Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 24 379 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft Strafverfahren wegen Wuchers, Betrugs, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. September 2024 (BM 24 27692)
2 Erwägungen: 1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2024 im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) füllte C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) das Dokument «Strafantrag – Privatklage» aus. Er setzte Kreuz, Ort, Datum und Unterschrift beim Verzicht auf eine Privatklage. Mit Schreiben vom 26. August 2024 und 2. September 2024 wandte sich der Beschwerdegegner, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt D.________, an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und beantragte sinngemäss, im Verfahren BM 24 27692 als Privatkläger zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 4. September 2024 liess die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner als Privatkläger zu (Ziff. 2 der Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtanwalt B.________, am 16. September 2024 Beschwerde und beantragte, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Mit Verfügung vom 19. September 2024 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten BM 24 27692 eingereicht hatte, und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleitung verzichtete mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 auf einen zweiten Schriftenwechsel. Am 10. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und am 18. Oktober 2024 ein Einvernahmeprotokoll zu den Akten. Der Beschwerdegegner reichte am 5. November 2024 abschliessende Bemerkungen ein und zwei Einvernahmeprotokolle zu den Akten. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. 2.2 Was die Frage der Zulassung des Beschwerdegegners als Privatkläger in Bezug auf Wucher und Betrug anbelangt, geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.3 Das rechtliche geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids ergibt sich grundsätzlich aus dessen Dispositiv (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO). Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung bezieht sich nur auf die Delikte Wucher und Betrug. In der Begründung der Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass die Vorwürfe der Sachbeschädigung und des unbefugten Aufnehmens erst später Gegenstand des Strafverfahrens geworden seien, weshalb
3 sich der Verzicht auf Privatklage vom 10. Juli 2024 nicht darauf ausdehne. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde den Antrag, dass der Beschwerdegegner nicht als Privatkläger im Verfahren wegen Wuchers und Betrugs zuzulassen sei. In der Begründung der Beschwerde nimmt er ebenfalls kurz Bezug auf Sachbeschädigung und unbefugtes Aufnehmen. Diesbezüglich beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, es sei nicht darauf einzutreten, da diese Delikte über den Streitgegenstand hinausgingen. In den abschliessenden Bemerkungen vom 10. Oktober 2024 bestätigte der Beschwerdeführer, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Frage der Privatklägerschaft bezüglich Sachbeschädigung und unbefugten Aufnehmens sind im Lichte der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu lesen. Die Staatsanwaltschaft gab mithin Anlass zu diesen Ausführungen. Der Beschwerdeführer stellte denn auch klar, keine Erwartungen einer gerichtlichen Folgegebung an diese Ausführungen zu knüpfen, weil die Konstituierung wegen Sachbeschädigung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten. Entsprechend erübrigt sich ein formelles Nichteintreten. 3. 3.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Die geschädigte Person kann die Erklärung nach Art. 118 StPO schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Art. 119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam (Art. 107 Abs. 2 StPO). Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO). Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren (Art. 305 Abs. 5 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder auch eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Gegen die Verwendung von entsprechenden Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem
4 Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Die Formulare sollten grundsätzlich auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Wer ein behördliches Formular in einem Strafverfahren unterschreibt, sollte es aus eigenem Interesse ganz lesen (Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2). Für die Rechtsmittel (9. Titel StPO) bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verzicht oder Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Mit der herrschenden Lehre scheint es sachgerecht, diese strafprozessuale Bestimmung analog auch für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO anzuwenden. Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich die geschädigte Person, die ihre Straf- und/oder Zivilklage zurückgezogen hat, auf einen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) beruft. Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin anzunehmen. Ein juristischer Laie kann mit dem Ausfüllen des Formulars «Strafantrag – Privatklage» rasch überfordert sein, zumal die gesetzliche Regelung zur Konstituierung als Privatkläger für Laien nicht einfach zu verstehen ist. Dies gilt insbesondere bei Antragsdelikten, bei welchen sich der Geschädigte durch Stellen des Strafantrags bereits als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO), aber im Nachhinein auf diese Stellung verzichten kann (Beschluss [Leitentscheid] des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 79 vom 1. Juni 2016 E. 3.1 und 3.4; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 138 vom 31. Mai 2021 E. 7 und BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1). 3.2 3.2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung verweist die Staatsanwaltschaft vorab auf zwei Schreiben des Beschwerdegegners. Im Schreiben vom 26. August
5 2024 machte der Beschwerdegegner zusammengefasst geltend, dass er zum Zeitpunkt des Verzichts die ausgeführten Arbeiten noch nicht angezweifelt habe, weder in Bezug auf das Missverhältnis von Preis und Leistung noch wegen der mangelhaften Qualität. Somit habe er sich hinsichtlich des Vorliegens einer Straftat geirrt, was beim Wucher tatbestandsimmanent sei. Am Ende der polizeilichen Einvernahme sei ihm das entsprechende Formular ohne weitergehende Erklärung vorgelegt worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass er es noch vor Ort ausfüllen müsse. Das Formular und die darin enthaltenen Begriffe seien ihm fremd gewesen. Er sei sich entsprechend der Konsequenzen seines Handelns nicht bewusst gewesen. Es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass der durch den Beschuldigten ausgelöste Irrtum zum Zeitpunkt der Einvernahme fortbestanden habe. Im Schreiben vom 2. September 2024 ergänzte der Beschwerdegegner, dass die Eröffnungsverfügung vom 12. Juli 2024 gegen unbekannte Täterschaft ausgestellt worden sei, zwei Tage nachdem (recte: bevor) der Beschwerdegegner das Formular ausgefüllt habe. In diesem Formular sei als beschuldigte Person die Einzelfirma «E.________», vertreten durch «F.________», verzeichnet. Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger bei nicht anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten nicht leichthin anzunehmen sei. Es liege auf der Hand, dass ein juristischer Laie mit dem korrekten Ausfüllen des Formulars überfordert sei, zumal die gesetzliche Regelung für Laien kaum verständlich sei. Unter diesen Umständen sei es überspitzt formalistisch, aus dem Formular einen definitiven Verzicht auf die Privatklage abzuleiten. Der Beschwerdegegner habe zu diesem Zeitpunkt den Beschuldigten stets als «F.________» bezeichnet. Ausserdem habe er in einem offensichtlichen Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten gestanden, welches der Beschuldigte bewusst innert weniger Tage aufgebaut habe. Zum Zeitpunkt des Verzichts habe der Beschwerdegegner vor allem befürchtet, eine Privatklage könne dazu führen, dass noch weitere Sachen auf ihn zukommen und so die Fertigstellung der Arbeiten behindert werden könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, ob und inwieweit der Beschwerdegegner über das Institut der Privatklägerschaft und die Folgen eines Verzichts auf diese Stellung aufgeklärt worden sei. Dies dürfe nicht zu Ungunsten des Beschwerdegegners gewertet werden. Insgesamt sei sich der Beschwerdegegner der Bedeutung der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen und habe sich in einem berechtigten Willensmangel befunden. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt zuerst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Aufklärung des Beschwerdegegners. Dem Einvernahmeprotokoll lasse sich entnehmen, dass die Einvernahme in Anwesenheit einer Polizistin und eines Polizisten durchgeführt worden sei. Dies müsse auch für das Ausfüllen des Formulars gelten. Die am überschaubaren Umfang des Protokolls gemessen relativ lange Dauer der Einvernahme von zwei Stunden könne als Hinweis gedeutet werden, dass dem Beschwerdegegner viel Gehör und Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Auf Z. 284 der Einvernahme finde sich zudem das Verbal, dass dem Beschwerdegegner «genau erklärt» worden sei, «um was es sich bei Wucher handelt». Der Beschwerdegegner habe adäquat auf alle Fragen geantwortet, es gebe also keine Hinweise auf eine geistige Schwäche o.ä. Ausserdem hätten ihm zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung die Erläuterungen zum Formular vorgelegen. Es
6 handle sich um eine unsubstantiierte Behauptung, dass der Beschwerdegegner Druck gespürt habe, das Formular zu unterzeichnen. Die bei der Einvernahme gestellten Fragen hätten das gesamte Spektrum der Ermittlungen und Vorwürfe abgedeckt, womit der Beschwerdegegner einen umfassenden Überblick gehabt habe. Fragen hätte er an die anwesende Polizistin resp. den anwesenden Polizisten richten können. Es erscheine schlicht unwahr, dass dem Beschwerdegegner die Konsequenzen seines Verzichts nicht bekannt gewesen seien, da das Formular eine übersichtliche und verständliche Erklärung beinhalte, was die Stellung als Privatkläger bedeute. Ihm hätte auch klar sein müssen, dass seine Unterschrift einen gewissen fait accompli schaffen werde. Es erscheine ausserdem widersprüchlich, dass die Staatsanwaltschaft das Formular, auf welches sie sich in der Regel ohne Weiteres verlasse, als für Laien kaum verständlich bezeichne. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung. Willensmängel bezüglich der Endgültigkeit des Verzichts seien nicht beachtlich. Zu beachten seien jedoch Täuschungshandlungen, Einwirkungen durch eine Straftat sowie unrichtige behördliche Auskunft. Eine unrichtige behördliche Auskunft könne ausgeschlossen werden, hierzu fehlten Hinweise in den Akten. Eine Täuschungshandlung wie auch eine Einwirkung durch eine Straftat müssten sich direkt auf die Verzichtserklärung des Beschwerdegegners beziehen. Hierzu fänden sich in den Akten ebenfalls keine Hinweise. Dass den Straftatbeständen des Wuchers und des Betrugs die Elemente der Unerfahrenheit, Unterlegenheit oder arglistiger Täuschung inhärent seien, ändere nichts daran. Daraus könne nicht automatisch ein Willensmangel hinsichtlich der Verzichtserklärung hergeleitet werden. Die Praxis des Bundesgerichtes, wonach der Wille zum Verzicht unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsse, habe der Praxis des Obergerichts des Kantons Bern vorzugehen. 3.2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass der Beschwerdegegner gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei im Gespräch klare Zeichen einer Überforderung gezeigt habe. Bei ihm handle es sich um ein leichtgläubiges Opfer, welches durch gutes Zureden beinahe allem zustimme, was vorgeschlagen werde. Das Ausüben von Druck sei gar nicht notwendig, um ihn in die entsprechend gewünschte Richtung zu leiten; gute Gesprächsführung scheine auszureichen. Aufgrund der emotionalen Abhängigkeit vom Beschwerdeführer, dem hohen Alter und der Unerfahrenheit in Strafverfahren müsse von einer Schwäche im Urteilsvermögen des Beschwerdegegners ausgegangen werden. Er sei folglich zum Zeitpunkt des Verzichts überfordert und nicht in der Lage gewesen, rational zu beurteilen, ob er sich als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen wolle oder nicht. Mangels genügender Dokumentation sei ausserdem zugunsten des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass nicht rechtsgenüglich aufgeklärt worden sei. 3.2.4 Der Beschwerdegegner hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass er mit dem Ausfüllen des Formulars komplett überfordert gewesen sei. Dass auch die Staatsanwaltschaft diese Einschätzung teile, widerspreche entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht der Tatsache, dass das Formular standardgemäss verwendet werde. Vielmehr unterstreiche dies den Bedarf nach verständlicheren Formulierungen. Es handle sich im Übrigen nicht um ein internes Formular der Staats-
7 anwaltschaft. Die Kantonspolizei Bern setze dies eigenständig ein. Weiter sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass aus der Erklärung zum Tatbestand des Wuchers, welche gemäss Protokoll vorgenommen worden sei, nicht auf Erklärungen zum Formular geschlossen werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, ob und in welchem Umfang der Beschwerdegegner über das Institut der Privatklägerschaft und die Folgen eines allfälligen Verzichts aufgeklärt worden wäre. Es sei vielmehr anzunehmen, dass eine solche Aufklärung, wie sie bezüglich des Tatbestandes des Wuchers durch die Polizei erfolgt sei, ebenfalls im Protokoll vermerkt worden wäre, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. 3.2.5 In den abschliessenden Bemerkungen vom 10. Oktober 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, es spiele gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rolle, dass die Aufklärung nicht umfassend protokolliert worden sei. Die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung könne so oder anders nicht angenommen werden. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, dass die angebliche Täuschung über den Namen des Beschwerdeführers kausal für die Verzichtserklärung gewesen sei. Der zweiten Einvernahme des Beschwerdegegners lasse sich im Übrigen entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht über seinen Namen getäuscht und sogar einen Ausweis mit seinem richtigen Namen gezeigt habe. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer schliesslich ein Protokoll einer Einvernahme des Beschwerdegegners ein, aus dem hervorgehe, dass dieser seine administrativen Angelegenheiten selbst besorge. Daher könne nicht von einer Schwäche im Urteilsvermögen des Beschwerdegegners ausgegangen werden. 3.2.6 Mit Eingabe vom 5. November 2024 reichte der Beschwerdegegner zwei Protokolle von Einvernahmen des Beschwerdeführers zu den Akten. Daraus erhelle, dass sich der Beschwerdeführer verschiedener Täuschungen bedient habe. Zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung sei der Beschwerdegegner deshalb im Glauben gewesen, dass der Beschwerdeführer ein rechtschaffener Handwerker und Inhaber des E.________ sei. Der Beschwerdegegner habe sich in einem Irrtum hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers befunden. Insbesondere aufgrund dieser Täuschung könne das Formular nicht als Verzicht einer Privatklage gegen den Beschwerdeführer verstanden werden. 3.3 Diese Vorbringen sind wie folgt zu würdigen: 3.3.1 Es wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Verzichts nicht im Klaren über die Tragweite der Handlungen des Beschuldigten gewesen sei. Dem Protokoll der Einvernahme vom 10. Juli 2024 lässt sich auf Z. 284 entnehmen, dass dem Beschwerdegegner erklärt wurde, was Wucher ist. Diese Erklärung folgte auf die Frage, ob der Beschwerdegegner wolle, dass die Angelegenheit unter diesem Gesichtspunkt geprüft werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdegegner erkennen, dass die Strafverfolgungsbehörden in einem Verfahren ermitteln, in dem er als geschädigt galt. Die Antworten des Beschwerdegegners, die auf diese Frage und Erklärung folgten, lassen im Übrigen nicht darauf schliessen, dass ihm dies verschlossen geblieben wäre, fürchtete er doch primär eine Verzögerung der Bauarbeiten. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner zumindest im Grundsatz darum wusste, worauf das Strafverfahren als Gesamtes und die Fragen der Polizei im Besonderen
8 gerichtet waren. Dass er die Bauarbeiten mit einem Verzicht auf die Stellung als Privatkläger zu beschleunigen versuchte, kann damit bloss einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mittels einer weiteren Straftat i.S.v. Art. 386 Abs. 3 StPO auf einen Verzicht des Beschwerdegegners hingewirkt hätte; dies wird auch nicht vorgebracht. 3.3.2 Auch ein allfälliger Irrtum des Beschwerdegegners über den Namen des Beschwerdeführers ist für die vorliegend zu beantwortende Frage nicht von Belang. Der Beschwerdegegner wusste offensichtlich, gegen wen das Strafverfahren geführt wurde und damit auch, in welchem Strafverfahren er sich als Privatkläger konstituieren würde oder eben nicht. Der Irrtum ist daher kein wesentlicher im Sinne der Irrtumslehre. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird nicht vorgebracht, dass eine Täuschung über den Namen kausal für den Verzicht gewesen wäre. Damit ist eine allfällige Täuschung über den Namen höchstens für die materiellrechtliche Würdigung durch das Sachgericht von Relevanz. 3.3.3 Mehrmals wurde die mangelnde Aufklärung des Beschwerdegegners gerügt. Diese sei den Strafverfolgungsbehörden vorzuwerfen und dürfe dem Beschwerdegegner nicht zum Nachteil gereichen. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in Ermangelung einer Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität nicht Opfer i.S.v. Art. 116 StPO ist. Damit ist auch gesagt, dass die Aufklärungspflichten von Art. 305 StPO nicht einschlägig sind. Ob die Aufklärung über die Konstituierung als Privatkläger überhaupt zu diesen Pflichten gehört, kann daher offenbleiben (vgl. dazu RIEDO/BONER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 ff. zu Art. 305 StPO). Gemäss klarem Wortlaut müssen die Parteien auf ihre Rechte gemäss Art. 107 StPO aufmerksam gemacht werden. Eine Konstituierung als Privatkläger hat keine rückwirkenden Folgen (OEHLEN, Der Strafkläger im Strafbefehls- und im abgekürzten Verfahren, 2019, S. 35). Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft die Aufklärungspflicht von Art. 107 Abs. 2 StPO nicht verletzt, da der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt nicht Partei war. Die Staatsanwaltschaft war einzig gehalten, die geschädigte Person gestützt auf Art. 118 Abs. 4 StPO auf die Möglichkeit der Konstituierung hinzuweisen. Doch selbst diese Hinweispflicht der Staatsanwaltschaft entfiel, da bereits bei der Eröffnung des Vorverfahrens ein Verzicht vorlag (vgl. NYDEGGER, Vom Geschädigten zum Privatkläger, in: ZStrR 136/2018, S. 78). Damit haben weder Polizei noch Staatsanwaltschaft Vorschriften zur Aufklärung des Beschwerdegegners verletzt. Insbesondere stellt ein allfälliges Vorlegen des Formulars ohne Erklärungen nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung dar. Der Beschwerdegegner hätte sich bei Fragen an die anwesenden Polizeibeamten wenden können. Er bringt nicht vor, dies getan zu haben, was sich im Übrigen auch nicht aus den Akten ergibt. Dieses Versäumnis muss er sich selbst zurechnen lassen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er das Gefühl hatte, das Formular noch vor Ort ausfüllen zu müssen. Allfällige mangelnde juristische Kenntnisse und Überforderung durch das Formular sind daher vorliegend unbeachtlich. 4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Sache ist spruchreif und ein kassatorischer Entscheid würde nicht mehr als formalen Leerlauf bedeuten. Insbesondere hatten die Parteien Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die Beschwerdekam-
9 mer entscheidet daher reformatorisch (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ wegen Wuchers und Betrugs nicht als Privatkläger zugelassen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene (teilweise) Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person (teilweise) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, zufolge der Kassation der angefochtenen Verfügung von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten dem Kanton Bern nicht zurückzubezahlen. 5.4 Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, macht darüber hinaus jedoch keine Entschädigung für sich geltend. Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 [= Pra. 2012 Nr. 82] E. 2, 6B_444/2013 vom 27. August 2013 E. 4.1). Es ist entsprechend keine Entschädigung zu sprechen.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wird wie folgt abgeändert: C.________ wird im Verfahren gegen A.________ wegen Wuchers und Betrugs nicht als Privatkläger zugelassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Für die ausgerichtete amtliche Entschädigung besteht keine Rückzahlungspflicht. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 20. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.