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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 07.11.2025 BK 2025 511

7 novembre 2025·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,717 mots·~9 min·11

Résumé

Ausstand | Ausstand (59)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 511 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern- Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegnerin 1 Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchsgegner 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschuldigte/Gesuchstellerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Beleidigung, Tätlichkeiten, Verleumdung einerseits und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen andererseits

2 Erwägungen: 1. Am 28. Oktober 2025 wandte sich B.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und verlangte ein Standardverfahren und den «kompletten» Wechsel der Richter «auf neutrale Personen». In ihrer Eingabe verwies sie auf eine von ihr gegen C.________ erhobene Strafanzeige sowie auf ein Verfahren mit der Nummer BM 25 22337. Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdekammer teilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit, dass das Verfahren mit der vorgenannten Verfahrensnummer ein Strafbefehlsverfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung betreffe, welches mittlerweile zufolge Einsprache der Gesuchstellerin beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) hängig sei (Verfahren PEN 25 604). Die in der Eingabe der Gesuchstellerin genannte Strafanzeige betreffe hingegen das noch bei der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren BM 25 31135 wegen Beleidigung, Tätlichkeiten und Verleumdung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtet die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet und die geltend gemachten Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bloss pauschale Behauptungen, vage Andeutungen oder Vermutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 58 StPO). 2.2 Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_247/2025 vom 2. Juni 2025 E. 2.3.3 und 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts Urteile 7B_273/2024 vom 15. April 2025 E. 3.2 und 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.5, je mit Hinweisen).

3 2.3 Betreffend Rechtzeitigkeit ist Folgendes festzuhalten: Dem Ausstandsgesuchs kann nicht mit letzter Klarheit entnommen werden, ob die Gesuchstellerin einzig den Ausstand der mit dem Verfahren BM 25 22337/PEN 25 604 befassten Strafbehörden resp. deren jeweils zuständigen Mitglieds verlangt oder ob sich ihr Gesuch auch gegen die Staatsanwaltschaft resp. die mit der Verfahrensleitung betrauten Staatsanwältin richtet, die aktuell mit dem von ihr (der Gesuchstellerin) initiierten Strafverfahren BM 25 31135 betraut ist. Zumindest im Zusammenhang mit letztgenanntem Strafverfahren, in welchem sich die verfahrensleitende Staatsanwältin (bereits) am 19. September 2025 an die Gesuchstellerin wandte, müsste ein entsprechendes Ausstandsgesuch wohl als verspätet bezeichnet werden. Hinsichtlich des beim Regionalgericht hängigen Verfahrens PEN 25 604 lässt sich mangels näherer Substantiierung und ohne Edition der diesbezüglichen amtlichen Akten die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs nicht beurteilen. Mit Blick auf nachfolgende Erwägungen resp. den Umstand, dass sich das Ausstandsgesuch ohnehin als (materiell) offensichtlich unbegründet erweist, braucht die Frage der Rechtzeitigkeit nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs wird zudem auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 verzichtet (Art. 58 Abs. 2 StPO). 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten jeder Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches resp. unbefangenes Gericht (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BOOG, a.a.O., N. 2 vor Art. 56-60 StPO). Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden (d.h. etwa der Staatsanwaltschaft) ausserhalb einer richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden einer Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 [Pra 2017 Nr. 97] E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_513/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen).

4 3.2 Wie erwähnt (E. 2.1 hiervor), muss auch ein Ausstandsgesuch eine Begründung enthalten und die Gesuchstellerin hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bereits dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Gesuchstellerin muss die Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiieren. Bei völligem Fehlen einer Substantiierung ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 191 vom 30. Juli 2025 E. 4.4 und BK 24 319 vom 24. Oktober 2024 E. 2.3.1 mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 58 StPO). 3.3 Aus der Eingabe der Gesuchstellerin geht hervor, dass sie mit dem gegen sie geführten Strafverfahren BM 25 22337/PEN 25 604 wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht einverstanden ist. Die Gesuchstellerin führt aus, dass sie gegen die effektiv beschuldigte Person (mutmasslich C.________) bereits Anzeige erstattet habe und über «kräftige Beweise» verfüge. Es hätten zahlreiche Manipulationen stattgefunden und sie vermute einen «Klan», der sich gegen sie richte. Sie verlange «neutrale» Richter», die sich nicht manipulieren liessen und nicht korrupt seien. 3.4 Die Gesuchstellerin legt in ihrem Ausstandsgesuch keine Gründe oder Umstände dar, welche den Anschein einer Befangenheit erkennen liessen. Abgesehen davon, dass sich ihrem Gesuch nicht mit abschliessender Klarheit entnehmen lässt, ob sich dieses gegen eine Gesamtbehörde (Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und/oder Regionalgericht Bern-Mittelland) oder gegen die – nicht namentlich genannten – mit den beiden Strafverfahren befassten Personen richtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesuche gegen eine Gesamtbehörde nicht zulässig sind. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder einer Behörde zu beziehen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden, sofern in diesem Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_772/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin zeigt jedoch offensichtlich nicht in rechtsgenüglicher Weise auf, weshalb jedes Mitglied der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland oder des Regionalgerichts Bern-Mittelland einzeln im konkreten Fall befangen sein soll. Der Hinweis auf angebliche Manipulation genügt nicht. Soweit sich der Ausstand der Gesuchstellerin gegen die mit den Strafverfahren BM 25 31135 und BM 25 22337/PEN 25 604 einzeln befassten/zuständigen Mitglieder der Strafbehörden richten sollte, ist unklar, welche konkreten (bereits begangenen) Handlungen sie diesen überhaupt vorwirft. Eine Befangenheit kann nicht mit befürchteten resp. möglicherweise in Zukunft liegenden Umständen begründet werden. Diese muss sich aus bereits verwirklichten (mutmasslichen) Tatsachen herlei-

5 ten lassen. Solche vermag die Gesuchstellerin mit ihrem pauschal erhobenen Vorwurf, es lägen Manipulationen vor, ohne jedoch konkret einzelne Vorgänge zu beschreiben, nicht glaubhaft zu machen. Im Gegenteil sind vorliegend keinerlei Anzeichen ersichtlich, die geeignet wären, die mit den jeweiligen Strafverfahren befassten Staatsanwältinnen oder die nun im Verfahren PEN 25 604 zuständige Gerichtsperson als im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO befangen erscheinen zu lassen. 4. Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, soweit dieses überhaupt rechtzeitig eingereicht worden ist und mit Blick auf die eingereichte Begründung den formellen Begründungsanforderungen zu genügen vermag. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat diese keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Mangels Durchführung eines Schriftenwechsels sind der beschuldigten Person (evtl. C.________) keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. Auch insoweit ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.

6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Gestützt auf die Eingabe vom 28. Oktober 2025 (Poststempel: 30. Oktober 2025) wird ein Ausstandsverfahren eröffnet. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschuldigten/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 1 (BM 25 31135 und BM 25 22337; per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 2 (PEN 25 604; per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 7. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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