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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.05.2026 BK 2025 486

22 mai 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,002 mots·~15 min·24

Résumé

Nichtanhandnahme, Strafverfahren wegen Betrugs | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 486 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________, Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________, Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________, Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ AG v.d. Rechtsanwalt G.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. September 2025 (BM 25 30253)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 29. September 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________, C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte), alle Mitglieder respektive Präsident des Verwaltungsrats sowie Mitglieder der Geschäftsleitung respektive Geschäftsführer der H.________ AG, wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob die F.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt G.________, am 13. Oktober 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weisung an die Staatsanwaltschaft, gegen die Beschuldigten ein Verfahren wegen Betrugs und eventuell weiterer Delikte zu eröffnen und die sich aufdrängenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 31. Oktober 2025 reichten die Generalstaatsanwaltschaft und am 4. Dezember 2025 (innert verlängerter Frist) die Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________, je eine Stellungnahme ein. Am 22. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Verfahren zu eröffnen und die sich aufdrängenden Untersuchungshandlungen vorzunehmen, verkennt sie, dass selbst bei einer Gutheissung der Beschwerde gegen die verfügte Nichtanhandnahme keine Weisungsbefugnis der Beschwerdekammer besteht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft nur bei Einstellungsverfügungen, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung vor (Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO). Über den Gesetzeswortlaut ist nicht hinauszugehen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6b zu Art. 397 StPO mit Hinweisen). Entsprechend ist insoweit unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdeinstanz die Nichtanhandnahme als unrecht beurteilen, so ist die Strafverfolgungsbehörde indes faktisch dazu gehalten, Untersuchungsmassnahmen zu ergreifen oder i.S.v. Art. 309 Abs. 4 StPO sofort einen Strafbefehl zu erlassen. 2.3 Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2) einzutreten.

3 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3.2 Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). 3.3 Des Betruges macht sich nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie

4 etwa der Leistungswille oder die Erfüllungsbereitschaft (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 43 zu Art. 146 StGB). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 3.4 Die Beschwerdeführerin hat genau anzugeben, welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Weiter hat sich die Beschwerdebegründung – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen. Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird. Ebenfalls genügt es grundsätzlich nicht, wenn im Beschwerdeverfahren lediglich die bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen und von ihr verworfenen Argumente wiederholt werden. Es bleibt der Hinweis, dass die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, sich im Prinzip aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben müssen. Folglich genügen allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtsschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten nicht; es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9c zu Art. 396 StPO mit Hinweisen). Schliesslich ist genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO). 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Den Beschuldigten wird durch die Anzeigerin vorgeworfen, eine höhere Stundenanzahl rapportiert und entsprechend fakturiert zu haben, als tatsächlich geleistet wurde. Die Anzeigerin macht dabei geltend, dass die rapportierten Stunden den vernünftigerweise angemessenen Aufwand übersteigen würden, woraus sich der Schluss ergebe, dass die Stunden wissentlich und willentlich unrichtig rapportiert worden seien. Ob bzw. inwiefern tatsächlich Stunden unrichtig rapportiert wurden, ist Gegenstand des Zivilprozesses zwischen den beiden Parteien. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, Beweis in zivilrechtlichen Angelegenheiten zu führen. Eine vorsätzliche arglistige Täu-

5 schung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. Zumal jegliche Hinweise fehlen, dass sämtliche an dem Projekt beteiligten Mitarbeitenden der H.________ AG von Beginn weg wissentlich falsche Angaben im Rahmen der Stundenrapportierung machten. Die Vermutung der Anzeigerin reicht nicht aus, um einen diesbezüglichen Anfangsverdacht zu begründen. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafanzeige betreffe nur einen Teil der im Zivilprozess beanstandeten Mängel, nämlich Stundenrapporte in Höhen, die nach Art und Umfang der konkreten Tätigkeiten objektiv nicht geleistet worden sein könnten. Das Gutachten der I.________ habe einen massiven Überhang ergeben, 365% des fachlich gerechtfertigten Aufwands, der keiner nachvollziehbaren sachlichen Erklärung zugänglich sei. Angesichts der Art der Arbeiten (minimale Code- Änderungen, einfache UI-Korrekturen, inkrementelle Anpassungen bestehender Logik) lasse sich eine derartige Differenz nicht mit individueller Langsamkeit, Einarbeitungsbedarf, Schätzfehlern oder üblichen Prozessreibungen begründen. Es handle sich nicht um zufällige Ausreisser, sondern um ein konsistentes, systematisches Bild. Derart massive Abweichungen könnten vernünftigerweise nicht anders erklärt werden, als dass willentlich falsch rapportiert worden sei. Der Massstab für den Anfangsverdacht dürfe nicht überspannt werden. Ein Anfangsverdacht setze weder den vollen Beweis noch den Nachweis einer von Anfang an durchgängigen Täuschungsabsicht aller Beteiligten voraus. Der ausbleibende Projektfortschritt habe zu Zweifeln und Vermutungen geführt, welche durch das Gutachten der I.________ objektiviert worden seien. Damit lägen belastbare Hinweise, klare Anhaltspunkte vor, die eine plausible Tatsachengrundlage für ein Strafverfahren bildeten. 4.3 Die Beschuldigten entgegnen, dass der Mandatsvertrag im Oktober 2023 auf Ende Dezember 2023 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits die Rechnungen für die Leistungen im Oktober 2023 nicht bezahlt, obwohl sie erstmals am 21. Dezember 2023 behauptet habe, die H.________ AG habe zu viel fakturiert. Die Arbeiten seien per se aufwändig gewesen, die Beschwerdeführerin habe konstant unklare Anweisungen erteilt oder diese sogar mitten in der Arbeitsausführung geändert. Die H.________ AG habe immer nur die effektiv geleisteten Arbeiten fakturiert, was auch so vereinbart gewesen sei. Nicht vereinbart gewesen sei die Vergütung nach dem von der I.________ als angemessen eingestuften Aufwand. Doch selbst wenn die H.________ AG langsamer als erwartet gearbeitet haben sollte (was bestritten werde), würde dies noch keine Vertragsverletzung und erst recht keine Straftat darstellen. Die Stundenrapporte seien der Beschwerdeführerin jeweils vorgelegt worden, welche diese kontrolliert und korrigiert habe. Es gebe damit keine konkreten Hinweise auf eine unrichtige Fakturierung, Täuschungshandlungen oder auf wissentliches oder willentliches Falschrapportieren. Ausserdem sei die I.________ keinesfalls eine unabhängige Drittfirma, sondern seit mindestens Dezember 2023 Auftragnehmerin der Beschwerdeführerin. 4.4 In ihren abschliessenden Bemerkungen bestritt die Beschwerdeführerin, dass die Arbeiten per se aufwändig oder durch sie gehemmt worden seien. Zur I.________ brachte sie vor, dass es sich beim Gutachten um die erste Tätigkeit für die Be-

6 schwerdeführerin handelt. Mangels fachlicher Kompetenz im Bereich der Softwareentwicklung habe die Beschwerdeführerin die Stundenrapporte und Rechnungen der H.________ AG nicht inhaltlich kontrollieren können. 5. 5.1 Zwar führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Arbeiten in Jira (Tickets/Worklogs) und GitHub (Pull Requests/Commits) dokumentiert seien. Es wird jedoch weder in der Beschwerde oder der Strafanzeige noch im Gutachten dargelegt, was in diesen Systemen genau dokumentiert wurde. Weiter bleibt unklar, ob Arbeiten auch ausserhalb dieser Systeme erledigt oder vorbereitet werden können. Gegen die Systemgebundenheit der auszuführenden Arbeiten spricht bereits die Begrifflichkeit: to commit bedeutet übersetzt so viel wie sich festlegen oder verpflichten (Pons Wörterbuch, abrufbar unter https://de.pons.com/übersetzung/englisch-deutsch/commit, abgerufen am 8. Mai 2026), woraus geschlossen werden könnte, dass andernorts ausgeführte Arbeiten (bspw. geschriebener Code) dem System übergeben werden. Ob sich hierzu in den umfangreichen Beilagen zur Strafanzeige etwas findet, kann offenbleiben, da die Beschwerdeführerin einzig zu Beginn der Beschwerde für den Sachverhalt in vollem Umfang auf die Strafanzeige und die Beilagen verweist. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um einen hinreichend substantiierten Verweis auf die Akten im Sinne von Art. 385 Abs. 1 Bst. c StPO. Aus der behaupteten Dokumentierung der Arbeiten in den Systemen kann nach dem Gesagten nicht auf die geleistete Arbeit geschlossen werden. Daneben stehen die rapportierten Arbeitsstunden. 5.2 Das undatierte und nicht einmal unterzeichnete Privatgutachten der I.________ (als Beilage Nr. 15 zur Klageantwort der Beschwerdeführerin in den Akten) enthält Ausführungen zu 40 Aufgaben, welche die H.________ AG für die Beschwerdeführerin ausführte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (E. 3.2) handelt es sich dabei um nicht mehr als eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung. Die Argumentation, dass die H.________ AG gestützt auf dieses Gutachten die rapportierte Anzahl Stunden objektiv nicht habe leisten können, ist damit zirkelschlüssig. Bei den meisten der 40 Ziffern des Gutachtens wird einzig vorgebracht, dass die Anzahl rapportierter Stunden überhöht sei. Das ist nach dem Gesagten für sich allein nicht geeignet, um einen hinreichenden Tatverdacht zu erzeugen. Immerhin wird zu neun Ziffern, nämlich den Ziffern 1, 5, 6, 14, 16, 18, 23, 29 und 37 ausgeführt, dass die nachvollziehbaren Arbeiten nicht oder nicht vollumfänglich an den rapportierten Daten ausgeführt worden seien. Bei den Ziffern 1, 6, 14, 23, 29 und 37 hält das Gutachten fest, dass die rapportierten Daten nicht mit denjenigen im System übereinstimmten. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass commits auch ausserhalb der rapportierten Stunden stattfanden. Es ist damit nicht so, dass die Abweichungen immer nur zulasten der Beschwerdeführerin gegangen wären, sofern dies denn überhaupt so gesagt werden kann. Bei den Ziffern 5 und 16 wird im Gutachten sodann geäussert, dass unklar sei, was an den folgenden zwei Tagen gemacht worden sei (Ziffer 5: «Based on commit times, all work was completed on 08.11.2023 and 09.11.2023, so it's unclear what was done over the following two days»; Ziffer 16: «Code is

7 commited on 14.11.2023. and 15.11.2023, so it is hard to tell what exactly has been done on other days [20.10., 23.10., 30.10, 31.10., 10.11.]».). Bei Ziffern 16, 18 und 29 fehlen offenbar gewisse Angaben im System (Ziffer 16: «I can't find details about this commit. Maybe it is part of other commit which I can't find so I can't give comment on this.»; Ziffer 18: «No tests were submitted in these PRs, yet 4.5 hours were logged for test fixing.»; Ziffer 29: «It is possible that this work is part of some other ticket related to Explanations Endpoint but it is hard to tell without precise information.»). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, dass die Arbeiten innerhalb des Systems geleistet worden sein müssen und die Arbeiten daher nicht auch ausserhalb der im System aufgezeichneten Zeiten geleistet werden konnten. Bei Arbeiten, die nach den im System aufgezeichneten Zeiten geltend gemacht werden, ist denkbar, dass diese auf nicht aufgezeichnete Arbeiten zurückzuführen sind (vgl. etwa Ziffer 16, wo Tests nicht aufgezeichnet worden sein sollen). Dies kann letztlich offenbleiben, da die Beschwerdeführerin die behauptete objektive Unmöglichkeit der rapportierten Stunden einzig an deren Höhe festmacht. 5.3 Schliesslich lässt sich der Beschwerde auch nicht entnehmen, was es mit dem behaupteten ausbleibenden Projektfortschritt auf sich hat, der die Beschwerdeführerin dazu bewogen haben soll, das Gutachten bei der I.________ in Auftrag zu geben. 6. Die Beschwerdeführerin vermag damit keine tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung des Betrugs, der insbesondere die arglistige Irreführung oder Bestärkung in einem Irrtum durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen voraussetzt, darzutun, die erheblich und konkreter Natur sind. Gerade dies wäre für eine Verfahrenseröffnung jedoch notwendig gewesen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO) im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung betreffend Offizialdelikte wird vom Staat ausgerichtet (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Dies muss gestützt auf Art. 310 Abs. 2 StPO auch für Nichtanhandnahmeverfügungen gelten. 7.3 Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 7.4 Die Verteidigung hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Die Entschädigung wird somit praxisgemäss nach dem Ermessen des Gerichts festgesetzt. Unter

8 Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durchschnittlich), des geringen relevanten Aktenumfanges (unterdurchschnittlich, da auf die eingereichten Rechtsschriften aus den Zivilverfahren nicht substantiiert verwiesen wurde), der Schwierigkeit des Prozesses (unterdurchschnittlich) sowie der grossen Parallelen zum Zivilverfahren ist den Beschuldigten für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen, wobei diese direkt an die Verteidigung ausgerichtet wird (Art. 429 Abs. 3 StPO).

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung der Beschuldigten wird auf CHF 2'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ sowie Rechtsanwältin D.________ ausgerichtet. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-3, v.d. Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 22. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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