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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 30.03.2026 BK 2026 145

30 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,677 mots·~18 min·11

Résumé

Verlängerung Sicherheitshaft | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 145 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwalt A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung, versuchter Brandstiftung, Pornografie etc. Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 13. März 2026 (PEN 25 924)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Im gegen B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) laufenden Strafverfahren der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen Brandstiftung, versuchter Brandstiftung, Pornographie etc. versetzte das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. März 2025 für die Dauer von drei Wochen in Untersuchungshaft (ARR 25 34). Mit Entscheiden des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 25. März 2025 (KZM 25 599) und vom 24. April 2025 (KZM 25 859) wurde die Untersuchungshaft jeweils verlängert, zuletzt bis am 19. Oktober 2025. Gegen letzteren Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts führte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer), welche diese mit Beschluss vom 14. Mai 2025 teilweise guthiess und die Untersuchungshaft lediglich bis zum 19. Juli 2025 verlängerte (BK 25 194). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Juni 2025 nicht ein (7B_461/2025). Mit Entscheiden vom 21. Juli 2025 (KZM 25 1515) und vom 17. Oktober 2025 (KZM 25 2141) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft erneut, zuletzt bis am 19. Januar 2026. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2025 (KZM 25 2671) versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis am 18. März 2026 in Sicherheitshaft. Ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2026 wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 23. Februar 2026 (KZM 26 299) ab. 1.2 Mit Urteil vom 13. März 2026 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung bzw. Versuchs dazu, Pornographie, sowie weiterer Delikte unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft belassen und die Sicherheitshaft für vorerst sechs Monate verlängert wird. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer haben gegen das Urteil vom 13. März 2026 Berufung angemeldet. Gegen die verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt A.________, mit persönlicher Eingabe vom 13. März 2026 Beschwerde ein, welche am 18. März 2026 vom amtlichen Verteidiger der Beschwerdekammer zur Behandlung weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragt darin – soweit leserlich und sinngemäss – die Aufhebung der verfügten Verlängerung der Sicherheitshaft und seine sofortige Haftentlassung unter Kostenfolge zulasten des Staates. Zudem sei gegen die vorsitzende Gerichtspräsidentin ein separates Strafverfahren einzuleiten. 1.3 Mit Verfügung vom 19. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, forderte beim Regionalgericht die amtlichen Akten an und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 20. März 2026 reichte Rechtsanwalt A.________ ein ergänzendes Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers vom 14. März 2026 ein. Der

3 Beschwerdeführer stellt darin sinngemäss dieselben Anträge wie in der Beschwerdeschrift vom 13. März 2026. Am 23. März 2026 reichte das Regionalgericht die amtlichen Akten bei der Beschwerdekammer ein und verzichtete unter Verweis auf seine Ausführungen in der Begründung zur Verlängerung der Sicherheitshaft vom 13. März 2026 auf eine Stellungnahme. Mit delegierter Stellungnahme vom 23. März 2026 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und Belassung des Beschwerdeführers in Sicherheitshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 25. März 2026 reichte der amtliche Verteidiger eine weitere persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. März 2026 ein. Von diesen Eingaben gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 26. März 2026 Kenntnis, wies den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und gab den Parteien Gelegenheit für abschliessende Bemerkungen. Auf Nachfrage hin verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die mit Urteil vom 13. März 2026 verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit – unter Vorbehalt des Nachfolgenden (E. 2.2) – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Angefochten ist vorliegend die im Rahmen des Urteils vom 13. März 2026 angeordnete Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 13. März 2026 den Antrag stellt, gegen die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts sei ein separates Strafverfahren einzuleiten, so geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus. Darüber hinaus ist die Beschwerdekammer für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig; eine solche wäre bei einer Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, vgl. Art. 12 StPO) zu deponieren (Art. 301 Abs. 1 StPO). Auf eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständige Behörde (Art. 39 Abs. 1 StPO) kann verzichtet werden, da dem Beschwerdeführer dies aus zahlreichen eingeleiteten Verfahren hinlänglich bekannt sein muss (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 194 vom 14. Mai 2025, E. 2.2). Auf diesen Antrag ist damit so oder anders nicht einzutreten. 3. Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und einer der spezifischen Haftgründe (Flucht-, Kollusions-

4 oder einfache bzw. qualifizierte Wiederholungsgefahr) zu bejahen ist. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). 4. 4.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringenden Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich dabei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2 Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. März 2026 wegen Brandstiftung und weiterer Delikte erstinstanzlich schuldig gesprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer dagegen Berufung angemeldet hat, thematisiert er weder in seiner Beschwerdeschrift vom 13. März 2026 noch in seiner Ergänzung dazu vom 14. März 2026 den dringenden Tatverdacht, so dass dieser mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als gegeben erachtet werden kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der vorliegend im Raum stehende besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ohnehin keinen allgemeinen dringenden Tatverdacht i.S.v. Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO voraussetzt, dieses Erfordernis vielmehr durch die qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO ersetzt bzw. dort geregelt wird (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15a ff. zu Art. 221 StPO). 5. 5.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein

5 schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO setzt zunächst eine untersuchte qualifizierte Anlasstat voraus, nämlich den dringenden Verdacht, dass die beschuldigte Person durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 7B_1440/2024 / 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 5.2 Betreffend qualifizierte Anlasstat erwog die Beschwerdekammer im bereits erwähnten Beschluss BK 25 194 vom 14. Mai 2025 Folgendes (E. 5.2): […] Der Beschwerdeführer wird vorliegend dringend verdächtigt, im Wohnhaus am D.________ (Adresse) in E.________ (Ortschaft) einen Brand gelegt zu haben. Der Tatbestand der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10a zu Art. 221 StPO). Im Weiteren kann auf die Ausführungen in Ziff. 17 des Haftverlängerungsentscheids vom 25. März 2025 (KZM 25 599) verwiesen werden, in welchem sich das Zwangsmassnahmengericht hauptsächlich auf den Berichtsrapport Dezernat Brände und Explosionen (BEX) der Kantonspolizei Bern vom 7. März 2025 stützt. Gemäss Berichtsrapport wäre eine Gefährdung durch die Rauchgase sicher gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer und sein Nachbar, Herr F.________, zum Zeitpunkt des Brandes im Gebäude befunden hätten. Diesfalls wäre die körperliche Integrität der Bewohner schwer beeinträchtigt worden, zumal der Beschwerdeführer nicht überprüft hatte, ob sich Herr F.________ in seiner Wohnung aufgehalten hatte. Wie bereits festgehalten, kam die Kantonspolizei zum Schluss, es sei auch möglich, dass der Brand bereits zwei Tage zuvor, am 25. Januar 2025, initiiert worden sei. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es demnach auch denkbar gewesen wäre, dass sich das Feuer und die gefährlichen Rauchgase in der Nacht unbemerkt hätten entwickeln können, wodurch die schlafenden Bewohner einer noch höheren Gefahr ausgesetzt gewesen wären. Das Zwangsmassnahmengericht führt daher zutreffend aus, dass es nur dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass im Zusammenhang mit dem Brand keine Personen verletzt worden sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es diesfalls unerheblich, ob das schwere Delikt tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat (vgl. E. 5.1). Mithin kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass eine qualifizierte Anlasstat gemäss Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO vorliegt.

6 Diese Ausführungen haben in der Zwischenzeit nichts an Gültigkeit eingebüsst. Die qualifizierte Anlasstat ist nach wie vor zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. März 2026 der Brandstiftung erstinstanzlich schuldig gesprochen wurde. 5.3 5.3.1 Als Prognoseelement verlangt Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO weiter die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Bereits altrechtlich herrschte eine restriktive Praxis. Qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam daher nur in Frage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als «untragbar hoch» erschien. Bei der konkreten Prognosestellung ist die bisherige Bundesgerichtspraxis weiterhin zu berücksichtigen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei qualifizierter Wiederholungsgefahr Schwerverbrechen drohen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der bisherigen Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_858/2024 vom 30. August 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteile des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.4; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.3; 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3.2.2; 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen). Sowohl bei einfacher als auch qualifizierter Wiederholungsgefahr ging die bisherige Bundesgerichtspraxis von einer sogenannten «umgekehrten Proportionalität» zwischen Deliktsschwere und Eintretenswahrscheinlichkeit aus. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 143 IV 9 E. 2.9). Dies gilt weiterhin. Entsprechend kann bei ernsthaft drohenden schweren Gewaltverbrechen auch nach neuem Recht keine sehr hohe Eintretenswahrscheinlichkeit verlangt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_1009/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2 und 2.3; BGE 150 IV 149 E. 3.6.2; 150 IV 360 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).

7 5.3.2 Das Regionalgericht führt in seiner Begründung zur Verlängerung der Sicherheitshaft vom 13. März 2026 zur qualifizierten Wiederholungsgefahr bzw. zur Legalprognose des Beschwerdeführers Folgendes aus (Ziff. 4): Die Umstände im Hinblick auf die qualifizierte Wiederholungsgefahr haben sich seit den obgenannten ZMG-Entscheiden nicht verändert. Es kann auf die Ausführungen in den bisherigen Entscheiden verwiesen werden. Der Sachverständige hat dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten vom 10.09.2025 bezüglich ähnlicher Delikte eine sehr ungünstige Legalprognose attestiert. Zudem führte er an, dass das medizinisch-psychiatrische Störungsbild des Beschuldigten mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für zukünftige strafbare Handlungen verbunden sei. Der Gutachter, Dr. med. G.________, war an der Hauptverhandlung am 12.03.2026 von Beginn an anwesend und konnte sich vom Beschuldigten erneut einen persönlichen Eindruck machen. Im Rahmen seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung bestätigte er sodann seine Einschätzungen im psychiatrischen Gutachten vom 10.09.2025. Ferner führte er auf Frage aus, dass er die Legalprognose weiterhin als ungünstig betrachte, da keine Veränderung des Störungsbildes beim Beschuldigten auszumachen sei. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich die Legalprognose trotz besserer psychischer und kognitiver Verfassung des Beschuldigten seit Dezember/Januar 2024 und mehr als einem Jahr Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft, nicht verändert hat und immer noch als sehr ungünstig zu bezeichnen ist. Im Übrigen ist nicht auszuschliessen, dass die Verurteilung im vorliegenden Verfahren zu einer langjährigen Haftstrafe zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschuldigten führt. 5.3.3 Beim Beschwerdeführer wurde mit Gutachten vom 10. September 2025 eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem paranoiden und dissozialen sowie narzisstischen Anteilen diagnostiziert und ihm eine (sehr) ungünstige Legalprognose attestiert (Akten PEN 25 924 pag. 2434 und pag. 2447). Wie das Regionalgericht zutreffend festhält, hat der Sachverständige anlässlich seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 12. März 2026 seine Einschätzungen im psychiatrischen Gutachten vom 10. September 2025 sowohl hinsichtlich Störungsbild als auch hinsichtlich Legalprognose bestätigt (Akten PEN 25 924 pag. 3144-3146). Auf Nachfrage teilte der Sachverständige darüber hinaus mit, dass der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen seit über einem Jahr in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindet, nichts an seiner Einschätzung der Legalprognose ändert (Akten PEN 25 924 pag. 3146). Dass das Regionalgericht vor diesem Hintergrund keine relevante Veränderung der sehr ungünstigen Legalprognose des Beschwerdeführers erkennt, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch nichts vor, das Zweifel an der gutachterlich festgestellten Legalprognose zu begründen vermöchte. Wenn er das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr mit Verweis auf Schreiben bzw. Berichte des Inselspitals bestreitet, so bleibt unklar, welche konkreten Unterlagen des Inselspitals er hier meint. Den sich in den Verfahrensakten PEN 25 924 befindlichen Dokumenten des Inselspitals (pag. 1183 ff.) lassen sich jedenfalls in keiner Art und Weise Aussagen zur Legalprognose bzw. Wiederholungsgefahr entnehmen. 5.4 Zusammenfassend liegt einerseits eine qualifizierte Anlasstat i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO vor und andererseits besteht die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere schwere Verbrechen verüben wird (Art.

8 221 Abs. 1bis Bst. b StPO), womit die qualifizierte Wiederholungsgefahr nach wie vor zu bejahen ist. 5.5 Nachdem der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr offensichtlich zu bejahen ist, kann vorliegend mit der Vorinstanz offenbleiben, ob beim Beschwerdeführer auch eine Fluchtgefahr besteht. Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 23. März 2026 zusätzlich ins Feld geführten Haftgrund der Ausführungsgefahr. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2025 festgenommen und befindet sich seither in strafprozessualer Haft. Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 mit Hinweisen). Mit Blick auf die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (vgl. E. 1.2 oben) ist auch unter Berücksichtigung der vorinstanzlich verfügten Verlängerung der Sicherheitshaft für die Dauer von sechs Monaten nicht von Überhaft auszugehen. 6.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob – unabhängig der soeben erörterten Frage der Überhaft – vorliegend eine Haftverlängerung für die Dauer von sechs Monaten verhältnismässig ist. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Ein Ausnahmefall ist nur anzunehmen, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 5.1). Die Regeln zur Befristung der Haft gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO gelten nach Lehre und Rechtsprechung auch für die Verlängerung der Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil i.S.v. Art. 231 StPO (FORSTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 231; BGE 139 IV 94 E. 2.3.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr in näherer Zukunft wegfallen könnte. Zudem ist mit Blick auf den Akte-

9 numfang und die zu behandelnden Rechtsfragen – trotz der gesetzlichen Ordnungsfrist von 60 bzw. 90 Tagen nach Art. 84 Abs. 4 StPO – unwahrscheinlich, dass die schriftliche Urteilsbegründung innert dreier Monate den Parteien wird zugestellt werden können. Entsprechend ist die Haftverlängerung für die Dauer von sechs Monaten nicht zu beanstanden. 6.4 Schliesslich sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die qualifizierte Wiederholungsgefahr ausreichend zu bannen vermöchten. Wenn der Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme die Hinterlegung seines Passes vorschlägt, so verkennt er, dass diese Massnahme nur auf den (offengelassenen) Haftgrund der Fluchtgefahr zielt und – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt – den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht zu beeinflussen vermag. 6.5 Die Verlängerung der Sicherheitshaft um sechs Monate erweist sich damit auch als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht mit Urteil vom 13. März 2026 die Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis am 13. September 2026, verlängert hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt A.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 30. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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