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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.02.2026 BK 2025 227

20 février 2026·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·3,089 mots·~15 min·8

Résumé

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 227 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft (Regierung des Kantons Bern, Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und der Finanzverwaltung des Kantons Bern) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Falschbeurkundung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Mai 2025 (BM 25 7143)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Falschbeurkundung, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsausführung, Teilnahme an einer kriminellen Organisation und ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher nicht an die Hand. Zudem wurde verfügt, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten trägt. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wurde auf den Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgenden Antrag: Die Nicht-Anhandnahme-Verfügung BM 25 7143 sei aufzuheben (oder für nichtig zu erklären). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 teilte diese mit, dass auf das Einreichen einer Stellungnahme verzichtet und gestützt auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, womit auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 2.2 Ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Vorwürfe der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), der Teilnahme an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) über ein rechtlich geschütztes Interesse verfügt und er damit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offengelassen werden, da die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin abzuweisen ist. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 1. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Falschbeurkundung (Art. 251 des Schweizerischen

3 Strafgesetzbuches [StGB; SR.311.0]), Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), ungetreuer Amtsausführung (Art. 314 StGB), Teilnahme an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) sowie ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB) ein. Dies, weil er eine Rechnung für eine Gebühr der Staatsanwaltschaft erhalten habe, bei welcher der Absender nicht mit dem Zahlungsempfänger, der Finanzverwaltung des Kantons Bern, übereinstimme und er deswegen die Leistung im Sinne von Art. 119 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR. 220) unmöglich erbringen könne. Weiter sei nicht ersichtlich, wer der Urheber der Urkunde sei und da die erloschenen Forderungen nicht gelöscht worden seien, werde es im weiteren Verlauf zu Mahnungen und Betreibungen kommen, welche jedoch aufgrund schwerer Verfahrensfehler nichtig seien. Forderungen gehörten zudem nicht zu den Daten, die man frei zirkulieren lassen dürfe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: A.________ rügt, dass die jeweiligen Zahlungsempfänger nicht mit den Rechnungsstellern übereinstimmen würden, er somit nicht erfüllen kann und die Forderung dementsprechend erloschen ist. Die jeweiligen Behörden hätten sich daher der Falschbeurkundung, der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Amtsmissbrauches, der ungetreuen Amtsausführung, der Teilnahme an einer kriminellen Organisation und der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher strafbar gemacht. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Finanzverwaltung vorliegend für den Vollzug des Zahlungsverkehrs gesetzlich ermächtigt und verpflichtet war (Art. 8 Abs. 1 Bst. I OrV FIN; BSG 152.221.171). Entsprechend werden die Mahnungen zwar von denjenigen Organisationseinheiten verschickt, welche die einzelnen Forderungen geltend machen, die Zahlungen erfolgen aber auf ein Konto der Finanzverwaltung. Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG; BSG 620.0) sind zudem die jeweils zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Weiter stellt auch die Weitergabe von Personendaten zwischen Behörden gestützt auf Art. 10 KDSG kein strafbares Verhalten, insbesondere keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar. Ein Urkundendelikt ist ebenfalls in keiner Weise ersichtlich. Bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 23.11.2023 (BM 23 40912) wurde A.________ erklärt, dass im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren Eingaben bei den Betreibungs- und Konkursämtern sowie den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können (Art. 33a SchKG). Entgegen der Auffassung von A.________ ist es ohne hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft abzuklären, ob Forderungen rechtmässig sind. Dasselbe gilt auch für alle weiteren von A.________ gerügten Betreibungshandlungen. Es kann somit festgehalten werden, dass sich in der Eingabe von A.________ insgesamt kein Sachverhalt entnehmen lässt, welcher einen hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen begründen würde. Es handelt sich lediglich um unbelegte und pauschale Anschuldigungen gegen verschiedene Behörden und es fehlt an konkreten Verdachtsmomenten. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (sog. Falschbeurkundung) oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 4.3 Nach Art. 320 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. 4.4 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. 4.5 Der ungetreuen Amtsführung machen sich gemäss Art. 314 StGB Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Tathandlung wird umschrieben als Schädigung der – vom Täter zu wahrenden – öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft. «Bei einem Rechtsgeschäft» meint die Stellvertretung des Gemeinwesens durch den Täter in privatrechtlichen Geschäften. Als Handeln bei einem Rechtsgeschäft erscheint mithin nur dasjenige Handeln, das sich auf ein privatrechtliches Geschäft, insbesondere einen Vertrag, bezieht. Kein privatrechtliches, sondern hoheitliches Handeln stellt das Einziehen von öffentlichen Forderun-

5 gen dar (vgl. NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 14 und 19 ff. zu Art. 314 StGB mit Hinweisen). 4.6 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, macht sich nach Art. 260ter StGB strafbar. 4.7 Gemäss Art. 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen, nicht nachkommt, oder wer vorsätzlich oder fahrlässig der gesetzlichen Pflicht, Geschäftsbücher, Geschäftsbriefe und Geschäftstelegramme aufzubewahren, nicht nachkommt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, dass bei der Rechnung der Absender und der Empfänger nicht übereinstimmten. Die Finanzverwaltung des Kantons Bern sei bezüglich des Zahlungsverkehrs lediglich verantwortlich und weisungsberechtigt. Die Zahlungen einfordern müssten die einzelnen Amtsstellen jedoch selbst. So hätten die einzelnen Ämter auch eigene Buchhaltungen. Dass die Staatsanwaltschaft sich vorliegend auf das Finanzhaushaltsgesetz stütze, sei sachfremd, komme dort das Wort «Finanzverwaltung» doch nirgends vor. Weiter könne man, indem man auf das Konto eines Dritten leiste, eine Forderung gar nicht erfüllen. Dies wiederum führe zum Erlöschen der Forderung, da der falsche Einzahlungsschein nicht «Fehler» des Schuldners sei. Die Staatsanwaltschaft habe denn auch nicht abgeklärt, wer Urheber der Rechnung sei und weshalb die Rechnung keine falsche Urkunde sein solle. Zudem seien Forderungen keine Personendaten und auch nicht an Personen gebunden, weshalb diese nicht weitergegeben werden dürften. 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Gestützt auf die vom Beschwerdeführer am 1. März 2025 eingereichte Strafanzeige ist nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine der genannten Behörden resp. deren Mitglieder oder Angestellte (Regierung des Kantons Bern, Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und der Finanzverwaltung des Kantons Bern) einen der genannten Straftatbestände erfüllt haben soll. Die rechtlichen Grundlagen zur Weitergabe der Forderungen durch die Staatsanwaltschaft finden sich insbesondere im Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BSG 620.0), in der Finanzhaushaltsverordnung (FHaV; BSG 621.1) sowie in darauf basierenden Weisungen (z.B. Handbuch Rechnungslegung FI [HBR FI]). Gemäss Art. 72 Abs. 1 Bst. b FHG sind die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft verpflichtet, die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen. Das Finanz- und Rechnungswesen steht dabei fachtechnisch unter der Leitung der Finanzdirektion, der insbesondere die Organisation, Koordination und Weiterentwicklung des Rechnungswesens obliegen. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion erlässt das

6 Handbuch Rechnungslegung sowie die notwendigen Weisungen (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a FHaV). Sie erlässt auch Weisungen über das Inkasso (Art. 86 Abs. 1 FHaV). Aus der der Strafanzeige beigelegten Rechnung geht eindeutig hervor, worauf sich die Forderung stützt (Verfügung vom 24. Januar 2025, Nichtanhandnahme, BM 25 2775). Dass als Zahlungsempfängerin die Finanzverwaltung bezeichnet wird, begründet keine Unrichtigkeit des Inhalts. Insbesondere ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern die Rechnung eine unwahre rechtserhebliche Tatsache im Sinne von Art. 251 StGB enthalten sollte. Der gesamte Ablauf hinsichtlich Geltendmachung finanzieller Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten wurde dem Beschwerdeführer bereits mehrfach ausführlich erklärt (vgl. beispielsweise Beschlüsse des Obergerichts, BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 6.2-6.4, BK 24 48 vom 9. Februar 2024 E. 4.9 und BK 23 434 vom 24. April 2024 E. 5.1.3, auf welche weitergehend verwiesen wird). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer weder mit seiner Strafanzeige noch mit seiner Beschwerde aufzuzeigen, dass in irgendwelcher Weise ein hinreichender Tatverdacht für eines der durch ihn angezeigten Delikte begründet sein könnte. So bleiben seine Anschuldigungen unbelegt und die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren zu Recht nicht an die Hand. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 119 OR beruft, dringt er auch damit nicht durch. Eine objektive Unmöglichkeit der Leistung liegt in keiner Weise vor; die Zahlungsmodalitäten waren eindeutig bezeichnet und die Begleichung der Forderung ohne Weiteres möglich. 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft hat zudem im Umfang von CHF 200.00 Rückgriff auf den Beschwerdeführer genommen und begründet diesen wie folgt: Gemäss Art. 420 lit. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. Mit Schreiben vom 12.12.2023 informierte die Staatsanwaltschaft Bern Mittelland A.________ über die Kostenfolgen seiner einschlägigen Anzeigen. Die vorliegende Anzeige vom 01.03.2025 ist davon betroffen, da sie nach erwähntem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingegangen ist. A.________ zeigt wiederholt die Straftatbestände der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB), der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) und der Falschbeurkundung (Art. 251 StGB) an. Der Inhalt des Straftatbestandes wurde A.________ bereits in diversen Nichtanhandnahmeverfügungen erläutert, insbesondere auch im Zusammenhang mit seinen Anzeigen gegen Angestellte des Betreibungsamtes und betreffend eSchKG. Er hätte demnach wissen müssen bzw. leicht erkennen können, dass durch den angezeigten Sachverhalt kein Straftatbestand erfüllt ist. Indem er die Anzeigen trotzdem erstattete, handelte er zumindest fahrlässig. Für die vom Kanton getragenen Verfahrenskosten wird dementsprechend auf A.________ in der Höhe von CHF 200.00 Rückgriff genommen. 6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Voraussetzungen für einen Rückgriff nicht erfüllt seien. Rein gestützt auf Fahrlässigkeit könne man keinen Rückgriff begründen. Entsprechend wäre nachzuweisen, dass er grobfahrlässig

7 oder wider besseres Wissen Anzeigen einreiche, bevor Rückgriff genommen werden könne. Seine Anzeige sei substantiiert gewesen, leserlich und verständlich formuliert. Inwiefern eine frühere Nichtanhandnahme überhaupt für eine «Vorsatz» gut sei, erhelle nicht. 6.3 Gemäss Art. 420 StPO kann der Bund oder der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (Bst. a), das Verfahren erheblich erschwert (Bst. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (Bst. c). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt diese Bestimmung dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 Bst. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuung derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 420 StPO mit Hinweisen). 6.4 Auch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Dass er als Verfügungsadressat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, steht ausser Frage. Dieser Umstand schliesst jedoch ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Entscheidend ist viel mehr, ob der Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung in schwerer Weise die elementare Sorgfalt ausser Acht gelassen hat, die von einer vernünftigen Person in gleicher Lage erwartet werden darf. Vorliegend waren die vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe – wie oben dargelegt (vgl. E. 5.2) – offensichtlich unbegründet. Zudem war ihm die Tragweite sowie die fehlende Strafbarkeit vergleichbarer Sachverhalte bereits in zahlreichen früheren Nichtanhandnahmeverfügungen und Beschlüssen der Beschwerdekammer erläutert worden (vgl. E. 5.2). Demnach hätte ihm ohne Weiteres klar sein müssen, dass die von ihm angezeigten Sachverhalte zu keiner Eröffnung einer Untersuchung führen. Da der Beschwerdeführer gleichwohl erneut eine inhaltlich gleichgelagerte Strafanzeige eingereicht hat, hat er die diesbezüglich gebotene Sorgfalt missachtet. Unter den vorliegenden Umständen ist mindestens von grober Fahrlässigkeit auszugehen (vgl. zum Ganzen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch schon Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 185 vom 9. Oktober 2024 E. 7.1-7.4 und BK 24 184 vom 1. Oktober 2024 E. 7.1-7.4). Mit der Staatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekammer daher zum Schluss, dass der Rückgriff auf den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte und er trotz bereits erfolgter behördlicher Aufklärungen ohne zureichende Grundlage und damit letztlich mindestens grobfahrlässig ein Strafverfahren angestrebt hat.

8 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass Staatsanwältin B.________ durch Befassung mit einer Nichtanhandnahme aus dem Jahr 2023 in Befangenheit verfalle und demnach im Ausstand stehe. Vorliegend ist nicht restlos klar, ob der Beschwerdeführer damit formell ein Ausstandsgesuch gegen die leitende Staatsanwältin stellt. 8.2 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss begründet werden. Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 58 StPO). Vorliegend wurde auf die Einholung einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO verzichtet, würde dies doch bloss einen Leerlauf darstellen, da das Gesuch – sollte es als solches beabsichtigt gewesen sein – offensichtlich nicht genügend begründet ist. Der Beschwerdeführer bezeichnet die leitende Staatsanwältin pauschal als befangen durch Vorbefassung, indem sich diese mit einer Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahre 2023 befasst habe. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht genügend nach. Zumal dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Ausstandsverfahren hinlänglich bekannt ist, dass nicht nur Beschwerden, sondern auch Ausstandsgesuche zu begründen sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 183 vom 1. Oktober 2024, E. 4.3), erübrigt sich das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, wäre das Ausstandsgesuch jedenfalls als unbegründet abzuweisen. Wenn die leitende Staatsanwältin den Beschwerdeführer daran erinnert, dass er anlässlich eines anderen Strafverfahrens bereits über Art. 33a SchKG aufgeklärt worden sei, reicht dies offensichtlich nicht aus, materiell eine Befangenheit i.S.v. Art. 56 StPO zu begründen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf eine Festsetzung von Kosten für das Ausstandsverfahren wird ausnahmsweise verzichtet, zumal die Eingabe des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht restlos klar ist. 9.2 Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Ausstandsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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