Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 572 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2501 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Raubes etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 21. November 2025 (ARR 25 167)
2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren (BJS 25 22070), in dessen Rahmen er durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 21. November 2025 in Untersuchungshaft versetzt wurde (ARR 25 167). Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. November 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die sofortige Haftentlassung. Mit Verfügung vom 28. November 2025 bot die Verfahrensleitung dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Am 3. Dezember 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Dezember 2025 eine delegierte Stellungnahme, der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 abschliessende Bemerkungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024
3 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 3.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: Es gilt festzuhalten, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet und an den dringenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Vorliegend bestehen durchwegs konkrete Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sich des Raubes, des Diebstahls sowie der einfachen Körperverletzung strafbar gemacht hat. Dies unter anderem durch Bilder der Videoüberwachung, auf denen der Beschuldigte sich selbst identifiziert sowie durch Sicherstellung von Diebesgut und einem Messer beim Beschuldigten. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe in seinen Aussagen nicht. Damit liegen derzeit hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Straftaten (namentlich des Raubs i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht haben könnte. Dabei handelt es sich allesamt um Verbrechen oder Vergehen. Der dahingehend bestehende dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb mit Blick auf Art. 385 Abs. 1 StPO davon auszugehen ist, dass er diesen im Rahmen des Beschwerdeverfahren anerkennt. Praxisgemäss beschränkt sich die Kammer daher auf eine summarische Prüfung. 3.4 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2025 wurden dem Beschwerdeführer Bilder der Überwachungskameras aus dem Kiosk vorgehalten. Auf diesen Bildern, auf welchen u.a. eine Rangelei zu sehen ist, erkannte er sich selbst (Z. 106). Auf Vorhalt, dass er mehrfach versucht habe, einen Polizisten mit der Faust zu schlagen, diesen beschimpft und die Polizisten durch den geleisteten Widerstand an einer Amtshandlung gehindert habe, zeigte er sich geständig (Z. 168). Weiter gab er zu, beim J.________ (Restaurant) einen Stuhl geworfen zu haben (Z. 245 f.). Schliesslich bezeichnete er das bei D.________ gefundene Messer als seines (Z. 302). Zum Vorfall im Kiosk liegen Überwachungsbilder vor. Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer selbst darauf erkannt. Hinsichtlich der Gewalt und Beschimpfung gegen Polizisten liegt ein Geständnis vor. Damit kann der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Raubes (Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) bejaht werden. Es ist unklar, ob sich der Vorwurf der einfachen Körperverletzung (auch) auf die Gewalt gegen Polizisten bezieht, da hier echte Konkurrenz besteht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 285 StGB).
4 Zu den übrigen Vorwürfen finden sich – mit Ausnahme des Geständnisses des Werfens eines Stuhls – in den Haftakten keine direkten Beweismittel, diese ergeben sich nur aus den Vorhalten bei den Einvernahmen sowie dem Polizeirapport. Allerdings bestreitet der Beschwerdeführer diese Vorwürfe weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde, auch wenn er sich einzelne Vorwürfe rückblickend nicht zutraut (vgl. etwa polizeiliche Einvernahme, Z. 274). So brachte er bei der polizeilichen Einvernahme vor, dass er mit «keine Aussage» einzig aussagen wolle, dass er sich nicht mehr erinnern könne und nicht die Aussage verweigern wolle (Z. 357 f.). Damit kann der dringende Tatverdacht nach einer summarischen Prüfung bejaht werden. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit einfacher Wiederholungsgefahr. 4.1 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheitsgefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprognose; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses ist präzisierend festzuhalten, dass die beschuldigte Person wegen einfacher Wiederholungsgefahr nur inhaftiert werden kann, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartiger Straftaten verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 2.3-2.11). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen). 4.2 Hinsichtlich des Vortaterfordernisses ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung beizupflichten, dass laufende Verfahren nicht herangezogen werden können. Aus dem Vorbringen, dass seine Verurteilungen grösstenteils mehrere Jahre zurückliegen, kann er jedoch nicht das Ge-
5 wünschte für sich ableiten. Mit der Staatsanwaltschaft kann hierzu auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018, E. 3.3 f., verwiesen werden, wonach auch auf nicht gelöschte jugendstrafrechtliche Verurteilungen zurückgegriffen werden darf. In BGE 135 I 71 E. 2.11 entschied das Bundesgericht ausserdem, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen nicht zu berücksichtigen seien. Das Verwertungsverbot von Art. 369 Abs. 7 StGB, auf dem dieser Entscheid fusst, wurde jedoch zwischenzeitlich aufgehoben (Botschaft des Bundesrats zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2024, BBl 2014 5713, S. 5776 ff.), woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass heute sogar aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen berücksichtigt werden können. Wie es sich damit genau verhält, muss an dieser Stelle jedoch nicht geklärt werden, da es vorliegend nicht um aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen geht. Weiterhin vollumfängliche Geltung beansprucht BGE 135 I 71 E. 2.11 jedoch insoweit, als das Bundesgericht ausführt, dass Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr umso schwieriger zu begründen ist, je weiter die Vorstrafen zeitlich zurückliegen. Dies kann mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 216 vom 23. Mai 2025 E. 8.2.3 jedoch wieder ein Stück weit relativiert werden. Dort wurde auf Vortaten aus den Jahren 2004 und 2005 abgestellt. Zusammenfassend steht einer Verwertung der Vorstrafen im vorliegenden Verfahren nichts im Wege. Mit versuchtem Raub (begangen am 21. Dezember 2016), einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand (begangen am 30. März 2019) sowie einfacher Körperverletzung (begangen am 1. Januar 2021) liegen genügend schwere und zahlreiche Vorstrafen im Sinne der einfachen Wiederholungsgefahr vor. 4.3 Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht begründen die Gefährdung der Sicherheit Dritter und die negative Rückfallprognose damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrerer Behandlungen regelmässig Drogen und Alkohol konsumiere. Er sei nicht zum ersten Mal aufgrund des Konsums neben sich gestanden. Gemäss eigenen Aussagen trage er seit Monaten immer ein Messer bei sich. Weiter hätten ihn zwei unbedingte kurze Freiheitsstrafen nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Es sei daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer den Konsum weiterführen und in der Folge Straftaten gegen das Vermögen oder gar Leib und Leben begehen und dadurch die Sicherheit Dritter erheblich gefährden werde. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach hängige Verfahren nicht zu berücksichtigen sind, bezieht sich explizit nur auf das Vortaterfordernis (BGE 151 IV 185 E. 2.11). Hängige Verfahren können somit für die weiteren Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Dem Strafregisterauszug lässt sich entnehmen, dass vor dem hier fraglichen Verfahren bereits neun weitere Verfahren eingeleitet worden und aktuell hängig sind. Delinquenz während laufenden Verfahrens belastet die Rückfallprognose (BGE 135 I 78 E. 2.14 f.). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu erwähnen, dass seit dem 12. Mai 2025 ein hängiges Verfahren wegen Gefährdung des Lebens im Strafregister eingetragen ist. Anhand der Haftakten lässt sich nicht beurteilen, wie es sich dort mit dem Tatverdacht verhält. Immerhin scheint er für eine Verfahrenseröffnung hinreichend gewesen zu sein.
6 Dem Beschwerdeführer ist seine Krankheitseinsicht zugute zu halten, die sich darin zeigt, dass er offenbar selbst einen Betäubungsmittelentzug angestossen und organisiert hat. Bei der Hafteröffnung vom 20. November 2025 brachte er vor, dass er seine Fehler einsehe (Z. 173) und sich behandeln lassen wolle (Z. 176). Er erwähnte dort allerdings auch, dass er dem Arzt gesagt habe, er benötige psychische Unterstützung, da er immer wieder neben sich stehe. Er sei mehrfach in den E.________ (Klinik) gewesen, auch schon in der F.________ (Klinik) (Z. 174 ff.). Krisen und Rückschläge gehören zum Krankheitsbild, das sich bei Süchtigen regelmässig präsentiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Dies anerkennt auch die Beschwerdekammer. Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere Entzugsversuche hinter sich hat, offensichtlich nicht mit dem gewünschten Erfolg. Der Beschwerdeführer wurde am 18. November 2025 angehalten und befindet sich seither in Haft. Es ist gerichtsnotorisch, dass Betäubungsmittel in Gefängnissen verfügbar sind, diese jedoch deutlich schwieriger erhältlich zu machen sind als in Freiheit. Gemäss eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer mit Benzodiazepin substituiert (Hafteröffnung, Z. 55). Dies ergibt sich auch aus dem Polizeirapport vom 18. November 2025 zur vorläufigen Festnahme. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Substitution auch im Regionalgefängnis G.________ erhält, in welchem er sich gemäss Telefonnotiz vom 28. November 2025 befindet. Trotzdem sind die Umstände in Haft niemals mit denjenigen in einer spezialisierten Klinik vergleichbar, besteht ein Betäubungsmittelentzug ja nicht nur aus der Substitution. Hinsichtlich der Wohnsituation bringt der Beschwerdeführer vor, dass er ab 1. Dezember 2025 eine Wohnung gehabt hätte, auf die er sechs Monate gewartet habe (Hafteröffnung, Z. 214 f.). Gemäss Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. November 2025 im vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich dabei um eine Wohnung in einem betreuten Setting. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Obdachlosigkeit sechs Monate auf eine solche Wohnung warten musste, lässt auf ein stark beschränktes Angebot schliessen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass die Wohnung für den Beschwerdeführer bereitgehalten wird. Hierzu lässt sich den Akten jedoch nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer führt sein Verhalten am 18. November 2025 auf seinen Benzodiazepin- und Alkoholkonsum zurück. Er habe zwei Flaschen Prosecco, eineinhalb Flaschen Wodka und sechs oder acht Tabletten Rivotril 6mg konsumiert. Er habe deutlich mehr Rivotril konsumiert, als er zugute hätte, eigentlich habe er drei Tabletten Rivotril pro Tag verschrieben (polizeiliche Einvernahme, Z. 172 ff.). Wenn er keine Medikamente mehr habe, konsumiere er etwas Betäubungsmittel um zu kompensieren, da er ADHS habe (Hafteröffnung, Z. 114 f.). Es ist unklar, ob sich die letzte Aussage auf das Rivotril, ein Benzodiazepin, bezieht. Ihm ist offenbar auch Quetiapin, ein Neuroleptikum, verschrieben worden. Dies ist jedoch nicht entscheidend, da der Beschwerdeführer damit so oder anders Schwierigkeiten mit der Medikamentencompliance beweist. Weiter neigt der Beschwerdeführer offenbar zur Selbstmedikation mit Betäubungsmitteln. Beides deutet auf die Notwendigkeit eines engen Settings hin, das offene Kliniken nicht bieten können. Zu einer solchen scheint die H.________ (Klinik) zu zählen, in welcher der Beschwerdeführer behandelt worden wäre.
7 Der Beschwerdeführer macht geltend, labil zu sein und unter Zukunftsängsten zu leiden (Hafteröffnung, Z. 51). Er bereue es, einen Tag vor Eintritt in die Klinik Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Er hätte ab dem 1. Dezember 2025 eine Wohnung gehabt, auf die er sechs Monate gewartet haben soll. Seine Wunschvorstellung wäre es gewesen, im Dezember vor Gericht zu stehen und sagen zu können, dass er clean sei, eine Wohnung und wieder Boden unter den Füssen habe. Er schäme sich für alles (Z. 212 ff.). Der Beschwerdekammer ist Stand und Ausgang der Hauptverhandlung vom Dezember 2025 nicht bekannt. Doch bereits die aktenkundigen Umstände werden die Zukunftsängste des Beschwerdeführers noch befeuert haben. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus Frust Betäubungsmittel zu konsumieren (Hafteröffnung, Z. 130 f.). Die Situation stellt aus Sicht der Beschwerdekammer einen Teufelskreis dar. Die entsprechenden Bedenken der Beschwerdekammer richten sich auf die Zukunft des Beschwerdeführers. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beschwerdeführer somit nichts aus der Arbeitsbestätigung vom 9. Dezember 2025 ableiten, die er mit den abschliessenden Bemerkungen einreichte. Zum Messer erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieses aufgrund seiner Obdachlosigkeit mit sich geführt habe, wie all seine weiteren Habseligkeiten (Hafteröffnung, Z. 145). Er habe dieses seit einem halben Jahr bei sich und brauche es, um Feuer zu machen und zu grillieren (Z. 141 f.). Er werde nie mehr ein Messer bei sich haben. Das habe er sich selbst versprochen und er werde sich daranhalten (Z. 185 f.). Nach dem Gesagten ist damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer sofortigen Haftentlassung erneut obdachlos wäre. Es erscheint daher fraglich, ob der Beschwerdeführer sich an sein Versprechen wird halten können. Angesichts des Gewaltpotenzials, welches der Beschwerdeführer unbewaffnet aufweist (vgl. dazu sogleich), ist es an dieser Stelle jedoch nicht entscheidend, ob er ein Messer auf sich trägt oder nicht. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten am 18. November 2025 auf den Mischkonsum von Benzodiazepin und Alkohol zurückführt. Er hatte offenbar legalen Zugang zu Benzodiazepin bei zweifelhafter Medikamentencompliance. Weiter bekundete der Beschwerdeführer bis jetzt keine Mühe damit, illegale Betäubungsmittel zu erwerben. In Kombination mit seinen gesteigerten Zukunftsängsten sowie einfach und breit erhältlichem Alkohol ist damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung umgehend wieder Betäubungsmittel in Kombination mit Alkohol konsumieren würde. Dies unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich bei seinem Konsum am 18. November 2025 um eine letzte Konsumparty gehandelt habe (polizeiliche Einvernahme, Z. 355 f.). Dadurch würde eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter entstehen, ist doch anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge erneut in einem Zustand des – wie er es nennt – Deliriums wiederfinden würde, in dem er jegliche Kontrolle über sich verliert. In diesem Zustand ist eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Der Beschwerdeführer hat bewiesen, dass er in diesem Zustand über ein enormes Gewaltpotenzial verfügt, auch ohne Messer. Die zahlreichen Vorstrafen, die vielen hängigen Verfahren sowie insbesondere der Ablauf des Abends des 18. Novembers 2025 zeigen, dass der Beschwerdeführer auch eine Vielzahl weni-
8 ger gravierender Delikte begeht. Am 18. November 2025 soll der Beschwerdeführer zuerst in einen Supermarkt uriniert und in einem Kiosk Zigaretten gestohlen haben. Als er bei letzterem festgehalten worden sei, soll er handgreiflich geworden sein. Beim J.________(Restaurant) soll er mit einem Messer gedroht, einen Stuhl geworfen und einer Person in die Hand gebissen haben. Bei der Anhaltung durch die Polizei soll er grossen Widerstand geleistet, einem Polizisten ein Büschel Haare ausgerissen und mehrfach versucht haben, ihn mit der Faust zu schlagen. Dies zeigt deutlich, in welche Eskalationsspirale von leichteren zu gravierenden Delikten der Beschwerdeführer gerät, wenn er aufgrund des Mischkonsums neben sich steht. Damit ist ebenfalls gesagt, dass die Vorinstanz – auch im Lichte des Verweises auf die Ausführungen im Haftantrag – die Gefahr der Tatwiederholung, d.h. die Gefahr gleichartiger Taten, hinreichend dargelegt hat. Diese fliesst im vorliegenden Fall direkt aus der Gefahr des erneuten Mischkonsums in Kombination mit der Frustration des Beschwerdeführers. 4.4 Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen. 5. Das Zwangsmassnahmengericht lässt in seinem Entscheid offen, ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr angerufen hat. Nachdem die Beschwerdekammer die einfache Wiederholungsgefahr bejaht hat, kann dies hier ebenfalls offenbleiben. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, in den beantragten und vom Zwangsmassnahmengericht gewährten drei Monaten Untersuchungshaft Einvernahmen von Geschädigten und Zeugen durchführen, Strafklagen und weitere Beweismittel wie Videoaufnahmen sammeln zu wollen. Darüber hinaus sei die Frage der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht führt ergänzend aus, dass das Mobiltelefon des Beschwerdeführers auszu-
9 werten und der Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige strafrechtliche Massnahmen abzuklären sein werde. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass aufgrund der Videoüberwachung auf die geplanten Einvernahmen zu verzichten sei. Anhand der Haftakten kann nicht nachvollzogen werden, ob die Tatorte lückenlos videoüberwacht sind. Angesichts der dynamischen Geschehnisse, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, ist jedoch nicht davon auszugehen. Darüber hinaus zeichnet die typische Videoüberwachung keinen Ton auf, womit etwa Gespräche nicht nachvollzogen werden können. Vorliegend ist jedoch bspw. das dem Vorfall beim J.________(Restaurant) vorangehende Gespräch von grossem Interesse. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Staatsanwaltschaft keine medizinische Behörde ist. Diesbezüglich müsse einzig der Entscheid getroffen werden, ob medizinisches Fachpersonal beigezogen werden müsse. Mit Verweis auf GFEL- LER/BIGLER/BONIN, Untersuchungshaft, Ein Leitfaden für die Praxis, 2017, Rz. 544 bringt der Beschwerdeführer sodann vor, dass ein aktengestützter Abklärungsbericht innert weniger Tage erstellt werden könne. Daraus kann der Beschwerdeführer nicht das Gewünschte für sich ableiten. Die Staatsanwaltschaft wird nach den obigen Ausführungen im weiteren Verlauf des Verfahrens zu prüfen haben, ob anstelle oder neben einer Strafe eine Suchtbehandlung i.S.v. Art. 60 StGB in Frage kommt. Dass hierzu Abklärungen nötig sind, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. Weiter verkennt der Beschwerdeführer, dass sich die von ihm angeführte Quelle auf eine spezifische Zürcher Fachstelle bezieht (GFEL- LER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 541) und diese Fristen damit nicht allgemeingültig sind. Eine Abklärung, ob auch bernische Strafverfolgungsbehörden dieser Fachstelle Aufträge erteilen können, kann jedoch unterbleiben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkt sich ein solcher Bericht auf die Frage der Gefährlichkeit (GFELLER/BIGLER/BONIN, a.a.O., Rz. 540). Davon ist wenig bis keine Erkenntnis zur Frage zu erwarten, ob der Beschwerdeführer medizinischer Behandlung bedarf. Der Zeitbedarf, den Staatsanwaltschaft und Zwangsmassnahmengericht geltend machen, erscheint angemessen und verhältnismässig. Die geplanten Ermittlungshandlungen nehmen einige Zeit in Anspruch. Allein Art. 140 Abs. 1 StGB sieht eine Mindeststrafe von sechs Monaten vor, weshalb vorderhand auch keine Überhaft droht. 6.3 Hinsichtlich Ersatzmassnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er sich selbst für den Entzug in der H.________(Klinik) angemeldet habe. Es wäre möglich gewesen und allenfalls noch immer möglich, dass er dort ohne weitere Abklärungen die nötige medizinische Versorgung erhalten könne. Soweit ersichtlich hat die Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt, ob der Beschwerdeführer weiterhin in die H.________(Klinik) eintreten könnte. Dies musste sie aber auch nicht. Den obigen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer regelmässig Betäubungsmittel konsumiert und davon abhängig ist. Mit Sucht geht typischerweise ein zwanghafter Drang zum Konsum einher (vgl. https://www.bag.admin.ch/de/zum-begriff-sucht, zuletzt abgerufen am 10. Dezember
10 2025), womit eine spezialisierte Klinik grundsätzlich umzugehen weiss. Angesichts des grossen Gewaltpotenzials und der Frustration des Beschwerdeführers erscheint ein solches Setting aber als zu wenig eng, um als Ersatzmassnahme geeignet zu sein. Der Beschwerdeführer wird dadurch nicht von weiterem Konsum und damit einhergehenden Delikten abzuhalten sein. Aus diesem Grund und entgegen dem Beschwerdeführer ist auch kein Widerspruch in der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts zu erkennen, wenn es einerseits die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aus dem Alkohol- und Drogenkonsum ableitet, andererseits im Entzug in der H.________(Klinik) keine geeignete Ersatzmassnahme erblickt. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.