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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.03.2026 BK 2026 119

17 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,429 mots·~22 min·3

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 119 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Raubes etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2026 (KZM 26 300)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 25 22070), in dessen Rahmen das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 21. November 2025 in Untersuchungshaft versetzte (ARR 25 167). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Beschluss BK 25 572 vom 12. Dezember 2025) sowie das Bundesgericht (Urteil 7B_57/2026 vom 9. Februar 2026) abgewiesen. 1.2 Am 18. Februar 2026 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 26 300). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. März 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen, eventualiter mit der Auflage, sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung betreffend Alkohol- und Drogenabhängigkeit zu unterziehen. Mit Verfügung vom 3. März 2026 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 4. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 6. März 2026 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit der delegierten Stellungnahme das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. März 2026 mit Beilage ein. Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im

3 Beschwerdeverfahren erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen Gelegenheit, zu den erwähnten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen des rechtlichen Gehörs. 4.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 und 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 4.2). 4.3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft auf den Haftanordnungsantrag, den Haftanordnungsentscheid sowie den Entscheid (recte: das Urteil) des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Dezember 2025 verweise, ohne diese beizulegen. Dazu ist vorab festzuhalten, dass auf das Urteil des Regionalgerichts nur in Bezug auf die Strafe verwiesen wird, wofür der dem Haftantrag beigelegte Strafregisterauszug ausreichender Beweis ist. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nur auf Akten stützen, die ihm durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden und in welche der beschuldigten Person Einsicht gewährt wurde (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Fn. 39 zu Art. 224 StPO mit Hinweisen). Hingegen ist es nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, bei sich wiederholenden Streitgegenständen auf frühere Entscheide zu verweisen. Allerdings müssen die Verhältnisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klarheit hervorgehen, welche Argumente weiterhin als massgebend erachtet werden, und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berücksichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.4.3). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid diese Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht sogar auf den Parteien eröffnete schriftliche Eingaben verweisen darf (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 530 vom 24. November 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).

4 Die Staatsanwaltschaft legt dem Haftverlängerungsgesuch die wesentlichen Akten bei (Art. 227 Abs. 2 StPO). Diese Formulierung findet sich bereits in Art. 224 Abs. 2 StPO für den Haftantrag. Die Vorschrift dient der beschuldigten Person, der dadurch das rechtliche Gehör gewährt wird, wodurch sie ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 224 StPO). Art. 227 Abs. 2 StPO ist entsprechend nicht so zu verstehen, dass die Staatsanwaltschaft jeweils alle Akten neu einreichen muss. Da der beschuldigten Person zu Akten, die in vorangehenden Haftverfahren eingereicht wurden, das rechtliche Gehör bereits gewährt wurde, reicht ein Verweis auf diese Akten ohne Weiteres aus. 4.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft auf weitere Delikte verweise, hierzu jedoch keine Dokumente vorlege. Da das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid nicht auf diese Delikte abstellt, liegt keine Gehörsverletzung durch das Zwangsmassnahmengericht vor. Doch auch die Staatsanwaltschaft verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht. Im Haftverlängerungsantrag verwies sie darauf, die entsprechenden Dokumente aus taktischen Überlegungen nicht beigelegt zu haben, da dem Beschwerdeführer diesbezüglich noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Staatsanwaltschaft bietet nur wenig mehr Informationen als die Straftatbestände, die dadurch erfüllt sein sollen. Ungeachtet dessen, dass dieser Grad an Substantiierung für die Anordnung von Haft nicht ausreicht, trägt die Staatsanwaltschaft bei der Auswahl der Haftakten das Risiko, dass eine zu knappe Dokumentation zur Abweisung des Haftantrages führen kann (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 101 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.3 f.). Da keine Beweismittel eingereicht wurden, besteht auch nicht die Gefahr einer einseitigen Auswahl (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.4.2). 4.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit den Argumenten in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2026 auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer bringt diese in der Beschwerde nochmals vor. Hinsichtlich des Verweises auf nicht eingereichte Akten kann auf E. 1.5, 2.1 und 2.2 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden; dort wurde diesem Vorbringen hinreichende Beachtung geschenkt. Weiter nahm das Zwangsmassnahmengericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den weiteren Delikten und der Kontraproduktivität der Haftentlassung nicht auf, musste dies jedoch auch nicht. Es handelt sich dabei offensichtlich um argumentative Reaktionen auf den Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft. Indem das Zwangsmassnahmengericht die diesbezüglichen Argumente der Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht aufnahm, zeigte es hinreichend klar, dass es dies nicht als entscheiderheblich qualifizierte. Dasselbe gilt für die Vorbringen zu Wohnsituation und sozialem Empfangsraum. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers wurde in den Entscheid aufgenommen, floss aber nicht weiter in die Begründung ein. Auch hier wurde die zugrundeliegende Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht aufgenommen.

5 4.6 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. 5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 5.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auch hinsichtlich des dringenden Tatverdachts vor, dass der Verweis auf nicht eingereichte Akten unzulässig sei. Mit Blick auf die Ausführungen in E. 4.3 sind hierzu keine Weiterungen notwendig. Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer zu den «angeblichen weiteren Delikte[n]» darauf, dass keine Verurteilung vorliege und entsprechend die Unschuldsvermutung gelte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Untersuchungshaft begriffsnotwendig vor einem Schuldspruch diskutiert und allfällig angeordnet wird. Ein dringender Tatverdacht reicht aus (Art. 221 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten steht die Unschuldsvermutung der Untersuchungshaft nicht entgegen. Da der angefochtene Entscheid sich nicht auf diese weiteren Delikte stützt, müssen diese an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bezüglich der Delikte, welche er am 18. November 2025 begangen haben soll, nicht bestreitet. Praxisgemäss wird der dringende Tatverdacht daher nur summarisch geprüft, weil in einer Beschwerde genau anzugeben ist, welche Punkte eines Entscheids angefochten werden und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. a und b StPO).

6 5.3 Bereits im Beschluss BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 bejahte die Beschwerdekammer in Strafsachen den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Vorfälle vom 18. November 2025. Mit dem Haftverlängerungsantrag reichte die Staatsanwaltschaft u.a. das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2026 ein. Darin wurden ihm detaillierte Vorhalte zu den Ereignissen des 18. Novembers 2025 gemacht. Weiter wurden ihm dort diverse Aufnahmen von Überwachungskameras vorgehalten. Diese Aufnahmen finden sich zwar nicht in den Haftakten. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den meisten Vorhalten nichts entgegensetzte (Z. 94, 124, 235, 266). Er stellte einzig in Abrede, beim Burger King eine Person in den Finger gebissen zu haben (Z. 229). Auch bei der Einvernahme vom 2. März 2026 zeigte er sich geständig (Z. 30, 42, 47, 86). Dies gilt – trotz einer Rückfrage des Beschwerdeführers – auch für die Gegenwehr bei der Anhaltung durch die Polizei (Z. 102-112). Damit kann der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Vorfälle vom 18. November 2025 weiterhin bejaht werden. Gemäss Einvernahme vom 2. März 2026 lauten die Vorwürfe aktuell auf mehrfache Sachbeschädigung, geringfügigen Diebstahl, Verunreinigung fremden Eigentums, Raub, evtl. versuchte schwere Körperverletzung, Drohung, «Körperverletzung bzw. Versuch dazu», mehrfache Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfache Körperverletzung bzw. Versuch dazu. 5.4 Das Zwangsmassnahmengericht äusserte sich nicht zu den weiteren Delikten, welche die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsantrag aufführte. Wie es sich damit verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben. Es ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht in der Beschwerde vom 2. März 2026 bestreitet, sich in der gleichentags durchgeführten Einvernahme jedoch teilweise geständig gezeigt hat. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit einfacher Wiederholungsgefahr. 6.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses ist präzisierend festzuhalten, dass die beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleich-

7 artigen Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.3-2.11). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zunächst auf den Haftanordnungsentscheid, den Beschluss der Beschwerdekammer sowie das Urteil des Bundesgerichts und führt dann aus, was folgt: Änderungen an den Elementen, welche zur Annahme der Wiederholungsgefahr führten, haben sich in der Zwischenzeit nicht ergeben. Dass sich der Beschuldigte im Haftregime vorbildlich verhalten habe und nicht straffällig geworden sei, vermag das Vorliegen der Wiederholungsgefahr nicht in Frage zu stellen, sind die diesbezüglichen Rahmenbedingungen und Vorgaben doch nicht mit einer rein eigenverantwortlichen Lebensführung in Freiheit zu vergleichen, zumal ein Abweichen vom erwartbaren Verhalten in einem Gefängnis unmittelbare Konsequenzen zur Folge hätte. Hinzu kommt, dass das gegen den Beschuldigten ergangene Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. Dezember 2025, mit welchem dieser unter anderen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt wurde, in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwuchs (vgl. Strafregisterauszug vom 11. Februar 2026). Es kann deshalb als zusätzliches Element gewürdigt werden, welches die Annahme der Wiederholungsgefahr zu untermauern vermag. 6.3 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass sich Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht auf Ausführungen zum Vortaterfordernis beschränkten. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss auch hinsichtlich der Wiederholungsgefahr den Verweis auf frühere Entscheide und Eingaben. Es kann auf die Ausführungen in E. 4.3 verwiesen werden. 6.4 Die Beschwerdekammer beschäftigte sich bereits im Beschluss BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3 detailliert mit der Wiederholungsgefahr. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Es genügt somit, im Folgenden auf die neuen Umstände und Vorbringen einzugehen. In der Sache argumentiert der Beschwerdeführer, dass er sich im Regionalgefängnis vorbildlich verhalten habe und selbst in dieser emotional belastenden Situation nicht straffällig geworden sei. Dem Zwangsmassnahmengericht zu folgen, wenn es vorbringe, dass die Rahmenbedingungen in Haft nicht mit denjenigen in Freiheit zu vergleichen seien, bedeute in der Konsequenz, den Haftgrund der Wiederholungsgefahr für immer zu bejahen. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung keine Gelegenheit, sich in Freiheit zu bewähren. Dennoch kann anhand der bereits bei der Haftanordnung bekannten und seither dazugekommenen Faktoren eine belastbare Prognose gestellt werden. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde zu seiner Betäubungsmittelabhängigkeit erneut fest, dass er bereit wäre, sich freiwillig in ärztliche Behandlung zu begeben. Diesem Vorbringen wurde bereits im Beschluss BK 25 572 vom 12. De-

8 zember 2025 E. 4.3 entgegnet, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere erfolglose Entzugsversuche hinter sich habe. Bei der Einvernahme vom 2. März 2026 machte er nunmehr geltend, nur noch «Benzos» seien ein Problem. Damit sei er schon sehr runter. Da man davon aber epileptische Anfälle bekommen könne, wolle er das begleitet machen (Z. 602-604). Er habe Entzugserscheinungen, er sei recht hibbelig und habe schwitzige Hände (Z. 615 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Benzodiazepine gemäss eigenen Angaben legal im Rahmen einer Substitution erhält (Hafteröffnung vom 20. November 2025, Z. 55). Die Beschwerdekammer anerkennt den Willen des Beschwerdeführers, seine Abhängigkeit zu bekämpfen. Auch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das abrupte Absetzen von Benzodiazepinen kontraindiziert und ein langsames Ausschleichen ratsam ist (MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, Klinik, Begutachtung und Behandlung zwischen Psychiatrie und Recht, 5. Aufl. 2017, S. 161). Die Überwindung einer Suchterkrankung braucht jedoch mehr als nur Abstinenz. So wird in der einschlägigen Literatur ein phasenspezifisches Vorgehen vorgeschlagen, das in die folgenden Phasen zerfällt: Schadensbegrenzung und -reduzierung, Motivationsbehandlung, Entwöhnungsphase, soziale Rehabilitation, Rückfallprophylaxe und -behandlung (MÜLLER/NEDOPIL, a.a.O, S. 167). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine Einbettung des Ausschleichens der Benzodiazepine in eine solche Behandlung. Ohnehin ist auch die Abstinenz noch nicht erreicht, weshalb die Gefahr eines Konsumrückfalls bei einer Haftentlassung ein sehr realistisches Szenario darstellt. So gehören Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild, das sich bei Süchtigen regelmässig präsentiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die Staatsanwaltschaft bringt im Haftverlängerungsantrag vor, dass eine Haftentlassung vor dem Antritt des ordentlichen Strafvollzugs kontraproduktiv sei, zumal es dem Beschwerdeführer an einem stabilen sozialen Empfangsraum (Wohnung, Arbeit/Beschäftigung, Suchttherapie, etc.) fehle. Der Beschwerdeführer erklärt zur Wohnung, dass es nicht zulässig sei, ihn in Haft zu belassen, nur weil er nicht über genügend Geld für eine Wohnung verfüge. In diesem Zusammenhang reicht der Beschwerdeführer eine E-Mail der Geschäftsleitung von D.________ (begleitetes Wohnen) vom 25. Februar 2026 ein. Darin wird bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer jederzeit für ein Erstgespräch melden könne. Weiter wird ausgeführt, dass eine erneute Platzierung im Rahmen der strukturellen Rahmenbedingungen – insbesondere der gesicherten Finanzierung sowie der vorhandenen Kapazitäten – grundsätzlich möglich sei. Aus den in dieser E-Mail gewählten Formulierungen lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers ein Erstgespräch stattfinden würde, bei dem abgeklärt wird, ob die Voraussetzungen für eine Platzierung geschaffen werden können. Es ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer das letzte Mal gemäss eigenen Angaben trotz Obdachlosigkeit sechs Monate auf eine Wohnung warten musste (Hafteröffnung vom 20. November 2025, Z. 214 f.). Weiter ist nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag den sozialen Empfangsraum anspricht. So geht eine Entlassung aus der Haft in die Obdachlosigkeit mit einer deutlich erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit einher, welche bei Substanzmissbrauch nochmals deutlich erhöht ist (CURIC, Risiken der Haftentlassung: Ursachen für Ob-

9 dachlosigkeit und erneute Delinquenz, in: Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie, 2023, S. 458 f.). Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, dass der baldige Antritt der Freiheitsstrafe kein Haftgrund darstelle, dieser sei überdies noch nicht absehbar. Dem ist beizupflichten. Allerdings stellt die rechtskräftige Verurteilung vom 12. Dezember 2025 zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von drei Jahren eine massive Verschlechterung seiner Zukunftsaussichten dar. Bei der Einvernahme vom 2. März 2026 bat der Beschwerdeführer zwar um eine Chance zu beweisen, dass er es anders könne, besser und sozialer (Z. 654 f.). Angesichts der Verurteilung erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass sich die subjektiven Zukunftsaussichten des Beschwerdeführers verbessert haben, machte er doch schon bei der Hafteröffnung geltend, unter Zukunftsängsten zu leiden (Z. 51). Die Situation des Beschwerdeführers birgt damit weiterhin ein grosses Frustrationspotenzial, das in Kombination mit Betäubungsmitteln in Gewalt umschlagen kann (siehe dazu Beschluss BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3). Damit hat sich die Situation des Beschwerdeführers nicht in hinreichendem Mass verbessert, sodass die Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre; im Gegenteil hat sich diese durch die Verurteilung vom 12. Dezember 2025 massiv verschlechtert. Einerseits wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung verurteilt, begangen am 2. Juli 2022 und 3. September 2022, andrerseits wurde er zu unbedingt vollziehbaren drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Beides ist negativ zu werten. Es liegt damit weiterhin Wiederholungsgefahr vor. 7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einzig vor, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft weder geeignet noch notwendig oder zumutbar sei. Die Interessen des Beschwerdeführers an seiner Freiheit überwögen die öffentlichen Interessen an einer Inhaftierung klar. Die polizeilichen Ermittlungshandlungen seien gemäss Staatsanwaltschaft und Zwangs-

10 massnahmengericht abgeschlossen. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die polizeilichen Ermittlungen stellen bloss einen Teil der Verfahrenshandlungen dar, die im Rahmen eines Strafverfahrens durchzuführen sind. Dies führen im Übrigen auch Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht sinngemäss aus. Dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass nach der – inzwischen durchgeführten – Schlussbefragung des Beschwerdeführers die Frist i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO anzusetzen und nach der Behandlung allfälliger Beweisanträge voraussichtlich Anklage zu erheben sein werde. Überhaft droht zum jetzigen Zeitpunkt keine. Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der verlängerten Untersuchungshaft sechs Monate in Haft befunden haben. Allein Art. 140 Abs. 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor, es kommt eine Vielzahl weiterer Delikte dazu. Im Übrigen ist vorliegend die rechtskräftige Freiheitsstrafe auch unter dem Gesichtspunkt der Überhaft zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1). Diese Gefahr ist aufgrund der Anrechenbarkeit an die mit Urteil vom 12. Dezember 2025 ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO vorliegend mindestens stark vermindert. Was die Zumutbarkeit der Untersuchungshaft anbelangt, kann auf die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr verwiesen werden. Die Beschwerdekammer ist sich der einschneidenden Natur der Untersuchungshaft bewusst. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass die Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen überwiegen würden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, welche seiner Interessen in welchem Ausmass tangiert wären und inwiefern diese überwiegen sollten. Der Beschwerdeführer verfügt in dem Zustand, in dem er sich am 18. November 2025 befand, über ein enormes Gewaltpotenzial (Beschluss BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3). Es drohen gleichartige Delikte wie solche, die er am 18. November 2025 begangen haben soll. Das öffentliche Interesse an der Untersuchungshaft wiegt schwer und überwiegt damit auch die Interessen des Beschwerdeführers. Dem grossen Gewaltpotenzial des Beschwerdeführers, von dem weiterhin auszugehen ist, kann nur in einem engen Setting begegnet werden (vgl. dazu oben E. 6.4 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 572 vom 12. Dezember 2025 E. 4.3 und 6.3). Die beantragte Ersatzmassnahme in Form einer ambulanten ärztlichen Behandlung betreffend Alkohol- und Drogenabhängigkeit vermag dieses Setting nicht zu bieten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt jedoch der auf einer vorgängigen Verurteilung basierende Vollzug einer Freiheitsstrafe grundsätzlich eine angemessene Ersatzmassnahme dar, soweit es darum geht, Flucht- oder Wiederholungsgefahr zu bannen (BGE 142 IV 367 E. 2.2 [=Pra 106 (2017) Nr. 84)]. Der Vollzug der Freiheitsstrafe stellt ein genügend enges Setting dar, um der Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers begegnen zu können. Da somit eine mildere Massnahme vorliegt, ist der Beschwerdeführer von

11 der Staatsanwaltschaft zu Handen des Strafvollzugs aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 8. Damit erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Der dringende Tatverdacht sowie der Haftgrund der Wiederholungsgefahr sind weiterhin zu bejahen. Indessen liegt mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe eine geeignete mildere Ersatzmassnahme vor, um der Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenzuwirken. 9. Bei diesem Verfahrensausgang verbleiben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, festgesetzt auf CHF 400.00, beim Beschwerdeführer. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und zu einem Drittel vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren BK 26 119 fällt, auch im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu einem Drittel von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten dem Kanton nicht zurückzubezahlen.

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Februar 2026 (KZM 26 300) wird aufgehoben und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland angewiesen, den Beschwerdeführer unter Anordnung der Ersatzmassnahme des Vollzugs einer Freiheitsstrafe unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 26 300, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Der verbleibende Drittel, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren besteht für einen Drittel keine Rückzahlungspflicht. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite!

13 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2026 119 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 17.03.2026 BK 2026 119 — Swissrulings