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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 26.02.2026 BK 2026 39

26 février 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,557 mots·~8 min·9

Résumé

Nichtanhandnahme; Sachbeschädigung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 39 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 12. Januar 2026 (O 25 8682)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren (O 25 8682) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'400.00 auf. Dieser Aufforderung kam er am 17. Februar 2026 nach. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. Mit Strafanzeige vom 7. Juni 2025 wirft der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, mit einer Holzstange eine Beule in sein Auto geschlagen zu haben. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3;

3 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.2 Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) auf Antrag strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Das Unbrauchbarmachen spielt neben dem Beschädigen keine selbständige Rolle, sondern soll nur klarstellen, dass sowohl die Minderung der Brauchbarkeit als auch deren Aufhebung ein «Beschädigen» darstellen (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 21 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 75 zu Art. 144 StGB mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 81 zu Art. 144 StGB). 5. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall liegt der Ursprung der ganzen Problematik wohl auf den Unstimmigkeiten betreffend die Grundstückgrenze der C.________(Ort) in D.________(Gemeinde). Offenbar sind in diesem Zusammenhang diverse weitere Anzeigen und Gegenanzeigen sowie Zivilverfahren hängig oder bereits abgeurteilt. Die durch die Polizei (im vorliegenden Fall) getätigten Abklärungen ergaben keine Hinweise auf strafbare Handlungen seitens des Beschuldigten. Die der Anzeige beigelegten Fotos sind nicht aussagekräftig. Der Anzeiger, wie auch seine Frau, welche angeblich beim Vorfall zugegen war, verweigerten beide die Aussage; der Anzeiger gab an, er wolle bei der Staatsanwaltschaft befragt werden, seine Frau gab an, dass sie wolle, dass die Sache bei Gericht weitergehe, sie mache keine Aussagen. Es handelt sich vorliegend um ein Antragsdelikt und die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, den Anzeiger persönlich anzuhören, wenn (wie im vorliegenden Fall) die Einvernahme auch problemlos durch die Polizei getätigt werden kann, wozu sie mittels Auftrag vom 13. August 2025 entsprechend auch aufgefordert worden war. Der Anzeiger erhielt Gelegenheit, sich zum Sacherhalt näher zu äussern, wozu er nicht bereit war. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 6. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind vorliegend nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Beschwerde nicht an-

4 satzweise aufzuzeigen, was an der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft falsch sein soll. In seiner Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der Staatsanwaltschaft auseinander, sondern schildert erneut den Sachverhalt aus seiner Sicht und macht mehrheitlich Ausführungen darüber, dass die Staatsanwaltschaft ihn ungerecht behandle. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor der Polizei jedwede Aussage verweigerten, wird nicht bestritten. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, ist sie nicht verpflichtet, den Anzeiger persönlich zu vernehmen. Bei der Einvernahme der Privatklägerschaft kommt der Polizei zwar grundsätzlich keine originäre Einvernahmekompetenz zu; es ist jedoch eine Delegation gemäss Art. 142 Abs. 2 StPO im Sinne eines Auftrages von der Staatsanwaltschaft (Art. 312 StPO) jederzeit möglich (HÄRING, in: Basler Kommentar zur Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 8 und 10 zu Art. 142). Gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO ist die Privatklägerschaft vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Auch wenn eine Aussageverweigerung nicht sanktioniert werden darf, hat die Verfahrensleitung gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zu entscheiden. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass sich die fehlende Mitwirkung nachteilig auswirkt. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau jede Mitwirkung verweigerten, hatte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die übrigen vorhandenen Beweismittel zu entscheiden. Ein Anfangsverdacht setzt konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus. Solche bestätigten sich durch die polizeilichen Abklärungen nicht, zumal Letztere insbesondere aufgrund der Mitwirkungsverweigerung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erfolglos geblieben sind (vgl. auch Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 3. Dezember 2025, Schlussbemerkungen). Daher nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand. Daran vermögen die wiederholenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal nach wie vor schon nur unklar ist, welches bzw. wessen Fahrzeug angeblich beschädigt worden sein soll. Auch ist auf den aktenkundigen Fotos Nr. 1- 3 (vgl. Beilagen der Strafanzeige) keine Beule zu erkennen; diese sind mit der Staatsanwaltschaft nicht aussagekräftig. Indem der Beschwerdeführer ohne nachvollziehbaren Grund die Mitwirkung bei der Polizei verweigerte bzw. sich ausdrücklich weigerte, zur Sache auszusagen, um danach gegen die verfügte Nichtanhandnahme – notabene ohne zusätzliche Beweismittel ins Recht zu legen – Beschwerde zu erheben, verhält er sich im Übrigen widersprüchlich und treuwidrig. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a StPO achten die Strafbehörden in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Person, namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser Grundsatz, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2), verpflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts nach der Rechtsprechung nicht nur die Behörden, sondern auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2). https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2024&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-397%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page397

5 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit von CHF 1'400.00 entnommen. CHF 400.00 sind ihm aus der Gerichtskasse zurückzuzahlen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, sind dem Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 1'400.00 entnommen. CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückbezahlt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (per A-Post) Bern, 26. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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