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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 22.04.2026 BK 2025 299

22 avril 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,304 mots·~22 min·2

Résumé

Wiederherstellung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 299 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Juni 2025 (O 21 14058)

2 Erwägungen: 1. 1.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Anzeigerapport vom 10. Dezember 2021 sowie Nachtrag vom 10. Juni 2024 vorgeworfen, sich der Drohung strafbar gemacht zu haben. In der Folge erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen den Beschwerdeführer am 13. Juni 2024 einen Strafbefehl, welcher am 14. Oktober 2024 berichtigt wurde. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 20. November 2024 (resp. nochmals am 25. November 2024) Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft als verspätet erachtete und dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Frage der Gültigkeit überwies. Das Regionalgericht stellte mit Entscheid vom 18. Februar 2025 fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden und damit ungültig sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde. Der Strafbefehl bzw. dessen Berichtigung sei dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 7. Mai 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Mit Verfügung O 21 14058 vom 17. Juni 2025 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2024 mit Berichtigung vom 14. Oktober 2024 ab. Dazu wurde verfügt, dass ausnahmsweise der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. In den (ausschweifenden) Ausführungen in der Beschwerde wird ausdrücklich der Antrag gestellt, dass das Verfahren einzustellen sei, wobei sich der Beschwerdeführer auf den Vorwurf gemäss Strafbefehl zu beziehen scheint und sich dazu auch materiell äussert. Im Lichte der Beschwerdebegründung ist derweil erkennbar, dass der Beschwerdeführer (auch) die Wiederherstellung der Einsprachefrist, welche in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2025 abgewiesen wurde, beantragt und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 4. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 11. Juli 2025 reichte der Beschuldigte eine Eingabe ein, die als «zusätzliche Beschwerde gegen die Abweisung vom 4. Juli 2025 der Generalstaatsanwaltschaft» betitelt ist. Dabei handelt es sich entgegen der Bezeichnung inhaltlich um beschwerdeführerische Schlussbemerkungen zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Darin werden weitere Anträge gestellt, namentlich, dass sämtliche Geldbussen, Gerichtskosten und alle anderen kostenfälligen Angelegenheiten fallen zu lassen und zu annullieren seien, sowie Anträge «gegen diese koordinierte Sabotage» und einen «Antrag auf Rehabilitation». 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

3 BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer muss u.a. angeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Obschon die Beschwerdefrist von 10 Tagen ein rasches Handeln erfordert, muss bereits die Beschwerdeschrift die konkrete Begründung enthalten und eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur der Beschwerde ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Das Bundesgericht hält in Urteil 1B_529/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.4 fest: Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer verlangt. Tritt ein Gericht auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren nicht ein, obwohl sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was der Beschwerdeführer verlangt, so verstösst es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 137 III 617 E. 6.2-6.3 mit Hinweisen). 2.3 Wie unter E. 1.2 ausgeführt, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung ausschweifend, teils weit über das Anfechtungsobjekt hinaus und unpräzise, wobei sich sein Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit Wiederherstellung der Einsprachefrist immerhin sinngemäss ergibt. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Abweisung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2024 mit Berichtigung vom 14. Oktober 2024 richtet, ist er unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich erfolgte seine fristgerechte Beschwerde mit Blick darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, knapp formgerecht, weshalb insoweit darauf einzutreten ist. 2.4 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2025, befasst sich lediglich mit der Wiederherstellung der Einsprachefrist. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde die Aufhebung des Strafbefehls selbst bzw. die Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens beantragt, geht er über das Anfechtungsobjekt hinaus und kann nicht gehört werden. Auf diesen Teil der Beschwerde ist nicht einzutreten. 2.5 Gleiches gilt im Resultat auch für die in den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2025 gestellten Anträge, die über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Mit Verweis auf E. 2.2 erfolgten diese beschwerdeführerischen Schlussbemerkungen ohnehin lange nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist, womit diese neu gestellten Anträge sowie vorgenommenen Ergänzungen, Vervollständigungen oder Korrekturen der Beschwerde verspätet erfolgt und damit unbeachtlich sind. Die Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, beschränkt sich grundsätzlich darauf, auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-III-617%3Ade&number_of_ranks=0#page617

4 reagieren, nicht indessen neue Anträge zu stellen bzw. die Beschwerde zu ergänzen. Hierauf ist folglich ebenfalls nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen an die Adressatinnen und Adressaten an deren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zuzustellen. Parteien und Rechtsbeistände mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können (Art. 87 Abs. 2 StPO; s.a. BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 144 IV 64; BGE 139 IV 228). Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein entsprechender Staatsvertrag, der eine direkte Zustellung von Straferkenntnissen an die im Ausland wohnhaften Parteien auf dem postalischen Wege zulassen würde. Vorbehalten bleibt zudem die Zustellung auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe (BGE 147 IV 518 E. 3.2). Als restriktiv anzuwendender Notbehelf ist in gewissen Fällen auch die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt möglich, wenn die Behörde das Notwendige und Zumutbare unternommen hat, um die ordentliche Zustellung zu ermöglichen (vgl. Art. 88 StPO; ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 88 StPO). 3.2 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist kein Rechtsmittel (im Sinne von Art. 379-415 StPO), sondern ein Rechtsbehelf, der das gerichtliche Verfahren auslöst, in dem über die Berechtigung der im Strafbefehl enthaltenen Deliktsvorwürfe entschieden wird. Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der «Grundsätze des Verfahrensrechts». Auf den grundrechtlich garantierten gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 29a i.V.m. Art. 30 BV) kann nur der ausreichend informierte Beschuldigte wirksam verzichten (BGE 147 IV 518 E. 3.1; BGE 140 IV 82 E. 2.6). 3.3 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Neuansetzung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs setzt mithin voraus, dass den Gesuchsteller an der Säumnis kein Verschulden trifft. Allgemein wird vorausge-

5 setzt, dass es der betroffenen Person in ihrer konkreten Situation unmöglich war, den fraglichen Termin zu wahren. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 327 vom 23. Juli 2025 E. 3.2; vgl. RIE- DO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl wiederherzustellen ist. Dabei ist zentral und strittig, ob der Strafbefehl vom 13. Juni 2024 mit Berichtigung vom 14. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer mittels Zustelladresse bei der Staatsanwaltschaft rechtswirksam zugestellt worden ist, resp. ihn ein Verschulden daran trifft, dass er gemäss Entscheid des Regionalgerichts vom 18. Februar 2025 die Einsprachefrist verpasst hat. 4.1 Den Akten kann zur rechtserheblichen Prozessgeschichte bzw. zur Frage des Zustelldomizils Folgendes entnommen werden: Dem vorliegenden Verfahren geht eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 3. Dezember 2021 voraus, in welcher dieser der Drohung beschuldigt wird. Am 10. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte seine Mitwirkung an der Einvernahme sowohl zur Sache wie auch zur Person und verweigerte die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls. Zugleich wurde ihm ein Formular zur Zustelldomizilbezeichnung vorgelegt, auf welchem der Beschwerdeführer eine Unterschrift angebracht haben soll und auf welchem ein Kreuz gesetzt wurde, welches ein Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft Oberland bezeichnete. Bereits am 13. Juni 2024 wurde ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen, worin er wegen Drohung schuldig erklärt wurde. Der Strafbefehl wurde am 14. Oktober 2024 berichtigt. Der Strafbefehl und die Berichtigung seien am Tag des Erlasses ans Zustelldomizil der Staatsanwaltschaft zugestellt worden und später informationshalber auch noch per A-Post an dessen Adresse in Thailand. Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge im November 2024 bei der Staatsanwaltschaft und erklärte, soeben zum ersten Mal von diesen Dokumenten erfahren zu haben, und erhob am 20. November 2024 Einsprache gegen den Strafbefehl bzw. am 25. November 2024 gegen dessen Berichtigung. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 mit, dass sie die Einsprache als verspätete erachte, und leitete diese in der Folge ans Gericht zur Beurteilung der Gültigkeit weiter. Das Regionalgericht stützte die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach ein Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft begründet worden sei. Die Zustellung an dieses Domizil sei rechtsgültig erfolgt. Die Frist zur Einsprache sei deshalb am 24. Juni 2024 bzw. am 24. Oktober 2024 abgelaufen, weshalb die nun eingereichten Einsprachen verspätet und damit ungültig seien. Die Dokumente dieses Verfahrens wurden wiederum allesamt ans Zustelldomizil der Staatsanwaltschaft geschickt, wobei informationshalber eine Orientierungskopie per A-Post an die thailändische Wohnadresse des Beschwerdeführers gesendet wurde. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge am 7. Mai 2025 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist, welches die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. Juni 2025 abwies. Die Staatsanwaltschaft berief sich

6 in ihrer Verfügung wiederum auf das bei ihr bezeichnete Zustelldomizil und erkannte keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer vorab per E-Mail zur Kenntnis weitergeleitet sowie (mutmasslich) per Post an dessen thailändische Adresse gesendet, worauf er am 19. Juni 2025 Beschwerde erhob. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe bis zum 20. November 2024 nie Post oder eine E-Mail von der Staatsanwaltschaft bekommen und daher nichts vom Strafbefehl gewusst und damit auch nicht vorher Einsprache erheben können. Er habe dies dann nach Kenntnisnahme des Strafbefehls unverzüglich nachgeholt und sei damit nicht säumig geworden. Gleichfalls habe er auch vom negativen Entscheid bezüglich Gültigkeit der Einsprache erst lange nach dem Entscheid erfahren. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem, bei der Polizei je etwas unterzeichnet zu haben. Er habe somit kein Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft bezeichnet, dies wäre nicht rational, da er ja bereits ein Zustelldomizil in B.________ habe, welches auch die Staatsanwaltschaft schon verwendet habe. 4.2 4.2.1 Der Staatsanwaltschaft war infolge des Anzeigerapports bekannt, dass der Beschuldigte in Thailand wohnhaft ist. Sie verfügte über eine konkrete Adresse, welche bis heute der Wohnsitz des Beschwerdeführers zu sein scheint. Im Verlauf der Untersuchung erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei am 8. August 2022 einen Aufenthaltsnachforschungsauftrag, wobei zugleich der Auftrag erteilt wurde, den Beschwerdeführer im Rahmen einer delegierten Einvernahme aufzufordern, eine Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, zu verzeichnen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 10. Juni 2024 ein dergestalt angekreuztes Formular vorgelegt. Auf diesem Formular scheint die Unterschrift des Beschwerdeführers ersichtlich zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, bei der Polizei ein solches Formular unterzeichnet zu haben. Die Unterschrift gleicht indessen denjenigen auf den übrigen Eingaben des Beschwerdeführers. Obschon er die Unterschrift auf dem Einvernahmeprotokoll zuvor verweigert hatte, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass seine Unterschrift auf dem Formular gefälscht worden sein könnte. Auch für die erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bei der Einvernahme vergiftetes Wasser erhalten habe – und daraus allenfalls sinngemäss ableiten will, dass er dadurch in diesem Zeitpunkt nicht urteilsfähig gewesen sei – gibt es keinerlei Hinweise. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer formell ein Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft bezeichnet hat. Davon getrennt ist die Frage zu behandeln, ob dieses Zustelldomizil auch gültig und fristauslösend war. 4.2.2 Die Bestimmung eines Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft erweist sich im vorliegenden Fall als problematisch. Die Staatsanwaltschaft erteilte den Auftrag zur Begründung des Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft Oberland im Rahmen der Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schweizer Polizeifahndungssystem RIPOL. Die Bezeichnung eines Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft bewirkt eine Zustellfiktion im Moment des Erlasses des Strafbefehls, ohne dass der Betroffene Kenntnis nimmt. Obschon die ausländische Adresse des Beschwerdeführers in Thailand bekannt war, wurde durch die Staatsanwaltschaft beantragt, ein ent-

7 sprechendes Zustelldomizil bei ihr selbst zu begründen, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig aufgefordert worden wäre, eine andere Adresse in der Schweiz als Zustelldomizil anzugeben. Gemäss Beschwerdeführer habe die Staatsanwaltschaft seine Zustelldomiziladresse in B.________ in der Vergangenheit auch schon verwendet. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der bisherigen Untersuchung, insb. auch bei der Einvernahme, bei welcher er jegliche Mitwirkung und Aussagen zur Sache und Person verweigerte, musste die Staatsanwaltschaft mit einiger Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass der Beschuldigte sein Einspracherecht gegen einen allfälligen Strafbefehl würde ausüben wollen. Infolge der formellen Wahl eines Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft hätte dieser bewusst sein müssen, dass dies damit faktisch ein Einspracheverzicht zur Folge haben würde. Ein Verzicht auf eine Einsprache kann aber grundsätzlich nicht im Voraus erfolgen. Analog zu einem gültigen Verzicht auf ein Rechtsmittel ist vorausgesetzt, dass die betroffene Person den Entscheid zuerst korrekt zugestellt erhält und zur Kenntnis genommen hat (BGE 147 IV 518 E. 3.5). Da die Einsprachefrist bloss 10 Tage beträgt, war die Wahrscheinlichkeit unter diesen Umständen erheblich, dass der Beschwerdeführer erst lange nach Ablauf der Einsprachefrist tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl erhält. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer gemäss Schlusszeile des Einvernahmeprotokolls vom 10. Juni 2024 offenbar gesagt worden ist, dass er mit der Zustellung von Mitteilungen und Entscheiden der Strafbehörde, insbesondere eines Strafbefehls, rechnen müsse, was der Beschwerdeführer im Übrigen bestreitet. Es wäre denn auch nicht zumutbar, dass sich die beschuldigte Person quasi täglich bei der Strafverfolgungsbehörde erkundigen müsste, ob inzwischen ein Strafbefehl ergangen ist, um überhaupt eine Chance zu haben, die Frist zu wahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2024 vom 4. September 2024 E. 1.8). Ferner müsste der Beschwerdeführer tatsächlich um die Verzeigung dieses staatsanwaltschaftlichen Zustelldomizils wissen, um überhaupt einen Grund zu haben nachzufragen. Aufgrund der Umstände der Unterzeichnung des Formulars ist zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer der Tragweite seiner Unterschrift auf diesem Dokument bewusst war. Für einen juristischen Laien ergeben sich die Folgen der Wahl eines Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft nicht ohne Weiteres. Auf dem Formular wird die kurze 10-tägige Einsprachefrist von Art. 354 Abs. 1 StPO nicht genannt. Des Weiteren wird nicht darüber aufgeklärt, wie es sich mit den Modalitäten betreffend Fristenwahrung aus dem Ausland verhält bzw. auf welchem Weg die beschuldigte Person im Falle der Wahl eines Zustellungsdomizils bei der Staatsanwaltschaft die sehr kurze Einsprachefrist gegen Strafbefehle wirksam wahren könnte. Die alternative Variante einer rechtshilfeweisen Zustellung von Straferkenntnissen am bereits bekannten ausländischen Wohndomizil der beschuldigten Person wird im Formular überhaupt nicht erwähnt. Freilich ist auf dem Formular eine Belehrung enthalten, wonach die beschuldigte Person bestätige, dass ihr der Inhalt und Zweck des Zustelldomizils erklärt worden sei und sie verstanden habe, um was es sich beim Zustelldomizil handle, sowie dass sie regelmässig beim bezeichneten Zustelldomizil nachfragen müsse, ob eine Zustellung erfolgt sei. Diese Hinweise sind jedoch in verhältnismässig kleiner Schrift gedruckt und vermögen aufgrund des soeben Gesagten keine ausreichende Rechtsbelehrung darzustellen.

8 Bei der zuvor geführten Einvernahme hat der Beschwerdeführer ausserdem erklärt, keine Fragen beantworten zu wollen, da er dem Fragekatalog nicht folgen könne und er die Sätze mindestens drei bis vier Mal lesen müsse, bis er überhaupt verstehe, was gemeint sei. Er habe nicht so einen hohen IQ. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ist davon auszugehen, dass – abgesehen von der Problematik gemäss vorangehendem Abschnitt – sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend bewusst war, welche Konsequenzen die Unterzeichnung haben würde. Auch schien die Staatsanwaltschaft selbst zu erkennen, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise keine tatsächliche Kenntnis des Strafbefehls erhält, ansonsten hätte sie sich wohl nicht veranlasst gesehen, Orientierungskopien des Strafbefehls an die thailändische Adresse zu senden. Zudem hat der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht, dass er in B.________ ein Zustelldomizil habe, welches er auch bereits in früheren Verfahren verwendet habe, weshalb es irrational wäre, ein anderes Zustelldomizil zu begründen. Es ist daher festzustellen, dass kein gültiges Zustelldomizil bei der Staatanwaltschaft begründet worden ist. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Standardformular-Lösung mit Zustellfiktion mag zwar aus ihrer Sicht durchaus verfahrenseffizient erscheinen. Sie widerspricht aber im vorliegenden Fall den bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Parteirechte von beschuldigten Personen (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 29a und Art. 32 Abs. 2-3 BV). Im vorliegenden Fall erscheint es zudem problematisch, dass die Dokumente im Rahmen des Einspracheverfahrens – aufgrund der Vorgeschichte zweifellos wissend, dass der Beschwerdeführer diese beim gewählten Vorgehen nicht zur Kenntnis nimmt – weiterhin ans Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft geschickt worden sind. Der Staatsanwaltschaft hätte allerspätestens nach der Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers wissen müssen, dass er mit diesem Zustelldomizil nicht einverstanden ist. Dass nichtsdestotrotz diese Zustellungsart auch für das Einspracheverfahren gewählt wurde, ist nicht nachvollziehbar und mit den Parteirechten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht vereinbar. Dieses Vorgehen verunmöglichte wiederum, dass der Beschwerdeführer formell rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid des Regionalgerichts erheben konnte. 4.2.3 Überdies ist heikel, dass die Staatsanwaltschaft offenbar über keinen Zustellnachweis betreffend den Strafbefehl, dessen Berichtigung oder sonstige Verfahrensdokumente zum Einsprache- wie auch zum Fristwiederherstellungsverfahren zu verfügen scheint. Jedenfalls teilte die Staatsanwaltschaft auf Frage hin per E-Mail vom 27. Juni 2025 das Fehlen einer Empfangsbestätigung zur Verfügung vom 17. Juni 2025 mit, wobei erklärt wurde, dass es aufgrund des gewählten Zustelldomizils keine Empfangsbestätigung (Track & Trace) gebe. In den Akten findet sich hinsichtlich des Strafbefehls und den sonstigen Mitteilungen soweit ersichtlich auch kein (anderer) Nachweis der Zustellung, etwa in Form eines Eingangsstempels oder dergleichen. Gemäss eindeutigem Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Es wird somit zumindest eine Empfangsbestätigung vorausgesetzt, auch wenn vorliegend der Empfänger zugleich die Ausstellerin des Strafbefehls war. Der Beweis der ordnungsgemässen Eröffnung

9 sowie deren Datums obliegt der Behörde, die hieraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; BGE 142 IV 125 E. 4; BGE 136 V 295 E. 5.9; BGE 129 I 8 E. 2.2; je mit Hinweisen). Mangels Empfangsbestätigung lässt sich der Zeitpunkt der Eröffnung nicht nachweisen. Auch aus diesem Blickwinkel kann im vorliegenden Fall nicht von einer rechtsgültigen Zustellung gesprochen werden. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verstösst gegen die ausdrückliche Regelung von Art. 85 Abs. 2 StPO. 4.2.4 Die Einhaltung der Zustellungsvorschriften ist grundsätzlich Gültigkeitserfordernis. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Rechtsunterworfenen in jedem Fall kein Nachteil erwachsen. Erhält der Empfänger tatsächlich Kenntnis von einer Mitteilung und bleiben seine Rechte gewahrt, kann die gesetzeswidrige Zustellung geheilt werden (ARQUINT, a.a.O., N. 1 zu Art. 85 StPO). Erhält die betroffene Person aufgrund mangelhafter Zustellung erst nach Ablauf der Einsprachefrist Kenntnis von einem sie betreffenden Strafbefehl, läuft die Einsprachefrist für sie ab Kenntnisnahme des Strafbefehls (DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 354 StPO). 4.2.5 Vorliegend lässt sich die tatsächliche Kenntnisnahme des Beschwerdeführers über die Existenz des Strafbefehls dadurch erstellen, dass er mit Schreiben vom 20. November 2024 (resp. ebenso am 25. November 2024) Einsprache gegen den Strafbefehl und dessen Berichtigung erhoben hat. Gemäss seinen Angaben habe er an diesem Tag den ihm zwecks Orientierung an seine thailändische Adresse zugesandten Strafbefehl (erstmals) erhalten und zur Kenntnis genommen. Er habe sich noch am gleichen Tag telefonisch erkundigt und mittels seiner Eingaben unverzüglich Einsprache erhoben. Auf diese Darstellung ist abzustellen. Eine vorherige Kenntnisnahme ist nicht ersichtlich. Der vorliegende Zustellungsmangel betreffend den Strafbefehl gilt somit auf den 20. November 2024 durch die tatsächliche Kenntnisnahme des Beschwerdeführers als geheilt. Der Beschwerdeführer hat die Einsprache soweit ersichtlich sogleich nach der Kenntnisnahme des Strafbefehls vorgenommen; der Eingang der Einsprache vom 20. November 2024 wurde am 26. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft festgehalten, während der Eingang der Einsprache vom 25. November 2024 am 3. Dezember 2024 vermerkt wurde. 5. 5.1 Gemäss Staatsanwaltschaft und Entscheid des Regionalgerichts vom 18. Februar 2025 wurde die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl verpasst. Dieser Entscheid über die Einsprachegültigkeit ist vorliegend nicht (mehr) Thema. Es bleibt bloss zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 94 StPO erfüllt sind und die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl wiederherzustellen ist. 5.2 Zunächst wird nach Art. 94 Abs. 1 StPO vorausgesetzt, dass der betroffenen Person durch das Verpassen einer Frist ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Das Verpassen der zehntägigen Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl führt gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO dazu, dass der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil wird. Da gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl keine ordentlichen Rechtsmittel mehr zulässig sind, verwirkt der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung des strafrechtlichen Vorwurfs und es droht https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgqzf62lwl4yteni https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgm3f65s7gi4tk https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgi4v62k7ha

10 ihm die im Strafbefehl angeordnete Sanktion (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2021 143 vom 10. Juni 2021 E. 4.). Das Erfordernis des erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlustes ist damit gegeben. 5.3 Damit einem Widerherstellungsgesuch stattgegeben werden kann, darf die betroffene Person kein Verschulden treffen (Art. 94 Abs. 1 StPO). Es kann vollumfänglich auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach die mangelhafte Zustellung auf das inkorrekte Vorgehen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist. Infolge des ungültigen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, früher zu handeln. Es kann dem Beschwerdeführer demnach kein Vorwurf gemacht werden und es trifft ihn kein Verschulden. Im Lichte der in E. 4.2 aufgeführten Gründe ist ihm auch bezüglich des unterzeichneten Formulars kein Vorwurf zu machen. Es war ihm unter den gegebenen Umständen mangels Kenntnis des Strafbefehls unmöglich, die von der Staatsanwaltschaft bzw. dem Regionalgericht angenommene Einsprachefrist zu wahren. 5.4 Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist ein Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrunds zu stellen. Vorliegend war der Beschwerdeführer der Ansicht, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt ist, da kein gültiges Zustelldomizil bestanden habe. Es kann ihm somit nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht bereits bei Kenntnis des Strafbefehls im November 2024 ein Widerherstellungsgesuch eingereicht hat, galt es doch, den Ausgang des Verfahrens betreffend Gültigkeit der Einsprache abzuwarten. Da auch beim Einspracheverfahren wiederum auf das ungültige Zustelldomizil bei der Staatsanwaltschaft abgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer scheinbar am 2. Mai 2025 erstmals die gerichtliche Verfügung vom 7. Januar 2025 zur Kenntnis genommen und sich sogleich per E-Mail bei der verantwortlichen Gerichtspräsidentin gemeldet, welche ihm mitgeteilt hat, dass das Verfahren bereits abgeschlossen sei und er bei der Staatsanwaltschaft ein gültiges Zustellungsdomizil bezeichnet habe. Den Entscheid selbst scheint er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erhalten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde auch erklärt, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 94 StPO vorbehalten bleibe, sofern ihn kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer unterliess eine Beschwerde gegen den Entscheid und reichte das Wiederherstellungsgesuch sodann am 7. Mai 2025 bei der Staatsanwaltschaft ein, welche das Gesuch mit der angefochtenen Verfügung abwies. Der Beschwerdeführer stellte das Wiederherstellungsgesuch somit innert der massgebenden Frist. Die (vermeintlich) versäumte Verfahrenshandlung in Form einer Einsprache hatte er bereits mit seinen Eingaben vom November 2024 nachgeholt, mithin innert weniger Tage seit seiner tatsächlichen Kenntnisnahme. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung sind nach dem Gesagten erfüllt. 6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2025 ist aufzuheben und die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 13. Juni 2024 bzw. Berichtigung vom 14. Oktober 2024 ist wiederherzustellen.

11 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obschon nicht auf alle Anträge des Beschwerdeführers eingetreten wurde, ist er mit seiner Beschwerde in der Hauptsache durchgedrungen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’400.00, sind bei diesem Ausgang vom Kanton zu tragen. 7.2 Entschädigung ist keine auszurichten. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung beantragt und ist weder anwaltlich vertreten noch sind besondere Verhältnisse ersichtlich, welche eine Entschädigung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3; Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO)

12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung O 21 14058 der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Juni 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 22. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Emch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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