Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.06.2026 BK 2026 252

30 juin 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,735 mots·~9 min·1

Résumé

Ausstand | Ausstand (59)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 252 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Sarbach Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwältin A.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Verurteilter/Gesuchsteller Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern v.d. Fürsprecher Markus D'Angelo, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, Postfach, 3001 Bern Behörde mit Parteirechten Gerichtspräsident D.________, c/o Regionalgericht Bern- Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Nachträgliches Verfahren (Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB)

2 Erwägungen: 1. Beim E.________ (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Verfahren wegen Antrages auf Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR. 311.0) gegen B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) hängig. Mit Schreiben vom 28. April 2026 verlangte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, dass Gerichtspräsident D.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in den Ausstand zu treten habe. Mit Verfügung vom 30. April 2026 leitete der Gesuchsgegner das Ausstandsgesuch inklusive Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Ausstandsverfahren, stellte der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Bewährungs- und Vollzugsdiensten eine Kopie des Gesuchs zu und forderte den Gesuchsteller auf, eine Vollmacht für Rechtsanwalt C.________ einzureichen sowie mitzuteilen, wer im Ausstandsverfahren als Hauptvertreter zu bezeichnen ist. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 bezeichnete der Gesuchsteller Rechtsanwalt C.________ als Hauptverteidiger für das Ausstandsverfahren, und mit Eingabe vom 15. Mai 2026 bestätigte auch die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers, Rechtsanwältin A.________, dieses Vorgehen. Am 18. Mai 2026 machte Rechtsanwalt C.________ eine Eingabe und reichte am 26. Mai 2026 seine Vollmacht nach. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet wird. Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 teilten die Bewährungs- und Vollzugsdienste mit, dass auch von ihrer Seite auf eine Stellungnahme verzichtet wird. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 teilte das Regionalgericht mit, dass Rechtsanwältin A.________ als amtliche Verteidigung des Gesuchstellers eingesetzt verbleibt. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Bloss pauschale Behauptungen, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). 2.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesge-

3 richts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteil des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1, wonach in der Regel ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig gilt; mit Verweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Das Gesuch wurde umgehend nach Mandatsübernahme durch Rechtsanwalt C.________ gestellt. Auf das frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist somit einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten liegen. Die Gerichtsperson kann abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkretisieren die verfassungsmässigen Garantien gemäss Art. 30 BV. Einen Ausstandsgrund stellt dar, wenn eine in einer Strafbehörde tätige Person in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (Art. 56 Bst. b StPO). 3.2 Nach Art. 56 Bst. f StPO tritt die in der Strafverfolgung tätige Person zudem in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in Bst. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Anwendung von Art. 56 Bst. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97], 140 I 240 E. 2.2, 140 III 221 E. 4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinweisen).

4 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, der Gesuchsgegner sei bereits in einem Strafverfahren gegen den Gesuchsteller als Staatsanwalt tätig gewesen und habe eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt. Das vorliegende Nachverfahren betreffe denselben Massnahmenkomplex, weshalb von der gleichen Sache im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO auszugehen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar war der Gesuchsgegner im damaligen Strafverfahren PEN 14 731 als Staatsanwalt tätig, Gegenstand jenes Verfahrens bildeten jedoch andere Straftaten sowie die Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Akten BVD, Band 1, Nr. 1549/14, pag. 65-67 sowie pag. 113). Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers beantragte der Gesuchsgegner damals gerade nicht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, sondern ausdrücklich eine ambulante Massnahme. Diese ambulante Massnahme wurde mit Urteil PEN 16 91, WID PEN 16 99, PEN 16 126 ausdrücklich aufgehoben (Akten BVD, Band 1, Nr. 1549/14, pag. 347-351, röm Ziff. VI) und gleichzeitig wurde die heute zur Diskussion stehende stationäre therapeutische Massnahme angeordnet (Ziff. IV). Der entsprechende Antrag erfolgte durch Staatsanwalt F.________. Der Gesuchsgegner beantragte somit eine andere Massnahme, die zwischenzeitlich aufgehoben wurde; die heute massgebliche Massnahme wurde erst in einem späteren Verfahren auf Antrag eines anderen Staatsanwalts hin angeordnet. 4.2 Weiter verweist der Gesuchsteller darauf, dass sowohl im damaligen als auch im heutigen Verfahren die psychische Verfassung, die Gefährlichkeit und der Behandlungsbedarf des Gesuchstellers zu beurteilen seien. Daraus folgt jedoch nicht, dass beide Verfahren die gleiche Sache betreffen. Die genannten Umstände beziehen sich auf die Person des Gesuchstellers und können in verschiedenen Straf-, Massnahmen- und Vollzugsverfahren von Bedeutung sein. Der Gesuchsteller leitet die Identität der Sache im Wesentlichen daraus ab, dass in beiden Verfahren teilweise dieselben persönlichen Umstände zu würdigen seien. Diese Überschneidungen betreffen jedoch die Person des Betroffenen und nicht den Verfahrensgegenstand. Dass bei verschiedenen, zeitlich auseinanderliegenden Verfahren teilweise dieselben persönlichen Verhältnisse zu beurteilen sind, vermag für sich allein keine Identität der Sache im Sinne von Art. 56 Bst. b StPO zu begründen. Zwischen der damaligen staatsanwaltlichen Tätigkeit des Gesuchsgegners und dem vorliegenden Verfahren liegen mehrere eigenständige Verfahrensschritte und gerichtliche Entscheide vor. Insbesondere wurde die ursprünglich angeordnete ambulante Massnahme aufgehoben, gestützt auf neue Begutachtungen (Akten BVD, Band 1, Nr. 1549/14, pag. 196 ff.) eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und der Gesuchsteller später bedingt aus dieser entlassen (Akten BVD Band 7, Nr. 1549/14, pag. 3012-3013). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet sodann nicht die Anordnung einer Massnahme, sondern die Frage der Rück-

5 versetzung nach bedingter Entlassung. Der Verfahrensgegenstand unterscheidet sich damit wesentlich von jenem des Strafverfahrens PEN 14 731. 4.3 Auch der subsidiär geltend gemachte Ausstandsgrund nach Art. 56 Bst. f StPO vermag vorliegend nicht durchzudringen. Der Gesuchsgegner hat weder die heute zur Diskussion stehende stationäre therapeutische Massnahme beantragt noch an deren Anordnung mitgewirkt. Ebenso wenig war er an den späteren Entscheiden betreffend deren Vollzug oder die bedingte Entlassung beteiligt. Im vorliegenden Verfahren hat er daher nicht die Richtigkeit seiner eigenen früheren Beurteilung oder Entscheidung zu überprüfen. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Gesuchsgegner habe sich bereits vor Jahren eine feste Meinung über die Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Gesuchstellers gebildet, ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren auf einer gegenüber dem damaligen Strafverfahren wesentlich veränderten Tatsachengrundlage beruht. Die anstehende Beurteilung erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung späterer Entwicklungen sowie neuer fachlicher Einschätzungen. Unter diesen Umständen vermag eine objektive Betrachtungsweise keinen Anschein mangelnder Unvoreingenommenheit zu begründen. 5. Nach dem Gesagten erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zumal sich der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren durch seinen privaten Verteidiger, Rechtsanwalt C.________, vertreten liess, hat er zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Entsprechend ist auch der amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers, Rechtsanwältin A.________, am Ende des Verfahrens keine Entschädigung für das Ausstandsverfahren BK 26 252 auszurichten.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. Rechtsanwältin A.________ ist für das Ausstandsverfahren am Ende des Verfahrens keine amtliche Entschädigung auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Behörde mit Parteirechten, v.d. Fürsprecher D’Angelo (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - Rechtsanwältin A.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem E.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin Obrecht (per Kurier) Bern, 30. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 252 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.06.2026 BK 2026 252 — Swissrulings