Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 2 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung (Einstellung) Strafverfahren wegen Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2025 (BM 23 30890)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 23 30890 vom 16. Dezember 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachentziehung, mehrfach begangen, sowie wegen Nichtabgabe von Ausweis- und Kontrollschildern ein (Ziff. 1). Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2). Des Weiteren wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 3), dem Beschuldigten allerdings keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet wird (Ziff. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte das nachstehende Rechtsbegehren: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2025 sei bezüglich Ziff. 4 (Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei wegen der Einstellung des Strafverfahrens für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 3'907.70 (Anwaltshonorar Rechtsanwalt B.________) auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 13. Januar 2026 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 nahm und gab die Beschwerdekammer Kenntnis hiervon und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Honorarnote fürs Beschwerdeverfahren ein. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch das Nichtausrichten einer Entschädigung für seine Verteidigungskosen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verweigerung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2025 wie folgt:
3 Eine Entschädigung ist nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 429 und Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Das Gesetz sieht lediglich eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Eine solche Angemessenheit ist dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Vorliegend zeigen sich weder die Sach- noch Rechtsfragen als ausserordentlich komplex. Der Beizug eines Verteidigers erscheint unter diesen Gesichtspunkten bis zum jetzigen Zeitpunkt als nicht angemessen für die Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. 4. Der Beschwerdeführer erachtet die Verweigerung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für rechtswidrig. Der Beizug eines Anwalts sei mit Blick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die Komplexität der Vorwürfe, das drohende absolute und konkrete Strafmass und die Notwendigkeit einer Verteidigung nach Art. 130 StPO absolut erforderlich und gesetzlich geboten. Das Bundesgericht erachte bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon den Beizug von Anwälten an sich als unangemessen. Leasingverträge seien sachverhaltlich und rechtlich komplex. Vorliegend sei mit Blick auf die behauptete Deliktsumme von über CHF 200'000.00 auch eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr Gefängnis in Betracht gekommen. Mithin habe bei der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers ein Fall von notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben noch nie mit Strafrecht zu tun gehabt. Er sei als ehemaliger Bauarbeiter und migrierter, eingebürgerter Schweizer nicht in der Lage, sich ohne Verteidiger einem Strafverfahren zu stellen. Die Vorwürfe stellten für ihn bis zur Einstellung und darüber hinaus eine grosse Belastung dar. Eine Verurteilung hätte darüber hinaus auch einen Eintrag ins Strafregister sowie zivilrechtliche Folgen gehabt. Die Verweigerung einer Entschädigung sei weiter unangemessen. Der geltend gemachte Aufwand sei in der Höhe mit Blick auf die Umstände des Rechtsfalls zu Recht von der Staatsanwaltschaft nicht bemängelt worden. Die Höhe der Verteidigungskosten von CHF 3'907.70 sei weder objektiv noch subjektiv als geringfügig zu betrachten. Zu Recht werde auch kein prozessuales Verschulden des Beschwerdeführers geltend gemacht. Mit Blick auf diese Faktoren sei der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt gewesen und die geltend gemachte Entschädigung angemessen. 5. Die Beschwerdekammer erachtet die Verweigerung einer Entschädigung im vorliegenden Fall als unrecht. 5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei einer Entschädigung gemäss dieser Be-
4 stimmung ist primär der Fall gemeint, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger im Sinne von Art. 129 StPO vertreten wurde. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aufgrund der in der Anzeige behaupteten Deliktsumme von über CHF 200'000.00 bereits bei seiner ersten Einvernahme ein Fall von notwendiger Verteidigung nach Art. 130 Bst. b StPO vorgelegen habe. Dies kann letztlich offenbleiben, da die Zusprechung einer Entschädigung für Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO nicht auf die in Art. 130 StPO geregelten Fälle der notwendigen Verteidigung beschränkt ist. Sie kann auch im Fall gewährt werden, in dem die Inanspruchnahme eines Anwaltes ganz einfach angemessen erscheint (BGE 139 IV 241 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich nur in Ausnahmefällen als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; so auch WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 429 StPO). Entschädigung wurden beispielsweise in Fällen verweigert, wo es bei einer polizeilichen Einvernahme geblieben ist und der Rechtsvertreter nicht im Verfahren eingeschritten ist (vgl. BGE 139 IV 241 E. 2.2). Selbst wenn bloss Übertretungen den Gegenstand des Strafverfahrens bilden, kann sich der Beizug eines Verteidigers als angemessen erweisen (Urteile des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.5; 6B_1105/2014 E. 2.2.; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. zu Art. 429 StPO; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 14a zu Art. 429 StPO). 5.3 Es ist somit massgebend für eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO, ob der Beizug eines Rechtsanwalts unter den Umständen des konkreten Falles angemessen erscheint. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft mutet es durchaus nachvollziehbar und angemessen an, dass sich der Beschwerdeführer als juristischer Laie bei den erhobenen Vorwürfen rechtlich beraten lassen wollte. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 E. 2.3.5). Gerade zu Beginn des Verfahrens kann die Besprechung mit einem Anwalt insb. hinsichtlich des Aussageverhaltens zentral sein, auch für die Wirksamkeit der weiteren Verteidigungsstrategie. Der Verteidiger begleitete den Beschwerdeführer an beide Einvernahmen und verfasste eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen der Interessenwahrung. Es wurden nicht bloss Bagatellen angezeigt, sondern es handelt sich um gewichtige Vermögensdelikte mit einer beträchtlichen Deliktssumme. Im Falle einer Verurteilung hätte dem Beschwerdeführer eine empfindliche Strafe gedroht. Auch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach es sich bei Leasingverträgen um relativ komplexe Rechtsgeschäfte handelt, die für Laien nicht ohne Weiteres verständlich sind. Für eine angemessene Verteidigung in diesem Themengebiet ist in der Regel ein tieferes Verständnis der rechtlichen Aspekte nötig, auch um allfällige entlastende Umstände/Einwände (wie vorliegend Zweifel in Bezug auf die angeblich vorgenommene Kreditfähigkeitsprüfung) vorbringen zu können. Abgesehen von den hohen Zivilforderungen wurde gegen den Beschwerdeführer in der Folge denn auch formell ein Strafverfahren
5 eröffnet. Es liegt somit nicht ein (Ausnahme-)Fall vor, bei welchem der Anwaltsbeizug unangemessen erscheint und gestützt darauf eine Entschädigung für die Verteidigungskosten zu verweigern ist. Dass der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation und Blick auf die mit einem Strafverfahren oftmals einhergehenden Belastung einen Anwalt zur Wahrung seiner verfassungsmässigen Rechte beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden. 5.4 Die Beschwerde beinhaltet die Honorarnote des Verteidigers für die Interessenwahrung bis zur Einstellung des Verfahrens in der Summe von CHF 3'907.70. Anwaltskosten in dieser Höhe stellen offensichtlich keine geringfügigen Aufwände i.S. v. Art. 430 Abs. 1 Bst. C StPO mehr dar. In Fällen wie dem vorliegenden, die in einer Verfahrenseinstellung enden, ist es zudem problematisch, wenn die Person auf diesen Kosten selbst sitzen bleibt, obschon sich das Strafverfahren grundsätzlich als ungerechtfertigt herausgestellt hat. Der geltend gemachte Aufwand von ca. 13 Stunden erscheint unter Berücksichtigung der Fallumstände inkl. der Begleitung an die Einvernahmen, der Stellungnahme sowie den übrigen angegebenen Leistungen gemäss Kostennote noch adäquat. Die Verteidigungskosten sind demnach auch in der geltend gemachten Höhe nicht zu bemängeln. 6. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2025 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von CHF 3'907.70 auszurichten. 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind bei diesem Ausgang vom Kanton zu tragen. 7.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Der obsiegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Rechtsanwalt B.________ hat eine auf den 6. Februar 2026 datierte Kostennote eingereicht, mit welcher er eine Entschädigung von CHF 1'718.80 (inkl. Auslagen und MWST) geltend macht. Die Honorarnote bietet zu keinen Bemerkungen Anlass und erscheint angemessen. Die Entschädigung wird unter Vorbehalt der Abrechnung Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 Abs. 3 StPO).
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 4 der Verfügung BM 23 30890 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf CHF 3'907.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'718.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin D.________ (per B-Post) Bern, 23. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.