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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.03.2026 BK 2025 605

23 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,015 mots·~10 min·1

Résumé

20251215_150327_ANOM.docx | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 605 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Besuchs- und Telefonbewilligung Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Dezember 2025 (BM 25 38082)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Anlässlich der Hafteröffnung vom 4. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Dauerbesuchsbewilligung für seine Ehefrau C.________ (nachfolgend: Ehefrau) sowie eine Dauertelefonbewilligung für sich, um mit seiner Ehefrau telefonieren zu können. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wurde das Gesuch abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05. Dezember 2025 sei aufzuheben. 2. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, C.________, seien überwachte Haftbesuche im Regionalgefängnis Thun mindestens einmal pro Monat im Umfang von mindestens einer Stunde zu bewilligen. 3. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, C.________, seien überwachte Telefongespräche mit dem Beschwerdeführer mindestens einmal pro Monat im Umfang von mindestens einer Stunde zu bewilligen. 4. Die unter Ziffern 2 und 3 hiervor beantragten Bewilligungen seien alternativ zu gewähren, dergestalt, dass pro Monat entweder ein überwachter Haftbesuch oder ein überwachtes Telefongespräch beansprucht werden kann. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Am 22. Dezember 2025 eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung von deren Stellungnahme, womit die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, Kenntnis. Zudem gab sie bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird. Am 6. März 2026 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. vom Verbal der Gerichtsschreiberin vom 5. März 2026 sowie vom von der Vorinstanz eingereichten Haftverlängerungsentscheid KZM 26 412 vom 2. März 2026 Kenntnis. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der nach wie vor inhaftierte Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung einer Dauerbesuchs- und Dauertelefonbewilligung für bzw. mit seiner Ehefrau unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3 3. 3.1 Jede Person hat das Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privatund Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Recht auf Familie ist grundrechtlich gewährleistet (Art. 14 BV, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse (oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter) gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV). Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV). Gemäss Art. 235 Abs. 1 StPO darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr (Urteile des Bundesgerichts 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.3; 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es auch geboten erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2015 E. 3). Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (Urteile des Bundesgerichts 7B_301/2024 vom 18. Juni 2024 E. 2.3; 7B_221/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 143 I 241 E. 3.6). Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziff. 24.1 und 24.2) des Europarates formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen zu empfangen. Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2, 143 I 241 E. 4.3). Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusionsoder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4, 141

4 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen). Die Justizbehörde, welche über die Modalitäten im strafprozessualen Haftvollzug zu entscheiden hat, muss eine Interessenabwägung vornehmen. Dabei ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen, insbesondere den gesetzlichen Haftgründen (Verhinderung von Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr), den Erfordernissen der Gefängnissicherheit, der Dauer der Inhaftierung bzw. den zu prüfenden Haftkonditionen sowie den spezifischen persönlichen Verhältnissen der inhaftierten Person (BGE 145 I 318 E. 2.1, 143 I 241 E. 3.4; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 3.1). 3.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person jemanden beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1 mit Hinweis). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen beziehungsweise Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_1181/2025 und 7B_1182/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.3; 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteil 7B_910/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweis). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Dauerbesuchs- und Dauertelefonbewilligung für die bzw. mit der Ehefrau des Beschwerdeführers wie folgt: Die Orientierung der Ehefrau des Beschuldigten über die Verhaftung erfolgte bereits durch die Verteidigung. Darüber hinaus sind beim Beschuldigten aktuell keine besonderen Umstände, welche aus-

5 nahmsweise zu einer Bewilligung eines Telefongesprächs führen könnten, ersichtlich und werden auch seitens der Verteidigung nicht geltend gemacht. Gleich verhält es sich mit der Bewilligung von Besuchen. Die Ermittlungen stehen zudem noch ganz am Anfang und für den Beschuldigten wurde beim Zwangsmassnahmengericht Haft u.a. aufgrund von Kollusionsgefahr beantragt. Er ist nicht geständig. Die Bewilligung von Besuchen ist mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr – insbesondere auch mit Blick auf das aktuelle Verfahrensstadium – aktuell nicht vereinbar. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Kollusionsgefahr vorliegt. Mit der Staatsanwaltschaft stand die Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Abweisung des Gesuchs aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst kurz davor, am 3. Dezember 2025, vorläufig festgenommen worden war, noch ganz am Anfang. Mithin waren noch keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Wie dem Haftantrag vom selben Tag entnommen werden kann, galt es unter anderem, die sichergestellten Mobiltelefone des Beschwerdeführers auszuwerten, anhand der daraus resultierenden Ergebnisse weitere am Betäubungsmittelhandel beteiligte Personen (z.B. Lieferanten und Abnehmer) sowie Auskunftspersonen zu ermitteln und diese zu befragen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist die Ermittlung des Umfelds des Beschwerdeführers für die Untersuchung von eminenter Wichtigkeit. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Im Beschwerdeverfahren wird auch nicht geltend gemacht, dass die Kollusionsgefahr zwischenzeitlich weggefallen wäre. Aus dem kürzlich ergangenen Haftverlängerungsentscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts KZM 26 412 vom 2. März 2026 (dort E. 2.1) geht überdies hervor, mit den materiellen Ermittlungshandlungen könne erst nach Abschluss der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers begonnen werden. Die Bekanntgabe der Entsperrcodes an den leitenden Ermittler sei erst am 10. Februar 2026 erfolgt. Dies, nachdem das am 4. Dezember 2025 angestrengte Entsiegelungsverfahren mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2026 abgeschlossen worden sei. 4.3 Mit der Generalstaatsanwaltschaft könnte eine Beeinflussung gegebenenfalls zu befragender Personen – selbst wenn sie unbewusst durch Familienmitglieder erfolgen sollte – bedeutende negative Auswirkungen auf die Wahrheitsfindung zeitigen. Angesichts der Schwere des zu untersuchenden Delikts besteht ein grosses öffentliches Interesse an einer ungestörten Aufklärung desselben. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die vollständige Verweigerung jeglichen Kontakts mit seiner Ehefrau sei unverhältnismässig, und vorbringt, der behaupteten Kollusionsgefahr könnte mit der Anordnung überwachter Kontakte wirksam begegnet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Anders als er meint, vermag die Überwachung von Besuchen oder Telefongesprächen die Kollusionsgefahr im konkreten Fall nicht genügend zu bannen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, müssten die Gespräche sowohl anlässlich der Besuche als auch im Rahmen der Telefonate zunächst aus dem Rumänischen übersetzt werden. Dadurch käme es stets zu einer gewissen Verzögerung, bis die überwachende Person vom Gesprächsinhalt Kenntnis erlangt und intervenieren könnte. 4.4 Daraus folgt, dass sich die Verweigerung einer Dauerbesuchs- und Dauertelefonbewilligung für bzw. mit der Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit noch verhältnis-

6 mässig erweist. Dem Beschwerdeführer ist es erlaubt, der Zensur unterliegende Briefe zu schreiben und zu erhalten. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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