Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 550 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft – Neubeurteilung (Verfahrenskosten) Strafverfahren wegen Betrugs und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage Neubeurteilung des Beschlusses der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 430 vom 16. September 2025
2 Erwägungen: 1. 1.1 Mit Entscheid vom 29. August 2025 (KZM 25 1784) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die über A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate. Die dagegen am 3. September 2025 erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 25 430 vom 16. September 2025 ab. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Ziffer 2 des Dispositivs). Weiter wurde dem dazumal privat verteidigten Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet (Ziffer 3 des Dispositivs). In der Folge gelangte dieser mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil 7B_980/2025 vom 6. November 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern auf und wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) an, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Ziffer 1 des Dispositivs). Mit Urteil 7G_4/2025 vom 6. November 2025 berichtigte das Bundesgericht das Urteil 7B_980/2025 vom 6. November 2025 dahingehend, dass die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren an das Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen wurde. 1.2 Mit Verfügung vom 24. November 2025 (neu unter der Verfahrensnummer BK 25 550) bot die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, abschliessende Bemerkungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen einzureichen. Am 4. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, dass die Verfahrenskosten des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Beschwerdekammer durch den Kanton zu tragen seien. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer für seine berufsmässige Vertretung eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote auszurichten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 10. Dezember 2025 auf eine (delegierte) Stellungnahme. Am 11. Dezember 2025 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ihre Verfügung vom 11. Dezember 2025 zukommen, mit der sie davon Kenntnis nahm und gab, dass sich der Beschwerdeführer keine private Verteidigung mehr leisten könne (Ziffer 1 des Dispositivs), und feststellte, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D.________ mit Wirkung per 12. Dezember 2025 wieder auflebt (Ziffer 2 des Dispositivs). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]), hat diese Instanz über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten, aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Je
3 nachdem sind die Verfahrenskosten für das erste oder für beide Verfahren vom Bund oder Kanton zu tragen. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Vorinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 428 StPO). 3. 3.1 Das Bundesgericht hiess den Antrag des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Untersuchungshaft gut. Demnach hätte bereits die Beschwerdekammer seinem Antrag entsprechen müssen, womit der Beschwerdeführer als obsiegend gilt. Folglich trägt der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 25 430, bestimmt auf CHF 1'500.00, und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens KZM 25 1784, festgesetzt auf CHF 400.00. 3.2 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens (BK 25 550), bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer dieses nicht zu verantworten hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Tarifrahmen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). 4.2 Mit Kostennote vom 4. Dezember 2025 machte Rechtsanwalt B.________ 10.42 Stunden sowie Auslagen von CHF 81.60 zzgl. MWST, insgesamt CHF 3'242.15, geltend. Diese Kostennote gibt mit Blick auf die obgenannten gesetzlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Neubeurteilungsverfahrens zu keinen Bemerkungen Anlass, womit ihm dieser Betrag direkt auszurichten ist (Art. 429 Abs. 3 StPO).
4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht KZM 25 1784, festgesetzt auf CHF 400.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 25 430, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 2. Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens BK 25 550, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Für das Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht KZM 25 1784 und die Beschwerdeverfahren BK 25 430 und BK 25 550 wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 3’242.15 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Gerichtspräsident E.________ (per Kurier) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 25. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.