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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 23.03.2026 BK 2025 461

23 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,468 mots·~7 min·2

Résumé

Zeugnisverweigerungsrecht | Zeugnisverweigerung (174)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 461 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Zeuge/Gesuchsteller Gegenstand Zeugnisverweigerungsrecht Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

2 Erwägungen: 1. 1.1 Am 9. September 2025 wurde B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) als Zeuge befragt. Der Gesuchsteller berief sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). In der Folge übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akten zur Klärung der Frage, ob sich der Zeuge zu Recht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufe, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Mit Beschluss BK 25 447 vom 24. September 2025 trat die Beschwerdekammer auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein. 1.2 Am 22. September 2025 leitete die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Gesuchstellers vom 18. September 2025 betreffend Zeugnisverweigerungsrecht an die Beschwerdekammer weiter. Darin berief sich der Gesuchsteller auf ihm drohende strafrechtliche Konsequenzen. Mit Verfügung vom 25. September 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Verfahren über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung und bot der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese am 6. Oktober 2025 wahrnahm. 2. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 StPO kann ein Zeuge sofort nach der Eröffnung des Entscheids über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung die Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz verlangen. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 174 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Das Gesuch wurde als Laieneingabe formgerecht eingereicht. 2.2 Das Wesen des Verfahrens über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung ist in Lehre und Rechtsprechung noch nicht abschliessend geklärt (vgl. einlässlich zum Wesen des Verfahrens, Frist jedoch offengelassen: Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2024.88 vom 16. Oktober 2024 E. 1.5). Ob die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO im Verfahren nach Art. 174 Abs. 2 StPO angesichts dessen Wortlauts («sofort nach der Eröffnung des Entscheides») anwendbar ist, kann angesichts der Unbegründetheit des Gesuchs vorliegend jedoch offenbleiben. Damit muss auch nicht geklärt werden, ob ein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes als Teilgehalt der Wahrung von Treu und Glauben i.S.v. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vorliegt. 3. Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (Art. 169 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Person kann das Zeugnis auch verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahestehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein ande-

3 rer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann (Art. 169 Abs. 3 StPO). Wenn die Person zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, kann sie das Zeugnis verweigern, wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Art. 169 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Zeuge hat den Zeugnisverweigerungsgrund glaubhaft zu machen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 66 vom 27. März 2020 E. 4; VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 174 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 174 StPO; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 174 StPO; JEANNERET/KUHN, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, Rz. 12048). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). 4. Dem Protokoll der Einvernahme vom 9. September 2025 lässt sich zum Zeugnisverweigerungsgrund Folgendes entnehmen (Z. 59-62, 70-91): Warum wollen Sie uns das nicht sagen? Einerseits war ich nicht dabei, ich weiss nicht, was passierte, ich will nicht falsche Leute belasten, ebenfalls nicht mich. Aus diesem Grund mache ich Gebrauch vom Art. 169 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht. (…) Inwiefern machen Sie sich belangbar, wenn Sie mir das sagen würden? Es hat vielleicht auch damit zu tun.. klar, ich will den Kollegen nicht verpfeifen. Ich weiss ja auch nicht, was danach passiert ist., Wenn ich jetzt seinen Namen preisgebe, ich weiss nicht, ob er daran Freude hat. Der Kollege, der mich nach Hause gestellt hat, sagt ja nicht, wer dann gefahren sei. Ich will einfach nicht meinen Kollegen belasten und vielleicht auch mich nicht belasten. Das ist genau der springende Punkt. Wenn Sie sagen, dass Sie Ihren Kollegen nicht belasten wollen, dann gilt dies nicht als Zeugnisverweigerungsgrund. Wenn Sie mir glaubhaft machen können, dass Sie sich zivil- oder strafrechtlich belangbar machen mit Ihren Aussagen, dann kann ich Sie hier aus Ihrer Pflicht entlassen. Haben Sie das verstanden? Ja, das verstehe ich schon. Es ist ja unbestritten, dass der Wagen auf meinen Namen gemietet wurde, also bin ich ja in diesen Fall involviert. Sie machen sich deswegen aber nicht strafbar, da Sie das Auto nicht gefahren sind! Ja, aber ich mietete dieses Auto und mit diesem Auto ist eine Straftat begangen worden. Also kann man mich auch strafrechtlich belangen. Deshalb mache ich Gebrauch von meinem Zeugnisverweigerungsrecht. Ich verweigere deshalb meine Aussage. Nach Verlesen des Protokolls: Das entscheidet ja das Gericht, ob ich strafbar belangbar bin? Im Gesuch vom 18. September 2025 bezieht sich der Gesuchsteller nur noch auf eine nicht weiter benannte strafrechtliche Verantwortlichkeit, die ihm drohe; Weiterungen bleibt er schuldig.

4 5. 5.1 Der Gesuchsteller ist offenbar der Ansicht, dass ihm eine strafrechtliche Verantwortlichkeit droht, da mit dem durch ihn gemieteten Auto eine Straftat begangen worden sein soll. Dem ist mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass der Gesuchsteller gemäss Anzeigerapport vom 17. Juni 2025 aufgrund seines Aussehens als Täter offenbar ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft ist es zwar denkbar, dass die Weitergabe eines Fahrzeuges eine Straftat darstellen kann. So macht sich der Besitzer eines Fahrzeuges, der nicht Halter ist, gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. e Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) strafbar, wenn er das Fahrzeug einem Führer ohne Führerausweis überlässt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 66 zu Art. 95 SVG mit Hinweisen). Dies wird jedoch nicht geltend gemacht. 5.2 Weiter führt der Gesuchsteller bei der Einvernahme aus, dass «sein Kollege» keine Freude haben werde, wenn er dessen Namen preisgebe. Das mag zutreffen, stellt für sich aber keinen Zeugnisverweigerungsgrund dar. Der Gesuchsteller macht gerade nicht geltend, dass daraus eine Gefahr für Leib und Leben für ihn oder eine ihm nahestehende Person resultiert. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. 6. Der Gesuchsteller vermag damit keine strafrechtlichen Verantwortlichkeiten glaubhaft zu machen. Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Beschwerdeführers unzulässig ist und er verpflichtet ist, im Verfahren BM 25 24349 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge auszusagen. 7. Nach der Grundregel von Art. 423 StPO trägt der Kanton die Kosten, sofern die StPO keine abweichende Bestimmung enthält. Die Bestimmung von Art. 428 StPO, wonach im Rechtsmittelverfahren die unterliegende Partei die Kosten trägt, kann vorliegend nicht zum Zug kommen, weil der Entscheid nach Art. 174 StPO kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne ist. Eine Regelung, welche wie zum Beispiel beim Ausstand die Kostenauflage an die gesuchstellende Person ermöglicht (Art. 59 Abs. 4 StPO), existiert bei Art. 174 StPO nicht. Eine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Kosten an den Gesuchsteller fehlt somit. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 66 vom 27. März 2020 E. 6 mit Hinweisen). 8. Ein Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung steht dem Gesuchsteller nicht zu. Eine Anwendung von Art. 434 StPO scheitert im vorliegenden Fall daran, dass weder Schaden noch immaterielle Unbill entschädigt werden sollen, die durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden entstanden sind. Die analoge Anwendung der Regelungen zur beschuldigten Person (Art. 429 StPO) und zur Privatklägerschaft (Art. 433 StPO) setzt ein Obsiegen respektive Unterliegen der beschuldigten Person voraus, was vorliegend ebenfalls nicht gegeben ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 66 vom 27. März 2020 E. 7). Es ist ausserdem weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung von B.________ nicht zulässig ist. Er ist verpflichtet, im Verfahren BM 25 24349 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als Zeuge auszusagen. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Zeuge/Gesuchsteller (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 23. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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