die unterbliebene Deklaration dieser Bruttoerträge in der Steuererklärung 2014 sei alleine darauf zurückzuführen. Durch das Nachreichen des Steuerauszugs 2014 (der Kundenbeziehung X________9) nach der Einforderungshandlung vom 5. Februar 2016 (vgl. Bst. B) seien die Beschwerdeführer noch im Veranlagungsverfahren ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. Aus die-

- 3 sem Grund und nicht zuletzt auch wegen dem hohen Alter der Beschwerdeführer (sie sind ________ und ________ Jahre alt) entbehre die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer jeglicher Verhältnismässigkeit und müsse als überspitzt formalistisch bezeichnet werden. D. Die Einsprache wurde von der Steuerverwaltung (mit Verweis auf eine Vernehmlassung des ZVB-VST) abgewiesen. Die Steuerverwaltung hielt an der Auffassung fest, dass die Deklaration ursprünglich nicht korrekt gewesen sei. Der Rückerstattungsanspruch betreffend die Verrechnungssteuer wurde mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 wiederum auf CHF 8'400.-- festgesetzt. E. Gegen die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung (betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer) haben die Beschwerdeführer am 21. Dezember 2016 Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Sie beantragen, dass unter der Position "Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer unterliegend" ein Betrag von CHF 84'689.50 und unter der Position "Wertschriftenertrag der Verrechnungssteuer nicht unterliegend" ein Betrag von CHF 8'867.-- zu berücksichtigen sei. Als Folge dieser Korrektur sei der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführer betreffend die Verrechnungssteuer auf insgesamt CHF 29'630.85 festzusetzen. Die Beschwerdeführer erklären, dass sie erst auf Grund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 erkannt hätten, dass zwar sämtliche Vermögenswerte in der Steuererklärung 2014, nicht aber sämtliche Erträge für das Jahr 2014 deklariert worden seien. Sie seien beim Ausfüllen der Steuererklärung 2014 in guten Treuen davon ausgegangen, dass der Steuerauszug 2014 der Kundenbeziehung X________0 (vgl. Bst. C) sämtliche zu deklarierenden Werte enthielt. Der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________9 (vgl. Bst. C) sei nicht an die Beschwerdeführer verschickt worden. Damit könnten jegliche Hinterziehungsabsicht, Vorsatz oder andere strafrechtlich relevanten Motive ausgeschlossen werden, weshalb die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer im vorliegenden Fall unverhältnismässig und überspitzt formalistisch sei. Letztlich basiere die restriktive Rückerstattungspraxis der Steuerverwaltung auf dem Kreisschreiben Nr. 40 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 11. März 2014 zur Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (nachfolgend KS Nr. 40), womit sich für die Beschwerdeführer eine gesetzgeberisch ungewollte Bestrafung durch die Verrechnungssteuer ergebe. Im September 2016 sei den eidgenössischen Räten die Motion 16.3797 eingereicht worden, welche eine Anpassung des Verrechnungssteuergesetzes dahingehend bezwecke, dass inländischen Steuerpflichtigen die Verrechnungssteuerrückerstattung wegen versehentlicher oder fahrlässiger Nicht- oder Falschdeklaration nicht mehr verwehrt bleibe. Auf Grund dessen beantragen die

- 4 - Beschwerdeführer schliesslich eventualiter die Sistierung des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens, bis Klarheit über die allfällige Anpassung von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) besteht. F. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Steuerverwaltung zeigt Verständnis dafür, dass die Beschwerdeführer von der Vollständigkeit des Steuerauszugs 2014 der Kundenbeziehung X________0 ausgegangen sind. Das ändere aber nichts an der Tatsache, dass in der Steuererklärung 2014 nicht sämtliche Erträge deklariert worden seien und deshalb der Anspruch auf Rückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuern nach Art. 23 VStG verwirkt sei. Im Übrigen geht aus dem von der Steuerverwaltung miteingereichten Steuerinventar vom 11. Dezember 2013 und 9. April 2014 hervor, dass der Beschwerdeführer die Guthaben der Erblasserin bei der Bank als Alleinerbe bereits im Jahr 2013 geerbt hat. Betreffend den Sistierungsantrag beantragt die Steuerverwaltung, diesem nicht zu folgen. Eine mögliche Gesetzesänderung sei frühestens auf den 1. Januar 2019 zu erwarten. Für die aktuelle Rechtsprechung bleibe sie folglich unbeachtlich. G. Mit Schreiben vom 21. März 2017 haben die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und ihre Rechtsbegehren bestätigt. H. Die ESTV hat sich am 26. April 2017 vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die ESTV hält fest, dass im vorliegenden Fall der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführer wegen der fehlenden ursprünglichen Deklaration des Bruttoertrags von CHF 60'659.-- als der Verrechnungssteuer unterliegend verwirkt sei. Die Beschwerdeführer hätten auch keine spontane Nachdeklaration vorgenommen, welche den Rückerstattungsanspruch mit Blick auf Art. 23 VStG noch gewahrt hätte. Als nicht mehr ordnungsgemässe, spontane Deklaration im Sinn von Art. 23 VStG gelte u.a. die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte auf Grund einer Anfrage, Anordnung oder sonstiger Intervention der Steuerbehörde (KS Nr. 40, Ziffer 3.2). Betreffend den Sistierungsantrag hält die ESTV wie die Steuerverwaltung fest, dass dieser abzuweisen sei. Das Bundesgericht habe in einem vergleichbaren Fall einen entsprechenden Sistierungsantrag ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht habe erwogen, dass ausschliesslich das im massgeblichen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden sei, weshalb der bloss im Hinblick auf gesetzgeberische Veränderungsvorhaben gestellte Sistierungsantrag abzuweisen war (BGer 2C.275/2015 vom 13.1.2016, E. 3.2.2). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 5 - Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen können bei der Steuerrekurskommission angefochten werden (Art. 54 Abs. 1 und 55 VStG i.V.m. Art. 11 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer [VRV; BSG 668.21] und Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 55 VStG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 195 Abs. 2 sowie Art. 151 StG und Art. 151 StG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 i.V.m. 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. Da die Beschwerdeführer ausschliesslich die Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer (von gerundet CHF 21'231.--) beanstanden, welche im Einspracheentscheid bezüglich der kantonalen Steuern und nicht im Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer beurteilt wurde (vgl. "Festlegung des Rückerstattungsanspruchs", pag. 54), wird das Beschwerdeverfahren Nr. 200 16 518 mangels Anfechtung und Beschwer bei der direkten Bundessteuer als gegenstandslos abgeschrieben. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Formell ist zunächst über den Sistierungsantrag der Beschwerdeführer zu befinden. Die Beschwerdeführer beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend die Steuerperiode 2014 zu sistieren, bis Klarheit über die allfällige Anpassung von Art. 23 VStG bestehe (Bst. E). Die Anpassung von Art. 23 VStG soll dahingehend erfolgen, dass in bestimmten Konstellationen die Verrechnungssteuerrückerstattung wegen versehentlicher oder fahrlässiger Nicht- oder Falschdeklaration nicht mehr verweigert wird. Nach Art. 38 VRPG i.V.m. Art. 151 StG kann die Steuerrekurskommission ein Beschwerdeverfahren sistieren, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. 2.1 Üblicherweise geben anstehende Entscheide in anderen Verwaltungs- oder Justizverfahren Anlass für eine Sistierung. Die allfälligen Erfolgsaussichten im anderen Verfahren können dabei mitberücksichtigt werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 11 zu Art. 38 VRPG). Auch eine Sistierung im Hinblick auf ein gesetzgeberisches Veränderungsvorhaben ist grundsätzlich möglich. Neue

- 6 - Gesetze müssen jedoch beschlossen oder zumindest aufgelegt worden sein, um eine Sistierung zu rechtfertigen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 6 zu Art. 38 VRPG). 2.2 Das von den Beschwerdeführern angesprochene, gesetzgeberische Veränderungsvorhaben wird das vorliegende Beschwerdeverfahren allerdings voraussichtlich nicht beeinflussen, da keine Gesetzesänderung mit (echter) Rückwirkung auf die hier fragliche Steuerperiode 2014 vorgesehen ist. Die Rückwirkung wird auf die Steuerperiode vor dem Inkrafttreten der Änderungen beschränkt sein (siehe dazu Art. 70d im Entwurf VStG in der entsprechenden Vernehmlassungsvorlage [nachfolgend E-VStG], einsehbar unter: <http://www.estv.admin.ch>, Rubriken "Steuerpolitik / Fachinformationen / Vernehmlassungen / abgeschlossene Vernehmlassungen / EFD / Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer"). M.a.W. bleibt auf das vorliegende Verfahren aller Voraussicht nach auch künftig das im jetzigen Zeitpunkt massgebende Recht anzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist der Sistierungsantrag der Beschwerdeführer mangels Einfluss der allfälligen Anpassung von Art. 23 VStG auf das vorliegende Verfahren abzuweisen (vgl. BGer 2C.275/2015 vom 13.1.2016, E. 3.2.2 sowie BGer 2C.843/2015 vom 24.7.2017, E. 1.4). 3. Materiell ist strittig, ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von (gerundet) CHF 21'231.-- von der Steuerverwaltung zu Recht verweigert worden ist. 3.1 Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Grundkonzeption der Verrechnungssteuer ist gekennzeichnet durch die Erhebung der Steuer einerseits und deren anschliessende, an bestimmte Bedingungen geknüpfte Rückerstattung andererseits. Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind insbesondere die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge (Art. 4 Abs. 1 VStG). Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten (Art. 22 Abs. 1 VStG), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, ordnungsgemäss deklariert hatten (Art. 23 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswerts besassen (Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG). Als ordnungsgemäss deklariert gelten die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte, wenn die steuerpflichtigen Personen diese in der ersten Steuererklärung deklarieren, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung einzureichen ist. Erfolgt keine ordnungsgemässe Deklaration, verwirkt der Rückerstattungsanspruch.

- 7 - 3.2 Das Bundesgericht hat sich in zahlreichen Fällen mit der Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs bei nicht ordnungsgemässer Deklaration beschäftigt. In BGer 2C.95/2011 vom 11. Oktober 2011 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Kreisschreiben Nr. 8 der ESTV vom 8. Dezember 1978 und Nr. 14 vom 29. Dezember 1988 (betreffend Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer) teilweise nicht mit Art. 23 VStG konform sind. Die ESTV hat in der Folge das KS Nr. 40 erlassen und die früheren Kreisschreiben aufgehoben. Gemäss KS Nr. 40 gilt die Deklaration insbesondere nicht mehr als ordnungsgemäss im Sinn von Art. 23 VStG, wenn die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte auf Grund einer Anfrage, Anordnung oder sonstiger Intervention der Steuerbehörde erfolgt (KS Nr. 40, Ziffer 3.2). Das KS Nr. 40 wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. zuletzt BGer 2C.500/2017 vom 6.6.2017, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). 3.3 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs kein Strafcharakter zukommt (BGer 2A.114/1990 vom 5.9.1990, in ASA 60, S. 65 E. 1b S. 69). Folglich ist kein Defraudationswille erforderlich, damit Rückerstattungsansprüche verwirken. Auch bei Fallkonstellationen, in welchen eine Hinterziehungsabsicht wohl ausgeschlossen werden kann, verwirkt der Rückerstattungsanspruch, wenn keine korrekte Deklaration erfolgt ist (BGer 2C.85/2015 vom 16.9.2015, E. 3.4; BGer 2C.172/2015 vom 27.8.2015, E. 4.3). Die Frage, ob prinzipiell ein vorwerfbares Verhalten erforderlich ist, um den Rückerstattungsanspruch untergehen zu lassen, hat das Bundesgericht bisher nicht abschliessend entschieden (BGer 2C.500/2017 vom 6.6.2017, E. 3.4; BGer 2C.172/2015 vom 27.8.2015, E. 4.2; BGer 2C.95/2011 vom 11.10.2011, E. 2.1). Weil der Tatbestand von Art. 23 VStG allerdings grundsätzlich objektiv und damit verschuldensunabhängig gehalten ist (BGer 2C.322/2016 vom 23.5.2016, E. 3.3.2), kann das subjektive Verschuldenselement nur dann eine Rolle spielen, soweit es um die Frage geht, ob dem Steuerpflichtigen eine nachträgliche Deklaration zu Gute zu halten ist, um die an sich bereits eingetretenen Verwirkungsfolgen wieder beseitigen zu können (BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass – falls ein allfälliges Verschulden relevant sein sollte – einfache Fahrlässigkeit zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs genügen würde (BGer 2C.500/2017 vom 6.6.2017, E. 3.4; BGer 2C.85/2015 vom 16.9.2015, E. 2.5; BGer 2C.172/2015 vom 27.8.2015, E. 4.2; BGer 2C.95/2011 vom 11.10.2011, E. 2.1). 3.4 Die Steuerrekurskommission ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichts gebunden (vgl. analog Heinrich Honsell in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I Artikel 1 bis 456, 5. Aufl., 2014, N. 39 zu Art. 1 ZGB sowie VGE 100.2017.231/232U vom 31.8.2017, E. 2). Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) folgen Gerichte bei der Auslegung einer Norm bewährter Lehre und Praxis. Zur bewährten Überlieferung gehört in erster

- 8 - Linie die Gerichtspraxis, insbesondere die Entscheide des Bundesgerichts. Zur Frage der Verwirkung der Rückerstattungsansprüche betreffend die Verrechnungssteuer existiert eine konstante Praxis, welche vom Bundesgericht in neuster Zeit stets bestätigt wurde (E. 3.3). M.a.W. besteht im vorliegenden Zusammenhang für die Steuerrekurskommission (selbst angesichts der Kritik in der Lehre, vgl. Holenstein/von Ah, Kreisschreiben ESTV Nr. 40, ASA 85, S. 609 ff.) kein Raum, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 23 VStG abzuweichen. 3.5 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Vermögensertrag von CHF 60'659.-- der Verrechnungssteuer unterlag und den Beschwerdeführern in der Steuerperiode 2014 zuzurechnen bzw. von ihnen zu versteuern war. Unstrittig ist ferner, dass die Beschwerdeführer diesen Vermögensertrag in der hier massgebenden Steuererklärung 2014 nicht angegeben haben. Erst auf Grund des Schreibens der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 im Rahmen des Veranlagungsverfahrens (Bst. B) haben die Beschwerdeführer bemerkt, dass sie wohl sämtliche Vermögenswerte in der Steuererklärung 2014 deklariert, nicht jedoch sämtliche Vermögenserträge für das Jahr 2014 angegeben hatten (Bst. E). Danach wurde der fragliche Vermögensertrag durch Nachreichen eines Steuerauszugs der Bank (Kundenbeziehung X________9) mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 21.12.2016, S. 4) von den Beschwerdeführern nachdeklariert. Demnach steht fest, dass die Deklaration der Vermögenserträge nicht ordnungsgemäss im Sinn der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt ist. Der Vermögensertrag in Höhe von CHF 60'659.-- ist erst auf Grund der Nachfrage der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 angegeben worden, womit er gemäss der einschlägigen Ziffer 3.2 des KS Nr. 40 als nicht ordnungsgemäss deklariert zu gelten hat (E. 3.2). 3.6 Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt damit noch zu prüfen, ob die Nichtdeklaration entschuldigt werden kann. Die Nichtdeklaration kann dabei nicht entschuldigt werden, soweit den Beschwerdeführern diesbezüglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (E. 3.3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Betreffende die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 4.3). Geboten ist das Verhalten eines – als Referenzperson gedachten – besonnenen und umsichtigen, in die gleiche Lage versetzten Menschen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 65 zu Art. 175 DBG). 3.6.1 Die Beschwerdeführer bringen sinngemäss vor, dass ihnen keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Schliesslich hätten sie zunächst nichts vom fraglichen Vermögensertrag gewusst. Sie erklären dies mit dem Umstand, dass infolge der Erbschaft die Kundenbeziehung (X________9) per 8. Juli 2014 auf die Kundenbeziehung (X________0), also den

- 9 - Beschwerdeführern übertragen worden sei. Wegen der Übertragung der Kundenbeziehung sei die Produktion des Steuerauszugs 2014 von der Bank aus technischen Gründen "sistiert" und dementsprechend der Vermögensertrag von CHF 60'659.-- gegenüber den Beschwerdeführern zunächst nicht ausgewiesen worden. Die Beschwerdeführer seien beim Ausfüllen der Steuererklärung 2014 deshalb in guten Treuen davon ausgegangen, dass der Steuerauszug 2014 der Kundenbeziehung X________0 korrekt sei (Bst. C und E). 3.6.2 In diesem Zusammenhang bleibt zunächst zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer die Guthaben der Erblasserin bei der Bank bereits im Jahr 2013 geerbt hat (vgl. das von der Steuerverwaltung mit Vernehmlassung vom 23.2.2017 eingereichte Steuerinventar, wonach die Erblasserin am ________ verstarb und der Beschwerdeführer Alleinerbe war). Im Jahr 2014 wurde somit lediglich noch die Kundenbeziehung X________9 des Beschwerdeführers (als Alleinerbe, vgl. Beilage 4 zur Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 21.12.2016) auf seine andere, persönliche Kundenbeziehung X________0 (vgl. Beilage 3 zur Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 21.12.2016) übertragen. Damit wusste der Beschwerdeführer jedenfalls von dieser Übertragung. Daneben bleibt aber auch festzuhalten, dass der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________9 (mit dem fraglichen Vermögensertrag von CHF 60'659.--) vom 18. Februar 2016 datiert (Beilage 4 zu Rekurs und Beschwerdeschrift vom 21.12.2016) und demnach erst nach Einreichen der Steuererklärung 2014 am 20. März 2015 (vgl. pag. 37) erstellt wurde. Der Steuerauszug 2014 betreffend die Kundenbeziehung X________0 (ohne den fraglichen Vermögensertrag von CHF 60'959.--) datiert hingegen vom 10. Februar 2015 (Beilage 3 zu Rekurs und Beschwerde vom 21.12.2016). Damit ist für die Steuerrekurskommission nachvollziehbar, dass der Ursprung der unvollständigen Deklaration (fehlender Vermögensertrag von CHF 60'659.--) wohl auf den fehlerhaften Steuerauszug 2014 der Bank betreffend die Kundenbeziehung X________0 zurückzuführen ist. 3.6.3 Doch auch soweit sich die Beschwerdeführer somit bei ihrer Deklaration auf einen fehlerhaften Steuerauszug stützten (E. 3.6.1 und E. 3.6.2), bleibt die im Steuerveranlagungsverfahren allgemein geltende umfassende Mitwirkungspflicht nach Art. 167 Abs. 1 StG und Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) relevant. Die wichtigste Mitwirkungspflicht ist die Pflicht zum Einreichen einer wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllten Steuererklärung (Art. 170 Abs. 2 StG und Art. 124 Abs. 2 DBG, Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 zu Art. 124 DBG). Die Mitwirkungspflicht umfasst dabei auch das Gebot, Bescheinigungen von Dritten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 3 zu Art. 126 DBG). Dementsprechend ist zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist,

- 10 ausschlaggebend, ob besonnene und umsichtige Referenzpersonen in derselben Lage wie die Beschwerdeführer den Mangel im ursprünglich erhaltenen Steuerauszug 2014 bemerkt hätten (E. 3.6). 3.6.4 Dabei ist von Referenzpersonen mit gleichen Kenntnissen und Fähigkeiten wie die Beschwerdeführer auszugehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 65 zu Art. 175 DBG). Die Beschwerdeführer sind ________ und ________ Jahre alt. Es wird nicht geltend gemacht, dass sie im Alltag auf Hilfe von Dritten angewiesen wären. Sie kümmern sich nach wie vor selbst um ihre persönlichen Angelegenheiten (wie das Ausfüllen der Steuererklärungen, vgl. pag. 32 ff.), wobei sie das Verfassen der Einsprache bzw. des Rekurses ihrer Bank als Vertreter überlassen haben. Die Beschwerdeführer verfügen ferner bei diversen Banken über Konten oder Depots mit hohen Guthaben (pag. 35 und 5), weshalb ihnen grundsätzlich Kenntnisse betreffend Gewinn- und Verlustrisiken bei Geldanlagen zu attestieren sind, zumal die Banken ihre Kunden darüber aufklären. 3.6.5 Der fehlerhafte Steuerauszug 2014 listete die gehaltenen Wertschriften (u.a. Namenaktien der E.________ AG, der F.________ AG, der G.________ AG, der C.________ Group AG, der H.________ AG, der I.________ AG, der H.________ Group AG, Genussscheine der J.________ AG und Anteile an diversen C.________ Fonds) über neun Seiten auf (Beilage 3 zu Rekurs und Beschwerde vom 21.12.2016). Angesichts des Umfangs des ursprünglich erhaltenen Steuerauszugs 2014 hätte wohl selbst eine umsichtige Referenzperson nicht umgehend auf den ursprünglich nicht ausgewiesenen Vermögensertrag schliessen können. Anlass für eine nähere Prüfung hätte aber sicher die Gesamtbetrachtung der erzielten Vermögenserträge der einzelnen Geldanlagen in der Steuerperiode 2014 gegeben. Eine umsichtige Referenzperson hätte sich die Frage gestellt, weshalb die fragliche Geldanlage bei der C.________ AG gemäss ursprünglichem Steuerauszug 2014 (deklarierte Vermögenswerte per 31.12.2014: CHF 4'139'869.--, Bruttoerträge 2014 der Verrechnungssteuer unterliegend: CHF 14'950.--, Bruttoerträge der Verrechnungssteuer nicht unterliegend CHF 15.--, vgl. pag. 35) im Ergebnis so wenig Vermögensertrag abgeworfen hatte. Die anderen Geldanlagen der Beschwerdeführer bei der K.________ Bank erzielten schliesslich mit über viermal weniger Kapital (deklarierte Vermögenswerte per 31.12.2014 von CHF 844'696.--) mehr Vermögensertrag (CHF 15'359.--, davon der Verrechnungssteuer unterliegend CHF 9'050.--, vgl. zum Ganzen pag. 35). Diese augenfällige Differenz hätte nach Auffassung der Steuerrekurskommission somit jedenfalls Anlass zu einer Rücksprache mit der Bank und insoweit zu einer näheren Überprüfung der Angaben der Bank bzw. des ursprünglich erhaltenen Steuerauszugs 2014 geben müssen. 3.7 Bei diesen Gegebenheiten liegt wegen der nicht vorgenommenen, näheren Überprüfung des ursprünglich erhaltenen Steuerauszugs 2014 (E. 3.6.5) eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit

- 11 und damit eine einfache Fahrlässigkeit vor (E. 3.6). Somit bleibt die Nichtdeklaration des fraglichen Vermögensertrags von CHF 60'659.-- unentschuldigt (E. 3.3). Dementsprechend hat die Steuerverwaltung den Rückerstattungsanspruch wegen fehlender ursprünglicher Deklaration im Ergebnis zu Recht verneint (E. 3). 3.8 Insoweit können die Beschwerdeführer aus dem fehlerhaften Steuerauszug 2014 ihrer Bank (E. 3.6.2) mit Blick auf die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs betreffend die Verrechnungssteuer nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 3.7). Diese Schlussfolgerung steht sodann im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach derjenige, der sich auf Informationen Dritter verlässt und daher eine an sich gebotene Deklaration unterlässt, die sich danach gemäss Art. 23 VStG ergebenen Folgen grundsätzlich selbst zu verantworten hat (Die Praxis der Bundessteuern, Teil II, Stempelabgaben und Verrechnungssteuern, Loseblattsammlung [nachfolgend Praxis VStG], N. 70 zu Art. 23 VStG; mit Verweis auf BGer 2A.299/2004 vom 13.12.2004, E. 4.5). Die Steuerrekurskommission des Kantons Genf hat ebenso entschieden, dass mit Bezug auf nicht deklarierte Einkünfte die in Art. 23 VStG geregelte Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auch dann eintritt, wenn die unvollständige Deklaration auf ein Versehen einer Bank zurückzuführen ist, welche den Steuerpflichtigen eine lückenhafte Aufstellung übermittelte, die der Steuerpflichtige nicht überprüfte (Praxis VStG, a.a.O., N. 45 zu Art. 23 VStG). 3.9 An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer nichts mehr zu ändern. Auf den Vorwurf des überspitzen Formalismus (Bst. E) ist nicht näher einzugehen, da die Steuerverwaltung den Rückerstattungsanspruch im vorliegenden Fall in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts als verwirkt betrachtet hat (E. 3.8). Die von den Beschwerdeführern weiter angesprochene, fehlende Hinterziehungsabsicht (Bst. E) ist schliesslich irrelevant für die Beurteilung der Frage, ob der Rückerstattungsanspruch betreffend die Verrechnungssteuer verwirkt ist (E. 3.3). Dementsprechend bleibt die Beschwerde insgesamt abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 55 VStG und Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 55 VStG und Art. 11 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 200 Abs. 4 StG).

- 12 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Die Beschwerde Nr. 100 16 637 wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren Nr. 200 16 518 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1'500.--, werden den Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, Oeffentlichrechtliche Abteilung, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 4-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren sowie eine Begründung zu enthalten (Art. 42 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). 5. Zu eröffnen an: ▪ C.________ zuhanden von A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Wermuth

100 2016 637 — Bern Steuerrekurskommission 12.12.2017 100 2016 637 — Swissrulings