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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 06.02.2026 BK 2025 289

6 février 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,107 mots·~11 min·6

Résumé

Sistierung | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 289 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ AG v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Sistierung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2025 (BM 24 42619)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 24 42619) wegen Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 20. Juni 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafverfahren BM 24 42619 vom 3. Juni 2025 betreffend Sistierung der Untersuchung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafverfolgung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. 2. Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft umgehend anzuweisen, die Stockwerkeinheiten D.________ Gbbl.-Nrn. E.________, F.________, G.________ und H.________ an der I.________ (Strasse) in J.________ (Ortschaft), welche im Eigentum der K.________ GmbH stehen, zu beschlagnahmen bzw. über diese eine Grundbuchsperre zu verfügen und die Stammanteile der K.________ GmbH im Eigentum von L.________ zu beschlagnahmen bzw. eine entsprechende Handelsregistersperre zu verfügen (siehe dazu unten RN 26f. und RN 52 ff.). - unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) - Am 30. Juni 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Stellungnahme und teilte mit, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin, welche sich im Verfahren BM 24 42619 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hat, ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, zumal mit Blick auf den Verfahrensausgang offen gelassen werden kann, ob Rechtsbegehren 2 bzw. die verlangte Anordnung einer internationalen Ausschreibung beziehungsweise die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls über den Streitgegenstand hinausgehen und damit insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist oder mit Blick auf Art. 314 Abs. 5 StPO von Art. 397 Abs. 3 StPO gedeckt sind.

3 3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Beschwerdeführerin durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss eines Darlehensvertrages veranlasst zu haben. Durch die Angabe, die Fähigkeit und den Willen zu besitzen, die ihm überwiesenen Gelder gewinnbringend anzulegen und danach mit den erwirtschafteten Gewinnen zurückzuzahlen, habe er die Beschwerdeführerin dazu bewegt, ihm Geldbeträge von USD 300'000.00 (am 28. Oktober 2022) und von USD 500'030.90 (am 2. Dezember 2022) zu überweisen. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne indessen aufzuzeigen, woraus sie das Recht auf vorgängige Anhörung ableitet. Wäre das rechtliche Gehör gewährt worden, hätten die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde umschriebenen bzw. erforderlichen Beweismassnahmen und Verfahrenshandlungen bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft aufgezeigt und beantragt werden können. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass die Verletzung dieses Anspruchs unbegründet sei. Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung verwiesen werde, hätten die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Nachdem eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich ziehe als eine Einstellung oder eine Nichtanhandnahme, sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzgeber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorsehen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit bestehe, könne den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden. Damit sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. 4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft korrekt ausführt, besteht für die Sistierung eines Verfahrens kein Anspruch auf vorgängige Anhörung durch die Parteien. Mit der Beschwerde wird den Parteien das rechtliche Gehör in angemessener Weise gewährt. Lediglich wenn bereits Ermittlungshandlungen im grossen Umfang erfolgt oder noch offene Beweisanträge der Parteien vorhanden sind, hat eine Vorankündigung grundsätzlich zu erfolgen (VOGELSANG, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 34 zu Art. 314 StPO). Eine solche Ausgangslage war und ist im aktuellen Verfahrensstand nicht ersichtlich. Die Beweisanträge wurden von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde geltend gemacht. Auch Art. 314 Abs. 4 StPO verlangt im Übrigen einzig die ausdrückliche Mitteilung der Sistierung, nicht indessen die vorgängige Anhörung. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 5. 5.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlos-

4 sen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). 5.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die Sistierung das Beschleunigungsgebot verletze. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschuldigte derzeit unbekannten Aufenthalts sei, die Staatsanwaltschaft habe dessen Ausschreibung jedoch auf eine nationale Fahndung beschränkt, obwohl angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und der bekannten Auslandsbezüge des Beschuldigten eine internationale Fahndung ohne Weiteres möglich bzw. zulässig sei. Damit bestünden auch weit höhere Chancen, den Beschuldigten anhalten zu können und das Verfahren fortzuführen. Zudem drängten sich aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zahlreiche weitere Ermittlungshandlungen auf. Um unnötige Verzögerungen und Beweisverluste zu vermeiden, seien diese unverzüglich vorzunehmen. Dies gelte insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin beantragten Beschlagnahmungen, weil offenbar ein Verkauf dieser Vermögenswerte bevorstehe und somit der Verlust von wesentlichem Sicherstellungs- und Einziehungssubstrat drohe. Die Vornahme zusätzlicher Ermittlungshandlungen sei auch angezeigt, um bei der künftigen Anhaltung des Beschuldigten in der Lage zu sein, diesen in Kenntnis aller relevanten Akten zum gesamten Sachverhalt abschliessend befragen zu können. Werde mit den sich nun aufdrängenden Ermittlungshandlungen zugewartet, resultierten erhebliche Verzögerungen, weil dann nach einer ersten Einvernahme zahlreiche Editionen usw. erst noch durchgeführt werden müssten. Angesichts der Fluchtgefahr würde dies auch eine potenzielle Untersuchungshaft des Beschuldigten unnötigerweise verlängern. Aus diesen Gründen verstosse die verfügte Sistierung gegen das Beschleunigungsgebot. Die Beschwerdeführerin fordert die Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen den Beschuldigten sowie die Ausdehnung der Strafuntersuchung auf L.________ inkl. Hausdurchsuchung und Beschlagnahme im Sinne ihres Rechtsbegehrens 2 sowie weitere Editionen und Beschlagnahmungen. Die Staatsanwaltschaft habe mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinzuwirken, dass der Beschuldigte einvernommen werden könne. L.________, der im fraglichen Zeit-

5 raum Eigentümer und Verwaltungsratspräsident der M.________ AG gewesen sei, habe gewusst, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausübe und weder über Einnahmen noch Kapital verfügt habe. Er habe Einsicht in die Bankverbindungen gehabt, womit ihm auch bekannt gewesen sei, dass die einzigen nennenswerten Zahlungseingänge aus den beiden auffallend und unüblich hohen Überweisungen der Beschwerdeführerin bestanden hätten. Dennoch habe er vor diesem Hintergrund Zahlungen ausgeführt. Er habe die Tathandlungen des Beschuldigten kausal und in massgeblicher Weise unterstützt. Die Untersuchung sei auf ihn auszuweiten und seine Vermögenswerte umgehend zu beschlagnahmen. 6.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass das Spannungsverhältnis zwischen Sistierung und Beschleunigungsgebot unbestritten sei. Deshalb komme die Sistierung nur in Frage, wenn die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 Bst. a-d StPO die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichten. Dabei stehe der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot setze der Sistierung gewisse Grenzen, sei jedoch erst verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiere, was vorliegend nicht der Fall sei. Für die Abklärung des Sachverhalts sei die Einvernahme des Beschuldigten vorgesehen. Dessen Aufenthaltsort sei unbekannt. Er sei zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes eine Einvernahme durchgeführt werden könne. Weiterführende, verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich aktuell nicht anbieten. Es bestünden zudem keine Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, so insbesondere die von der Beschwerdeführerin geforderten Editionen, welche nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt ediert und analysiert werden könnten. Damit verletze die angefochtene Verfügung das Beschleunigungsgebot nicht. Betreffend weitere Ermittlungshandlungen respektive die Ausdehnung der Strafuntersuchung sowie die Beschlagnahmung von Vermögenswerten weist die Generalstaatsanwaltschaft auf den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft sowie auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hin. Das weitere Verfahren hänge von den Aussagen des Beschuldigten ab, wobei jegliche vorgängige weitere Ermittlungshandlung unter den jetzigen Voraussetzungen nicht Erfolg bringend sei und damit aktuell unverhältnismässig erscheine. Zudem fehle es aktuell an den Voraussetzungen für die geforderte Ausdehnung der Strafuntersuchung und die damit verbundenen Beschlagnahmungen. 6.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und die Sistierung des Strafverfahrens zu Recht erfolgte. Eine Sistierung des Verfahrens ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 314 Abs. 1 StPO erfüllt sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens zu beurteilen. Bei der Beachtung des Beschleunigungsgebotes muss die Staatsanwaltschaft darauf achten, dass die Sistierung nicht leichthin verfügt wird (vgl. E. 5.2 hiervor). Es ist unbestritten, dass der genaue Aufenthaltsort des Beschuldigten derzeit unbekannt ist und eine Einvernahme deshalb aktuell nicht durchgeführt werden kann.

6 Da die Befragung des Beschuldigten einen zentralen Untersuchungsschritt darstellt und für die weitere Sachverhaltsabklärung von wesentlicher Bedeutung ist, liegt ein sachlicher Grund vor, welcher die Fortsetzung der Untersuchung aktuell hemmt. Der Beschuldigte ist zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben, so dass bei Kenntnis seines Aufenthaltsortes unverzüglich weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden können. Sollte sich die Ausschreibung im Ripol in Zukunft als ungenügend erweisen, wird die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen weitergehende Fahndungsmassnahmen zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, dass sich gegenwärtig weitere zwingend vorzunehmende und verhältnismässige Beweismassnahmen aufdrängen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass relevante Beweise unmittelbar vom Verlust bedroht wären. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich beantragten Editions- und Sicherstellungsmassnahmen können – soweit sie sich in einem späteren Zeitpunkt als erforderlich erweisen – nach der Einvernahme des Beschuldigten gezielt angeordnet werden. Die Sistierung führt somit nicht dazu, dass notwendige Untersuchungshandlungen unterbleiben, sondern trägt vielmehr der sachgerechten und zweckmässigen Verfahrensführung Rechnung. Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. b und c StPO Beschlagnahmen verlangt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei nicht um Beweise i.S.v. Art. 314 Abs. 3 StPO handelt. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sistierung des Verfahrens erweist sich als sachlich begründet und es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen, wodurch ihm keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind.

7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (via Publikation im Amtsblatt) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt N.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 6. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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