Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 281 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. März 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der Schweizerischen Botschaft in B.________ (Land)) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2025 (BM 23 51262)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeitende der Schweizerischen Botschaft in B.________(Land)) nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederaufnahme der Sache durch das Gericht («reprise de cet affaire par le Tribunal») sowie die Bestrafung der Schweizerischen Botschaft in B.________(Land) wegen Verleumdung. Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese am 14. Juli 2025 wahrnahm. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Sache durch das Gericht beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Sollte die Beschwerdekammer nachfolgend zur Auffassung gelangen, dass die Nichtanhandnahme rechtswidrigerweise verfügt wurde, so wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Nach der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu führen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich ist. Folgerichtig nahm sie das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand. Über Schuld und Strafe ist – von der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme des direkten Erlasses eines Strafbefehls (Art. 309 Abs. 4 StPO) abgesehen – erst nach Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden. Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand, weshalb der Antrag auf Bestrafung darüber hinausgeht und somit nicht darauf einzutreten ist. 3. Die Nichtanhandnahme wird wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Schreiben vom 07.06.2021 die Schweizerische Botschaft in B.________(Land) im Rahmen des Asylverfahrens damit beauftragte, Abklärungen in Bezug auf den Anzeiger zu tätigen. Gestützt auf diesen Auftrag betrauten die Mitarbeitenden der Schweizerischen Botschaft in B.________(Land) Vertrauensanwälte mit der Vornahme weiterer Abklärungen zur Person von A.________. Die Ergebnisse dieser Abklärungen wurden in einem Rapport festgehalten. Nach Abschluss der Abklärungen wurde der Rapport via die Schweizerische Botschaft in B.________(Land) an das Staatssekretariat für Migration übermittelt und fand schliesslich Eingang in das Asylverfahren betreffend den Anzeiger.
3 Es entspricht dem üblichen Vorgehen sowie den gesetzlichen Pflichten (insb. der Untersuchungsmaxime) im Asylverfahren, dass die zuständige Behörde die zur Sachverhaltsfeststellung notwendigen Tatsachen feststellt und dazu entsprechende Abklärungen tätigt. Dabei ist sie auch befugt, die Abklärungen, wo sinnvoll, an andere Personen zu delegieren. Indem die Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) die Schweizerische Botschaft in B.________(Land) mit weiteren Abklärungen betrauten, letztere wiederum diese Aufgabe auftragsgemäss an Vertrauensanwälte delegierte und schliesslich den Rapport wieder an die Auftraggeberin sandte, handelten die Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft in B.________(Land) folglich im Rahmen ihres Auftrags, ihren Aufgaben und gemäss ihren gesetzlichen Befugnissen. Durch dieses Verhalten verletzten sie daher keine strafrechtlichen Normen. Daran würde auch nichts ändern, wenn die Äusserungen in dem Rapport sich als unwahr herausstellen. Gemäss Aktenlage und der Würdigung eines neutralen unbefangenen Lesers kann dem Rapport entnommen werden, dass er umfassend ausgearbeitet, gewürdigt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Anderweitige Hinweise sind nicht erkennbar. Es gab daher für die Mitarbeitenden der schweizerischen Botschaft in B.________(Land) bzw. des Staatssekretariats für Migration (SEM) keinen Anlass, an der Wahrheit des Inhalts dieses Rapports zu zweifeln. Entsprechend sind sie auch für das Weiterverbreiten der für wahr gehaltenen Äusserung nicht strafbar (vgl. zudem auch Art. 14 StGB). Auch wenn verständlich ist, dass sich der Anzeiger bei falschen und unwahren präsentierten Fakten in einem eingeholten Bericht benachteiligt fühlt, kann den Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Schweizer Botschaft in B.________(Land) kein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden; die Einwände gegen den eingeholten Rapport waren im Rahmen des rechtlichen Gehörs innerhalb des Asylverfahrens vorzutragen, wozu A.________ auch Gelegenheit erhielt. 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe seine Rechte verletzt, indem sie kein Verfahren eröffnet habe. Weiter habe sie absichtlich wesentliche Sachverhaltselemente ignoriert, namentlich die haltlosen Anschuldigungen, welche die Botschaft und ihre Vertrauensanwälte geäussert hätten. Es sei unbestreitbar, dass die Botschaft am Ursprung dieser Unterstellung stehe. Die Aussagen, welche der Beschwerdeführer in der Folge benennt, sind das Strafverfahren wegen Veruntreuung («procédure penale pour détournement de fonds») und der Parteiausschluss. Dafür werde kein Beweis geliefert. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verleumdung (Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Tatsache, dass die Vertrauensanwälte diese Vorwürfe ein Jahr später aufgenommen hätten, zeige die Absicht, ihn in seiner Ehre zu verletzen. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesge-
4 richts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Die üble Nachrede setzt Vorsatz voraus (RIKLIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB). Eine Beschimpfung begeht nach Art. 177 StGB, wer jemanden in anderer Weise als gemäss Art. 173 oder 174 StGB durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Bei der Beschimpfung handelt es sich um einen zu Art. 173 f. StGB subsidiären Tatbestand. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 177 StGB). 5.3 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es ist nichts daran auszusetzen, dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennt. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Im Wesentlichen schliesst er aus der Unwahrheit der Aussagen auf eine Verleumdung. Dabei verkennt er, dass eine Verleumdung nur begeht, wer vorsätzlich handelt und um die Unwahrheit der Äusserung weiss. Darauf gibt es vorliegend jedoch keine Hinweise. Botschaftsabklärungen stellen im Asylverfahren ein übliches Mittel zur Sachverhaltsabklärung dar (BOLZ-REIMANN/KNEER, Asyl- und Schutzverfahren, in: Ausländerrecht, eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz - Von A(syl) bis Z(ivilrecht), 3. Aufl. 2022, Rz. 15.75). Weiter ist es nicht unüblich, dass Botschaftsabklärungen durch Vertrauensanwälte
5 vorgenommen werden (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 3447/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Daraus ist mit der Staatsanwaltschaft für das vorliegende Verfahren der Schluss zu ziehen, dass sich das Verfahren im üblichen und gesetzlichen Rahmen bewegte. Aus dem Vorbringen, dass sich Unwahrheiten im fraglichen Bericht fänden, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es gibt keine Hinweise auf die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Der Auftrag des SEM vom 7. Juli 2021 zur Botschaftsabklärung, der der Beschwerde beiliegt, nennt explizit, dass die bereits eingeleitete Sammlung von Informationen über den Beschwerdeführer fortzusetzen und die Quellen zu diversifizieren seien. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich bei einer solchen Informationssammlung Fehler einschleichen können. Daraus kann jedoch nicht auf Vorsatz geschlossen werden. Es handelt sich dabei vielmehr um ein Problem, welchem im Rahmen der Beweiswürdigung im Asylverfahren zu begegnen ist (vgl. HRUSCHKA, in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 7 AsylG). Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Asylverfahren gewährt wurde, in dessen Rahmen solche Argumente vorzubringen sind. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. März 2022 eine Stellungnahme einreichte, in der er darlegte, dass die Vorbringen im Rapport zum Strafverfahren und dem Parteiausschluss falsch seien. Weiter ist mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass der Rapport nicht erkennbar ehrenrührig ist, weshalb auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich des Weiterverbreitens nicht erfüllt sein kann. Diese Ausführungen sind auch auf die weiteren Ehrverletzungsdelikte des Strafgesetzbuches (üble Nachrede [Art. 173 StGB] und Beschimpfung [Art. 177 StGB]) anwendbar. Diese Straftatbestände verlangen zwar nicht, dass die Aussage «wider besseres Wissen» gemacht respektive weiterverbreitet wird. Dennoch verlangen sie Vorsatz, auf den es vorliegend jedoch keine Hinweise gibt. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Botschaftsabklärung auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt (Art. 6 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Art. 12 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021]) und nicht über das sachlich Notwendige hinausgeht. Die Handlungen werden damit vom Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB abgedeckt. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. März 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.