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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.04.2026 BK 2025 554

15 avril 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·8,697 mots·~43 min·6

Résumé

Rückweisung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 554 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Bundesamt für Verkehr BAV, Sektion Recht, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen v.d. F.________ und/oder G.________ (BAV-041.4-1/5/16/8/30/1) Beschwerdeführerin Gegenstand Rückweisung Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Einzelgericht, vom 5. November 2025 (WSG 25 3+4)

2 Erwägungen: 1. Gestützt auf ein vom Bundesamt für Verkehr (BAV) geführtes Verfahren und zufolge Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung resp. Anklageerhebung durch die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ist beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend: Wirtschaftsstrafgericht) ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1 und 2 (nachfolgend auch: Beschuldigte) wegen Leistungsbetrugs und Erschleichens einer Falschbeurkundung hängig (Verfahrensnummer WSG 25 3+4). Am 5. November 2025 erkannte das Wirtschaftsstrafgericht auf einen besonders schwerwiegenden Verfahrensfehler des vom BAV geführten Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02 und verfügte (u.a.) dessen Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde die Rechtshängigkeit des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückübertragen (Dispositivziffer 2) und entschieden, dass die Ergebnisse sämtlicher durch den Verfahrensleiter I.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (Dispositivziffer 3). Dagegen erhob das BAV (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. November 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Wirtschaftsstrafgericht zur Anhandnahme der Strafsache/Anklage, unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner, eventualiter an den Kanton Bern. Mit Verfügung vom 24. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab bekannt, dass das Wirtschaftsstrafgericht einzelne Aktenteile der amtlichen Akten WSG 25 3+4 (1 Ordner [ab Eingang WSG] und Ordner 1 W 25 40 [Akten ab Eingang Staatsanwaltschaft inkl. integriertem USB-Stick, enthaltend die Verfahrensakten des Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02]) eingereicht habe. Gleichzeitig gab sie der Generalstaatsanwaltschaft, dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten 1 und 2 Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern. Am 25. November 2025 verzichtete das Wirtschaftsstrafgericht unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 27. November 2025 erklärte Staatsanwalt H.________ namens der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls den Verzicht auf eine Stellungnahme. Innert gewährter Fristerstreckungen beantragten der Beschuldigte 1, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, und der Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. D.________, je am 29. Dezember 2025 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Anklage zur Durchführung einer erneuten Untersuchung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung i.V. von den Eingaben der Verfahrensbeteiligten Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Von den am 31. März 2026 von den Verteidigerinnen einge-

3 reichten Kostennoten nahm und gab die Verfahrensleitung unter gleichzeitiger Fristansetzung von fünf Tagen zur Einreichung allfälliger abschliessender Bemerkungen am 1. April 2026 Kenntnis. Am 10. April 2026 verzichtete Rechtsanwältin B.________ auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu den Honorarnoten. 2. Zur Prozessgeschichte kann dem angefochtenen Entscheid und den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2023 im Zusammenhang mit Abgeltungen für den regionalen Personenverkehr der BLS AG ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnet hat; dies wegen Leistungsbetrugs im Sinne von Art. 37 des Subventionsgesetzes (SuG; SR 616.1) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 37 SuG i.V.m. Art. 15 VStrR bzw. Versuchs dazu, eventualiter Erschleichung eines Vorteils im Sinne von Art. 38 SuG. Für das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren BAV_StrV_2023_02 (nachfolgend auch: «BLS-Verfahren») setzte die Beschwerdeführerin I.________ als Verfahrensleiter ein. Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurden Teile des Verfahrens eingestellt (konkret hinsichtlich des Vorwurfs des Leistungsbetrugs und der Urkundenfälschung nach Art. 37 SuG i.V.m. Art. 14 und 15 VStrR bzw. des Versuchs dazu, angeblich begangen in den Jahren 2017- 2019 durch Vorspiegelung von zu hohen tatsächlichen Kosten [Zinskostenmodell und sogenannte Lokpoolverrechnungen] mittels Vorlage von verfälschten, d.h. unvollständigen und insofern nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Unterlagen [Akten BAV_StrV_2023_02 pag. 2.2 – 0003]). Nach erfolgtem Inaussichtstellen im Schlussprotokoll vom 15. November 2024 und Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. Dezember 2024 wurden die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02 am 17. Dezember 2024 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, zuhanden des zuständigen Gerichts überwiesen. In der Folge überwies die Staatsanwaltschaft am 5. März 2025 ihrerseits die Akten mitsamt der Überweisung/Anklage des BAV dem Wirtschaftsstrafgericht zur Beurteilung (Anmerkung der Kammer: die Überweisung des BAV gilt als Anklage [Art. 73 Abs. 2 VStrR]). Nachdem das Wirtschaftsstrafgericht den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zur Frage der Zulässigkeit der Delegation der Verfahrensleitung an I.________ gewährt hatte, erging am 5. November 2025 der hier angefochtene Entscheid, mit welchem auf eine unzulässige Übertragung der Verfahrensleitung erkannt und die Anklage zufolge Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers zurückgewiesen wurde. 3. 3.1 Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (siehe etwa Art. 31 Abs. 2, Art. 82 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das

4 VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). 3.2 Verfahrensgegenstand ist ein in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gefällter Entscheid eines kantonalen Gerichts betreffend Anklageprüfung resp. Rückweisung der Anklage. Die summarische Prüfung der Anklage ist auch im Gerichtsverfahren nach Verwaltungsstrafrecht durchzuführen (HEIMGARTNER/KESHELAVA, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 73 VStrR). Gemäss Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden. Auch die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung können diese Rechtsmittel je selbstständig ergreifen (Art. 80 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 82 VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen. Besondere Vorschriften zur Anklageprüfung und zum Rechtsmittelverfahren sieht das VStrR nicht vor, weshalb vorliegend die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen. 3.3 3.3.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satzteil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO gegen verfahrensleitende Entscheide, worunter die hier angefochtene Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit fällt (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Februar 2021 E. 4.4 f.; vgl. ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4). Diese Bestimmung steht in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO. Danach können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Rechtsprechung lässt die Beschwerde jedoch zu, wenn der verfahrensleitende Entscheid dem Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) verursachen kann (Urteile des Bundesgerichts 7B_1052/2024 vom 2. März 2026 E. 1.2 und 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.1). Im Strafbereich bezieht sich dieser Nachteil auf einen Nachteil rechtlicher Natur. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1, 148 IV 155 E. 1.1, 144 IV 321 E. 2.3 und 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.2 f.). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ist für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht ausreichend (BGE 147 III 159 [= Pra 2021 Nr. 111] E 4.1 mit Hinweisen). Auch wenn die Zulässigkeit einer Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen ist, ist es Sache der beschwerdeführenden Person, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies

5 nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; zum Ganzen sowie zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Falle einer Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2). Andernfalls kommt sie ihrer Darlegungspflicht nicht nach und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGE 150 III 248 E. 2.3). 3.3.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist u.a. dann von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auszugehen, wenn aufgrund der Rückweisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO unmittelbar die Verjährung droht (Urteile des Bundesgerichts 1B_363/2021 vom 5. April 2022 E. 2.5 sowie 7B_570/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 2.3.4; ferner BGE 143 IV 175 [= Pra 2018 Nr. 22] E. 2.4 am Ende), wovon vorliegend das Wirtschaftsstrafgericht ausgeht (E. 9.2 f. des angefochtenen Entscheids). 3.3.3 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ausschliesslich auf die diesen bejahenden Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts im angefochtenen Entscheid (dort E. 9.3) und hält fest, dass jenen nichts Wesentliches hinzuzufügen sei. Wenn die Beschuldigten geltend machen, mit diesem ausschliesslichen Verweis sei aus der Beschwerdeschrift der behauptete Nachteil selbst nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführerin den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht nicht zu genügen vermöge, ist ihnen insoweit beizupflichten, als eine Rückweisung in der Regel keinen (offensichtlichen) nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt und daher einer Begründung bedarf. Hier verletzte die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz ihre Darlegungspflicht indessen nicht, hat sie sich damit das Argument der drohenden Verjährung (einschliesslich der Begründung, weshalb diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt) doch offensichtlich vollumfänglich zu eigen gemacht. Sie pflichtet dem Wirtschaftsstrafgericht insgesamt bei. In dieser Ausgangslage ist ein (ausschliesslicher) Verweis zulässig, zumal anders zu entscheiden überspitzt formalistisch wäre. Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn die Vorinstanz überhaupt keine Ausführungen zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemacht oder diesen verneint hätte und die Beschwerdeführerin gar nichts zur Zulässigkeit der Beschwerde gesagt oder in ihrer Beschwerde bloss auf eigene (frühere) Vorbringen in anderen Rechtsschriften resp. Eingaben verwiesen hätte. 3.3.4 Den Beschuldigten werden Vergehen vorgeworfen, für die eine Verfolgungsverjährung von zehn Jahren gilt (Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Konkret sollen sie im Zusammenhang mit den Fahrplanjahren 2018/2019 die Offerte Nr. 2 vom 6. Dezember 2017 unterzeichnet und eingereicht haben (bzw. diese einreichen lassen haben) und sich deswegen des Leistungsbetrugs und des Erschleichens einer Falschbeurkundung zu verantworten haben. Sollte sich dies bestätigen, liegt darin die letzte tatbestandsmässige Handlung des Beschuldigten 1. Dem Beschuldigten 2 wird darüber hinaus im Zusammenhang mit den Fahrplanjahren 2020/2021 versuchter Leistungsbetrug vorgeworfen, mutmasslich begangen am 30. April 2019. Die Verjährung tritt demnach bezüglich der die Fahrplanjahre 2018/2019 betreffenden Vorwürfe für beide Beschuldigten im Dezember 2027 ein. Die einzig dem Beschuldigten 2 (hinsichtlich der Fahr-

6 planjahre 2020/2021) vorgeworfene (mutmasslich strafbare) Handlung verjährt im Mai 2029. 3.3.5 Die Beschuldigten verweisen auf das Urteil 1B_363/2021 vom 5. April 2022 (dort E. 2.5), in welchem sich das Bundesgericht bei einem verbleibenden Zeitraum von zwei Jahren gegen die Annahme einer unmittelbar drohenden Verjährung ausgesprochen hat. Sie halten in diesem Zusammenhang dafür, dass vorliegend im Falle einer Rückweisung noch 25 Monate verblieben. Damit stünde ausreichend Zeit für die Untersuchung (16 Monate [ausmachend eine gleich lange Dauer wie die erste Untersuchung]) und das erstinstanzliche Verfahren (9 Monate) zur Verfügung, weshalb nicht von unmittelbar drohender Verjährung gesprochen werden könne, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken vermöge. Die zu wiederholenden Untersuchungshandlungen beschränkten sich auf ein paar wenige Editionen und die Zeugeneinvernahmen und könnten innert kurzer Zeit wiederholt werden. Ebenso könne auf Vorwissen resp. fundiertes Wissen zurückgegriffen werden und sei die Anstellung einer Verfahrensleitung im Vollzeitpensum denkbar, was einer Beschleunigung diente. 3.3.6 Wie die Beschuldigten zutreffend festhalten, nahm die Untersuchung des hier interessierenden Verfahrens mit einer Gesamtdauer von 16 Monaten weniger Zeit in Anspruch als diejenige im «PostAuto-Verfahren». Auch ist ihnen darin beizupflichten, dass eine erneute Untersuchung mit Blick auf die zu wiederholenden Untersuchungshandlungen kürzer ausfallen dürfte als die erste. Daraus vermögen die Beschuldigten indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ab Eröffnung des vorliegenden Beschwerdeentscheids verbleiben bis zum Verjährungseintritt des die beiden Beschuldigten betreffenden Tatvorwurfs (Dezember 2027) leidglich ca. 20 Monate. Dass in dieser Zeit das Untersuchungsverfahren wiederholt, Anklage erhoben, das erstinstanzliche Hauptverfahren durchgeführt und ein die Verjährung unterbrechendes erstinstanzliches Urteil ergehen wird, erscheint der Beschwerdekammer fraglich, zumal die Verfahrensdauer nicht nur von den Strafbehörden verantwortet wird, sondern auch die Beschuldigten und die Zeugen (diese beispielsweise mit Verschiebungsgesuchen) auf die Dauer eines Verfahrens einwirken können. Vor diesem Hintergrund ist von einer unmittelbar drohenden Verjährung auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte, wenn der angefochtene Entscheid einer Beschwerde nicht zugänglich wäre. Dass bezüglich eines Tatvorwurfs die Verjährung erst im Frühling 2029 eintritt, ändert daran nichts. Bei der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde hat keine isolierte Beurteilung der Verjährungseintritte zu erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid als Ganzes einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zur Folge hat, was vorliegend zu bejahen ist. Nicht mehr von Relevanz ist die Frage, ob bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids von einer unmittelbar drohenden Verjährung und damit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen werden durfte. Entscheidend ist, ob ab Eröffnung des vorliegenden Beschlusses noch ausreichend Zeit für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren verbleibt, was zu verneinen ist.

7 3.3.7 Zusammengefasst ist von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin auszugehen. Die gestützt auf Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO erhobene Beschwerde ist demnach zulässig. 3.4 Die Beschwerde erfolgte im Weiteren frist- und formgerecht (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf diese ist somit einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt (Bst. a) und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Bst. b) sowie ob Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Kann ein Urteil demgegenüber definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein (Art. 329 Abs. 4 StPO). Bei der Prüfung der Anklage handelt es sich um eine Eintretensprüfung, also um eine Kontrolle der «formellen Voraussetzungen» bzw. um die Klärung der Frage, ob auf Grundlage der eingereichten Anklage nach Abschluss des Hauptverfahrens bzw. des Beweisverfahrens ohne Verzug ein abschliessendes Urteil über den Beweis des eingeklagten Sachverhalts und dessen rechtliche Würdigung, mithin ein Freispruch oder Schuldspruch, möglich ist, ohne diesen Endentscheid vorwegzunehmen. Mit anderen Worten ist sicherzustellen, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, damit das dafür zuständige Gremium ein abschliessendes Endurteil fällen kann. Die Eintretensprüfung soll unnütze Hauptverhandlungen bzw. deren Wiederholung verhindern (ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 329 StPO). 4.2 Das Wirtschaftsstrafgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Untersuchung von einem rechtswidrig bestellten Verfahrensleiter geführt worden ist. Bei der Betrauung von I.________ mit der Untersuchungsleitung habe es sich de facto um eine Übertragung einer Verwaltungsaufgabe auf eine verwaltungsexterne Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehandelt, wofür es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, welche vorliegend nicht vorhanden sei. Die Analyse des Anstellungsverhältnisses zeige deutlich, dass I.________ von der Beschwerdeführerin von vornherein lediglich für die Betreuung eines einzigen, zeitlich eng befristeten und thematisch limitierten Verfahrens angestellt worden sei. Von einer tatsächlichen Eingliederung in die Bundesverwaltung in einem Mass, wie es unter der Geltung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 BV für die Übernahme der Untersuchungsleitung in einem Subventionsstrafverfahren zu fordern sei, könne nicht gesprochen werden. Abgesehen davon, dass es sich bei der Untersuchungsleitung um eine Verwaltungsaufgabe handle, die im Kernbereich des staatlichen Gewaltmonopols liege und daher grundsätzlich nicht ausgelagert werden könne, seien betreffend die Übernahme entsprechender Verwaltungsaufgaben hohe Anforderungen an den Grad der Eingliederung einer Person in die Bundesverwaltung zu stellen. Die Beschäftigung von I.________ erfülle diese Voraussetzung

8 nicht, weise sie doch die typischen Merkmale eines externen Experten auf, der unter dem formellen Deckmantel einer arbeitsvertraglichen Anstellung mit der Bearbeitung eines Einzelfalls betraut worden sei. Zusammenfassend sei die Übertragung der Untersuchungsleitung an I.________ unzulässig und Letzterer für das Führen des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig gewesen. Dies stelle einen schwerwiegenden und offensichtlichen Verfahrensfehler dar, welcher zur Nichtigkeit sämtlicher durch I.________ im Rahmen des «BLS-Verfahrens» selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen führe, einschliesslich der Überweisung/Anklage. Von der Nichtigkeit ebenfalls erfasst sei die von I.________ erlassene Teileinstellungsverfügung vom 18. September 2024. Als Konsequenz ihrer Nichtigkeit sei die Anklage/Überweisung so zu behandeln, als ob sie nicht existiere, womit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt und die Angelegenheit gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und – da ein grosser Teil der Untersuchung wiederholt werden müsse – die Rechtshängigkeit zurückzuübertragen sei. Ausserdem seien die Aufzeichnungen sämtlicher durch den Untersuchungsleiter I.________ selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Untersuchungshandlungen aus den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens BAV_StrV_2023_02 zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 und hält den Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts zusammengefasst entgegen, dass in der Betrauung von I.________ mit der Untersuchungsleitung im «BLS-Verfahren» keine Verletzung von Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Ab. 3 BV vorliege. Letztere Bestimmung sei gar nicht anwendbar, handle es sich vorliegend doch nicht um den Beizug einer verwaltungsexternen Person und damit auch nicht um eine Auslagerung von Verwaltungsaufgaben an Externe. Eine formelle Anstellung – unabhängig von den konkreten Modalitäten (wie beispielsweise Dauer resp. Befristung, Umfang des Arbeitspensums und allfällige Nebentätigkeiten) – führe stets dazu, dass die betreffende Person Teil der Bundesverwaltung werde und damit als verwaltungsinterne Person gelte. Das BAV sei als zuständiges Bundesamt verpflichtet, über das zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen polizeilichen Aufgaben erforderliche Personal zu verfügen, und müsse sich dieses gegebenenfalls auch beschaffen können, wobei es auch neue Personen rekrutieren dürfe. Eine Verpflichtung, ausschliesslich auf bereits bestehende Mitarbeitende zurückzugreifen, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ausserdem sei es realitätsfremd und praxisfern anzunehmen, eine Verwaltung habe auf Vorrat einen strafrechtlichen Fachdienst zu haben. Das BAV habe sich bis zum «PostAuto-Skandal» nie mit einem komplexen Subventionsbetrug auseinandersetzen müssen resp. sich nie mit einer Untersuchung dieser Grössenordnung konfrontiert gesehen. Die Anstellung von I.________ sei – dem Grundsatz von Art. 43a BV folgend – bedarfsgerecht erfolgt und jener sei während der Anstellungsdauer vollständig in die Verwaltungsstruktur eingebunden gewesen. Mit anderen Worten habe I.________ die Untersuchungsführung als verwaltungsinterne Person und in jeder Hinsicht gesetzes- und verfassungskonform durchgeführt. Die von ihm vorgenommenen und direkt angeordneten

9 Verfahrenshandlungen seien rechtmässig und verwertbar, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Anhandnahme der Anklage an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.4 Die Beschuldigten gelangen in ihren praktisch gleichlautenden Stellungnahmen mit Blick auf die konkreten Anstellungsmodalitäten kurz zusammengefasst – und wie das Wirtschaftsstrafgericht – zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit I.________ nicht etwa eine verwaltungsinterne, sondern eine verwaltungsexterne Person mit der Strafuntersuchung in Sachen BLS betraut habe, wofür es gemäss Art. 178 Abs. 3 BV einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, die vorliegend nicht vorhanden sei. Zur Begründung führen sie aus, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR die Leitung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung besonders qualifizierten Beamtinnen und Beamten – somit verwaltungsinternen Personen – zu übertragen sei. Die fachliche Eignung von I.________ werde nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, problematisch sei vielmehr seine Qualifikation als verwaltungsinterner Beamter. Als verwaltungsinterne Person qualifiziert werde, wer effektiv in die Verwaltungsorganisation eingebunden sei. In diesem Zusammenhang nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin für die ihr gesetzlich übertragene Aufgabenerfüllung zusätzliches Personal anstellen könne. Voraussetzung hierfür sei aber, dass die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses auf eine dauerhafte und umfassende Eingliederung in die Verwaltungsstruktur ausgerichtet sei, sodass von einer tatsächlichen institutionellen Einbindung gesprochen werden könne. Dass I.________ ausschliesslich zur Leitung der vorliegenden Untersuchung angestellt gewesen und darüber hinaus weder eine weitergehende Integration in die Verwaltung erfolgt noch eine solche je beabsichtigt gewesen sei, zeige sich namentlich in der wiederholten Verlängerung seiner jeweils befristeten Arbeitsverträge bis zum Abschluss der Untersuchung sowie in der zeitweisen Anpassung seines Teilzeitpensums in besonders arbeitsintensiven Phasen. Sein Teilzeitpensum könne es nicht zugelassen haben, während der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin weitere Ausbildungsfunktionen zu übernehmen oder an anderen Projekten mitzuwirken. Für eine gegenteilige Darstellung sei trotz mehrfacher Gelegenheit kein Nachweis erbracht worden. Faktisch sei I.________ damit zumindest schwergewichtig, wenn nicht ausschliesslich, mit der Führung der Strafuntersuchung in Sachen BLS betraut gewesen, was seinem Einsatz eher den Charakter eines Auftragsverhältnisses als eines regulären Arbeitsverhältnisses verleiht habe. Die vorliegend zu beurteilende Ausgangslage sei mit jener im ersten «PostAuto-Verfahren» vergleichbar, in welchem J.________ und K.________ mittels eines Auftragsverhältnisses als Untersuchungsleiter eingesetzt worden seien, was vom Wirtschaftsstrafgericht mit Beschluss WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, welche – laut Art. 178 Abs. 3 BV – den Beizug verwaltungsexterner Personen mittels Auftrags zur Führung einer Strafuntersuchung erlaube, als unzulässig qualifiziert worden sei. Im vorliegenden Fall komme mit Blick auf die Anstellungsmodalitäten von I.________ der Eindruck auf, dass dieser faktisch in einem auftragsähnlichen Verhältnis tätig gewesen und das arbeitsvertragliche Anstellungsverhältnis lediglich vorgeschoben worden sei. Dies stelle eine faktische

10 Umgehung einer verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie dar, weshalb die Rückweisung zu Recht angeordnet worden sei. 5. 5.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach Art. 37 f. SuG (worunter der hier interessierende Leistungsbetrug gemäss Art. 14 VStrR und das Erschleichen einer falschen Beurkundung gemäss Art. 15 VStrR fällt) in erster Linie vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen (die Möglichkeit, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 SuG eine andere Verwaltungseinheit des Bundes als zuständig bezeichnen kann, ist vorliegend nicht von Interesse). In casu ist dies mit Blick auf die erhobenen Vorwürfe unbestrittenermassen das BAV (Art. 28 Abs. 1 und 37 des Personenbeförderungsgesetzes [PBG; SR 745.1]). 5.2 Anwendbar sind die Bestimmungen des VStrR, wobei selbstredend auch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens übergeordnetes Recht resp. die Bundesverfassung zu beachten ist. Von Relevanz und einer näheren Prüfung zu unterziehen sind vorliegend Art. 20 Abs. 1 VStrR und Art. 178 Abs. 3 BV. 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR ist für die Untersuchung die beteiligte Verwaltung – hier somit das BAV – zuständig (Satz 1). Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Mit «besonders ausgebildeten Beamten» sind die «untersuchenden Beamten» gemeint, was sich aus dem Wortlaut der für Einvernahmen, Augenscheine und Zwangsmassnahmen massgeblichen VStrR- Normen ergibt (betreffend Einvernahmen: Art. 39 Abs. 2, 3 und 5 VStrR; betreffend Augenschein: Art. 44 Abs. 1 VStrR; betreffend Zwangsmassnahmen [wie Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme]: Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStrR). Der Begriff des «untersuchenden Beamten» wird in Art. 19 Abs. 4 VStrR erstmals erwähnt (demnach sind vorläufig Festgenommene sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen). Es handelt sich in der Systematik des VStrR um eine Schlüsselfigur, der weitgehend die Funktion eines Staatsanwalts/einer Staatsanwältin zukommt (VEST, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 55 zu Art. 19 VStrR, auch zum Folgenden; siehe ferner Art. 37 Abs. 1 VStrR, wonach der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert). Der untersuchende Beamte ist Beauftragter jener Verwaltung, welche für die Untersuchung der angezeigten, mutmasslich begangenen Straftaten zuständig ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Bundesverwaltungsstellen über Personal verfügen müssen, welches fähig ist, die ihm durch das Gesetz übertragenen polizeilichen Funktionen auch wahrnehmen zu können (VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR). 5.4 Art. 178 Abs. 3 BV unterstellt die Auslagerung von Verwaltungsaufgaben aus der zentralen Bundesverwaltung heraus – so beispielsweise den Beizug Privater zur Erfüllung spezifischer Verwaltungsaufgaben – dem Gesetzesvorbehalt. Private, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut werden, werden im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben zwar zum Verwaltungsträger und unterstehen der staatlichen Aufsicht und Grundrechtsbindung, werden aber nicht Teil der (zentra-

11 len) Bundesverwaltung (MÜLLER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 41 f. und 52 zu Art. 178 BV). Aus Furcht vor missbräuchlichem oder unsachgerechtem Einsatz staatlicher Gewalt stehen Lehre und Praxis einer schrankenlosen Aufgabenauslagerung (noch) überwiegend ablehnend gegenüber (MÜL- LER, a.a.O., N. 56 zu Art. 178 BV, auch zum Folgenden). Ihnen zufolge sollen bestimmte Aufgaben (sogenannte originäre oder genuine Staatsaufgaben im engeren Sinn) der staatlichen «Kernverwaltung» vorbehalten bleiben. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob eine Untersuchungsleitung der staatlichen «Kernverwaltung» vorbehalten resp. grundsätzlich nicht auslagerungsfähig ist. Fest steht jedenfalls, dass die Untersuchungsleitung zu Zwangsmassnahmen berechtigt, jene in Grundrechte eingreifen und daher hohe Anforderungen an eine allfällige Auslagerung zu stellen sind (vgl. BGE 148 II 218 E. 3.3.4). 6. 6.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, Art. 178 Abs. 3 BV sei vorliegend nicht anwendbar, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit I.________ wurde eine ausserhalb der Bundesverwaltung (als selbständiger Anwalt) tätige Person rekrutiert (vgl. L.________ (Website)). Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt massgeblich von dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025. Dort betraf die Kritik ein Untersuchungsteam, das ursprünglich der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) angehörte und sowohl im Vorfeld der zu beurteilenden Anstellung beim – für die Untersuchung zuständigen – fedpol als auch danach der Bundeszentralverwaltung und damit dem bundesverwaltungsinternen Personal zuzurechnen war, weshalb die entsprechenden Anstellungen gar nicht auf eine Vereinbarkeit mit vorerwähnter Verfassungsbestimmung zu überprüfen waren (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 E. 7.1). In der hier interessierenden Konstellation ist die Betrauung von I.________ mit der Untersuchungsleitung resp. dessen Anstellung sehr wohl auf deren Vereinbarkeit mit Art. 178 Abs. 3 BV zu überprüfen. 6.2 6.2.1 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin darin, dass das VStrR nicht vorschreibt, dass die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme eines spezifischen Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde bestellt werden muss. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Beschwerdekammer in – im «PostAuto-Verfahren» ergangenen Beschluss – BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (Leitentscheid) verwiesen werden. Der mit der Untersuchung betrauten Behörde ist es im Rahmen von 20 Abs. 1 VStrR durchaus erlaubt, im Hinblick auf die Bestellung einer Verfahrensleitung geeignetes Personal neu anzustellen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssen, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 97 vom 3. Juni 2025 E. 8.3 und 8.4.2).

12 6.2.2 An der grundsätzlichen Zulässigkeit, neues Personal für die Funktion der Verfahrensleitung anzustellen, vermögen die Hinweise des Wirtschaftsstrafgerichts auf die Botschaft des Bundesrats vom 21. April 1971 zum VStrR (BBl 1971 I 993 ff.) und die parlamentarischen Beratungen (Votum MUNZ, AB 1971 V S. 844; Votum FURGLER, AB 1973 II N 459) nichts zu ändern (siehe angefochtener Entscheid E. 5.4). Die Beschwerdekammer stellt den gesetzgeberischen Willen nicht in Abrede, wonach die Untersuchung von der beteiligten fachkundigen Verwaltung und nicht von den kantonalen Untersuchungsorganen geführt werden soll. In der Botschaft wird hierzu unter Ziff. 2.4.1 (S. 1001) denn auch ausgeführt, dass die kantonalen Untersuchungsorgane angesichts der Mannigfaltigkeit der Verwaltungsgesetze zeitlich und sachlich überfordert wären, wollte man sie mit diesen Untersuchungen belasten. Diese Erklärung bezieht sich jedoch «lediglich» auf die sachliche Zuständigkeit der Strafverfolgung (Bundesbehörde anstelle kantonaler Untersuchungsorgane). Dass die zuständige Verwaltungsbehörde die Verfahrensleitung aus dem im Zeitpunkt der Übernahme resp. bei Beginn eines Verwaltungsstrafverfahrens (bereits) bestehenden Mitarbeitenden-Pool bestellen müsste, lässt sich somit auch den Materialien nicht entnehmen. Selbst wenn diese für die Funktion der Verfahrensleitung eine neue Person anstellt, steht dies nicht von vornherein im Widerspruch zum Umstand, dass der Gesetzgeber aufgrund des Fachwissens der beteiligten Verwaltung deren Zuständigkeit für die Strafuntersuchung verabschiedet hat, zumal an einer Strafuntersuchung in der Regel nicht nur eine einzelne Person, sondern ein Team mitwirkt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt – und von den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird –, brachten zwei langjährige Juristinnen des Rechtsdiensts des BAV das für die Verwaltungseinheit wesentliche und vom Gesetzgeber vorgesehene spezifische Fachwissen mit. I.________ brachte das strafrechtliche Fachwissen ein. Dessen grundsätzliche fachliche Qualifikation für die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann nicht in Abrede gestellt werden. Jedoch ist dies – wie sich nachfolgend zeigen wird – vorliegend nicht von ausschlaggebender Bedeutung. 6.2.3 Sollte das Wirtschaftsstrafgericht mit dem Hinweis auf die Materialien zu Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR (gemäss dieser Bestimmung sind – wie bereits erwähnt – «besonders ausgebildete Beamte» mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen zu betrauen) und der Folgerung, die beteiligte Verwaltungseinheit müsse innerhalb ihrer Belegschaft über eigenes geeignetes Personal für die Verfahrensleitung verfügen und dürfe nicht externes (Strafverfolgungs-)Personal beiziehen (angefochtener Entscheid E. 5.5), darauf schliessen wollen, eine im Hinblick auf eine konkrete Strafuntersuchung erfolgte Neurekrutierung eines/einer Strafuntersuchungsleiter/in sei per se vom Gesetzgeber nicht gewollt, kann ihm unter Verweis auf den bereits erwähnten Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 25 97 vom 3. Juni 2025 (dort insbesondere E. 8.3 und 8.4.2) nicht gefolgt werden. Ab dem Zeitpunkt der Anstellung gehört die entsprechende Person grundsätzlich (zur Ausnahme siehe E. 6.3.1 f., 6.4 und 7 hiernach) dem Mitarbeitenden-Pool der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Hat diese – aufgrund ihrer bisherigen Aus- und Weiterbildung resp. beruflichen Erfahrung – Kompetenzen im Bereich der Strafuntersuchung, spricht nichts dagegen, sie im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR als «besonders ausgebildet» zu bezeichnen

13 und mit der Leitung der Strafuntersuchung zu betrauen. Sollte es dem Wirtschaftsstrafgericht mit dem zuvor genannten Hinweis einzig allgemein um die Problematik der Verfassungskonformität von – im Hinblick auf eine Verfahrensleitung – erfolgten Neuanstellungen gehen, ist dieser jedoch nicht von vornherein unbegründet (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). 6.3 6.3.1 Der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde steht es grundsätzlich frei, woher sie das allenfalls für die Aufgabenerfüllung notwendige «Personal» rekrutiert. Entscheidend ist im Hinblick auf die Funktion der Verfahrensleitung, dass jene effektiv in die Bundesverwaltung eingegliedert wird, da die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch eine der zuständigen Bundesverwaltung angehörenden Person zu erfolgen hat. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sind die konkreten Anstellungsmodalitäten einer genauen Analyse zu unterziehen, wobei bei neu rekrutierten Personen, die bisher nicht der Bundes(zentral)verwaltung angehört haben, der verfassungsmässigen Vereinbarkeit mit Blick auf Art. 178 Abs. 3 BV besonderes Gewicht zukommt. Wie für das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten geht es auch für die Beschwerdekammer nicht an, dass mit vertraglichen Regelungen höherrangiges Recht umgangen wird. 6.3.2 Von einer Umgehung einer Verfassungsbestimmung wird gesprochen, wenn ein Staatsorgan diese formal nicht verletzt, aber durch Wahl atypischer Instrumente oder Konstruktionen resp. begriffliche oder organisatorische «Tricks» deren Schutzzweck unterläuft. Betreffend die hier interessierende Verfassungsbestimmung ist festzuhalten, dass Art. 178 Abs. 3 BV die demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle über die Auslagerung von Bundesverwaltungsaufgaben schützt. Sie verlangt zwingend eine formell-gesetzliche Grundlage für solche Transfers (MÜL- LER, a.a.O., N. 54 zu Art. 178 BV). Aufgabenübertragungen sollen nur mit Bedacht und nur gestützt auf eine dem Legalitätsprinzip (Art. 5 BV) genügende gesetzliche Grundlage vorgenommen werden. Mit anderen Worten: der Gesetzgeber soll über wesentliche Aufgabenverschiebungen entscheiden (vgl. Art. 164 BV). 6.4 Gestützt auf das eben Ausgeführte ist der Beschwerdeführerin insoweit beizupflichten, dass Bundesbehörden bei Bedarf neues Personal zur Aufgabenerfüllung rekrutieren und die entsprechenden Anstellungsverhältnisse auf befristete und unbefristete Dauer eingegangen werden dürfen (dies wird von den Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt). Dafür, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte, dass ein Bundesamt von vornherein (oder wie es die Beschwerdeführerin ausdrückt: «auf Vorrat») einen Strafrechtsdienst für mögliche Verfolgungen von Widerhandlungen gegen Strafnormen des Bundesverwaltungsrechts haben müsste, bestehen in den Materialen keine Hinweise und wäre wohl auch nicht mit Art. 43a BV vereinbar, wonach staatliche Aufgaben bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden müssen. Auch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass eine arbeitsvertragliche Anstellung grundsätzlich – d.h. im Regelfall (und damit Ausnahmen vorbehalten) – dazu führt, dass die neu angestellte Person in die Bundesverwaltung integriert/eingegliedert wird. Nicht gefolgt werden kann ihr aber, wenn sie – in absoluter

14 Weise – vorbringt, eine neu angestellte Person gelte in jedem Fall als eingegliedert und damit «verwaltungsintern», weshalb vorliegend auch nicht von einer verfassungswidrigen Auslagerung der Untersuchung auf eine nicht der zuständigen Behörde angehörenden externen Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV gesprochen werden könne. Wie das Wirtschaftsstrafgericht in E. 5.10 des angefochtenen Entscheids zu Recht ausführt, kann für die Frage der Anwendbarkeit von Art. 178 Abs. 3 BV nicht einzig auf das formelle Erscheinungsbild der Aufgabenübertragung abgestellt werden. Wäre dem so, könnte eine Verwaltungseinheit theoretisch nach Belieben die ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben weiterübertragen, indem sie mit dem Aufgabenempfänger/der Aufgabenempfängerin einen jeweils auf die konkrete Verwaltungsaufgabe zugeschnittenen (Arbeits-)Vertrag eingeht. Damit könnte jedoch der Gehalt von Art. 178 Abs. 3 BV unterlaufen werden, wonach es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben soll zu bestimmen, welche Verwaltungsträger welche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und es könnten ohne Zutun des Gesetzgebers selbst der Kernverwaltung vorbehaltene Verwaltungsaufgaben im Bereich des staatlichen Gewaltmonopols auf faktisch nicht dieser angehörige Personen übertragen werden. Mit dem Wirtschaftsstrafgericht ist deshalb auch bei der Übertragung einer Verwaltungsaufgabe auf eine mittels Arbeitsvertrags (von ausserhalb der Bundesverwaltung) angestellte Person im Lichte von Art. 178 Abs. 3 BV zu prüfen, ob nicht de facto eine Aufgabenübertragung aus der (Kern-)Bundesverwaltung heraus erfolgt. Dabei kann eben gerade nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, in welchem Rechtsverhältnis der Aufgabenträger mit der zuständigen Verwaltung steht. Vor diesem Hintergrund ist das Argument der Beschwerdeführerin unbehelflich, wonach nicht vorgeschrieben sei, dass ein Untersuchungsleiter dauerhaft in die Verwaltungseinheit integriert werden müsse. Und anders als sie meint, kann es im Einzelfall sehr wohl von Bedeutung sein, wenn eine Person mit Blick auf die bevorstehende Pensionierung nur noch für eine kurze Dauer mit einer Verwaltungsaufgabe betraut resp. im Hinblick auf deren Erfüllung angestellt wird. Indem das Wirtschaftsgericht diesen Umstand in die Analyse miteinbezogen hat, kann keine Willkür erblickt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich des Alters der angestellten Person, des Umfangs des Arbeitspensums oder allfälliger «Nebenbeschäftigungen» bzw. nebenamtlichen Tätigkeiten. 7. Zu prüfen ist folglich (wie unter E. 6.3.1 hiervor bereits erwähnt), ob gestützt auf die konkreten Verhältnisse von einer tatsächlich erfolgten Eingliederung von I.________ in die Bundesverwaltung ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass dieser – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – als «verwaltungsinterne» Person mit der Untersuchungsleitung beauftragt werden durfte, oder ob es sich bei I.________ – so das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten – ungeachtet der arbeitsvertraglichen Anstellung um eine «verwaltungsexterne» Person im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV handelt, die nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage mit der Wahrnehmung der hier interessierenden Aufgabe hätte betraut werden dürfen. 7.1 I.________ ist Rechtsanwalt und arbeitete gemäss seiner auf der Website der Anwaltskanzlei aufgeschalteten Vita von […] bis […] als selbständiger Anwalt (L.________(Website); auch zum Folgenden). Im Anschluss daran war er bis […]

15 als Staatsanwalt des E.________(Behörde) beschäftigt. Seit […] übt er wiederum die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt aus, wobei er in den Jahren 2023 bis 2024 einem Teilzeitpensum als Untersuchungsleiter im hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahren nachging. 7.2 Den von der Beschwerdeführerin beim Wirtschaftsstrafgericht eingereichten Arbeitsverträgen lässt sich entnehmen, dass I.________ zunächst mit Arbeitsvertrag vom 3. April 2023 per 1. Mai 2023 unbefristet und mit einem Beschäftigungsgrad von 40% als «Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BAV, Abteilung Politik) angestellt wurde (Akten WSG pag. 18 098-101). Da das Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen mit Eintritt des AHV-Alters von I.________ (geb. N.________) im März 2024 endete (Art. 10 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes [BPG; SR 172.220.1] i.V.m. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]), wurde es mit Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 2023 per 1. April 2024 verlängert, diesmal allerdings befristet bis zum 31. Juli 2024 (Akten WSG pag. 18 102-105). Die Anstellungsbedingungen blieben unverändert. Mit einem weiteren Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2024 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich ein weiteres Mal, bis zum 31. Dezember 2024, verlängert (pag. WSG 18 106-109). Der am 6. April 2023 unterzeichneten Stellenbeschreibung lässt sich weiter entnehmen, dass I.________ dem Abteilungschef Politik unterstellt war und seinerseits zwei ihm direkt unterstellte Mitarbeitende hatte. Seine Tätigkeit wird umschrieben mit «Führen und Erledigen von Verwaltungsstrafuntersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit des BAV», «Verantworten und Treffen von Anordnungen, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verwaltungsstraf- und Rechtshilfeverfahrens gewährleisten», «Auftritt gegen aussen als Verfahrensleitung bis zur Erledigung des Verfahrens (Erlass Strafbescheid oder Strafverfügung)» und «Verantworten der Fachführung Sonderteam». Davon sollte die eigentliche Untersuchungstätigkeit und Verfahrensleitung (Ermittlungen und Beweiserhebungen, Verfahrenserledigung, Interaktion mit Parteien, Verfahrensbeteiligten und Partnerbehörden, Planung und Steuern des Verfahrens, Beratung, Analyse und Ermittlung in anderen Verfahren des Fachgebiets) 80% der Tätigkeit ausmachen. Weitere 15% wurden eingeplant für Führung und Coaching der Mitarbeitenden im Sonderteam sowie regelmässige Information der Vorgesetzten und 5% der Tätigkeit waren für die Erstellung eines Reglements für die BAV-interne Zuweisung und Bearbeitung verwaltungsstrafrechtlicher Verfahren im Subventionsbereich vorgesehen (siehe zum Ganzen Akten WSG pag. 18 110-114). 7.3 7.3.1 Es ist dem Wirtschaftsstrafgericht und den Beschuldigten darin beizupflichten, dass an das Mass der geforderten Eingliederung in die Bundesverwaltung angesichts der mit der Funktion der Verfahrensleitung verknüpften Befugnisse insbesondere dann erhöhte Anforderungen zu stellen sind, wenn die entsprechende Aufgabe von einer bisher nicht bei der Bundesverwaltung beschäftigten Person wahrgenommen werden soll. In der hier interessierenden Ausgangslage gelangt auch die Beschwerdekammer zum Ergebnis, dass die Anstellungsmodalitäten und die konkreten Verhältnisse gegen eine tatsächlich erfolgte Eingliederung von I.________ in

16 die Bundesverwaltung sprechen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 5.19 f. und 5.22 f.) und die Stellungnahmen der Beschuldigten vom 29. Dezember 2025 (E. 4.4 hiervor) verwiesen werden. Es liegen diverse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass I.________ – wenn auch nicht «lediglich» (wie vom Wirtschaftsstrafgericht angenommen), so doch – hauptsächlich fürs resp. im Hinblick auf das Untersuchungsstadium des «BLS-Verfahrens» beigezogen worden und dieser faktisch in einem auftragsähnlichen Verhältnis tätig gewesen ist. Dass er mit einem öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag angestellt worden ist, ändert daran nichts, ist doch selbst bei Vorliegen eines solchen zu prüfen, ob aufgrund der konkreten Gegebenheiten eine Umgehung von Art. 178 Abs. 3 BV angenommen werden muss (siehe dazu auch die zutreffenden Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts in E. 5.10 des angefochtenen Entscheids sowie vorne E. 6.4). 7.3.2 Aufgrund der konkreten Verhältnisse darf davon ausgegangen werden, dass die Anstellung von I.________ von vornherein zeitlich und inhaltlich limitiert gewesen ist. Das Anstellungsverhältnis wurde zwar zunächst unbefristet begründet. Angesichts der Tatsache, dass Arbeitsverhältnisse mit Erreichen des AHV-Alters von Gesetzes wegen enden, jenes im Zeitpunkt des Stellenantritts bereits kurz bevorstand (Stellenantritt: 1. Mai 2023; Erreichung des AHV-Alters: März 2024), stellt dieser Umstand jedoch kein Indiz für eine hinreichende Eingliederung in die Bundesverwaltung dar. Hinzu kommt, dass das Anstellungsverhältnis zweimal – nur gerade für wenige Monate – befristet verlängert worden ist, letztmals bis zum 31. Dezember 2024. Einen Tag davor (30. Dezember 2024) wurde das Strafverfahren an das Gericht überwiesen. Im Anschluss daran erfolgte keine Weiterbeschäftigung von I.________ in der Bundesverwaltung mehr und er widmete sich wieder ganz seiner Anwaltstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann die Annahme des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach augenfällig scheine, dass die Beschwerdeführerin wohl zunächst davon ausgegangen sei, I.________ werde die Untersuchung im vorliegenden Verfahren bis zu seiner Pensionierung abgeschlossen haben, nicht beanstandet werden. Und die Tatsache, dass I.________ nach der Überweisung der Strafsache an die kantonalen Behörden keiner Arbeit mehr bei der Beschwerdeführerin nachging, darf als Beleg dafür gedeutet werden, dass er vom BAV eben gerade hauptsächlich für bzw. im Hinblick auf die «BLS-Untersuchung» beigezogen worden war. Mit Blick auf den Beschäftigungsgrad von 40% (resp. in den Monaten Februar-Mai 2024: 60%), die Komplexität und den Aufwand der hier interessierenden Strafuntersuchung dürfte selbst dem fachlich ausgewiesenen/erfahrenen I.________ nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden haben, sich neben den Aufgaben als Verfahrensleiter im «BLS-Verfahren» noch gross anderen Verfahren, der Weiterbildung/Schulung von Mitarbeitenden, dem Aufbau eines Expertenteams für künftige verwaltungsstrafrechtliche Verfahren und der Erarbeitung eines Reglements zu widmen. Auch wenn die Funktion von I.________ im Arbeitsvertrag als «Untersuchungsleiter Straffälle im Subventionsrecht» umschrieben worden ist (gemäss Stellenbeschreibung «Führung und Erledigung von Verwaltungsstrafuntersuchungen im Rahmen der Zuständigkeit des BAV») und damit eine Mehrzahl von Verfahren impliziert wird, ist aufgrund der konkreten Gegebenheiten davon auszugehen, dass I.________ effektiv für die im Zusammenhang mit der BLS AG

17 ersichtlich gewordenen Verdachtsmomente angestellt worden ist. Es ist anzunehmen, dass dieser die ersten Wochen zur Klärung der Frage verwendet haben dürfte, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung vorliegt oder nicht. Die Frage wurde mit Eröffnungsverfügung vom 15. August 2023 letztlich positiv bejaht. Dass I.________ auch gegen drei Beschuldigte einer anderen Transportunternehmung eine Untersuchung geführt und im Kanton Y.________ hat Anklage erheben lassen sowie eine Anzeige eingereicht hat, vermag gestützt auf das zuvor Ausgeführte – insbesondere auch mit Blick auf die Anstellungsdauer – sowie die Tatsache, dass sein Pensum gerade dann um 20% auf 60% für eine Dauer von vier Monaten erhöht worden ist, als im «BLS-Verfahren» etliche Einvernahmen (konkret von drei Auskunftspersonen und neun Zeugen) erfolgt sind, nichts daran zu ändern, dass seine Tätigkeit überwiegend im Zusammenhang mit dem «BLS-Verfahren» und sein Beschäftigungsgrad in Korrelation zum Arbeitsumfang des «BLS-Verfahrens» gestanden haben dürfte. 7.4 Zusammengefasst gelangt die Beschwerdekammer aufgrund der konkreten Umstände wie das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten zum Ergebnis, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin – hauptsächlich für die Funktion des Untersuchungsleiters im «BLS-Verfahrens» – erfolgten Anstellung von I.________ faktisch um ein auftragsähnliches Verhältnis gehandelt hat. Sie führte nicht zu einer derartigen Eingliederung in das BAV, dass I.________ effektiv als Teil der zuständigen Bundesverwaltung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR hätte gelten können. Vielmehr handelte es sich bei dessen Betrauung mit der Untersuchungsleitung um eine Auslagerung/Übertragung einer Verwaltungsaufgabe an eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Privatperson im Sinne von Art. 178 Abs. 3 BV, für deren Rechtmässigkeit es einer gesetzlichen Grundlage bedurft hätte, welche unbestrittenermassen nicht auszumachen ist. Somit war die Übertragung der Untersuchungsleitung an I.________ unzulässig und Letzterer für das Führen des Verwaltungsstrafverfahrens unzuständig. Auch wenn die Gründe für das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen nachvollziehbar sein mögen, muss ihr Handeln mit übergeordnetem Recht vereinbar sein. Abgesehen vom bereits erwähnten «PostAuto-Verfahren» scheint bisher keine – jedenfalls keine höchstrichterliche – Rechtsprechung bezüglich der hier strittigen Frage zu existieren. Aus dem Umstand, dass das von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehen angeblich auch anderswo bei der Erfüllung von Bundesaufgaben angewandt wird resp. wurde (so scheinbar beim Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] im Zusammenhang mit den Russlandsanktionen), kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal immer der jeweilige Einzelfall einer Beurteilung unterzogen werden muss. Sollte sie sich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen wollen, kann sie nicht gehört werden. Der in Art. 178 Abs. 3 BV normierte Gesetzesvorbehalt ist zwingenden Charakters. Die genauen Anstellungsmodalitäten beim SECO sind daher für das vorliegende Verfahren nicht weiter von Bedeutung. Sollte sich in der Praxis tatsächlich zeigen, dass die Bundesämter bei allfällig erforderlichen Strafverfolgungen nicht auf – bezüglich Strafuntersuchungen fachkundiges – bundesverwaltungsinternes Personal zurückgreifen resp. solches beiziehen können (wie beispielsweise im «PostAuto-Verfahren», bei dem letztlich zwei Personen, welche bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung beschäftigt waren, vom für die Untersu-

18 chung zuständigen Amt für die Untersuchungsleitung angestellt wurden [das entsprechende Vorgehen wurde von der Beschwerdekammer im bereits mehrfach zitierten Beschluss BK 25 97 vom 3. Juni 2025 als rechtmässig befunden]), stellte sich die Frage, ob ein strukturelles Problem vorliegt. Diesfalls läge es am Gesetzgeber, die notwendigen Rahmenbedingungen für die Aufgabenerfüllung zu setzen. Mit dem Hinweis, dass das BAV anfangs versucht habe, die Untersuchung durch eine in Betrugsfällen spezialisierte Bernische Strafverfolgungsbehörde führen zu lassen und man sich nach Scheitern der entsprechenden Bemühungen für die Anstellung eines ausgewiesenen Strafrechtsexperten – und gegen ein Aussitzen der Situation – entschieden habe, was einer bedarfsorientierten Anstellung entsprochen habe, lässt sich das Vorgehen der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen. 8. Als rechtliche Konsequenz der unzulässigen Übertragung der Untersuchungsleitung an I.________ schloss das Wirtschaftsstrafgericht auf Nichtigkeit der von diesem selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen. 8.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar. Nichtig, d.h. absolut unwirksam, sind Entscheide und/oder Verfahrenshandlung nach der sogenannten Evidenztheorie nur, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab schwerwiegende resp. krasse Verfahrensfehler sowie Unzuständigkeit der handelnden Behörde in Betracht, während inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen (BGE 150 II 244 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 8.2 Wie das Wirtschaftsstrafgericht zutreffend ausführt, stellt die Tatsache, dass I.________ als verwaltungsexterne Person vom BAV mit der Untersuchungsleitung im Verwaltungsstrafverfahren Z.________ betraut worden ist, einen besonders schweren Verfahrensfehler dar, der sämtlichen von I.________ vorgenommenen Untersuchungshandlungen, sowohl Verfügungen als auch Realakten, als schwerwiegender Mangel anhaftet (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Zuständigkeitsvorschriften, worunter insbesondere auch der in Art. 178 Abs. 3 BV verankerte Gesetzesvorbehalt fällt, sind zwingender Natur (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3612/2019 vom 29. Juli 2019, insbesondere E. 5.2). Korrekt ist weiter die Folgerung des Wirtschaftsstrafgerichts, wonach es sich vorliegend um einen offensichtlichen Mangel handelt und die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht gefährdet. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (dort E. 7.4 f.) verwiesen werden. Dass das Wirtschaftsstrafgericht die Nichtigkeit der von I.________ selber vorgenommenen oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen (einschliesslich deren Entfernung aus den Akten und Vernichtung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss) angenommen und als Konsequenz geschlossen hat, die Anklage/Überweisung sei somit so zu behandeln, als ob sie nicht existiere, womit eine Prozessvoraussetzung für das erstinstanzliche Verfahren fehle, die Strafsache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und – aufgrund der Tatsache, dass ein grosser Teil der Untersuhttps://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%222C_332%2F2024%22+2026&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F150-II-244%3Ade&number_of_ranks=0#page244

19 chung wiederholt werden müsse – die Rechtshängigkeit des Verfahrens sei an diese zurückzuübertragen, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Auch diesbezüglich wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (dort E. 7.7- 7.9). Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht, zumal die Beschwerdeführerin nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen eingewendet hat. 9. Gestützt auf das Ausgeführte erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der an das Wirtschaftsgericht gerichtete Vorwurf, die Rückweisung grenze an eine Arbeitsverweigerung, kann nicht gehört werden. 10. 10.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Unterliegt die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, trägt der verfahrensführende Kanton bzw. der Bund die Kosten und nicht die betreffende Behörde (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 428 StPO). JOSITSCH/SCHMID verweisen auf Art. 423 StPO und führen dazu aus, dass die Kostentragungspflicht nur private Verfahrensbeteiligte trifft, keine Strafbehörden; der verfahrensführende Kanton belastet die Kosten seiner Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1777 und 1797). Im Geltungsbereich des VStrR führt die beteiligte Verwaltung die Untersuchung (Art. 20 Abs. 1 VStrR). Diese entspricht dem Vorverfahren gemäss StPO. Zwar überweist in der verwaltungsstrafrechtlichen Konzeption die beteiligte Verwaltung die Akten nicht direkt dem Gericht, sondern der Staatsanwaltschaft zuhanden des Gerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Staatsanwaltschaft ist dennoch nicht als alleinige Anklägerin zu betrachten; sie wird in der Lehre als selbstständige Mitanklägerin neben der beteiligten Verwaltung bezeichnet (HEIMGARTNER/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 74 VStrR). Dies führt dazu, dass die beteiligte Verwaltung gemäss VStrR mindestens im Kostenpunkt als Strafbehörde im Sinne der StPO gelten muss. Entsprechend können ihr in der vorliegenden Konstellation keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00 (Art. 28 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), trägt somit vorerst der Kanton Bern (von einer [direkten] gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist abzusehen; sie erfolgt nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg [TAORMINA/WÜST, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 98 VStrR; BGE 105 IV 152; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs SU140044 vom 6. März 2015 E. IV/1.3; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2018.14 vom 28. Juli 2020 E. 7.1). Dessen zuständige Stelle ist zu beauftragen, die auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Verfahrenskosten (CHF 2’500.00) gemäss Art. 98 Abs. 1 VStrR bei der Staatskasse des Bundes einzufordern. 10.2 10.2.1 Aufgrund ihres Obsiegens haben die Beschuldigten grundsätzlich Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 101 i.V.m. Art. 99 VStrR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO;

20 Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2018.30-32 vom 17. April 2019 E. 2.1; FRANK/GARLAND, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 1 zu Art. 101 VStrR und N. 26 zu Art. 99 VStrR). Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen (vgl. E. 1 hiervor; Art. 101 Abs. 2 VStrR). 10.2.2 Die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs wird nicht in Frage gestellt. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen, somit vorliegend nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; FRANK/GARLAND, a.a.O., N. 4 zu Art. 101 VStrR). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen, der im vorliegenden Fall von CHF 500.00 bis CHF 5'000.00 reicht (Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV; bei der Rückweisung mit Rückübertragung der Rechtshängigkeit handelt es sich um einen verfahrensleitenden und damit um einen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 PKV «nicht instanzabschliessenden» Entscheid [Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 E. 4.2 f.; vgl. ferner Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der PKV vom 19. Oktober 2011 S. 5]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10.2.3 Mit Kostennote vom 31. März 2026 machte Rechtsanwältin B.________, Verteidigerin des Beschuldigten 1, eine Entschädigung von CHF 5’210.85 geltend. Diese erweist sich als überhöht. Die Schwierigkeit des Prozesses und der in der Sache gebotene Aufwand sind – insbesondere vor dem Hintergrund der bereits mit Leitentscheid der Beschwerdekammer BK 20 565+566 vom 26. Mai 2021 beantworteten Rechtsfragen und der Tatsache, dass Rechtsanwältin B.________ bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Interessen des Beschuldigten 1 vertrat und zur hier strittigen Frage Stellung bezog – als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung der Streitsache ist als knapp durchschnittlich zu qualifizieren. Verfahrensgegenstand ist nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten, sondern lediglich die Zulässigkeit eines prozessualen Zwischenschritts, d.h. die Frage, ob das Wirtschaftsstrafgericht die Anklage zurückweisen durfte oder nicht. Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ ist vor diesem Hintergrund auf pauschal CHF 3’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Die Entschädigung ist vom Bund zu entrichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR) und in Anwendung von Art. 429 Abs. 3 StPO direkt Rechtsanwältin B.________ auszurichten, unter Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft. 10.2.4 Am 31. März 2026 reichte Rechtsanwältin Dr. D.________ für den Beschuldigten 2 eine Kostennote über gesamthaft CHF 3’093.65 ein. Das geltend gemachte Honorar gibt mit Verweis auf die Ausführungen unter E. 10.2.3 zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Entschädigung ist vom Bund – unter Vorbehalt der Abrechnung – an

21 Rechtsanwältin Dr. D.________ auszurichten (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR; Art. 429 Abs. 3 StPO).

22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen zu den Honorarnoten von Rechtsanwältin B.________ wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, trägt vorerst der Kanton Bern. 4. Der Kanton Bern resp. die für die Verfahrenskosten zuständige Stelle des Kantons Bern wird beauftragt, beim Bund gestützt auf Art. 98 Abs. 1 VStrR die Rückzahlung der vom Kanton Bern getragenen Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 3 einzufordern. 5. Die dem Beschuldigten 1 auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3’100.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Bund zu bezahlen und an Rechtsanwältin B.________ auszurichten. 6. Die dem Beschuldigten 2 auszurichtende Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3’093.65 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Diese ist vom Bund zu bezahlen und an Rechtsanwältin Dr. D.________ auszurichten. 7. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin Dr. D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht, Gerichtspräsidentin AA.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

23 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.