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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.05.2026 BK 2025 532

29 mai 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,457 mots·~17 min·26

Résumé

Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung sowie sexuellen Übergriffs | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 532 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung sowie sexuellen Übergriffs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. Oktober 2025 (BM 25 14669)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen sexueller Belästigung, Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung und sexuellen Übergriffs nicht an die Hand (Dispositivziffer 1), beliess die Verfahrenskosten beim Kanton (Ziffer 2), richtete keine Entschädigung aus (Ziffer 3) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ab (Ziffer 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 13. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 30. November 2025 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein, am 15. Dezember 2025 die Generalstaatsanwaltschaft. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

3 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 198 Abs. 1 al. 2 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden tätlich sexuell belästigt. 4.1.2 Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). 4.1.3 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2). 4.2 Die angefochtene Verfügung wird hinsichtlich der sexuellen Belästigung wie folgt begründet: Die Privatklägerin begab sich am 28.02.2025 auf die Polizeiwache C.________, schilderte den Vorfall vom 02.12.2024 in der Praxis des Beschuldigten und wurde diesbezüglich – insbesondere in Bezug auf das Stellen des Strafantrages – rechtlich beraten. Betreffend des weiteren Vorgehens war sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt noch unschlüssig, weshalb sie damals noch vom Stellen eines Strafantrages absah und in Aussicht stellte, die Sache zu überdenken und sich in den nächsten paar Tagen bei der Kantonspolizei Bern zu melden (vgl. Berichtsrapport Kantonspolizei Bern vom 13.05.2025). Die Privatklägerin meldete sich in der Folge erst am 07.03.2025 wieder bei der Kantonspolizei Bern und gab in einer E-Mail bekannt, dass sie sich nun für eine Anzeige entschieden habe. Diese implizite Strafantragstellung erfolgte jedoch erst nach Ablauf der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB und damit verspätet. Es liegt somit kein gültiger Strafantrag vor, so dass diese Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei auf der Polizeiwache aufgefordert worden, sich das Stellen des Strafantrages noch einmal zu überlegen. Beim Beschuldigten gehe es um die Existenz, mögliche Folgen seien Auflauern vor der Wohnung und gewalttätige Situationen. Die Polizistin habe ihr gesagt, dass sie den Strafantrag auf den 28. Februar 2025 setze, und ihr zwei-drei Wochen Zeit gegeben. Sie habe sich also am 7. März 2025 per E-Mail gemeldet. Sie habe gemacht, was ihr gesagt worden sei, und habe sich darauf verlassen, dass das stimme. Sie treffe keine Schuld an der Verspätung. Ohne Verunsicherung durch die Polizistin hätte sie den Strafantrag fristgerecht eingereicht.

4 4.4 Dem Berichtsrapport der Polizeibeamtin vom 13. Mai 2025, welche die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 am Schalter der Polizeiwache beraten hat, lässt sich entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin bezüglich des Stellens eines Strafantrags informiert habe. Ebenfalls seien ihr die weiteren Schritte aufgezeigt und erklärt worden. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie den Vorfall an diesem Tag protokollarisch erfassen würden. Auf Frage der Beschwerdeführerin habe die Polizeibeamtin ihr erklärt, dass der Beschuldigte das Protokoll später auch lesen können werde. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin unsicher geworden und unschlüssig geblieben. Die Polizeibeamtin habe der Beschwerdeführerin schliesslich eine Visitenkarte mitgegeben und sei mit ihr so verblieben, dass sie sich in den nächsten paar Tagen melden solle. 4.5 Die Beschwerdeführerin war sich der Rechtswidrigkeit der geltend gemachten Auskunft offenbar nicht bewusst, da sie sich sonst wohl in der Beschwerde nicht darauf bezogen hätte. Durch das Zurückdatieren eines Strafantrags könnte sich die Polizeibeamtin des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) strafbar machen und ihre Stelle aufs Spiel setzen. Dies wird der Polizeibeamtin bewusst sein, wird sie doch bei der Erstberatung von Rechtssuchenden am Polizeischalter regelmässig mit der Berechnung von Strafantragsfristen und den Folgen des Verstreichenlassens konfrontiert. Entsprechend ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamtin der Beschwerdeführerin diese Auskunft erteilt haben soll, zumal kein Nutzen für sie daraus ersichtlich ist. Eine nachvollziehbare Motivation für diese angeblich erteilte Auskunft ist mit anderen Worten nicht ansatzweise erkennbar. Es dürfte sich beim Ganzen viel eher um ein Missverständnis handeln, zumal als Eingang der Meldung auf dem Anzeigerapport vom 3. Oktober 2025 der 28. Februar 2025 vermerkt ist. Eine solche Meldung ist indessen nicht einfach mit einem Strafantrag gleichzusetzen. Das deckt sich auch mit dem Berichtsrapport vom 13. Mai 2025, wonach es offenbar anlässlich der Meldung vom 28. Februar 2025 nicht um einen Strafantrag, sondern vielmehr um eine grundsätzliche Anzeigeerstattung gegangen ist. Die (weitergehende) Frage eines formellen Strafantrags dürfte dabei noch nicht einmal zur Sprache gekommen sein. Dazu passt auch, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden hatte, mit einer Strafanzeige als solcher noch zuzuwarten, weil sie angeblich verunsichert war. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass ihr von der Polizeibeamtin die von ihr geltend gemachte Auskunft erteilt worden ist bzw. die Polizeibeamtin der Beschwerdeführerin angeboten hat, den Strafantrag auf den 28. Februar 2025 zurückzudatieren. Vielmehr dürfte es dabei um die grundsätzliche Anzeigeerstattung gegangen sein. Damit fehlt es an einer vorbehaltlosen Auskunft der Behörde, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 5. Gemäss Art. 193a StGB wird bestraft, wer bei der Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und sie dabei über

5 den Charakter der Handlung täuscht oder ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt. Das Opfer muss aufgrund der Behandlungssituation irrtümlich davon ausgehen, dass die Berührungen zur Behandlung gehören und nur deswegen einwilligen (BURCKHARDT, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 193a StGB mit Hinweis). 5.1 Hinsichtlich der Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung wird die angefochtene Verfügung wie folgt begründet: Vorliegend fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung der Täuschung, die dazu führt, dass das Opfer aufgrund der Täuschung keine Ablehnung äussert, da es davon ausgeht, dass die Handlung zur medizinischen Behandlung gehört bzw. medizinisch indiziert ist. Klassischer Fall ist z.B. der Gynäkologe, der ein Opfer im Intimbereich oder an den Brüsten massiert bzw. stimuliert, ohne dass dies medizinisch indiziert wäre. Hier verhält es sich jedoch anders, ging es doch um eine «Ganzkörpermassage», welche – die ausdrückliche Zustimmung der Patientin vorausgesetzt – auch die Massage der Brust umfassen kann. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob sie damit einverstanden sei. Die Privatklägerin räumt jedoch selber ein, ihre Antwort darauf sei ein «mmh» gewesen, sie habe nicht richtig Nein gesagt und dies so stehen lassen (EV B.________ vom 25.04.2025, Z. 59). Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer Täuschung über den Charakter einer medizinischen Behandlung gesprochen werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der ersten Berührung der Brüste, die sie dem Beschuldigten vorwirft, in der Beschwerde geltend, dass es einerseits keinen medizinischen Grund für die Massage des Fett-/Drüsengewebes der Brüste gebe. Andrerseits erklärt sie, dass sie ein paar Hundertstelsekunden Zeit gehabt habe, um zu reagieren, was eindeutig zu wenig gewesen sei. Der Beschuldigte hätte dies im Vorfeld mit ihr besprechen müssen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft hat die Anwendbarkeit von Art. 193a StGB zu Recht verneint. Dieser Straftatbestand ist auf Situationen zugeschnitten, in denen das Opfer nur deshalb in eine sexuelle Handlung einwilligt, weil es davon ausgeht, dass diese zu einer medizinischen Behandlung gehört. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund der kurzen Zeit nicht anders haben reagieren können, mithin überrumpelt worden zu sein. Sie macht hingegen nicht geltend, dass sie sich aufgrund der gesundheitsfördernden Natur der Massage in einem Irrtum befunden hätte. Mit anderen Worten befand sie sich gerade nicht in einem Irrtum, der dadurch entstanden wäre, weil es sich bei einer Massage um eine Tätigkeit im Gesundheitsbereich handelt. Die mangelhafte Willensbildung des Opfers aufgrund eines Überraschungsangriffs ist unter Art. 189 respektive Art. 190 StGB zu subsumieren (DONATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 12. Auflage 2025, S. 581). Die beiden fraglichen Teilsachverhalte sind daher im Folgenden unter dem Blickwinkel des sexuellen Übergriffs zu prüfen. 6. 6.1 Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt. Die Lehre taxiert als

6 sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB: Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien ohne Eindringen oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils (inkl. Masturbation); Berühren der nackten weiblichen Brust (auch unter dem Büstenhalter oder unter der Kleidung); längeres oder intensives Berühren des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; fühlbares oder längeres Berühren der weiblichen Brust über der Kleidung (MAIER, Handbuch Sexualstrafrecht, 2025, Rz. 330). Weist eine bestimmte Verhaltensweise äusserlich keinen eindeutigen Sexualbezug auf und lässt sie sich auch nicht eindeutig als sexualbezogen qualifizieren, wird von ambivalenten Handlungen gesprochen. So können berufsbedingte Kontakte (Gynäkologe, Sportlehrer, Körperpflege bei einem Kleinkind oder einer hilfsbedürftigen Person) nur dann sexuelle Handlungen sein, wenn sie lege artis bzw. nach allgemeiner Auffassung nicht erforderlich sind und nicht blosse Ungeschicklichkeiten darstellen. Auch bei den ambivalenten Handlungen ist zur Beantwortung der Frage, ob eine sexuelle Handlung vorliegt, grundsätzlich auf das äussere Erscheinungsbild abzustellen und nicht auf die (nicht erkennbaren Motive) des Täters (DO- NATSCH/GRAF/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., S. 562). 6.2 Die Nichtanhandnahme des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs wird folgenderweise begründet: Ebenso wenig greift der Tatbestand des sexuellen Übergriffs gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. Dieser setzt die Vornahme einer sexuellen Handlung gegen den Willen der Person oder unter Ausnützung eines Schockzustandes voraus. Dem Beschuldigten kann vorliegend nicht nachwiesen werden, gegen den Willen der Privatklägerin deren Brüste massiert zu haben, hat sie sich doch diesbezüglich gemäss ihren eigenen Angaben nicht unmissverständlich geäussert (vgl. oben). Schliesslich liegen keine Anhaltspunkte für einen Schockzustand vor, ein solcher wird von der Privatklägerin denn auch nicht geltend gemacht. 6.3 Die Parteien schildern das Kerngeschehen sehr unterschiedlich. Die Beschwerdeführerin erklärte bei der Einvernahme vom 25. April 2025 was folgt: Ich lag dann auf den Rücken. Er machte mir zuerst die Arme. Er hatte mich gefragt ob es gut sei, wenn er mir heute die ganze Brust mache. Er war schon mit den Händen über mir. Ich hatte keine Zeit zu überlegen, was das bedeutet. Aus Reflex gab ich einen Ton von mir, ich kann diesen nicht wiedergeben, es war so ein «mmh», aber nicht richtig. Er fuhr mit beiden Händen über die ganze Brust. Ich dachte, ich hätte ja nicht richtig nein gesagt und lasse dies so stehen. Danach fuhr er vom Bein herkommend mit der Hand seitlich bis zu meiner Brust und hat so «gedingslet». Zehn Minuten vor Schluss sagte er, ich könne noch wünschen was ich wolle. Ich sagte, das Gesicht. Am Anfang war er auch dort. Ging aber trotzdem wieder zu meinen Brüsten. Im Wechsel mit Gesicht zu Brüsten. Er war immer kürzer beim Gesicht und mehr bei den Brüsten. Ich lag dort und dachte, was soll das. Er blieb dann bei den Brüsten. Ich war Baff. Das geht doch nicht. Ich merkte, dass ich hässig werde, konnte aber nicht reagieren. Er packte recht zu. Es fing an mich zu erregen. Ich dachte, das geht doch bei ihm nicht. Ich achtete auf meinen Atem und wartete, bis es vorbei war. Er fragte, wie es gewesen sei. Ich sagte, dass ich nicht damit gerechnet habe, dass er mir so an die Brüste geht. Er sagte, von ihm aus müsste das nicht sein, ob er es das nächste Mal lassen solle. Ich sagte ja. Ah, und ja, er gab an, er habe dies absichtlich gemacht, damit ich lernen würde für mich einzustehen. Er sagte, okay, du

7 magst es am Bauch am Kopf. Er sagte, das nächste Mal machen wir es so, dass ich ohne Alkohol komme und er mir dafür nicht an die Brüste fasse (Z. 55-72). Auf Frage zeigte die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor, was sie mit «Dingslen» an der Brust meinte. Die Bewegung wurde wie folgt verbalisiert (Z. 138 f.): «Mit der flachen Hand, aufgestellt zwischen den Brüsten hoch, über die Brust seitwärts weg» Nach dem Durchlesen des Protokolls ergänzte die Beschwerdeführerin zu Z. 58: Ich will nochmal betonen, mein Laut hatte keinen gänzlich zustimmenden Charakter. Müsste ich es schreiben, wäre es ein halbes «m». In der Beschwerde (S. 4) führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Beschuldigte ihre Brüste in den letzten Minuten geknetet habe und dabei immer fester geworden sei. S. 2 der Beschwerde lässt sich sodann entnehmen, dass sie – als sie nicht habe reagieren können – weder sprechen noch sich habe bewegen können. Weiter widerspricht sie auf S. 4 einigen Darstellungen des Beschuldigten. 6.4 Demgegenüber erklärte der Beschuldigte bei der Einvernahme vom 17. Juni 2025, dass er der Beschwerdeführerin bei der Massage ein- oder zweimal über die Brust gefahren sei (Z. 41). Es sei wohl das erste Mal gewesen, dass er über die Brust gefahren sei, davor habe er das nie gemacht. Sie hätten das davor nicht explizit besprochen (Z. 165-167). Er denke, dass er dies gemacht habe, um die Atmung zu beeinflussen, damit sie tiefer atme (Z. 171-173). Er habe vergessen, dies gegenüber der Beschwerdeführerin anzukündigen, er hätte dies tun sollen (Z. 177). Er habe ihre Brüste nicht massiert, er sei vielleicht zweimal drübergefahren. Das habe auch nicht lange gedauert (Z. 213 f.). Auf Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, dass er vor der Behandlung der Brust gefragt habe, kann er sich daran nicht erinnern (Z. 246). Auf Vorhalt, dass er unmittelbar nach der Frage mit beiden Händen über die ganze Brust gefahren sei, hält er dies für möglich (Z. 264). Auf Vorhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin zu den letzten zehn Minuten der Massage äusserte der Beschuldigte, dass er bei Arbeiten im Gesicht nahe an der Lymphdrainage sei. Es könne sein, dass er über die Schultern bis zu den Armen ausgestrichen habe. Dabei könne es sein, dass er über den Brustkasten gefahren sei. Aber niemals hätte er dabei explizit die Brüste massiert. Er wüsste auch nicht warum (Z. 291-294). Die Äusserung, dass er dies getan habe, damit sie lerne, für sich einzustehen, stellte er genauso in Abrede wie diejenige, dass er ihr nicht mehr an die Brüste fassen werde, wenn sie das nächste Mal ohne Alkohol komme (Z. 315 und 322). 6.5 Die Schilderungen des Kerngeschehens widersprechen sich zu grossen Teilen. Objektive Beweismittel, welche das Kerngeschehen betreffen, sind keine greifbar. Anhand der Akten bleibt unklar, wie der Beschuldigte die Behandlung der Brust ankündigte, wie genau die vermeintlich einwilligende Äusserung der Beschwerdeführerin gelagert war, wie überraschend Ankündigung und Behandlung für sie kamen, ob sie sich in einem Zustand der tonischen Immobilität befand, ob der Beschuldigte explizit ihre Brüste massierte, ob dies im festzustellenden Rahmen für die Behandlung notwendig war, ob und wie die Beschwerdeführerin reagierte sowie was der Beschuldigte nach der Massage sagte. Da Beschwerdeführerin und Be-

8 schuldigter jeweils nur einmal einvernommen worden sind, konnte die Beschwerdeführerin noch nicht protokollarisch mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert werden. Alsdann ist eine Aussagewürdigung gestützt auf jeweils eine Einvernahme nur sehr beschränkt möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich daher nicht sagen, dass der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs eindeutig nicht erfüllt wäre. Mit anderen Worten ergeben sich zum jetzigen Zeitpunkt aus den Akten tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung, welche erheblich und konkreter Natur sind. Die Staatsanwaltschaft wird versuchen müssen, die genannten Unklarheiten zu klären und sich dabei ein eigenes Bild der Parteien machen können. Danach besteht – abhängig vom weiteren Verlauf des Verfahrens – die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. 7. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Nichtanhandnahme hinsichtlich des sexuellen Übergriffs wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird ein Verfahren zu eröffnen haben, um die Unklarheiten (E. 6.5) auszuräumen. Soweit weitergehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt hinsichtlich zwei von drei Straftatbeständen. Da die Straftatbestände jedoch denselben Sachverhalt betreffen und sie im Kern einzig hinsichtlich der Strafantragsfrist unterliegt, ist ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 1'400.00, ausmachend CHF 700.00, aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. 8.2 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wobei die Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie Anwaltskosten (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Solche sind vorliegend nicht entstanden. Entschädigungswürdige Nachteile (wie beispielsweise Lohneinbussen) sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (vgl. auch WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 ff. zu Art. 433 StPO). Der Beschwerdeführerin ist somit keine Entschädigung auszurichten. 8.3 Der Beschuldigte reichte eine Stellungnahme ein, ist jedoch nicht anwaltlich vertreten. Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Ihm sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs aufzuheben ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 700.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Restanz von CHF 700.00 trägt der Kanton Bern. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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