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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 10.03.2026 BK 2025 357

10 mars 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·877 mots·~4 min·2

Résumé

Herausgabe Mobiltelefon | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 357+358 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________  Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Beschwerdeführer 1 C.________ Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Herausgabe Mobiltelefon Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Brandstiftung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Juli 2025 (BM 25 1774)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ sel. (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren BM 25 1774 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Brandstiftung etc. infolge Versterbens des Beschuldigten ein bzw. nahm das Verfahren nicht an die Hand. Mit derselben Verfügung wurde unter anderem das Mobiltelefon Apple iPhone 14 des Beschuldigten zur Vernichtung eingezogen. In der Folge ersuchten B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft um Herausgabe des genannten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführenden auf Herausgabe des Mobiltelefons resp. der sich darauf befindlichen Daten ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragten sinngemäss, ihnen seien das Mobiltelefon bzw. die sich darauf befindlichen Bilder und Videos herauszugeben. Mit Verfügung vom 7. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 21. August 2025 auf eine Stellungnahme, wovon den Parteien mit Verfügung vom selben Datum Kenntnis gegeben wurde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zum aktuellen Rechtsschutzinteresse ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Anfrage mitgeteilt hat, dass sie mit der Vernichtung des Mobiltelefons noch zuwarten würde, bis die Akten wieder bei der Staatsanwaltschaft seien (vgl. Aktennotiz vom 5. August 2025). Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass das Mobiltelefon auch im aktuellen Zeitpunkt noch vorhanden ist, womit ein aktuelles Interesse an der beantragten Herausgabe des Mobiltelefons bzw. darauf befindlicher Daten besteht. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Abweisung der Herausgabe des Mobiltelefons damit, dass dieses mit rechtskräftiger Einstellungsverfügung vom 15. April 2025 zur Vernichtung eingezogen worden sei, weshalb unter den gegebe-

3 nen Umständen, namentlich aber auch mit Blick auf das Amtsgeheimnis, weder das Mobiltelefon noch die sich darauf befindlichen Daten ausgehändigt werden könnten, zumal die Erbschaft seitens der Beschwerdeführenden ausgeschlagen worden sei, womit auch aus dieser Optik kein Herausgabeanspruch bestehe. 3.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie hätten die Erbschaft ausgeschlagen, da der Beschuldigte Schulden gehabt habe. Ihnen sei sehr wichtig, dass sie die Bilder und Videos erhielten, welche sich auf dem Telefon des Beschuldigten befänden. Diese Bilder würden den Beschwerdeführenden zur Trauerbewältigung des Verlustes ihres Sohnes helfen. 4. Auch wenn das Anliegen der Beschwerdeführenden für die Beschwerdekammer nachvollziehbar ist, fehlt es ihnen an einem rechtlichen Herausgabeanspruch des Mobiltelefons bzw. der sich darauf befindlichen Daten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, hat sie mit Verfügung vom 15. April 2025 gestützt auf Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Einziehung des Mobiltelefons angeordnet. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Zwar ist sie den Beschwerdeführenden nicht eröffnet worden. Nachdem sie mit Erklärung vom 10. April 2025 die Erbschaft ausgeschlagen hatten (vgl. entsprechende Bescheinigung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 22. April 2025), war dies allerdings auch nicht nötig, zumal die Beschwerdeführenden damit keinen zivilrechtlichen, namentlich erbrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe des Mobiltelefons bzw. der darauf befindlichen Daten wie Bilder oder Videos mehr geltend machen konnten. Entsprechend hätten die Beschwerdeführenden die am 15. April 2025 angeordnete Einziehung des Mobiltelefons mangels Rechtsschutzinteresses auch nicht anfechten können. Aufgrund fehlenden Rechtsanspruchs kann dem Anliegen der Beschwerdeführenden daher nicht entsprochen werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine reduzierte Gebühr von CHF 600.00, den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zur Bezahlung auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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