Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 53 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d. B.________ a.v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls, Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23./29. Januar 2026 (BM-25-1647)
2 Erwägungen: 1. Beim Jugendgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Jugendgericht) ist ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Erpressung, mehrfach begangenen, teilweise versuchten Raubes, Drohung, mehrfach begangener Pornografie, mehrfach begangenen, teilweise versuchten Diebstahls, evtl. Entwendung zum Gebrauch, Sachbeschädigung und mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs hängig. Insoweit besteht seit dem 7. Februar 2025 als vorsorgliche Schutzmassnahme ein Rayon- und Kontaktverbot (bis am 18. Juni 2025 Überwachung des Vollzugs mit Electronic Monitoring). Seit dem 28. November 2025 führt die Jugendanwaltschaft zudem ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfach begangenen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangenen Diebstahls und mehrfach begangener Sachbeschädigung. Am 29. November 2025 ordnete die Jugendanwaltschaft Untersuchungshaft bis am 5. Dezember 2025 an. Die Untersuchungshaft wurde letztmals mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Dezember 2025 bis am 5. Februar 2026 verlängert. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 ordnete die Jugendanwaltschaft die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an (Vollzugsort: Regionalgefängnis F.________). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 versetzte sie den Beschwerdeführer per 2. Februar 2026 ins Jugendheim G.________. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, am 5. Februar 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Er stellte unter Kosten- und Entschädigungsfolge nachstehende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar und 29. Januar 2026 seien aufzuheben, die Sache zur Anordnung eines Electronic Monitoring in Ergänzung zum bestehenden Kontakt- und Rayonverbot an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der geschlossenen Unterbringung zu entlassen; 2. Eventualiter seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar und 29. Januar 2026 aufzuheben und die Sache zur Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab der Leitung Jugendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Bei der Jugendanwaltschaft wurden die amtlichen Akten BM-25-1647 eingeholt. Zudem wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Edition der amtlichen Akten JG 25 82 des Jugendgerichts gutgeheissen und bei Letzterem die entsprechenden Akten einverlangt. Die Leitung Jugendanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Februar 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit seinen abschliessenden Bemerkungen vom 16. Februar 2025 an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 39 Abs. 3
3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und die Versetzung ins Jugendheim G.________ unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Betreffend Vorgeschichte kann auf die amtlichen Akten BM-25-1647 und JG 25 82 sowie die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen und der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026 (S. 2 ff., inkl. Beilagen) verwiesen werden. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Hervorzuheben ist Folgendes: 3.2 Gegen den Beschwerdeführer wird seit Oktober 2022 das Verfahren BM-22-2022 (JG 25 82) in Sachen Raubes etc. geführt (Anklageerhebung beim Jugendgericht: 19. Dezember 2025; die Leitung Jugendanwaltschaft erwähnt auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 zusätzlich auch noch den Straftatbestand der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung durch Gebrauch einer Waffe (Versuch), evtl. Tätlichkeiten, bezüglich dessen indes keine Anklage erfolgte). In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführer bereits vom 5. Dezember 2022 bis zum 28. Februar 2023 in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung (Time-Out aufgrund erneuter Delinquenz) sowie vom 13. Januar 2023 bis zum 16. Januar 2023 in einer offenen Erziehungseinrichtung (Gastfamilie) untergebracht. Die Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfolgte, weil der Beschwerdeführer wegen Regelverstössen und fehlender Kooperation aus der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD) frühzeitig entlassen worden war, wo er zwecks jugendpsychiatrischer Abklärung eingewiesen worden war, und eine geeignete Anschlusslösung im Rahmen eines von den UPD empfohlenen Schulheims aufgrund des kurzfristigen Austritts nicht verfügbar war. 3.3 Während des damals laufenden Untersuchungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 11. Februar 2023 gemeinsam mit seinem Bruder von seiner Familie nach H.________ (Land)/I.________ (Land) geschickt und damit dem Strafverfahren entzogen. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge fast zwei Jahre in H.________ (Land)/I.________ (Land) auf, bis er Anfang 2025 gemeinsam mit seinem Bruder in die Schweiz zurückkehrte und ab diesem Zeitpunkt erneut bei seiner Mutter wohnte. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 7. Februar 2025 vorsorglich die Schutzmassnahmen des Rayon- und Kontaktverbots angeordnet (Verbot, sich nach 22:00 Uhr ausserhalb seines Domizils in J.________ (Örtlichkeit) aufzuhalten und zu den Opfern seiner bisherigen Delikte Kontakt aufzunehmen). Der Vollzug des Rayonund Kontaktverbots wurde mittels Electronic Monitoring überwacht. Aus der Verfü-
4 gung vom 7. Februar 2025 geht hervor, dass die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme als notwendig erachtete, weil unklar war, wie es dem Beschwerdeführer nach seinem rund zweijährigen Aufenthalt in H.________ (Land)/I.________ (Land) ergangen war, wie er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz verhalten und ob er in alte Muster zurückfallen wird. Es wurde in der Verfügung festgehalten, dass für den Beschwerdeführer Nulltoleranz gilt. Als Überschreiten der «roten Linie» wurden neue Delikte, Nicht-Kooperation bezüglich Tagesstruktur und Coaching, Nichteinhalten des Rayon- und Kontaktverbots inkl. Weisungen zum Electronic Monitoring sowie Nicht-Wahrnehmen von Terminen genannt. Die Missachtung dieser Auflagen habe die umgehende Ausschreibung zur Verhaftung und die Anordnung von Sicherheitshaft sowie die Prüfung einer geschlossenen stationären Unterbringung zur Folge. 3.4 Nach Ergänzung des Rayonverbots aufgrund der engen Wohnverhältnisse am 6. März 2025 hob die Jugendanwaltschaft das Electronic Monitoring mit Verfügung vom 18. Juni 2025 auf. Sie erwog, dass sich der Beschwerdeführer zwar teilweise unzuverlässig an die vorgegebenen Rayonverbote gehalten habe, sich jedoch von massiver Delinquenz habe distanzieren können. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Jugendanwaltschaft Kenntnis von drei Vorfällen aus dem April 2025, wonach der Beschwerdeführer u.a. des Diebstahls von zwei Rollern und des Eindringens in einen Personenwagen sowie damit verbundenen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche dringend verdächtigt wurde. Die Jugendanwaltschaft hielt fest, der Beschwerdeführer zeige sich in der Zusammenarbeit mit dem Helfernetz kooperativ und bemüht, baldmöglichst den Weg ins Arbeitsleben zu finden. Die Fussfesseln sollten ihn in der Phase des Berufsbildungsprozesses nicht behindern. 3.5 In den frühen Morgenstunden des 28. November 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung am Bahnhof L.________ (Örtlichkeit) durch die Kantonspolizei Bern angehalten. Der Beschwerdeführer sowie sein Kollege D.________ werden dringend verdächtigt, in mehrere Geschäftsliegenschaften eingebrochen zu sei und dabei Deliktsgut entwendet bzw. dies versucht zu haben. Die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers ergab zehn weitere DNA-Hits im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen seit August 2025. 4. 4.1 Gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO kann die Jugendanwaltschaft während der jugendstrafprozessualen Untersuchung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 12-15 JStG anordnen. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich um provisorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage sowie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention
5 zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 f., 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). 4.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Jugendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet werden, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Einleitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1, 6B_326/2020, 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3, 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4; je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2 mit Verweis auf HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 15 JStG). Eine vorübergehende geschlossene Unterbringung kann sich auch aufdrängen, wenn der Jugendliche während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche Behandlung erhält. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass der Jugendliche vor seinen Schwierigkeiten davonläuft. Die kurzfristig geschlossene Unterbringung verfolgt dann das Ziel, eine pädagogische Arbeit zu beginnen und gemeinsam mit dem Jugendlichen Perspektiven zu erarbeiten (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 8a zu Art. 15 JStG; vgl. auch Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4 mit Hinweis). Die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen vorläufigen Unterbringung «in Krisensituationen» in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (beispielsweise bis zum Vorliegen einer psychiatrischen Begutachtung oder zur Bewältigung einer akuten Krise bzw. zur Planung und Einleitung der geeigneten Schutzmassnahmen) jedoch aus den Materialien. Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet nach der bisherigen Praxis ca. drei bis sechs Monate (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des
6 Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2236 Ziff. 423.241). 5. 5.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt (vgl. S. 2 der Verfügung vom 23. Januar 2026): […]. Seit der Rückkehr im Februar 2025 aus dem zweijährigen Aufenthalt in H.________ (Land) war A.________ bei seiner Mutter wohnhaft. Das bisher gezeigte Verhalten deutet darauf hin, dass eine Rückkehr nach Hause in die Familie für seine weitere Entwicklung nicht zielführend ist. A.________ schaffte es nicht, sich von seinen deliktischen Peers fernzuhalten und es kam zu weiteren Strafanzeigen. Weiter ist es ihm nicht gelungen, eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass A.________ ohne Tagesstruktur und fehlende Begleitung im Alltag erneut delinquentes Verhalten zeigen wird und sich zuhause nicht altersadäquat entwickeln kann. Da bisher keine Institution für eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung gewonnen werden konnte, findet diese vorerst im Regionalgefängnis F.________ statt. Sobald ein Platz in einer passenden Institution frei wird, wird ein entsprechende Verfügung ausgestellt und ein Übertritt organisiert. Die Anschlusslösung soll unter den unten aufgeführten Zielen gestaltet werden: • A.________ nimmt eine lernstandadäquate Beschulung mit dem Ziel wahr, den verpassten Schulstoff der 8. und 9. Klasse aufzuholen. • A.________ nutzt die vorhandene Unterstützung, um sich beruflich zu integrieren und sich um einen Ausbildungsplatz ab Sommer 2026 zu bemühen. • A.________ distanziert sich von prokriminellen Peergroups. • A.________ setzt sich kritisch mit seinem Suchtmittelkonsum und dem Glücksspiel auseinander mit dem Ziel, sich auch von diesem zu distanzieren. • A.________ begeht keine weiteren Delikte. Um eine weitere negative Entwicklung zu verhindern und die Negativspirale, in welcher sich A.________ befindet, zu durchbrechen, ist eine höher strukturierte Massnahme notwendig. Eine, welche die benötigten Leitplanken und Strukturen bieten kann, damit A.________ sich in eine positive Richtung entwickeln und konstruktiv mit den vorgebebenen Zielen auseinandersetzen kann. Aufgrund der vorliegenden Ausführungen scheint eine vorsorgliche Unterbringung im Regionalgefängnis F.________ als geeignet und verhältnismässig, bis eine geeignete Anschlusslösung gefunden wurde. 5.2 In der Versetzungsverfügung vom 29. Januar 2026 erwägt die Jugendanwaltschaft, dass mit der Einrichtung des Jugendheims G.________ nunmehr eine passende Anschlusslösung gefunden worden sei. Die Zielsetzungen der Unterbringung wurden bestätigt und es wurde festgehalten, dass eine vorsorgliche Unterbringung im Jugendheim G.________ geeignet und verhältnismässig erscheine. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 und 2 JStG nicht gegeben sind und deren Anordnung unverhältnismässig ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:
7 6.2 Bereits im Austrittsbericht der UPD vom 12. Januar 2023 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) vorliegt. Es wurden Hinweise auf Impulsschwierigkeiten und Schwierigkeiten in der Selbst- und Aufmerksamkeitssteuerung festgestellt, wobei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein deutliches Muster an Ungehorsam, Streiterei, Intransparenz und gewalttätiges Verhalten gegenüber anderen Menschen gezeigt habe. Im Austrittsbericht wurde ausgeführt, dass die aktuelle Situation des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung hindeute und es wurde aufgrund dessen eine Platzierung in einer sozialpädagogischen Einrichtung empfohlen, wo er von einer engen Begleitung und klaren Stukturierung profitieren und sich in einem stabilen Umfeld weiterentwickeln könne. Zudem wurde nach dem vorzeitigen Austritt des Beschwerdeführers aus den UPD infolge fehlender Motivation und Kooperation die Fortführung der Diagnostik empfohlen, um die Verdachtsdiagnose zu prüfen. Die entsprechenden Empfehlungen der UPD konnten in der Folge nicht installiert werden, nachdem der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seinem Austritt aus den UPD und der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung (Vollzug bei einer Gastfamilie) im Alter von 14 Jahren nach H.________ (Land)/I.________ (Land) wegzog, wo er sich fast zwei Jahre aufhielt. Auch als der Beschwerdeführer Anfang 2025 wieder in die Schweiz zurückkehrte, gelang es ihm trotz umfangreichen Helfernetzes nicht, einem geregelten Alltag nachzugehen und sich ausreichend um einen Berufsbildungsweg zu kümmern (vgl. dazu die Weisung [Anhang 2] der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 7. Februar 2025 [Anordnung Rayon- und Kontaktverbot mit Electronic Monitoring] mit dem Hinweis, dass ein stationärer Rahmen geprüft wird, sollte sich der Beschwerdeführer nicht an die Vorgaben halten). Der Beschwerdeführer konnte zwar zunächst mit Unterstützung des zuständigen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft für das Programm Support+ des Berufsberatungs- und Informationszentrums (BIZ) angemeldet werden, wo ihm ein Coach zur Seite gestellt wurde. Indes nahm er die Termine nicht regelmässig wahr, weshalb er auch nicht für das Motivationssemester (SEMO) vorgesehen werden konnte (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026). Die Ausführungen in der Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 18. Juni 2025 (Aufhebung Electronic Monitoring), wonach sich der Beschwerdeführer in der Zusammenarbeit mit dem Helfernetz, namentlich dem zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft sowie dem BIZ-Bern im Rahmen des Programms Support+, kooperativ und bemüht zeige, stellten sich letztlich als unzutreffend heraus, hat doch der Coach bereits am 25. Juni 2025 festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur zwei Drittel der abgemachten Termine wahrgenommen habe (vgl. S. 3 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026). Gleichermassen delinquierte der Beschwerdeführer trotz bestehender Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) mutmasslich weiter, unabhängig davon, ob für ihn noch das Electronic Monitoring angeordnet worden war oder nicht (vgl. vielmehr die Delikte 2025 gemäss S. 7 der Anklageschrift vom 19. Dezember 2025, welche die Zeit während der Gültigkeit des Electronic Monitorings betreffen). Eine Distanz von den deliktischen Peers erfolgte nicht. Vielmehr soll der Beschwerdeführer die Rollerdiebstähle (teilweise Versuch) von April 2025 wie die zahlreichen Einbruchdiebstähle ab August 2025
8 gemeinsam mit seinem Kollegen D.________ begangen haben. Dass kein Umgang mit dem kritischen Freundeskreis sowie keine Delinquenz stattgefunden hat, als der Vollzug der Schutzmassnahme noch mittels Electronic Monitoring überwacht worden war (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), trifft folglich nicht zu. 6.3 Angesichts dessen, dass seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz seit August 2025 mehr als zehn Vorfälle bekannt sind, in denen er sich des Einbruchdiebstahls strafbar gemacht haben soll (Belege: DNA-Hits und Aussagen des Beschwerdeführers selbst), ist von einer deutlichen Zuspitzung des kriminellen Verhaltens auszugehen. Dasselbe gilt bezüglich seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation. Gemäss den Angaben der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 soll der Beschwerdeführer regelmässig Cannabis konsumieren und anlässlich eines Besuchs des zuständigen Sozialarbeiters im Regionalgefängnis F.________ angegeben haben, dass er draussen täglich zwei- bis dreimal gekifft habe (vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme mit Verweis auf das Betreuungsjournal; vgl. zudem Z. 108 f., 115 ff. des Protokolls der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2025, wonach der Beschwerdeführer die zahlreichen Einbruchdiebstähle ab Sommer 2025 begangen haben will, nachdem er ein bisschen getrunken habe). Auch soll er gemäss den Angaben der Mutter eine Spielsucht entwickelt und dadurch Schulden angehäuft haben (vgl. S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft vom 11. Februar 2026), was von ihm in den abschliessenden Bemerkungen nicht in Abrede gestellt wird. Hinsichtlich seiner finanziellen Situation gab der Beschwerdeführer vielmehr selbst an, einerseits deliktisch tätig geworden zu sein, weil er Geld fürs Leben gebraucht habe. Andererseits habe er sich verschuldet. Was für Schulden das waren, wollte er nicht sagen (vgl. Z. 59 ff. des Protokolls der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2025). Damit zeigt sich nicht nur in Bezug auf sein kriminelles Verhalten, sondern auch hinsichtlich seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation eine deutliche Verschlechterung. Auch insoweit scheint sich der Beschwerdeführer in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt zu haben. 6.4 Bei einer Gesamtbetrachtung ist angesichts der vorstehenden Schilderungen beim Beschwerdeführer von einer akuten Krisensituation auszugehen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Rückkehr in die Schweiz Anfang 2025 in einer deutlichen Abwärtsspirale und erscheint aufgrund dessen in seiner Entwicklung stark gefährdet. Die Vorgeschichte und der bisherige Verlauf mit erneuter Delinquenz, fehlender Distanz zu den prokriminellen Peers und der fehlenden Tagesstruktur trotz bestehender Schutzmassnahmen des Rayon- und Kontaktverbots deuten auf ein dringendes Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers im Sinne einer psychischen wie auch erzieherischen Gefährdungslage hin. Es gilt eine weitere negative Entwicklung zu verhindern und die deutliche Negativspirale, in welcher er sich offensichtlich derzeit befindet, zu durchbrechen. Aufgrund der Gesamtumstände und da der bisherige Verlauf gezeigt hat, dass die in der Vergangenheit angeordneten Schutz- resp. Unterstützungsmassnahmen nicht hinreichend nachhaltig waren, sondern sich der Beschwerdeführer vielmehr persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt hat, gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich eine engmaschige Betreuung als unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a
9 JStG erweist, um beim Beschwerdeführer eine Beruhigung und Stabilisierung der aktuell krisenbehafteten Lebenssituation zu erreichen. Die notwendige Erziehung und Behandlung des Beschwerdeführers kann zurzeit nicht anders sichergestellt werden kann als durch eine kurzzeitige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung mit einem engen, klaren und hochstrukturierten Rahmen sowie einer engmaschigen Betreuung. Allein diese bietet die derzeit benötigten strikten Leitplanken und Strukturen, damit sich der Beschwerdeführer in eine positive Richtung entwickeln und konstruktiv mit den vorgegebenen Zielen (u.a. berufliche Integration, Distanzierung von prokriminellen Peergroups, Suchtmittelkonsum, Glücksspiel und weiteren Delikten) auseinandersetzen kann. Die gesetzlichen Grundvoraussetzungen für eine vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sind damit gegeben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG) und wurden von der Jugendanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen – wenn auch eher knapp – zureichend begründet. Soweit die Jugendanwaltschaft in den angefochtenen Verfügungen ausführte, dass eine Rückkehr nach Hause für die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers «nicht zielführend» sei (vgl. S. 2 der Verfügungen), ergibt sich hieraus in Verbindung mit den weiteren Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen ohne Weiteres, dass diese eine geschlossene Einrichtung als unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG erachtet hat. Die diesbezüglichen Rüge auf S. 4 der Beschwerde ist mithin unbegründet. 6.5 Wenn der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit – konkret die Notwendigkeit – der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung bestreitet, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. 6.5.1 Es ist mit Blick auf den bisherigen Verlauf nicht davon auszugehen, dass ein Rayon- und Kontaktverbot in Verbindung mit einem Electronic Monitoring für den persönlichen Schutz des Beschwerdeführers und zur Bewältigung der gegenwärtig zugespitzten Krise zurzeit ausreichend ist. Insoweit ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen des Kontakt- und Rayonverbots in Verbindung mit dem Electronic Monitoring mehrfach delinquiert und sich nicht durchwegs verlässlich an das Rayonverbot gehalten hat. Gleichermassen gelang es ihm in dieser Zeit nicht, sich längerfristig regelmässig an die vereinbarten Termine zu halten und es trifft entgegen den Ausführungen des Verteidigers auf S. 5 der Beschwerde auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keinen Alkohol trinkt, hat dieser doch vielmehr anlässlich der jugendstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Dezember 2025 selbst Gegenteiliges ausgesagt (vgl. E. 6.3 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte zu Hause, auch als das Electronic Monitoring noch Bestand hatte, nicht nachhaltig einer regelmässigen Tagesstruktur nachgehen, sich um eine Berufsausbildung kümmern, sich von den prokriminellen Peers distanzieren und deliktfrei bleiben. Angesichts dessen stellt eine solche Massnahme derzeit entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine hinreichend wirksame mildere Massnahme dar. Soweit der Beschwerdeführer in den abschliessenden Bemerkungen (S. 1) anführt, dass es willkürlich erscheine, wenn die Jugendanwaltschaft bloss wenige zusätzliche Vorwürfe (Vermögensdelikte) als ausreichend gelten lasse, um Massnahmen (Electronic Monitoring) aufzuheben, dann aber bei Hinzutreten weiterer (Vermögensdelikts-)Vorwürfen plötzlich mit der schärfstmöglichen Massnahme seine Freiheit einschränke, ist ihm entgegenzuhalten, dass zum Zeit-
10 punkt der Verfügung vom 18. Juni 2025 (Aufhebung Electronic Monitoring) noch nicht sämtliche Berichtsrapporte bezüglich der Delikte von April 2025 vorlagen. Zudem erfolgte mit den erneuten zahlenmässig erheblichen Vorwürfen ab August 2025 eine deutliche Zuspitzung des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers und es liegt insgesamt eine deutliche Abwärtsspirale vor (vgl. E. 6.3 f. hiervor). Die heutige Situation ist damit nicht mehr vergleichbar mit derjenigen zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2025, mit welche dem Beschwerdeführer die Chance gewährt werden sollte, die Phase des Berufsfindungsprozesses ohne die Fussfesseln zu bestreiten. 6.5.2 Weiter erscheinen die Ausführungen der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026, wonach ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers zu Hause bei der Mutter auch nach den neuesten Erkenntnissen keine Option mehr sei, nachvollziehbar. Die Mutter ist voll berufstätig und alleinerziehend mit vier Kindern. Angesichts dessen verfügt sie nicht über genügende Ressourcen, um den Beschwerdeführer – wie er es bedarf – ausreichend intensiv zu betreuen und zu unterstützen (vgl. insoweit auch S. 4 des dringlichen Gesuchs des Beschwerdeführers und seines Bruders um Wiederzulassung resp. um Einbezug in die vorläufige Aufnahme sowie um Erteilung der Einreisebewilligung vom 9. April 2024, wonach die Mutter bereits früher ihre Belastungsgrenzen erreicht habe und bei ihr Anfang 2023 eine schwere Depression diagnostiziert worden sei). Allein aus dem Umstand, dass die Jugendanwaltschaft nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus H.________ (Land)/I.________ (Land) Anfang 2025 nicht umgehend eine vorsorgliche Unterbringung angeordnet hat (vgl. den diesbezüglichen Einwand auf S. 6 der Beschwerde), kann nicht geschlossen werden, dass eine solche nun nicht mehr erfolgen kann, war doch zum Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Februar 2025 die gesamtheitliche Situation des Beschwerdeführers aufgrund seiner knapp zweijährigen Abwesenheit gänzlich unklar und hat die Jugendanwaltschaft aufgrund dessen im Sinne der Gewährung der milderen Massnahme zunächst lediglich ein Kontrakt- und Rayonverbot mit Electronic Monitoring ausgesprochen. Die insoweit dem Beschwerdeführer gewährte Chance sich zu bewähren, hat dieser nicht genutzt. Bezüglich der Mutter des Beschwerdeführers ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Untersuchungshaft keinen Besuch oder sonstigen Kontakt von dieser wollte (vgl. die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft vom 9. Januar 2026), was auf ein derzeit schwieriges Verhältnis zur Mutter hindeutet. 6.5.3 Was die eventualiter beantragte Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungseinrichtung anbelangt, ist auf das von der Leitung Jugendanwaltschaft mit der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 eingereichte Betreuungsjournal zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft anlässlich dessen Besuch vom 29. Januar 2026 im Regionalgefängnis geäussert hat, dass er bei der ersten Gelegenheit nach K.________ (Land) zum Vater oder H.________ (Land) zur Familie fliehen würde (vgl. ähnlich auch bereits die Äusserungen vom 9. Januar 2026, als die angefochtenen Verfügungen noch nicht erlassen waren [vgl. die E-Mail der zuständigen Sozialarbeiterin vom 9. Januar 2026, wonach der Beschwerdeführerin ihr gegenüber angab, dass er versuchen möchte, bis im Sommer mitzumachen.
11 Sollte es ihm nicht passen, werde er die Schweiz aber verlassen, um sich einer längerfristigen Unterbringung zu entziehen. Er könne sich vorstellen, zurück nach H.________ (Land) zu gehen]). Dass die Äusserungen des Beschwerdeführers nicht bloss unbedachte, nicht ernstgemeinte Worte sind (vgl. dazu S. 2 der abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers), zeigen die vergangenen Ereignisse, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2023 für zwei Jahre die Schweiz verlassen hatte und für die Jugendanwaltschaft nicht mehr greifbar war. Zumal die Familie bereits dazumal eine Ausreise des Beschwerdeführers nach H.________ (Land)/I.________ (Land) veranlasst hat, erscheint es nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren sich Entziehen des Strafverfahrens resp. der vorsorglichen Schutzmassnahmen von seiner Familie unterstützt wird. Unter Beachtung der Äusserungen des Beschwerdeführers und seiner Vorgeschichte (Entweichen auch aus der Gastfamilie resp. am 17. Januar 2023 bei einem Hafturlaub zur Besichtigung eines Internats; zweijährige Abwesenheit in H.________ (Land)/I.________ (Land)), der derzeit laufenden Abklärungen der Jugendanwaltschaft, um für den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 9 JStG eine Begutachtung durchzuführen, sowie der bisherigen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich an Termine zu halten, erscheint ein offener Rahmen zwecks Aufgleisung der notwendigen Massnahmen zurzeit als ungenügend. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung ist zur kurzfristigen Krisenintervention unausweichlich (vgl. insoweit auch den Auszug aus dem Betreuungsjournal des zuständigen Sozialarbeiters der Jugendanwaltschaft vom 29. Januar 2026, wonach dieser dem Beschwerdeführer erklärte, dass es sich nur um eine geschlossene Eintrittsphase handle). Was die Dauer der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtlichen Urteils) anbelangt, ist ferner festzuhalten, dass es sich dabei gemäss der Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Vollzugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt. In diesem Zusammenhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugenduntersuchungshaft nicht faktisch umgangen werden. Dies bedeutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen überprüft bzw. neu verlängert werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). 6.5.4 Die Eignung und Zumutbarkeit der angeordneten Schutzmassnahme wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Es wird bezüglich der Eignung auf die einlässlichen Erwägungen der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 (S. 6) verwiesen. Die vorsorgliche geschlossene Unterbringung erweist sich als zumutbar, da damit der Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung entgegengewirkt werden soll. Auch wenn die Massnahme für den Beschwerdeführer einschneidend sein mag, werden dadurch seine wohl verstandenen Interessen geschützt. 6.5.5 Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung des Beschwerdeführers im Jugendheim G.________ ist demnach insgesamt zu bejahen.
12 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO).
13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.