Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 319 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Mathis Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung der Einsprachefrist Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 28. Mai 2026 (BM 25 31130)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen geringfügigen Diebstahls zum Nachteil der B.________ schuldig. 1.2 Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2025 Einsprache. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2025 teilte ihr die Staatsanwaltschaft mit, dass die Einsprache nach ihrer Auffassung verspätet erfolgt sei, gab ihr die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, und wies sie auf die Möglichkeit eines Gesuches um Wiederherstellung der Einsprachefrist hin. Die Beschwerdeführerin reichte sodann am 29. Dezember 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ein. Die Staatsanwaltschaft teilte ihr mit Verfügung vom 8. Januar 2026 mit, dass sie die Einsprache als verspätet erachte, die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) überweise und über das Gesuch betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist nach dem Entscheid des Regionalgerichts über die Gültigkeit der Einsprache entscheiden werde. 1.3 Mit Entscheid vom 12. März 2026 stellte das Regionalgericht fest, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht worden war und demnach ungültig ist, auf die Einsprache wegen Verspätung nicht eingetreten wird und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Es verfügte weiter, dass die Akten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist zurückgehen. 1.4 Mit Verfügung vom 28. Mai 2026 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. 1.5 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2026 (Poststempel: 3. Juni 2026) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung der Einsprachefrist sowie eventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem reichte sie eine weitere undatierte Eingabe ein, in der sie ihre Beschwerdegründe nochmals wiederholt und mitteilt, dass sie an der Einsprache und am Gesuch um Wiederherstellung festhält (Poststempel: 15. Juni 2026). 1.6 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; SR; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
3 [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Eingang vom 16. Juni 2026 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur der Beschwerde ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Die Eingabe vom 16. Juni 2026 ist daher unbeachtlich. 2.3 Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2026 betreffend die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist – bestimmt und begrenzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin zum mit Strafbefehl beurteilten geringfügigen Diebstahl äussert, gehen ihre Ausführungen über den Streitgegenstand hinaus, weshalb sie nicht zu hören sind. 3. 3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin durch das Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen ist, da ihre verspätete Einsprache ungültig ist und der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin am Säumnis ein Verschulden trifft. 3.3 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). In Frage kommen etwa die folgenden Wiederherstellungsgründe: Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, schwere Erkrankung der betroffenen Person selbst oder
4 allenfalls einer hilfsbedürftigen Drittperson, für die die betroffene Person verantwortlich ist, Todesfälle in der Familie und Militärdienst. Nicht ausreichend sind dagegen zum Beispiel blosse Rechtsunkenntnis, mangelnde Sprachkenntnisse und Arbeitsbelastung (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 37 f. zu Art. 94 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung der Beschwerdeführerin wie folgt: […] Im vorliegenden Fall ist auch unter Berücksichtigung der ärztlichen Bestätigung vom 10. März 2026 nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte vollumfänglich unfähig war, fristgerecht zu handeln bzw. innert Frist eine Drittperson zu konsultieren und / oder mit der Vornahme der Einsprache zu betrauen. Dies hat sie teilweise auch gemacht, wobei sich die Unzuverlässigkeit der beauftragten Person zum Nachteil der Beschuldigten auswirkt. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte durchaus fähig war, Einsprache zu erheben. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die beschuldigte Person mindestens ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft, weshalb die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht gewährt wird. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammenfassend geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihre tatsächliche Gesamtsituation nicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe die einzelnen Belastungsfaktoren lediglich isoliert geprüft, ohne deren Zusammenwirken ausreichend zu würdigen. Aufgrund des Zusammenwirkens ihrer psychischen Erkrankung, der Schwierigkeiten mit dem Empfang der Post wegen ihres Mitbewohners, einer schwierigen Wohnsituation, der sozialen Instabilität, der fehlenden rechtlichen Unterstützung, der begrenzten Deutschkenntnisse sowie der gleichzeitig angestrebten Klärung der Angelegenheit mit der B.________ [Strafanzeigerin] habe sie die rechtliche Tragweite des fraglichen Strafbefehls und die in diesem Zusammenhang laufende Einsprachefrist nicht rechtzeitig erkennen können. Eine Gesamtwürdigung dieser Umstände schliesse ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits hinsichtlich des Fristversäumnisses aus. Die Beschwerdeführerin verweist auch auf die eingereichten Unterlagen, insbesondere auf die ärztliche Bestätigung vom 10. März 2026, ein Schreiben an eine Sozialarbeiterin vom 5. Januar 2026, ihre Korrespondenz mit der B.________ zwischen dem 24. Oktober und dem 12. November 2025 sowie auf die eingereichte «Bestätigung» ihres damaligen Mitbewohners betreffend die Wohn- und Postsituation vom 3. Juni 2026. 5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich somit auf eine Gesamtsituation, konkret auf das Zusammenwirken verschiedener Belastungsfaktoren im «relevanten Zeitraum», weshalb ihr kein schuldhaftes Verhalten am Säumnis der Frist vorzuwerfen sei. Dass ein einzelner Umstand ihr verunmöglicht hätte, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, macht sie in der Beschwerde nicht geltend. Aus der Beschwerde wie auch aus den Akten ergibt sich zudem nicht, welche konkrete(n)
5 gebotene(n) Handlung(en) ihr im Zusammenhang mit der Wahrung der Frist aufgrund dieser Gesamtsituation unmöglich gewesen sein soll(en). Ob sich ihre Vorbringen etwa auf die Unmöglichkeit der Kenntnisnahme des Abholscheins, des Erfassens von dessen Bedeutung, der Abholung des Strafbefehls auf der Poststelle oder nach Zustellung des rechtskräftigen Strafbefehls auf dessen Bedeutung beziehen, legt sie nicht dar. 5.3 Aus der notabene verspätet eingereichten ärztlichen Bestätigung von Dr. med. C.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. März 2026 geht hervor, dass aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die unter anderem mit Konzentrationsstörungen, depressiven Verstimmungen und Stimmungsschwankungen einhergeht, eine kontinuierliche psychiatrisch-therapeutische Betreuung aus fachlicher Sicht weiterhin notwendig ist. Ein Krankheitszustand bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange die Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht. Die Krankheit muss dabei derart sein, dass sie die rechtssuchende Person davon abhält, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, ist durch ein einschlägiges Arztzeugnis zu belegen, wobei die blosse Bestätigung des Krankheitsstandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, genügt die vorgebrachte psychische Erkrankung nicht, um glaubhaft zu machen, dass sie an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft. Das eingereichte Arztzeugnis belegt zwar das Vorliegen einer nicht näher konkretisierten psychischen Erkrankung. Aus den damit verbundenen Konzentrationsstörungen, depressiven Verstimmungen und Stimmungsschwankungen sowie der indizierten psychiatrisch-therapeutischen Betreuung ergibt sich unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indessen keine daraus fliessende Unmöglichkeit eines fristwahrenden Verhaltens. Die Beschwerdeführerin bringt sodann selbst vor, dass «gerade psychische Erkrankungen häufig nicht zu einer vollständigen Handlungsfähigkeit führen» und sie trotz gesundheitlicher Probleme «vereinzelt alltägliche Handlungen vornehmen konnte» (vgl. Beschwerde). 5.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Wohnsituation mit ihrem damaligen Mitbewohner sei schwierig gewesen. Dieser habe auch regelmässig den Briefkasten kontrolliert und ihr «nicht immer» «rechtzeitig oder zuverlässig» die Post weitergeleitet. Diese allgemeinen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation und dem Postempfang sind auch der eingereichten E-Mail an ihre Sozialarbeiterin vom Januar 2026 zu entnehmen (vgl. eingereichte Screenshots einer E-Mail der Beschwerdeführerin an D.________). Auch dem eingereichten mit «Bestätigung» betitelten Schreiben vom damaligen Mitbewohner vom 3. Juni 2026 ist zu entnehmen, dass während des Zusammenlebens erhebliche Spannungen und Konflikte zwischen ihnen bestanden hätten und es vorgekommen sei, dass er
6 für die Beschwerdeführerin Post entgegengenommen bzw. gesammelt habe, diese jedoch «nicht immer unmittelbar und zuverlässig» an sie weitergeleitet habe. 5.5 Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung der Adressatin oder dem Adressaten oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift nicht ausgehändigt werden, so wird die adressierte Person mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die empfangende Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dies ist der Fall, wenn die adressierte Person Kenntnis von der Eröffnung eines gegen sie geführten Strafverfahrens hat (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2). Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach der empfangenden Person gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der empfangenden Person ausfällt, die den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die empfangende Person nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Unbestritten ist, dass der fragliche Strafbefehl der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 nicht zugestellt werden konnte, dieser gleichentags von der Post mittels Abholungseinladung zur Abholung bis zum 23. Oktober 2025 gemeldet und nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist an die Staatsanwaltschaft zurückgeschickt wurde. Die Beschwerde sowie die eingereichten Unterlagen beschreiben eine über längere Zeit andauernde schwierige Situation mit ihrem damaligen Mitbewohner und eine durch ihn verursachte wiederkehrende – jedoch nicht stetige – unzuverlässige Postweiterleitung. Indessen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, ob und inwiefern die fragliche Abholeinladung und/oder eine fristwahrende Handlung überhaupt davon betroffen gewesen sein soll. Ihre Vorbringen können höchstens als eine bloss aufgeworfene Möglichkeit verstanden werden, wonach die Abholeinladung allenfalls nicht (rechtzeitig) von ihrem Mitbewohner an sie weitergeleitet wurde. Bei einer solchen Ausgangslage ist jedoch nicht erkennbar, weshalb die weiteren vorgebrachten Belastungsfaktoren wie etwa mangelnde Deutsch- und Rechtskenntnisse oder soziale Instabilität für die behauptete Unmöglichkeit der Fristwahrung von Bedeutung gewesen sein sollen, da sie in einem solchen Fall – unabhängig von den weiteren Umständen – wohl gar nicht von der Abholeinladung Kenntnis er-
7 langt hätte. Ihr Vorbringen, wonach es ihr aufgrund ihrer Gesamtsituation nicht möglich gewesen sei, die «rechtliche Tragweite des Strafbefehls und die laufende Einsprachefrist rechtzeitig erkennen zu können», deutet vielmehr darauf hin, dass ihr die Abholeinladung bekannt war. Dies kann letztlich offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin ohnehin durch die Polizei am 2. September 2025 darüber informiert worden war, dass sie mit einer Zustellung eines Strafbefehls zu rechnen habe (vgl. Anzeigerapport vom 10. September 2025). Sie hatte daher die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um dessen Zustellbarkeit sicherzustellen. Eine entsprechende Meldung an die Sozialarbeiterin mehrere Monate nach Anhaltung sowie nach fehlgeschlagener Zustellung des Strafbefehls und schliesslich getätigter verspäteter Einsprache genügt offensichtlich nicht. Demzufolge lässt sich auch aus der geltend gemachten «Postsituation» kein unverschuldetes Verhalten erkennen. 5.6 Soweit die Beschwerdeführerin Rechtsunkenntnis, fehlenden Rechtsbeistand, fehlende Vertrauensperson, begrenzte Deutschkenntnisse, soziale Instabilität sowie eine belastende Wohnsituation geltend macht, wird nicht aufgezeigt, dass bzw. inwiefern diese einzelnen Belastungsfaktoren jeweils isoliert voneinander betrachtet eine gebotene Handlung zur Fristwahrung verunmöglicht hätten. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern diese im Zusammenwirken mit ihrer psychischen Erkrankung und der unzuverlässigen Postzustellung die gebotenen Handlungen zur Fristwahrung verunmöglicht haben sollen. So ist weder belegt noch ersichtlich, dass aufgrund der Umstände ihre psychische Erkrankung in derart relevanter Weise verstärkt gewesen wäre, dass jegliches fristwahrendes Handeln ausgeschlossen war. Festzuhalten ist zudem, dass die Abholung einer Sendung bei der Post, die Erhebung einer unbegründeten Einsprache mittels Unterschrift oder/und der Beizug einer Drittperson einfache und zumutbare Handlungen darstellen. Dass der Beschwerdeführerin durchaus ein (gewisses) Handeln möglich war, zeigt sich letztlich auch in der von ihr eingereichten E-Mail-Korrespondenz mit der B.________ betreffend die Zahlung von Umtriebsentschädigungen im Zusammenhang mit dem fraglichen Diebstahl, die mindestens zwischen dem 24. Oktober und dem 12. November 2025 stattfand, mithin mindestens ab dem Tag nach Ablauf der Abholfrist des Strafbefehls bei der Post. Dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt in einer belastenden Situation befand und sich womöglich auch um Lösung(en) bemühte, wird damit nicht in Frage gestellt. Eine Gesamtbetrachtung der geltend gemachten belastenden Umstände begründet vorliegend jedoch keine Schuldlosigkeit im Zusammenhang mit dem Fristversäumnis. Das Säumnis ist dementsprechend auf ihr Verschulden zurückzuführen. Die Prüfung der Wahrung der Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs nach Art. 94 Abs. 2 StPO erübrigt sich damit. 6. Es liegt somit kein Wiederherstellungsgrund nach Art. 94 StPO vor und die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs betreffend Einsprachefrist erweist sich als rechtmässig. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang
8 des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigung wird keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Mathis Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.