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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.03.2026 BK 2026 120

12 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,250 mots·~26 min·2

Résumé

20260303_131554_ANOM.docx | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 120 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2026 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 19. Februar 2026 (ARR 26 4)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 15. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2026 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) den Beschwerdeführer am 18. Februar 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 14. Mai 2026, in Untersuchungshaft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. März 2026 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag: Der Entscheid der Vorinstanz im Verfahren ARR 26 4 vom 18.2.2026 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 3. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der gesamten amtlichen Akten O 26 1658 ab. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 6. März 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Vorinstanz auf eine Stellungnahme sowie der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis. Auf Nachfrage hin, teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet wird. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In prozessualer Hinsicht wird vorgebracht, die Anhaltung des Beschwerdeführers sei willkürlich gewesen, so dass allfällige sich daraus ergebenden Beweise unverwertbar seien. 3.2 Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Sachgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum

3 Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6.3.2), erweist sich die Anhaltung des Beschwerdeführers prima vista als rechtmässig. 4. 4.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4.2 Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – grundsätzlich die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 5. 5.1 Zum Sachverhalt geht aus dem Haftantrag vom 16. Februar 2026 Folgendes hervor: Gemäss einer Mitteilung der Kantonspolizei D.________ sind seit Anfang 2025 unter dem Phänomen «E.________» siebzehn Schweizer Kantone von einer Welle von Diebstählen von Luxusfahrzeugen betroffen, wobei mehr als 200 Fälle gemeldet worden sind. Dabei geht die Täterschaft wie folgt vor: Die Drahtzieher aus Frankreich suchen auf Schweizer Autoverkaufsplattformen, vor allem auf F.________, nach leistungsstarken oder luxuriösen Fahrzeugen, die zum Verkauf stehen. Manchmal nutzen sie Google Maps, um einen virtuellen Rundgang durch die Garagen zu machen und sich mit den Räumlichkeiten vertraut zu machen. Der Auftraggeber oder ein «Anwerber» erstellt einen Telegram- oder TikTok- Kanal, um «Soldaten» anzulocken, die an Diebstahlsmissionen in der Schweiz interessiert sind und verspricht ihnen leicht verdientes Geld. Es wird eine Snapchat- oder Signal-Gruppe erstellt, um den ausgewählten «Soldaten» Anweisungen zu übermitteln. Diese reisen in der Regel mit dem Zug in die Schweiz. Die Auftraggeber weisen sie meist an, mit einem vor Ort gefundenen Stein eine Scheibe einzuschlagen und in die Garage einzudringen. Während der gesamten Dauer der Aktion bleiben sie per Snapchat-Sprach- oder Videoanruf mit den «Soldaten» in Verbindung, um sie anzuleiten und ihnen den Standort der Schlüssel und des/der zu stehlenden Fahrzeugs/Fahrzeuge mitzuteilen. Nach dem Diebstahl verlassen die «Soldaten» die Schweiz in Richtung Südfrankreich. In der Regel werden Nummernschilder von Fahrzeugen in der Nähe des Tatorts gestohlen und dann an den gestohlenen Fahrzeugen angebracht. Ein Diebstahl nach dem genannten Phänomen hat sich in der Nacht vom Samstag auf Sonntag letzter Woche in G.________ (Ort) ereignet. Gestützt auf eine Meldung eines Anwohners über eine eingeschlagene Fensterscheibe bei einer Autogarage mit mehreren verdächtigen Personen hat sich eine Polizeipatrouille vor Ort begeben. Noch während der Anfahrt hat der Melder mitgeteilt, dass ein Fahrzeug bereits davongefahren sei und sich weiterhin Personen bei der Garage aufhalten. Es stünden

4 Fahrzeuge mit laufendem Motor bereit. Nach Eintreffen hat die Polizei am 15.02.2026 um 01.22 Uhr zwei Personen angehalten, nämlich den Beschuldigten H.________ und I.________, für welchen die Jugendanwaltschaft Oberland zuständig ist. Was das bereits weggefahrene und entwendete Fahrzeug betrifft – es handelt sich dabei um einen BMW –, so ist dessen Lenker mit dem Fahrzeug in G.________(Ort) verunfallt und hat das defekte Auto zurückgelassen, indem er sich von der Unfallstelle entfernt hat. Im Verlaufe der Nachsuche nach weiteren Tatverdächtigen hat die Polizei um 05.30 Uhr A.________ im Bistrowagen in einem am Bahnhof G.________(Ort) stehenden Zug angehalten. Der Deliktsbetrag der entwendeten resp. zur Entwendung vorbereiteten Fahrzeuge beträgt rund CHF 100'000.00. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, an den ihm vorgeworfenen Straftaten beteiligt gewesen und mit dem BMW weggefahren und verunfallt zu sein (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2026, S. 5 Z. 137-147; Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026, S. 5 Z. 126-147; Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Februar 2026, S. 3 Z. 21-24 sowie S. 6 Z. 15-23). 6. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2 f.; 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_1073/2025 vom 7. November 2025 E. 3.2; 7B_1132/2025 vom 19. November 2025; 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 151 IV 57 E. 3.1; 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_256/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.2). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zum dringenden Tatverdacht Folgendes aus: Die Untersuchung steht erst am Anfang. Es ist nicht Sache des Zwangsmassnahmengerichts, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen. Gestützt auf den aktuellen Akten- resp. Kenntnisstand ist

5 von einem genügend dringenden Tatverdacht bezüglich Verbrechen und/oder Vergehen auszugehen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Vorliegen des dringenden Tatverdachts kann gefolgt werden. Zwar sind die Ausführungen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten insofern zutreffend, dass zurzeit weder subjektiv noch objektiv (ausgewertete) Beweise den Beschuldigten belasten. Allerdings steht die Anhaltung des Beschuldigen am 15.02.2026 um 5.30 Uhr (Sonntagmorgen) in einem Bistrowagen eines im Bahnhof G.________(Ort) stehenden Zuges in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl. Der Tatort ist in Gehdistanz zum Bahnhof und auch der Unfallort des Fahrzeuges ist in G.________(Ort). Sodann wäre es für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, verifizierbare Aussagen zu seinem Aufenthalt in G.________(Ort) zu machen. Er ist aus Frankreich angereist und gemäss eigenen Angaben zum ersten Mal in der Schweiz. Aber weder zu seiner Reiseroute (inkl. Ticket) und seiner Unterkunft noch zu seiner anscheinend langjährigen Freundin macht er überprüfbare Angaben. Er will sich nicht daran erinnern können. Aus den gemachten Aussagen geht nicht plausibel hervor, weshalb er sich am Wochenende seines Heiratsantrages in aller Frühe am Bahnhof G.________(Ort) befindet, notabene ohne Reisegepäck. Vor diesem Hintergrund liegt beim aktuellen Ermittlungsstand ein genügend dringender Anfangstatverdacht für eine Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl im J.________ am 19.02.2026 [recte: 15.02.2026] vor. Es ist Aufgabe der [Staatsanwaltschaft] diesen Anfangstatverdacht im Zuge der Ermittlungen zu verdichten, ansonsten der Beschuldigte freizulassen ist. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers am Einbruchdiebstahl im J.________ vom 15. Februar 2026 derzeit zu bejahen ist. 6.3.1 Beim aktuellen Verfahrensstand muss davon ausgegangen werden, dass der zu untersuchende Einbruchdiebstahl nach dem in dem den Beschwerdeführer betreffenden Haftantrag vom 16. Februar 2026 (nachfolgend: Haftantrag) beschriebenen Phänomen «E.________» begangen wurde. Dabei bewegen sich die an den entsprechenden Einbruchdiebstählen beteiligten Personen aus Frankreich in die Schweiz, brechen unter Anleitung (vorliegend via SnapChat) in Autogaragen ein und entwenden Fahrzeuge. Entsprechendes kann auch den Aussagen der am Tatort festgenommenen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, I.________ und H.________, entnommen werden (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen von I.________ vom 15. Februar 2026, S. 3 Z. 40-46, S. 4 Z. 87-91 und von H.________ vom 15. Februar 2026, S. 3 Z. 56-65, S. 6 Z. 205-207 und 232-235 sowie die Hafteröffnungseinvernahme von H.________ vom 16. Februar 2026, S. 5 Z. 144-147). 6.3.2 Wenn der Beschwerdeführer zusammengefasst rügt, aus den Haftakten sei nicht ersichtlich, welche Gründe – wenn nicht seine Herkunft – zu seiner Anhaltung geführt hätten, gilt es zunächst daran zu erinnern, dass die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten verbringen kann, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen, abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat oder abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird (Art. 215 Abs. 1 StPO). Aus dem Haftantrag sowie dem beiliegenden Formular der Kantonspolizei Bern zur vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2026 geht hervor, dass die Anhaltung im Rahmen einer gezielten Nachsuche aufgrund der während der Ausführung des Diebstahls eingegangenen Einbruchmeldung eines Anwohners erfolgt ist. Anhand dieser Meldung wurde bekannt, dass sich mehrere Tatverdächtige

6 bei der Garage aufhielten. Während der Anfahrt der Polizei präzisierte der Melder sodann, dass ein Fahrzeug bereits davongefahren sei und sich weiterhin Personen bei der Garage aufhalten würden. Zudem stünden Fahrzeuge mit laufendem Motor bereit. Aus dem ebenfalls beigelegten Formular der Kantonspolizei Bern zur vorläufigen Festnahme von H.________ vom 15. Februar 2026 geht weiter hervor, dass H.________ und I.________ beim Eintreffen der Polizei nach kurzer Nachverfolgung zu Fuss angehalten werden konnten. Folglich war von insgesamt mindestens drei Tatbeteiligten auszugehen, wovon mindestens ein Tatbeteiligter bereits weggefahren war. Gemäss Haftantrag stellte die Polizei in der Folge in G.________(Ort) einen Verkehrsunfall mit einem beim Einbruchdiebstahl entwendeten Fahrzeug fest. Der Unfallverursacher hatte sich von der Unfallstelle entfernt (vgl. dazu auch den Vorhalt anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026, S. 5 Z. 127-129). Zumal bei dieser Ausgangslage die Möglichkeit bestand, dass sich die Täterschaft noch in G.________(Ort) befand, erscheint es unter Berücksichtigung von Art. 215 Abs. 1 StPO gerechtfertigt, dass die Polizei unter anderem Züge kontrolliert und den Beschwerdeführer angehalten hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei nicht bekannt, ob am Bahnhof oder im Zug auch noch andere Personen kontrolliert worden seien, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dieser Umstand mit Blick auf die Frage nach der Zulässigkeit seiner Anhaltung bzw. den Gründen dafür, von vernachlässigbarer Bedeutung ist. Aufgrund des Gesagten wird sodann deutlich, dass dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden kann, wenn er das Vorliegen eines zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs bestreitet. 6.3.3 Was den Einwand anbelangt, wonach die Vorwürfe der Entwendung des Fahrzeugs und des Verkehrsunfalls aktenmässig nicht belegt seien, zumal diesbezüglich auch kein Polizei- und/oder Unfallrapport vorliege, gilt es zu beachten, dass hinsichtlich der Entwendung eine Meldung eines Anwohners vorliegt und der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Einvernahme sowohl auf den Diebstahl des Fahrzeugs als auch auf den damit verursachten Unfall angesprochen wurde (siehe dazu E. 6.3.2 hiervor). Seinen Aussagen zufolge wurde ihm die Unfallstelle sogar gezeigt (siehe dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2026, S. 5 Z. 167-169; Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026, S. 5 Z. 134-138). Entgegen den Ausführungen in der Haftbeschwerde kann demnach nicht gesagt werden, die Entwendung und der Unfall seien «überhaupt nicht belegt». Dass die Staatsanwaltschaft mit dem Haftantrag, das heisst innert 48 Stunden nach der Entwendung und dem Unfall, noch keine entsprechenden Berichte eingereicht hat und der Beschwerdeführer bis dato lediglich mit mündlichen Vorhalten konfrontiert wurde, schadet nicht. So darf als notorisch gelten, dass gerade in umfangreichen (Haft-)Verfahren den beschuldigten Personen neue Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vorgehalten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Berichtsrapport noch nicht vorliegt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 7.3.3). Sollte seitens der Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht gezogen werden, wäre es angezeigt, den bzw. die fraglichen Rapport(e) dannzumal einzureichen. Ob der Be-

7 schwerdeführer sich beim fraglichen Unfall, wie von ihm vorgebracht, hätte verletzen müssen, wird weiter abzuklären sein. 6.3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die vorinstanzliche Begründung, wonach es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, verifizierbare Aussagen zu seinem Aufenthalt in G.________(Ort) zu machen, greife zu kurz, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr muss beim aktuellen Ermittlungsstand davon ausgegangen werden, dass es sich bei seiner Erklärung, dass er zum ersten Mal aus Frankreich in die Schweiz gereist sei, um seiner angeblich langjährigen Freundin einen Heiratsantrag zu machen, um eine Schutzbehauptung handelt. Soweit geltend gemacht wird, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Freundin bzw. zukünftige Frau nicht in ein Strafverfahren involvieren wolle, auch wenn diese seine Aussagen verifizieren könnte, ist festzuhalten, dass es im Ermessen des Beschwerdeführers liegt, welche Informationen er zwecks Überprüfung seiner Aussagen preisgibt. Entscheidet er sich jedoch gegen die Offenlegung relevanter Informationen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu beachten gilt zudem, dass der Beschwerdeführer nicht nur bezüglich seiner angeblichen Lebenspartnerin «K.________» keine Auskunft geben wollte, sondern er auch weder zu seiner Reiseroute (inkl. Ticket) noch zu seiner Unterkunft überprüfbare Angaben machen konnte (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2026, S. 3 Z. 29-61 und S. 8 Z. 303- 311; Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026, S. 4 Z. 85-87 und 97-118; Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18. Februar 2026, S. 4 Z. 2-43). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 15. Februar 2026 noch angab, er sei am 13. Februar 2026 in die Schweiz eingereist und habe den 14. Februar 2026 mit seiner angeblichen Freundin und deren Eltern verbracht (siehe dort S. 3 Z. 34 67, S. 8 Z. 303-305 und S. 9 Z. 359-360). Im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme sagte er sodann aus, er sei am 14. Februar 2026 um 10:00 Uhr angekommen (siehe dort S. 3 Z. 79-80). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gab er wiederum an, bereits am 13. Februar 2026, um 13:00 Uhr oder 14:00 Uhr in die Schweiz gekommen zu sein (siehe dort S. 3 Z. 26-27 und S. 5 Z. 5-9). Unbekannt ist denn auch, um wieviel Uhr das den Beschwerdeführer angeblich entlastende Video aus der Bar aufgenommen worden sein soll. Sein Mobiltelefon liess der Beschwerdeführer siegeln (vgl. dazu die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2026, S. 7 Z. 280-281; Hafteröffnungseinvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2026, S. 5 Z. 145-147). Zusammenfassend geht mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz aus den vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen nicht plausibel hervor, weshalb er sich am Wochenende seines Heiratsantrages in aller Frühe in einem Bistrowagen am Bahnhof G.________(Ort) aufgehalten hat. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Mitbeschuldigten belasteten ihn nicht, zumal sie beide ausgesagt hätten, sie würden ihn nicht kennen, ist zunächst festzuhalten, dass aus den Haftakten lediglich ersichtlich ist, dass H.________ danach gefragt wurde, ob er den am Sonntagmorgen am Bahnhof G.________(Ort) im ersten Zug in Richtung L.________ (Ort) angehaltenen Beschwerdeführer kenne, was dieser verneinte (siehe dazu die Hafteröffnungseinvernahme von H.________ vom 16. Februar 2026, S. 5 Z. 128-131). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen besteht

8 tatsächlich die Möglichkeit, dass die aus Frankreich angeworbenen «Soldaten» einander nicht mit richtigem Namen kennen. Zum anderen werden die Aussagen der Mitbeschuldigten im Laufe des Strafverfahrens zu überprüfen sein. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass inzwischen eine Einvernahme mit I.________ stattgefunden habe, wobei dieser H.________ identifiziert, den Beschwerdeführer hingegen nicht erkannt habe, gilt es in Erwägung zu ziehen, dass die erwähnte Einvernahme im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht wurde. Eine Edition derselben erübrigt sich indes, zumal auch diese Angaben im Laufe des Strafverfahrens weiter überprüft werden müssten. Die abschliessende Aussagenwürdigung obliegt dem Sachgericht. Daneben erstaunt diese Aussage nicht, wurden I.________ und H.________ doch zusammen angehalten und der Beschwerdeführer nicht. 6.3.5 Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ist es gerade nicht so, dass der Beschwerdeführer als in G.________(Ort) anwesende Person «zufällig» angehalten und in Haft versetzt worden ist. Vielmehr ist der dringende Tatverdacht des (Einbruch- )Diebstahls vorliegend deshalb zu bejahen, weil der Beschwerdeführer in zeitlicher und örtlicher Nähe des Einbruchdiebstahls sowie der Unfallstelle angehalten worden ist, er französisch spricht, zwei Mobiltelefone auf sich getragen hat und insbesondere keinen plausiblen Grund für seinen frühmorgendlichen Aufenthalt im Zug angegeben hat. Vielmehr hat er Aussagen getätigt, die keinen Sinn ergeben. Aufgrund der eingereichten Haftakten liegen aus Sicht der Beschwerdekammer derzeit ausreichend Indizien vor, welche beim gegenwärtigen Verfahrensstand dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer in den zu untersuchenden Sachverhalt verwickelt ist. 6.4 Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht derzeit zu bejahen. 7. 7.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung sowohl mit Kollusions- als auch mit Fluchtgefahr. 7.2 Die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zu den besonderen Haftgründen äussert, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Entscheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prüfung (dazu E. 7.3.3 und 7.4.3 hiernach). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. 7.3 7.3.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise

9 erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 7.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid Folgendes aus: Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft [im Haftantrag] ist beizupflichten. Es sind weitere verdächtige Tatbeteiligte vorhanden, weshalb es als sehr wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung mit den ihm bekannten Personen in Kontakt treten würde, um sich mit ihnen abzusprechen oder auf ihr Verhalten im Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Naheliegend ist auch eine Beseitigung oder eine anderweitige Einwirkung auf Beweismittel durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte bestreitet eine Tatbeteiligung. Er hat ein starkes Interesse daran, weil in diesem frühen Ermittlungsstadium die Tatbeteiligung der einzelnen Personen wie auch das Ausmass der deliktischen Tätigkeit noch unklar sind und erst ermittelt werden müssen. Kann der Beschuldigte Einfluss auf die anderen, insbesondere die unbekannten Tatbeteiligten nehmen oder weitere Beweismittel beiseiteschaffen, droht dies die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft zu vereiteln. Entsprechend liegt eine genügend konkrete Verdunkelungsgefahr vor. 7.3.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist und verweist vor-

10 weg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer steht aufgrund der Tatsache, dass dieser erst kürzlich angehalten und zur Sache befragt wurde, erst am Anfang. Mithin sind derzeit noch keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Zumal davon auszugehen ist, dass die zu untersuchende Straftat nach dem Phänomen «E.________» begangen wurde, muss von einer Vielzahl – sowohl bekannter als auch unbekannter – Tatbeteiligter ausgegangen werden, mit denen der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Haft in Kontakt treten könnte. Die Möglichkeit zur Kollusion ist offensichtlich. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das bisherige die Aussageverhalten des Beschwerdeführers für eine Kollusionsneigung spricht (vgl. E. 6.3.4). 7.3.4 Die Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen. 7.4 7.4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrensbzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinwei-

11 sen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Fluchtgefahr wie folgt: Auch bezüglich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft [im Haftantrag] zu folgen: Der Beschuldigte ist französischer Staatsbürger und hat seinen Lebensmittelpunkt in Frankreich. Er ist einzig zum Zweck der Tatbegehung in die Schweiz eingereist. Gemäss seinen Aussagen sei er das erste Mal in der Schweiz gewesen. Dem Beschuldigten wird Autodiebstahl mit einer Deliktssumme von ca. CHF 100'000.00 vorgeworfen, es droht eine nicht unempfindliche Strafe. Entsprechend besteht ein nicht unerheblicher Anreiz, sich der Strafverfolgung und der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe durch Untertauchen oder Flucht ins Ausland zu entziehen. Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Beschuldigte vorher nie in der Schweiz war und sein Lebensmittelpunkt im Ausland liegt, ist von einer hohen Fluchtgefahr auszugehen. Dass der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 18.02.2026 festhielt, dass er versichere, sich der Strafuntersuchung nicht entziehen zu wollen sowie bei einer allfälligen Gerichtsverhandlung anwesend sein zu wollen, vermag aus Sicht des Gerichts nichts an der bestehenden Fluchtgefahr ändern. Beim Beschuldigten ist folglich die Fluchtgefahr zu bejahen. 7.4.3 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen ist und verweist vorweg auf die Ausführungen im Haftantrag und im angefochtenen Entscheid. Ergänzend ist festzuhalten, dass derzeit der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer mit dem gestohlenen Fahrzeug verunfallt ist und er sich vom Unfallort entfernte, womit er seine Fluchtneigung manifestiert hat. Aufgrund der Gesamtumstände besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich in Frankreich, untertauchen würde. Die Fluchtgefahr kann nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden. 7.4.4 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen. 8. 8.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der

12 (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2026 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für drei Monate, das heisst bis zum 14. Mai 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf die zu untersuchenden Vorwürfe des offenbar sorgfältig geplanten und organisierten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs droht bei der angeordneten Haftdauer hinsichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB, wonach einfacher Diebstahl mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird; Art. 144 Abs. 1 StGB, wonach Sachbeschädigung mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bzw. bei grossem Schaden gemäss Abs. 3 mit Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird; Art. 186 StGB, wonach Hausfriedensbruch mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine angebliche Beteiligung könnte mittels DNA-Spuren bzw. einer DNA-Analyse überprüft werden, was innerhalb eines Monats möglich sei, muss er sich entgegenhalten lassen, dass neben Auswertung von Tatortspuren auch noch weitere Ermittlungshandlungen, wie parteiöffentliche Befragungen der Mitbeteiligten und Identifizierung und sofern möglich Anhaltung und Befragung von weiteren möglichen Mitbeteiligten, geplant sind bzw. laufen. Sollte eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers aufgrund am Tatort gefundener bzw. im entwendeten Auto gefundenen und ausgewerteten DNA-Spuren ausgeschlossen werden können, wäre er selbstverständlich vor Ablauf der angeordneten drei Monate aus der Haft zu entlassen. Was das Argument anbelangt, wonach das Abwarten der Auswertung der Mobiltelefone weder die Anordnung noch die Dauer der Untersuchungshaft rechtfertige, da allfällige Beweise, welche sich aus der willkürlichen Anhaltung ergäben, ohnehin nicht verwertbar wären, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass die Anhaltung prima vista rechtmässig erscheint (E. 6.3.2) und die Prüfung, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, Aufgabe des Sachgerichts sein wird (E. 3.2). Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer die sichergestellten Mobiltelefone siegeln liess – was sein gutes Recht ist – erweist sich die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von drei Monaten als verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusions- und der Fluchtgefahr wirksam begegnet werden könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Entschädigung für das Beschwerdeverfah-

13 ren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt M.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsidentin N.________ (per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 120 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 12.03.2026 BK 2026 120 — Swissrulings