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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2026 BK 2025 617

8 juin 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,153 mots·~16 min·3

Résumé

Sicherheitsleistung; Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 617 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte C.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Sicherheitsleistung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 5. Dezember 2025 (EO 25 11314)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung EO 25 11314 vom 5. Dezember 2025 forderte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafund Zivilklägerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Strafverfahren gegen B.________ und C.________ wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung auf, innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1’500.00 zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gelte der Strafantrag vom 25. November 2025 als zurückgezogen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) teilte D.________ mit, dass er hiermit die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zusätzlich per Normalpost zukommen lasse. Er führte in seinem Schreiben aus, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in Argentinien aufhalte und aus diesem Grund ihre Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2025 bereits am Vortag der schweizerischen Botschaft in Buenos Aires persönlich übergeben habe, womit die Frist gewahrt sei. Die beigelegte, auf den 17. Dezember 2025 datierte Kopie der Beschwerde enthielt folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei der Straftatbestand in der Verfügung so zu benennen wie ursprünglich angezeigt und das Verfahren dementsprechend zu führen. 2. Es sei auf die Erhebung einer Sicherheitsleistung zu verzichten. 1.2 Nachdem seitens der Schweizerischen Botschaft in Buenos Aires keine Beschwerde übermittelt worden war, wandte sich die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 7. Mai 2026 schliesslich an die Beschwerdeführerin und teilte ihr mit, dass die mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 angekündigte Originalbeschwerde bis heute nicht eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist nachzuweisen, dass sie die unterzeichnete Originalbeschwerde fristgerecht aufgegeben habe, zumal sie aktenkundig bisher niemanden rechtsgültig bevollmächtigt habe. Sollte sie den Nachweis nicht erbringen können, habe sie innert gleicher Frist mitzuteilen, ob die eingereichte Kopie der Originalbeschwerde effektiv als Beschwerde zu behandeln sei. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Eingabe vom 19. Mai 2026, dass sich ihrer Kenntnis entziehe, was mit der Originalbeschwerde passiert sei. Die Empfangsbestätigung habe sie im Haus ihrer Schwester zurückgelassen, wo diese nach fast einem halben Jahr vermutlich verloren gegangen sei, jedenfalls sei dieses Dokument zur Zeit nicht auffindbar. Sie bestätige jedoch, dass die Einreichung der Kopie durch D.________ mit ihrem Wissen und Wollen erfolgt sei und sie ersuche darum, die Beschwerde zu behandeln unter gleichzeitiger Beantragung von unentgeltlicher Rechtspflege. Bezüglich Bevollmächtigung von D.________ wies sie noch darauf hin, dass dieser sie als ihr Lebenspartner bereits in der arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor dem Arbeitsgericht in Basel vertrete und entsprechend bevollmächtigt sei.

3 1.3 Die Verfahrensleitung verzichtet auf einen Schriftenwechsel. Es ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Mit Verweis auf die Prozessgeschichte (E. 1) stellen sich vorab Fragen bezüglich der Einhaltung der Form- sowie der Fristvorschriften durch die Beschwerdeführerin. Eine Frist gilt namentlich als gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Mangels Erhalts der Originalbeschwerde durch die Beschwerdekammer sowie aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, eine Empfangsbestätigung oder einen sonstigen Nachweis für die rechtzeitige Übergabe des Beschwerdeoriginals vorweisen zu können, kann die Einhaltung der Frist in Bezug auf das Original der Beschwerde nicht erstellt werden. Hingegen steht fest, dass ein Schreiben von D.________ mit einer Kopie der Beschwerde innert Frist, nämlich am 18. Dezember 2025, der schweizerischen Post übergeben und diesbezüglich die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Daher stellt sich weiter die Frage der rechtsgültigen Vertretung der Beschwerdeführerin. Die Kopie der Beschwerde ist von der Beschwerdeführerin nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern von D.________ in Vertretung unterschrieben. Eine Vollmacht wurde dieser Eingabe nicht beigelegt. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung bestätigte die Beschwerdeführerin, dass D.________ die Kopie mit ihrem Wissen und Willen eingereicht, er somit als ihr Stellvertreter agiert hatte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte wird davon ausgegangen, dass es sich bei D.________ nicht um einen Rechtsanwalt handelt, der nach dem Anwaltsgesetz ohnehin berechtigt ist, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien indessen jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen, wobei die Beschränkungen des Anwaltsrechts vorbehalten bleiben. Da die Verteidigung beschuldigter Personen – vorbehältlich abweichender kantonaler Bestimmungen für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren – derweil Anwältinnen und Anwälten vorbehalten bleibt (Art. 127 Abs. 5 StPO), ist die Rechtsverbeiständung durch Nichtanwälte faktisch auf die Privatklägerschaft beschränkt (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 127 StPO). Für die Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin gilt demnach kein Anwaltszwang. Sie kann sich damit auch von Nichtanwälten gültig vertreten

4 lassen. Die Beschwerdeführerin hat auf Anfrage hin bestätigt, dass D.________ bei der Eingabe der Beschwerdekopie als ihr Rechtsbeistand gehandelt hat. Dies kommt der Nachreichung einer Vertretungsvollmacht gleich. Die vorliegende Eingabe der Beschwerdekopie erfolgte somit durch D.________ als rechtsgültigen Vertreter der Beschwerdeführerin. Durch die Übergabe der Beschwerdekopie am 18. Dezember 2025 wurden nach dem Gesagten sowohl die Frist- wie auch die Formvorschriften eingehalten. Auf die frist- und als Laieneingabe knapp formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2025 bezüglich Sicherheitsleistung in Bezug auf das eröffnete Verfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung das Anfechtungsobjekt. Soweit die Beschwerdeführerin in Rechtsbegehren 1 fordert, dass der Straftatbestand in der Verfügung so zu benennen sei, wie ursprünglich angezeigt, und das Verfahren entsprechend weiterzuführen sei, geht sie über das Anfechtungsobjekt hinaus, womit sie nicht gehört werden kann. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hält in der Begründung ihrer Verfügung fest, dass sie gemäss Art. 303a StPO bei Ehrverletzungsdelikten die antragstellende Person auffordern könne, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten. Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gelte der Strafantrag als zurückgezogen. Ein zurückgezogener Strafantrag führe zu einer Verfahrenseinstellung. Die Beschwerdeführerin habe am 25. November 2025 Strafanzeige gegen die beschuldigten Personen wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung eingereicht. Bei den Straftatbeständen der üblen Nachrede und der Verleumdung nach Art. 173 StGB resp. 174 StGB handle es sich um sogenannte Ehrverletzungsdelikte. Die Voraussetzungen von Art. 303a StPO seien daher erfüllt, weshalb die antragstellende Person zur Zahlung einer Sicherheitsleistung aufzufordern sei. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft gegen die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Mai 2024 [recte: 24. April 2024] «Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten» verstosse. Ihre Strafanzeige sei primär wegen der Schwere der versuchten Täuschungshandlung erfolgt, indem nachträglich ein E.________ (Unternehmen)-internes Formular mit unwahren, ehrverletzenden Aussagen und wider besseres Wissen ohne ihr Beisein ausgefüllt und mit zwei echten Unterschriften versehen worden sei. Eine der Unterschriften sei unter dem Titel "Unterschrift Mitarbeiter/in" platziert und erfülle damit den Tatbestand der Unterschriftfälschung. Damit habe offensichtlich versucht werden sollen, sie im laufenden arbeitsrechtlichen Verfahren in ein schlechtes Licht zu stellen und/oder die Schlichtungsbehörde zu beeinflussen. Gemäss der angesprochenen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sei die Erhebung einer Sicherheitsleistung von Bedingungen abhängig, die ihres Erachtens im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Die Erhebung einer Sicherheitsleistung erscheine daher als nicht gerechtfertigt, erst recht nicht in der geforderten Höhe. Die Tolerierung der durch die

5 kantonalen Staatsanwaltschaften offenbar völlig unterschiedlich hoch definierten "Eintrittsbarriere" führe zu einer rechtsstaatlich bedenklichen Entwicklung, um nicht zu sagen Klassenjustiz. Es könne doch nicht sein, dass sich nur noch Gutbetuchte rechtlich wehren können sollen, die Minderbemittelten hingegen nicht. 4. Die Beschwerdekammer erachtet die Forderung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 durch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall als rechtens. 4.1 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass ihre Anzeige primär wegen einer angeblichen schweren Täuschungshandlung erstattet worden sei und sie damit implizit geltend machen will, dass eine Sicherheitsleistung nicht angezeigt sei, da eine Urkundenfälschung kein Ehrverletzungsdelikt darstelle, ist auf E. 2.3 zu verweisen. Hiernach bezieht sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2025 bloss auf die eröffnete Untersuchung hinsichtlich übler Nachrede, evtl. Verleumdung. Letztere sind offensichtlich Ehrverletzungsdelikte im Sinne des StGB, womit die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ohnehin scheinen im Übrigen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin beide angebrachte Unterschriften zum Firmenstempel zugehörig. 4.2 Gemäss dem im Zuge der Revision der Strafprozessordnung neu eingefügten Art. 303a StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2024) kann die Staatsanwaltschaft die antragsstellende Person bei Ehrverletzungsdelikten dazu auffordern, innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu leisten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, gilt der Strafantrag gemäss Art. 303a Abs. 2 StPO als zurückgezogen (Abs. 2). Art. 303a StPO ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet und räumt der Staatsanwaltschaft beim Entscheid, ob bei einem Ehrverletzungsdelikt eine Sicherheitsleistung erhoben wird und wie hoch diese sein soll, entsprechendes Ermessen ein. Dabei hat sie unter anderem die Bedeutung der Sache und die finanzielle Situation der antragstellenden Person zu berücksichtigen (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697 [nachfolgend: Botschaft BBl 2019 6697], S. 6757). In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass eine Sicherheitsleistung nur dann eingefordert werden sollte, wenn die antragstellende Person Zivilforderungen stellt und bzw. oder triftige Gründe die Annahme rechtfertigen, die antragstellende Person handle allenfalls mutwillig oder grob fahrlässig (vgl. RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 und 13 zu Art. 303a StPO). 4.3 Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, von der antragstellenden Person bei Ehrverletzungsdelikten innert einer Frist eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen zu verlangen, an keine besonderen Voraussetzungen knüpfen wollte. Entsprechendes ergibt sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 303a StPO, welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (anders etwa Art. 316 Abs. 4 StPO, welcher vorsieht, dass die Verpflichtung zu einer Sicherheitsleistung ausdrücklich auf «begründete Fälle» beschränkt ist). Gemäss der Botschaft zur Revision liegt der Norm die Überlegung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Antrieb für eine Anzeige bei Ehrverletzungsdelikten oftmals eher im Wunsch nach persönlicher Vergeltung als in der Tatsache einer Rechtsgutverletzung begründet ist. Stehen solche Motive für

6 eine Anzeige im Vordergrund, rechtfertigt es sich gemäss Gesetzgeber, von der antragstellenden Person einen Vorschuss zu verlangen, bevor der Strafverfolgungsapparat in Gang gesetzt wird (BBl 2019 6697, S. 6757). Zumal es bei Ehrverletzungsdelikten immer um etwas Persönliches geht, immer private Interessen betroffen sind und gleichzeitig bloss ein geringes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, bedeutet die neu geschaffene Möglichkeit, bei Ehrverletzungsdelikten eine Sicherheitsleistung einfordern zu können, eine Annäherung an das in manchen Kantonen früher bekannte Privatstrafklageverfahren (DROESE, Revision der StPO – einige Neuerungen aus Geschädigtensicht, in: recht 2024 29, S. 30; vgl. auch BBl 2019 6697, S. 6757). Die Vorschusspflicht bildet damit eines von wenigen Instrumenten der Staatsanwaltschaft, um die zu bewältigende Flut von Anzeigen etwas zu regulieren bzw. sich davon zu entlasten. 4.4 Es ist an dieser Stelle vergleichsweise auch auf Art. 383 Abs. 1 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerdeinstanz die Privatklägerschaft verpflichten kann, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wie bei Art. 303a StPO ist die Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die beschwerdeführende Privatklägerschaft gemäss Art. 383 StPO an keine Voraussetzungen gebunden; sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange sie den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.3; 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 383 StPO; ). 4.5 Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass die Sicherheitsleistung die Bedingungen der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 24. April 2024 «Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten» nicht einhalte, ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer bei ihrer Beurteilung nicht an diese Weisung gebunden ist. Stattdessen sind die Bestimmungen des Gesetzes massgebend, wonach bei Ehrverletzungsdelikten keine besonderen Voraussetzungen an die Sicherheitsleistung geknüpft sind (siehe E. 4.2. und 4.3). 4.6 Relevant sind insbesondere auch Art. 427 Abs. 2 StPO sowie Art. 432 StPO, wonach in gewissen Fällen eine Kosten- und Entschädigungspflicht zulasten der antragstellenden Person bzw. der Privatklägerschaft möglich ist. Die Abgrenzung, wann eine Anzeige wegen einer Ehrverletzung durch einen persönlichen Vergeltungswunsch motiviert ist und wann die Tatsache der Rechtsgutverletzung im Vordergrund steht, dürfte sich im Einzelfall als eher schwierig gestalten, da die Beweggründe oftmals miteinander einhergehen und es sich dabei um innere Tatsachen handelt. In der Regel liegt der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt des Einverlangens der Sicherheitsleistung erst eine Strafanzeige vor. Die massgebenden Umstände zeigen sich oft erst nach weitergehenden Abklärungen und Nachbesserungen. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft den Entscheid, ob sie bei Ehrverletzungsdelikten einen Vorschuss verlangen will oder nicht, einzig nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen hat. Mit anderen Worten hat sie sich dabei von sachgerechten, zweckmässigen und angemessenen Überlegungen leiten zu lassen und die allgemeinen Rechtsprinzipien zu beachten. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft mit dem Einverlangen einer Sicher-

7 heitsleistung ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt hat. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde denn auch nicht substantiiert vor, inwiefern die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung nicht erfüllt wären oder die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen verletzt oder überschritten haben sollte. Die einverlangte Sicherheitsleistung ist demnach im Grundsatz nicht zu beanstanden. 4.7 Auch in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherheit von CHF 1’500.00 ist keine Ermessensüberschreitung auszumachen. Die Beschwerdeführerin bringt zwar in der Begründung hervor, dass die Höhe nicht gerechtfertigt sei und mit Blick auf kantonale Unterschiede zu einer Klassenjustiz führe. Sie macht allerdings in ihrer Beschwerde nicht geltend, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zum Bezahlen der verlangten Sicherheitsleistung fähig zu sein. Ohnehin hätte sie diesfalls zudem die Möglichkeit gehabt, die Befreiung von der Sicherheitsleistung zu beantragen (vgl. insgesamt Art. 136 StPO und E. 5.1 nachfolgend). Dass sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (nachfolgend E. 5), ändert daran nichts. Mit dem nicht weiter substantiierten Verweis auf allfällige kantonale Unterschiede bezüglich der Höhe der Sicherheitsleistung vermag sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft kann im Übrigen zumindest dazu beitragen, dass bezüglich der Höhe der Sicherheitsleistung im Kanton Bern eine gewisse Rechtsgleichheit angestrebt wird. Alsdann gilt es zu bedenken, dass es sich bei der verlangten Sicherheit bloss um eine vorläufige Sicherstellung der Prozesskosten und nicht um eine definitive Kostenauflage handelt. Mit Blick auf das Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip und die mutmasslich zu erwartenden Kosten sowie allfällige Entschädigungen kann die Sicherheitshöhe von CHF 1'500.00 denn auch keinesfalls als überhöht bezeichnet werden. Auch insofern erweist sich die angefochtene Verfügung als angemessen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der auf den 19. Mai 2026 datierten Eingabe zusätzlich die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. a). Dem Opfer wird die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (Bst. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu begründen. Die Gesuchstellerin hat darzutun, weshalb die Zivil- oder Strafklage nicht aussichtslos erscheint und Belege einzureichen, die über ihre Einkommens- und Vermögenssituation, über sämtliche finanzielle Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben.

8 5.2 Die Beschwerdeführerin hat die unentgeltliche Rechtspflege (erst) in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2026 ohne weitere Bemerkungen beantragt; entsprechend hat sie ihr Gesuch nicht begründet. Ebenso fehlen Belege hinsichtlich Einkommens- und Vermögenssituation bzw. finanzieller Verpflichtungen. Auf eine Fristansetzung zur Nachbesserung kann seitens der Beschwerdekammer allerdings verzichtet werden. Damit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann, werden neben der Bedürftigkeit der antragstellenden Person auch genügende Prozesschancen vorausgesetzt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 346 vom 14. August 2025 E. 6.2). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren zu beurteilen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Eine Partei, welche die Prozesskosten selber finanzieren müsste, würde mithin bei vernünftiger Überlegung kein solches Verfahren anstrengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 142 III 138 E. 5.1). Mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit aufgrund von Aussichtslosigkeit abzuweisen. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). Mangels Antrags und da die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin unterliegt, hat diese keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO e contrario). Den Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden, zumal kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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