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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.03.2026 BK 2026 112

27 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,110 mots·~6 min·9

Résumé

Wiederherstellung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 112 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Tierquälerei Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16. Februar 2026 (EO 24 14624)

2 Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2026 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Tierquälerei schuldig. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2025, erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Einsprache ihres Erachtens verspätet erfolgt sei und machte den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs aufmerksam. Am 9. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Fristwiederherstellungsgesuch, welches durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Februar 2026 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Frist wiederherzustellen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen («Subsidiairement, que la cause soit renvoyée à l’autorité précédente pour examen au fond»), subeventualiter solle das Gericht bei der Beurteilung seiner Situation Nachsicht walten lassen («Très subsidiairement, que la Cour fasse preuve d’indulgence dans l’appréciation de ma situation»). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von ei-

3 ner sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2; 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; 6B_954/2023 vom 27. März 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Ein einfacher Fehler in der Fristberechnung stellt keine unverschuldete Säumnis dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1399/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2 mit Hinweisen). 3.2 Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet: A.________ machte in seinem Schreiben vom 09.02.2026 zusammenfassend geltend, dass seine Eltern, welche ebenfalls auf seinem Hof leben würden, gesundheitliche Probleme hätten und hospitalisiert worden seien. Sein Vater notfallmässig am 10.12.2025 und seine Mutter für 7 Tage ab dem 14.01.2026, was ihm viel Aufwand verursacht habe. Auch nach den Spitalaufenthalten habe er sie zu diversen Arztbesuchen begleiten müssen. Bis Ende Januar 2026 mehrmals pro Woche. Zudem habe er die Einsprachefrist falsch berechnet und sei der Meinung gewesen, dass er bis am 28.01.2026 Einsprache erheben könne. Es wird festgestellt, dass A.________ nicht bestreitet, dass die Einsprache zu spät erfolgt ist, weshalb auf eine Überweisung an das Gericht zur Feststellung der Gültigkeit der Einsprache verzichtet werden kann. Er beantragt jedoch die Wiederherstellung der Einsprache-Frist. Die geltend gemachten Gründe (viel Aufwand mit den Eltern und falsche Berechnung der Einsprachefrist reichen als Entschuldigung jedoch nicht aus. Wie hiervor erwähnt, darf die gesuchstellende Person kein Verschulden am Versäumnis treffen. Dies ist nicht der Fall bei einer falschen Berechnung der Frist, da diesbezüglich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. Zudem wäre es ihm trotz des geltend gemachten Aufwandes mit den Eltern problemlos möglich gewesen, innert Frist mittels Unterschrift auf der letzten Seite des Strafbefehls Einsprache zu erheben und diese der Post zu übergeben. Eine Einsprachebegründung ist nicht erforderlich und hätte zudem auch noch nachgereicht werden können. 3.3 Im Wesentlichen begründet der Beschwerdeführer auch die Beschwerde damit, dass er die Einsprachefrist aufgrund der Belastung durch Eltern und Hof falsch berechnet habe. Es habe sich dabei um einen menschlichen Fehler vor dem Hintergrund ausserordentlicher Belastung gehandelt. Mit zwei Tagen habe er die Frist nur knapp verpasst. Er beruft sich auf das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Verbot überspitzten Formalismus sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Er macht geltend, aufgrund der Belastung die Frist falsch berechnet zu haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Fehler in der Fristberechnung keine unverschuldete Säumnis dar, womit die Frist nicht wiederhergestellt werden kann. Nur am Rande sei mit der Generalstaatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass ihm aufgrund der Belastung jedes fristwahrende Handeln verunmöglicht gewesen wäre. Solcherlei ist denn auch nicht ersichtlich, insbesondere muss die beschuldigte Person die Einsprache nicht begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO), wie die Staatsanwaltschaft treffend festhält. 4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

4 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 27. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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