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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.03.2026 BK 2026 161

30 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,579 mots·~13 min·10

Résumé

Ausstand | Ausstand (59)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 161 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1 E.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 G.________ AG v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilklägerin 3

2 Kantonales Wirtschaftsstrafgericht, Speichergasse 8, 3011 Bern v.d. Gerichtspräsident I.________ (WSG 25 37) Gesuchstellerin Staatsanwalt J.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung etc.

3 Erwägungen: 1. 1.1 In der Strafuntersuchung O 20 13543 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vertreten durch Staatsanwalt J.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner), mit Anklageschrift vom 14. November 2025 beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Gesuchstellerin) Anklage gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Betrugs, Urkundenfälschung, qualifizierter Sachbeschädigung und Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz. Die Verfahrensleitung der Gesuchstellerin forderte mit Verfügung vom 19. Februar 2026 den Gesuchsgegner auf, dem Gericht den Verfahrensstand sämtlicher aus den Hauptdossiers O 20 6313 «Sachverhaltskomplex C.________», O 20 13543 «Sachverhaltskomplex K.________», O 21 8061 «Sachverhaltskomplex L.________» und O 22 6065 «Sachverhaltskomplex G.________» hervorgegangenen Untersuchungen mitzuteilen und die jeweiligen Abschlussverfügungen (Strafbefehl, Anklage, Einstellungsverfügung) einzureichen. Am 2. März 2026 kam der Gesuchsgegner dieser Aufforderung nach und informierte die Gesuchstellerin unter Beilage der entsprechenden Verfügung u.a. darüber, dass betreffend die Strafuntersuchung O 20 13543 am 28. August 2024 eine Teileinstellung verfügt worden war. Mit Schreiben vom 6. März 2026 teilte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner mit, dass ihres Erachtens möglicherweise ein Ausstandsgrund wegen Befangenheit des Gesuchsgegners vorliege und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Gesuchsgegner nahm daraufhin mit Eingabe vom 13. März 2026 bei der Gesuchstellerin Stellung. 1.2 Mit Eingabe vom 17. März 2026 stellte die Gesuchstellerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) gegen den Gesuchsgegner ein Ausstandsbegehren und dabei folgende Anträge: 1. Staatsanwalt J.________ sei im Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, O 20 13543 und Verfahren des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts WSG 25 37 ab dem 28. August 2024 in den Ausstand zu versetzen. 2. Es seien sämtliche Amtshandlungen, die Staatsanwalt J.________ seit dem 28. August 2024 im Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, O 20 13543 und im Verfahren des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts WSG 25 37 vorgenommen hat, inkl. der Anklageerhebung vom 14. November 2025, aufzuheben und diese sowie die durch diese oder aufgrund dieser Amtshandlungen erhobenen Beweise aus den Verfahrensakten zu entfernen. 3. Über die Kostenfolge sei von Amtes wegen zu befinden. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel-

4 len (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer, wenn von einem Ausstandsgesuch die Staatsanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Verfahrensleiter des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts gestützt auf Art. 58 StPO überhaupt eine Ausstandsgesuch gegen den davon betroffenen Staatsanwalt stellen kann. Die herrschende Lehre nimmt – dem Wortlaut von Art. 58 StPO entsprechend – an, dass lediglich die Parteien, namentlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft sowie andere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, ein Ausstandsgesuch stellen können und dementsprechend kein Recht Dritter, ein Ausstandsgesuch ohne unmittelbare Betroffenheit zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit vergleichbar einer «Popularbeschwerde» zu stellen, besteht (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 58 StPO; VERNIORY, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 58 StPO; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, Code de pocédure pénale, 3. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 58 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2007.71 vom 10. Januar 2008 E. 1.2). Lediglich eine Minderheitsmeinung leitet aus dem Umstand, dass die Ausstandsgründe von Amtes wegen zu berücksichtigen sind, ab, dass auch eine Drittperson die Besorgnis eines Ausstandsgrundes der zuständigen Behörde anzeigen kann (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 58 StPO). 2.2 Entgegen der zuletzt zitierten Lehrmeinung und entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 58 StPO hält die Beschwerdekammer dafür, dass es der Gesuchstellerin, namentlich dem Verfahrensleiter der Gesuchstellerin, vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, um ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner zu stellen. Im Übrigen ist auch unklar, inwiefern der Verfahrensleiter des urteilenden Gerichts ein Interesse an der Feststellung der Befangenheit des bei ihm anklageerhebenden Staatsanwaltes hat, zumal die Ausstandsregeln i.S.v. Art. 56 ff. StPO auf die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zurückgehen, wonach jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches resp. unbefangenes Gericht zusteht. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden (d.h. etwa der Staatsanwaltschaft) ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt. So oder anders stehen diese verfassungsmässigen Rechte lediglich den Prozessparteien zu, weshalb folgerichtig gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO auch nur die Prozessparteien legitimiert sind, den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person zu verlangen. 2.3 Weiter ist mit dem Gesuchsgegner (vgl. dessen Ausführungen in der Stellungnahme an die Gesuchstellerin vom 13. März 2026, Akten WSG 25 37 pag. 18 278) höchst zweifelhaft, ob in zeitlicher Hinsicht nach Abschluss der Untersuchung und

5 Anklageerhebung, d.h. nach Übergang der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht, womit die Staatsanwaltschaft zur Partei wird, überhaupt noch eine rückwirkende Befangenheit des fallführenden Staatsanwaltes im Untersuchungszeitpunkt geltend gemacht werden kann. Der Gesuchsgegner bringt zu Recht vor, dass dem urteilenden Gericht konsequenterweise anlässlich der summarischen Prüfung der Anklage keine Kognition zukommt, die Frage einer allfälligen Befangenheit des Staatsanwaltes wegen angeblicher präjudizierender Äusserungen in einer abgeschlossenen Untersuchung vorfrageweise und damit von Amtes wegen aufzuwerfen und noch dazu ex post in Kenntnis der Anklageschrift zu überprüfen. Letztlich kann diese Frage offenbleiben, da das Recht, ein Ausstandsbegehren zu stellen, wie aufgezeigt (E. 2.2 hiervor), bloss den Parteien zukommt, und die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts offensichtlich keine Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO ist. 2.4 Damit ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 3. 3.1 Nach der Rechtsprechung steht bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen, namentlich wenn das Behördenmitglied aus eigenem Antrieb hätte in den Ausstand treten müssen (BGE 134 I 20 E. 3.4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1156/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 2.1; 7B_195/2023 vom 15. Januar 2024 E. 2.2.1; BOOG, a.a.O., N. 8 zu Art. 58 StPO). In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung prüft die Beschwerdekammer nachfolgend, ob der Anschein der Befangenheit hier derart offensichtlich sein könnte, dass die fehlende Legitimation der Gesuchstellerin der Ausstandspflicht nicht entgegensteht bzw. quasi von Amtes wegen die Durchführung eines Ausstandsverfahrens geprüft werden müsste. 3.2 Die Gesuchstellerin macht in ihrem Ausstandgesuch zusammengefasst geltend, gewisse Äusserungen im bisherigen Strafverfahren durch den Gesuchsgegner, namentlich in der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024, liessen je einzeln sowie in ihrer Gesamtheit die Untersuchung durch den Gesuchsgegner gegen den Beschuldigten als voreingenommen sowie vorverurteilend erscheinen, womit ein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 Bst. f StPO vorliege. Konkret geht es um folgende drei Passagen aus der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024, welche die Gesuchstellerin als problematisch erachtet: Die Chauffeure haben übereinstimmend geschildert, dass sie bei Lieferungen nach M.________ im (roten oder blauen) Durchschlagsformular des 'K.________-Lieferscheins den Zielort abänderten, bzw. zumeist 'N.________ durch 'O.________, 'C.________ oder 'M.________ ersetzten. Damit haben sie vorab keine unwahre Urkunde geschaffen, sondern den tatsächlichen Lieferort erfasst. Die Korrekturen erfolgten zudem immer handschriftlich und klar erkennbar. Auf Versuche, den ursprünglich vorgegebenen Lieferort zu verstecken – bspw. durch Radierung – wurde offenkundig verzichtet. Die so abgeänderten Lieferscheine dienten in der Folge einzig A.________ für die Fakturierung gegenüber dem Kunden, wobei dieser wiederum ohne Wissen der Chauffeure bezüglich Lieferungen zur 'C.________ zumindest teilweise fiktive Waagscheine der N.________ generierte, um die ordnungsgemässe Entsorgung gegenüber dem Kunden zu beweisen. Während diese Handlungen des

6 A.________ ohne weiteres als Urkundenfälschung zu qualifizieren sind und in dessen Verfahren verfolgt werden, stellt die Abänderung der Durchschlagsformulare der 'K.________-Lieferscheine keine Urkundenfälschung dar. […] Bei den seitens der 'K.________ widerrechtlich abgeladenen Materialien handelte es sich ausnahmslos um nicht VeVA-begleitscheinpflichtige Inertmaterialien, deren Schadstoffgehalt gering ist und die mit anderen potentiellen physikalischen Reaktionspartnern nicht oder nur in verschwindend geringem Masse reagieren. Die Materialien unterliegen keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen, lösen sich nicht auf, sind nicht brennbar und bauen sich auch nicht biologisch ab, weswegen sie andere Materialien, mit denen sie in Berührung kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu Umweltverschmutzung führt oder sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken könnte. Damit ist bereits sehr zweifelhaft, ob selbst die gesamthaft durch die 'K.________ eingebrachten Stoffe zu einer wesentlichen stofflichen Beeinträchtigung der Liegenschaften der 'C.________ und der 'G.________ AG' und damit zu einer Wertverminderung führten bzw. dazu schon nur geeignet waren. […] Weiter ist darauf hinzuweisen, dass keine der durch das AWA durchgeführten Wasserproben eine relevante Verschmutzung von Grund- oder Oberflächenwasser ergab, die der Deponierung von Inertmaterial durch die 'K.________ angelastet werden könnte. Dies korrespondiert mit der Tatsache, dass Inertmaterialien physikalisch schlecht löslich sind, weswegen sich der Nachweis, dass es sich dabei um Stoffe gehandelt hat, die (potentiell) das Wasser verunreinigen könnten, bei den durch die 'K.________ verbrachten Materialien nicht erbringen liess. Während bei der ersten Aussage insbesondere der Passus «während diese Handlungen des A.________ ohne weiteres als Urkundenfälschung zu qualifizieren sind» vorverurteilend sei, bestehe das Problem bei der zweiten und dritten Passage darin, dass der Gesuchsgegner entgegen den zitierten Ausführungen in der Einstellungsverfügung wegen derselben Lebenssachverhalte gegen den Beschuldigten am 14. November 2025 Anklage erhoben habe. 3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3). Voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen, was bspw. zutreffen kann, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern. Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. «Ungeschickte Äusserungen» eines

7 Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4). 3.4 Wenn die Gesuchstellerin die angebliche Befangenheit des Gesuchsgegners (in Bezug auf die zitierten Passagen 2 und 3) mit der Diskrepanz der staatsanwaltschaftlichen Auffassung zwischen der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024 und der Anklageschrift vom 14. November 2025 zu begründen versucht, kann ihr dabei nicht gefolgt werden. Im Gegenteil scheint gerade die Tatsache, dass sich die Rechtsauffassung des Gesuchsgegners im Verlauf des Verfahrens offenbar verändert zu haben scheint, davon zu zeugen, dass sich der Gesuchsgegner im August 2024 noch nicht in einer Art und Weise festgelegt hatte, die die Untersuchung nicht mehr als ergebnisoffen erscheinen lässt. Ebenso spiegelt die Aussage, wonach «diese Handlungen des A.________ ohne weiteres als Urkundenfälschung zu qualifizieren sind» vermutungsweise lediglich die vorläufige rechtliche Würdigung des Gesuchsgegners zum damaligen Zeitpunkt wider. Darüber hinaus ist der Kontext dieser Aussage zu beachten. Es handelt sich hier nur um einen weiterführenden Gedanken, während der Kern dieses Abschnittes die fehlende Strafbarkeit der Abänderung des Zielortes auf den Durchschlagsformularen durch die Chauffeure betrifft. Des Weiteren bringt der Gesuchsgegner in seinem Schreiben an die Gesuchstellerin vom 13. März 2026 zu Recht vor, dass die von ihm gewählten beanstandeten Formulierungen in der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024 weder die Anklageerhebung präjudizierten noch sich in irgendeiner Weise hinsichtlich des Verfahrensausgangs äussern. Ebenso ist der Verweis der Gesuchstellerin auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 482 vom 21. Januar 2026 E. 4.3 unbehilflich. Während dort der staatsanwaltlich geäusserte Satz «wir streben eine Verurteilung des Beschuldigten an» wegen seiner Klarheit die Offenheit der Untersuchung ernstlich in Frage zu stellen vermochte, fehlt es bei den hier vom Gesuchsgegner getätigten Äusserungen eben gerade an dieser Klarheit, die den Anschein der Befangenheit erwecken könnte. Bezeichnenderweise hat weder der von der angeblichen Befangenheit des Gesuchsgegners benachteiligte Beschuldigte noch eine andere Partei während der gesamten Untersuchung je ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner gestellt. Schliesslich muss sich die Gesuchstellerin ein widersprüchliches Verhalten entgegenhalten lassen, wenn sie den Gesuchsgegner am 6. März 2026 auffordert, zum Vorliegen eines Ausstandsgrundes gegen ihn Stellung zu nehmen, und während der laufenden Frist mit Verfügung vom 11. März 2026 den Termin für die Hauptverhandlung ansetzt und dabei den Gesuchsgegner zu dieser vorlädt. 3.5 Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin lassen die Ausführungen des Gesuchsgegners in der Einstellungsverfügung vom 28. August 2024 nach dem Gesagten keinen derart offensichtlichen Anschein der Befangenheit vermuten, dass der Gesuchsgegner mutmasslich von sich aus hätte in den Ausstand treten müssen. Jedenfalls bedarf bei dieser Ausgangslage die Frage der Durchführung eines Ausstandsverfahrens von Amtes wegen keiner weitergehenden Prüfung.

8 4. Unter diesen Umständen durfte auf das Einholen einer Stellungnahme des Betroffenen i.S.v. Art. 58 Abs. 2 StPO bzw. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 5. Wird das Ausstandsgesuch abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Es kommt mithin das Unterliegerprinzip von Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 59 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde i.S.v. Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten, also nicht die betreffende Behörde (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). JOSITSCH/SCHMID verweisen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur private Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehörden; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797). Da vorliegend die gesuchstellende Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Strafgerichts unterliegt, hat der Kanton Bern die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, zu tragen. Zufolge ihres Unterliegens und als staatliche Behörde hat die Gesuchstellerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsel sind keiner verfahrensbeteiligten Person entschädigungswürdige Nachteile entstanden.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Ausstandsgesuch vom 17. März 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Gesuchstellerin (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin 3, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) Bern, 30. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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