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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2020 BK 2020 95

8 juin 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,553 mots·~28 min·1

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 95 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Februar 2020 (BM 18 19451)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) geführte Strafverfahren wegen Nötigung ein. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei anzuordnen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 gestellten Beweisergänzungen sowie die sich daraus allenfalls aufdrängenden weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Zudem seien der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Kosten ihrer angemessenen Rechtsvertretung und eine Genugtuung auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 23. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 17. April 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Replik vom 11. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. April 2018 führte die Beschuldigte, zuständige Fachspezialistin Asyl des Staatssekretariats für Migration (SEM), im Rahmen des Asylverfahrens eine zweite Anhörung der Beschwerdeführerin zu deren Asylgründen durch, nachdem die Rückübersetzung der ersten Anhörung vom 27. September 2016 aus Zeitgründen abgebrochen werden musste. Da die Beschwerdeführerin (tunesische Staatsangehörige mit arabischer Muttersprache) über unzureichende Deutschkenntnisse verfügte, wurde die Anhörung durch die Dolmetscherin G.________ übersetzt. An der Anhörung vom 17. April 2018 nahmen die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter E.________, die Beschuldigte, eine Protokollführerin, die Dolmetscherin G.________ und eine Hilfswerkvertreterin teil. Aus dem inhaltlich nicht in Abrede gestellten Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass E.________ sich bereits zu Beginn der Anhörung mit der Dolmetscherin, welche Hocharabisch sprach, nicht einverstanden erklärte und eine tunesische Dolmetscherin für seine Mandantin forderte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte

3 zuvor bekundet, «dass sie es bis jetzt verstanden habe». Zudem bestätigte sie auf Frage, dass sie Hocharabisch in der Schule gelernt habe. Hierauf meinte E.________, dass er nicht gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht verstehe, sondern umgekehrt. Die Beschuldigte erwiderte, dass die Dolmetscherin immer für Anhörungen mit Tunesiern eingesetzt werde. Es habe bislang keine Verständigungsprobleme gegeben. Sie schlug vor, die Anhörung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könne sich melden, wenn es Verständigungsprobleme gebe. Hiermit zeigte sich die Beschwerdeführerin einverstanden. Im weiteren Verlauf intervenierte E.________ an einigen Stellen betreffend die Übersetzung. Nachdem die Beschuldigte der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung mitgeteilt hatte, dass sie nun keine Fragen mehr habe und sich erkundigte, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachtete, rügte diese, dass sie nicht alles habe sagen können, weil sie jeweils unterbrochen worden sei. Die Beschuldigte bot der Beschwerdeführerin an, schriftlich noch alle asylrelevanten Vorfälle mitzuteilen, die sie nicht habe erwähnen können. Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin einverstanden. E.________ demgegenüber machte geltend, dass die Beschwerdeführerin ein Anrecht habe, dass man ihre Antwort vollständig anhöre. Er sprach mit der Beschwerdeführerin auf Französisch und erklärte ihr die Situation. Die Beschuldigte sagte der Beschwerdeführerin in der Folge: «Ich möchte Ihnen keine Angst machen, aber es ist wichtig, dass Sie aufgeklärt sind und wissen, worum es geht. Wenn sie jetzt die Rückübersetzung ein zweites Mal verweigern, dann kommt dies einer groben Verweigerung der Mitwirkungspflicht gleich und wir werden Ihr Asylgesuch aufgrund von Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG ablehnen, ohne nochmals eine dritte Anhörung durchzuführen». Die Beschwerdeführerin erwiderte: «Wer hat Ihnen gesagt, dass ich nicht unterschreiben werde? Ich habe nur gesagt, dass ich noch nicht fertig mit meinen Aussagen war». E.________ empfahl der Beschwerdeführerin, das Protokoll zu unterzeichnen. Es folgte die Rückübersetzung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin marginale Ergänzungen machte, den Inhalt des Protokolls aber nicht korrigierte. Schliesslich wurde das Protokoll von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. 3.2 Am 2. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen Nötigung ein. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten vor, diese habe sie dazu genötigt, das Anhörungsprotokoll vom 17. April 2018 zu unterzeichnen. Da sie Arabisch mit einem in Tunesien weit verbreiteten Dialekt spreche, habe sich die arabische Übersetzung durch die Dolmetscherin mit marokkanischer Abwandlung als holprig, abgehackt und verkürzt erwiesen. Dies sei auch für einen Nichtsprachkundigen erkennbar gewesen und mehrfach im Protokoll vermerkt worden. Die Beschuldigte habe nach einer weiteren Diskussion über die Mangelhaftigkeit der Übersetzung und wohl aufgrund der Befürchtung, dass das Protokoll am Ende durch die Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet werde, eingewandt, dass die Verweigerung der Unterschrift einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichkomme und sie – das SEM – das Asylgesuch aufgrund von Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ablehnen werde, ohne eine dritte Anhörung durchzuführen. E.________ habe nicht riskieren wollen, dass die Beschwerdeführerin einer groben Mitwirkungspflichtverletzung bezichtigt werde und bloss aufgrund dessen einen negativen Asylbescheid erhalte, weshalb sie das Protokoll unterschrieben hätten.

4 3.3 Dem Kurzbericht der anlässlich der Anhörung vom 17. April 2018 anwesenden Hilfswerkvertreterin vom 19. April 2018 lässt sich entnehmen, dass keine Mängel bei der Übersetzung erkennbar gewesen seien. Vor der Rückübersetzung sei es zu einer Diskussion zwischen E.________ und der Beschuldigten gekommen. Der Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführerin geraten, nicht zu unterschreiben, weil sie nicht alle Fragen habe beantworten können. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und E.________ die Möglichkeit hätten, eine schriftliche Eingabe zu machen mit allem, was sie für nicht abgeklärt halten würden. Zudem habe die Beschuldigte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der Unterschrift nur bestätige, dass die Aussagen korrekt seien. Falls sie die Rückübersetzung verweigere, bedeute dies eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht und das Asylgesuch werde nicht geprüft. E.________ habe interveniert und dies als Drohung eingestuft. Es sei schlussendlich zu einer Rückübersetzung gekommen, wobei die Beschwerdeführerin keine oder nur triviale Korrekturen gemacht habe. E.________ habe ein sehr bestimmtes Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin gehabt. Der gravierendste Moment sei gewesen, als er auf Französisch auf die Beschwerdeführerin eingeredet und ihr gesagt habe, dass er sie nicht mehr vertrete, wenn sie das Protokoll unterschreibe. Der Rechtsvertreter scheine aus den Augen verloren zu haben, die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten. Er habe beinahe provoziert, dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde wegen Mitwirkungspflichtverletzung. 3.4 Die Dolmetscherin G.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. Oktober 2018 an, dass sie die Beschwerdeführerin gut verstanden habe. Sie verstehe alle Dialekte aus allen arabischen Ländern. Man müsse das Verhältnis zwischen den arabischen Dialekten und dem Hocharabisch wie das Verhältnis von Hochdeutsch zu Schweizerdeutsch verstehen. Ganz am Anfang habe es ein Missverständnis gegeben, da sie die Geschichte nicht gekannt habe. Dieses habe jedoch geklärt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie etwas nicht verstehe. Dies habe ebenfalls geklärt werden können. Sie glaube, die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung betreffend des Unterschreibens des Protokolls gesagt, dass sie einen Entscheid treffen werde, selbst wenn sie nicht unterschreibe. Die Beschwerdeführerin habe die Anhörung [richtig: das Protokoll der Anhörung] von sich aus unterschrieben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe vor der Unterzeichnung interveniert. Er sei sehr laut gewesen und habe gesagt, dass die Aussage der Beschuldigten eine Drohung sei. 3.5 Die Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 aus, die Beschwerdeführerin habe am Anfang der Anhörung gesagt, dass sie bis jetzt alles gut verstehe. Es sei dann der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gewesen, welcher gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin die Übersetzung nicht verstehe. Auf Frage habe die Beschwerdeführerin bejaht, dass sie Hocharabisch spreche und verstehe. Der Rechtsvertreter habe dann plötzlich angegeben, dass nicht die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht verstehe, sondern umgekehrt. Weder die Beschwerdeführerin noch die Dolmetscherin hätten Verständigungsprobleme geltend gemacht. Es treffe zu, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse, wenn sie das Proto-

5 koll nicht unterzeichne. Sie habe ihr das rechtliche Gehör gewährt. Sie habe der Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie das Protokoll unterschreiben müsse. Sie habe ihr lediglich aufgezeigt, was die prozessualen Konsequenzen seien, wenn sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse. Es komme nicht oft vor, dass jemand das Protokoll nicht unterzeichne. Sie habe den Fall in der Pause mit ihrem Vorgesetzten besprochen. Aufgrund der Probleme während der Anhörung hätten sie sich dazu entschlossen, das rechtliche Gehör zu gewähren und auf mögliche Konsequenzen aufmerksam zu machen. 3.6 Die Beschwerdeführerin gab an der delegierten Einvernahme vom 13. Februar 2019 an, dass sowohl anlässlich der Anhörung vom 27. September 2016 als auch der Anhörung vom 17. April 2018 falsch übersetzt worden sei. Sie könne sich nicht mehr erinnern, was konkret falsch gewesen sei. Sie hätte sich eine Übersetzerin mit einem tunesischen Dialekt gewünscht. Das erste Protokoll vom 27. September 2016 habe sie nicht unterschrieben, weil sie nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe nicht alles sagen können. Bei der zweiten Anhörung habe ihr die Beschuldigte bezüglich des Unterschreibens des Protokolls Angst gemacht. Sie habe gesagt, dass sie das Protokoll unterschreiben müsse. Die Beschuldigte habe ihr gesagt, ob sie unterschreibe oder nicht, sie werde sowieso weg sein. Auf Vorhalt ihrer Antwort auf die inkriminierte Belehrung der Beschuldigten sagte die Beschwerdeführerin aus, dass der Übersetzer immer stopp, stopp, stopp gesagt habe und sie nicht alles habe erzählen können. Sie habe gewusst, dass sie eine Mitwirkungspflicht habe. Für sie sei es normal. 4. 4.1 Am 17. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein, nachdem sie zuvor die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von E.________ und der Hilfswerkvertreterin abgewiesen hatte. Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen habe. Bestritten sei, wie diese Äusserung zu qualifizieren sei. Gemäss dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM bzw. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG müssten sich die Gesuchsteller zu einer Anhörung einfinden und die Gründe darlegen, die zur Einreichung eines Asylgesuchs geführt hätten. Nach der Rückübersetzung müsse das Anhörungsprotokoll unterzeichnet werden. Damit werde bestätigt, dass der Gesuchsteller die Gelegenheit gehabt habe, alle seine Asylgründe darzulegen und dass das Protokoll mit Inhalt und Ablauf der Anhörung übereinstimme. Die Angabe der Asylgründe während der Anhörung stelle eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren dar. Nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG würden Asylsuchende, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzten, de facto auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichten. Ihr Gesuch werde formlos abgeschrieben. Dabei handle es sich um eine Praxis des SEM. Es sei folglich nicht von der Beschuldigten abhängig gewesen, ob dieser Nachteil eintrete oder nicht. Eine ungenügende Übersetzung könne zwar einen triftigen Grund zur Verweigerung der Mitwirkung darstellen. Vorliegend sei jedoch aufgrund der Aussagen der an der Anhörung anwesenden Personen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt bei der Rückübersetzung gemäss dem Bericht der Hilfswerk-

6 vertreterin nicht korrigiert und lediglich Ergänzungen gemacht habe, zu schliessen, dass die Übersetzung nicht mangelhaft gewesen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus gesagt habe, dass sie das Protokoll nicht unterschreiben wolle. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie mit ihren Aussagen noch nicht fertig sei. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin zuvor eine Frist von zwei Wochen ausgesprochen, um Ergänzungen schriftlich nachzureichen. Die Unterschrift auf dem Protokoll habe lediglich dazu gedient, die Aussagen im Rahmen der Anhörung zu bestätigen. Nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin gezögert, das Protokoll zu unterzeichnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie das Protokoll unterzeichnen müsse. Dies werde so auch von der Dolmetscherin und der neutralen Hilfswerkvertreterin bestätigt. Im Anhörungsprotokoll sei lediglich vermerkt, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte auf die Konsequenzen der Verweigerung der Unterschrift bzw. Mitwirkung hingewiesen worden sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es erscheine geboten, E.________ und insbesondere die einzige neutrale anwesende Person, die Hilfswerkvertreterin, einzuvernehmen. Es sei richtig, dass die finale Entscheidung im Asylverfahren auf das SEM zurückgehe. Allerdings bediene sich dieses seiner Fachspezialisten, die das Verfahren namens des SEM persönlich leiten und die Entscheidung über Ablehnung oder Zustimmung erteilen würden. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass (auch) sie Einfluss auf die Entscheidung habe. Bei Weigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls werde im Handbuch Asyl und Rückkehr eine ganz andere Praxis festgelegt als diejenige, auf welche die Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft verweisen würden. Es hätten für die Beschwerdeführerin zahlreiche triftige Gründe bestanden, weshalb sie die Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls habe verweigern dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft diese Umstände durch einen einfachen Verweis auf das kurze Protokoll der Hilfswerkvertreterin beiseite wische, sei angesichts der Komplexität der asylrechtlichen Anhörungsverfahren sowie der Frage, ob die Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls überhaupt unter Art. 8 Abs. 1 AsylG falle und ob ein triftiger Grund i.S.v. Art. 8 Abs. 3bis AsylG vorgelegen habe, rechtlich unhaltbar. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, asylrechtliche Erwägungen zur Begründung einer Einschränkung der Willensbetätigungs- und Handlungsfreiheit einer asylsuchenden Person zu überprüfen, sondern diejenige eines Fachgerichts. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, was die Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Fehlerhaftigkeit des Asylverfahrens rüge, gehe an der Sache vorbei und sei für den strafrechtlichen Vorwurf der Nötigung irrelevant. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin bloss aufgezeigt, was die prozessualen Folgen seien, wenn sie in grober Weise gegen die Mitwirkungspflichten verstosse. Dieses Vorgehen sei nicht nur zulässig, sondern es habe sogar eine gesetzliche Pflicht für die Beschuldigte bestanden, der Beschwerdeführerin die Konsequenzen aufzuzeigen und ihr in dieser Weise das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Verhalten der Beschuldigten sei zudem von vornherein nicht geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin zu einem

7 Verhalten zu nötigen, da sie unabhängig davon bereit gewesen sei, die Unterschrift auf dem Protokoll zu leisten. 4.4 Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme an, das Bundesverwaltungsgericht habe die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid am 16. Juli 2018 abgewiesen und erkannt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt worden, die Übersetzung nicht mangelhaft gewesen und die Abweisung des Asylgesuchs rechtmässig erfolgt sei. Die Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auf die prozessualen Konsequenzen einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht durch Verweigerung, das Anhörungsprotokoll zu unterschreiben, aufmerksam gemacht. Sie habe ihr das rechtliche Gehör gewährt und ihr aufgezeigt, wie die Praxis des SEM bei einer Verweigerung der Mitwirkung ohne triftigen Grund aussehe. Art. 36 Abs. 2 AsylG erlaube es, in solchen Fällen auf eine Anhörung zu verzichten. Dieses Vorgehen werde durch das SEM bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht in anderen als in den in Art. 8 Abs. 3bis AsylG genannten Fällen praktiziert. Die Beschuldigte habe auf die Möglichkeit einer Ablehnung des Asylgesuchs hingewiesen und nicht auf diejenige der formlosen Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG. Drohe einer dem anderen nachteilige, aber zulässige Handlungen an, liege keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vor. Die Beschwerdeführerin habe erst auf Anraten ihres Rechtsvertreters gezögert, das Anhörungsprotokoll zu unterzeichnen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidung, das Protokoll zu unterzeichnen, von der Beschuldigten beeinflusst bzw. in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt worden sei. 4.5 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, auch wenn die Beschuldigte ihre Vorgehensweise während der Anhörungspause mit dem Vorgesetzten abgesprochen habe, ändere dies nichts an ihrer persönlichen Verantwortlichkeit. Dieser Umstand hätte die Staatsanwaltschaft vielmehr zu umfassenden Abklärungen hinsichtlich einer etwaigen mittelbaren Täterschaft oder Anstiftung anhalten müssen. Es reiche aus, dass der Täter den Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheinen lasse. Der direkten Antwort der Beschwerdeführerin auf die strafrelevante Aussage der Beschuldigten sei zu entnehmen, dass sie aus Furcht über eine mögliche Abschreibung des Verfahrens – so wie die Beschuldigte dies angekündigt habe – eine Nichtunterzeichnung vollständig ausgeräumt habe. Ihre Antwort mit der zitierten Gegenfrage zu geben, zeuge in der Form einer Subbotschaft davon, dass sie im Umkehrschluss ihre Unterschrift ab diesem Zeitpunkt unbedingt habe leisten wollen. Genau darin habe sich ihr abgenötigtes Verhalten, nämlich auf die ihr zustehenden Rechte zu verzichten und bedingungslos mitzuwirken, manifestiert. E.________ habe lediglich seine Beratungspflicht wahrgenommen. 5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde

8 (GRÄDEL/HEININGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO). 5.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). 5.3 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 181 StGB). 5.4 Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und -betätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 5, 8, 14, 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss. Der Betroffene kann grundsätzlich keinen strafrechtlichen Schutz für eine Willens(betätigungs)freiheit in Anspruch nehmen, die ihm von Rechts wegen nicht (mehr) zusteht (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 38 zu Art. 181 StGB). So z. B. ist die Drohung mit einer Strafanzeige ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB). 5.5 Der angedrohte Nachteil muss dem Opfer von solcher Schwere erscheinen, dass es seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). 5.6 Art. 8 AsylG, welcher gemäss Titel die «Mitwirkungspflicht» regelt, bestimmt in Abs. 1, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts

9 mitzuwirken. Sie müssen insbesondere bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl ersuchen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen, verzichten damit auf die Weiterführung des Verfahrens. Deren Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG [Umkehrschluss]). 5.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das SEM die Asylsuchenden zu den Asylgründen an. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Gesuchsteller, dass das Protokoll mit Inhalt und Ablauf der Anhörung übereinstimmt. Weigert sich eine gesuchstellende Person, das Protokoll zu unterzeichnen, muss sie zu den Gründen für ihr Verhalten befragt werden und ihre Gründe sind zu protokollieren. Selbst wenn das Protokoll nicht unterzeichnet wurde, muss es im Rahmen einer freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Artikel C6.2/2.2.2 des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM, Stand: 1. März 2019, abrufbar im Internet unter: www.sem.admin.ch > Asyl / Schutz vor Verfolgung > Das Asylverfahren > Nationales Asylverfahren). 5.8 Die Einstellung des Verfahrens ist rechtens. Angesichts des von der Beschwerdeführerin zitierten Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM (vgl. E. 5.7 hiervor) erscheint es der Beschwerdekammer in der Tat fraglich, ob eine Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls zu den Asylgründen eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG resp. eine «einfache» Mitwirkungspflichtverletzung gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG darstellt, welche ohne Weiteres zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. Eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG – auf welchen die Beschuldigte gemäss Anhörungsprotokoll verwies – hat lediglich zur Folge, dass keine (weitere) Anhörung zu den Asylgründen mehr stattfinden muss, sondern einzig das rechtliche Gehör zu gewähren ist (in der Regel schriftlich oder direkt während der Befragung; vgl. HRUSCHKA, in: SPESCHA [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2019, N. 1 ff. zu Art. 36 AsylG). Art. 36 AsylG hat zwar eine Einschränkung der Verfahrensgarantien zur Folge – rechtliches Gehör statt Anhörung – jedoch erfolgt danach immer noch ein materieller Asylentscheid, da per 1. Februar 2014 der entsprechende Nichteintretenstatbestand abgeschafft worden ist (vgl. NUFER, Die Abschreibung von Asylgesuchen nach dem neuen Art. 8 Abs. 3bis AsylG, Schweizerische Zeitschrift für Asylrecht und -praxis (Asyl), 2014, Nr. 2, S. 6; vgl. Artikel E5/2.5.2.2 des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4737/2016 vom 21. September 2017 E. 6.2). Allein gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG kann folglich das Asylgesuch nicht ohne Weiteres – ohne mindestens eine summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – abgelehnt werden, wie es im Anhörungsprotokoll von der Beschuldigten in Aussicht gestellt wurde. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-432/2013 vom 12. Februar 2013, auf welches die Beschuldigte in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme verweist, betrifft den per 1. Februar 2014 aufgehobenen Nichteintretenstatbestand bei mangelnder Mitwirkung (aArt. 32 http://www.sem.admin.ch

10 Abs. 2 Bst. c AsylG). Dieses Urteil ist für den vorliegenden Fall folglich nicht einschlägig. Des Weiteren ist angesichts des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM fraglich, ob die Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls eine formlose Abschreibung des Verfahrens im Sinne von Art. 8 Abs. 3bis AsylG zur Folge gehabt hätte, wie es von der Staatsanwaltschaft dargetan wurde. Immerhin sieht das Handbuch Asyl und Rückkehr in Artikel C6.2/2.2.2 vor, dass das Protokoll, selbst wenn es nicht unterzeichnet wurde, im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden muss (vgl. E. 5.7 hiervor). Dies spricht gegen eine formlose Abschreibung des Verfahrens, zumal sich die Beschuldigte selbst auch nicht auf diese Bestimmung abstützt (vgl. S. 7 der oberinstanzlichen Stellungnahme). Wie es sich genau damit verhält, konkret, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls tatsächlich eine Mitwirkungspflichtverletzung begangen hätte, welche – allenfalls gemäss Praxis des SEM – eine Ablehnung des Asylgesuchs zur Folge gehabt hätte, und ob triftige Gründe für eine Verweigerung der Unterzeichnung des Protokolls bestanden hätten (hiergegen spricht einiges; vgl. insoweit die überzeugenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung [keine grösseren inhaltlichen Änderung bei der Rückübersetzung, was gegen eine geltend gemachte ungenügende Übersetzung spricht]), kann letztlich offen bleiben. 5.9 Soweit die Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls tatsächlich zu einer Ablehnung des Asylgesuchs infolge Mitwirkungspflichtverletzung geführt hätte, wie es von der Beschuldigten angekündigt wurde, hätte diese der Beschwerdeführerin eine zulässige nachteilige Handlung in Aussicht gestellt. Es würde folglich an der Androhung eines ernstlichen Nachteils und damit an einem Tatbestandsmerkmal fehlen, was zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. E. 5.1 und 5.4 hiervor; vgl. insoweit auch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und sinngemäss die angefochtene Verfügung). Andernfalls – wenn die Unterschriftsverweigerung keine Abweisung des Asylgesuchs zur Folge gehabt hätte und mithin eine unzulässige nachteilige Handlung in Aussicht gestellt worden wäre – lässt sich kein rechtsgenüglicher Vorsatz der Beschuldigten zu einer Nötigung nachweisen. Die Beschuldigte hat an der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2018 bestätigt, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse, wenn sie das Protokoll nicht unterzeichne. Sie habe ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Z. 109 ff. des Einvernahmeprotokolls). Auf Frage, was sie bzw. das SEM unter der Mitwirkungsflicht verstehe und was diese beinhalte, antwortete sie, dass das rechtliche Gehör das Aufzeigen möglicher prozessualer Konsequenzen beinhalte, wenn sie [die Beschwerdeführerin] gegen die Mitwirkungspflicht verstosse (vgl. Z. 113 ff. des Einvernahmeprotokolls). Sie habe der Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie das Protokoll unterschreiben müsse. Sie habe ihr aufgezeigt, was die prozessualen Konsequenzen seien, wenn sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse (vgl. Z. 119 f. des Einvernahmeprotokolls). Wenn sie [die Beschwerdeführerin] grob gegen die Mitwirkungspflicht verstosse, bestehe die Möglichkeit, dass auf das Asylgesuch gar nicht eingetreten werde und ein Wegweisungsvollzug angeordnet werde (vgl. Z. 123 f. des Einvernahmeprotokolls). Auf Frage, ob die inkriminierte Aussage die normale Vorgehensweise bei einer Anhörung sei, gab die Beschuldigte an, dass es nicht oft vorkomme, dass jemand das

11 Protokoll nicht unterschreiben wolle. Sie habe den Fall in der Pause mit ihrem Vorgesetzten angesehen. Sie hätten sich aufgrund der Probleme in der Anhörung entschlossen, das rechtliche Gehör zu gewähren und auf mögliche Konsequenzen aufmerksam zu machen (vgl. Z. 131 ff. des Anhörungsprotokolls). Aus diesen Aussagen der Beschuldigten ist zu schliessen, dass diese gestützt auf die Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten offensichtlich davon ausgegangen ist, dass sie der Beschwerdeführerin die korrekten prozessualen Konsequenzen der Verweigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls – die Ablehnung des Asylgesuchs – in Aussicht stellte. Sie wollte der Beschwerdeführerin insoweit das rechtliche Gehör gewähren und sie auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht hinweisen. Ein anderweitiger Wille der Beschuldigten lässt sich angesichts der vorliegenden Sachlage jedenfalls nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. auch S. 4 des Berichts der Hilfswerkvertreterin vom 19. April 2018, wonach die Befragungsleitung [Beschuldigte] die Befragung insgesamt gut gemacht habe, sie der Beschwerdeführerin mit viel Wohlwollen gegenübergesessen sei und sie transparent über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt habe). Die Beschuldigte hätte sich folglich, soweit die Unterschriftsverweigerung nicht zu einer Ablehnung des Asylgesuchs geführt hätte, aufgrund der Angaben ihres Vorgesetzten in einem Sachverhaltsirrtum befunden. Bei einem Sachverhaltsirrtum ist die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB). Mithin wäre vorliegend davon auszugehen, dass die Unterschriftsverweigerung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt, welche zur Ablehnung des Asylgesuchs führt. Die Beschuldigte hätte der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Vorstellung demnach eine zulässige nachteilige Handlung angedroht und keinen Vorsatz für eine Nötigung gehabt. Ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da der Straftatbestand der Nötigung ein Vorsatzdelikt ist, weshalb es auch im Falle der Vermeidbarkeit zu einem Freispruch kommen würde (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT- BRESSEL, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, a.a.O., N. 10 zu Art. 13 StGB). Anzeichen für eine mittelbare Täterschaft des Vorgesetzten der Beschuldigten sind keine auszumachen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vorgesetzte die Beschuldigte als sein Werkzeug benutzt haben soll, um die Beschwerdeführerin zu einem Verhalten zu nötigen. Auch die Beschwerdeführerin selbst zeigt nicht auf, inwiefern der Vorgesetzte ein solches Interesse gehabt haben soll. Der Tatbestand der Nötigung ist deshalb so oder anders klarerweise nicht erfüllt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung der Beschuldigten gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch. Vielmehr ist ein Freispruch viel wahrscheinlicher. 5.10 Weiter kommt hinzu, dass nebst dem fehlenden rechtsgenüglichen Nachweis eines Vorsatzes auch kein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Tathandlung (unzulässige Androhung der Ablehnung des Asylgesuchs ohne Durchführung einer dritten Anhörung) und dem Erfolg (Unterzeichnen des Anhörungsprotokolls) gegeben ist. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, beabsichtigte die Beschwerdeführerin ursprünglich gar nicht, das Anhörungsprotokoll nicht zu unterschreiben. Die Beschwerdeführerin hat auf die Belehrung der Beschuldigten, wonach eine zweite Weigerung der Rückübersetzung einer groben Verweige-

12 rung der Mitwirkungspflicht gleichkomme und das Asylgesuch ohne nochmalige dritte Anhörung abgelehnt werde, vielmehr geantwortet: «Wer hat Ihnen gesagt, dass ich nicht unterschreiben werden? Ich habe nur gesagt, dass ich noch nicht fertig mit meinen Aussagen war.» Aus dieser Aussage ist offensichtlich zu schliessen, dass sie sowohl vor als auch nach der Belehrung der Beschuldigten bereit gewesen ist, das Protokoll zu unterzeichnen resp. sich einer Rückübersetzung nicht zu widersetzen (vgl. E. 5.5 hiervor. Das bestätigte so auch die Beschuldigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 20. Juni 2018 (vgl. Z. 142 ff. des Einvernahmeprotokolls). Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die Verweigerung der Unterzeichnung nicht von der Beschwerdeführerin selber kam, sondern von deren Rechtsvertreter E.________ (vgl. anschaulich S. 3, 4 und 9 des Berichts der Hilfswerkvertreterin vom 19. April 2018; vgl. ebenso Z. 93 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Dolmetscherin G.________ vom 31. Oktober 2018). Das Verhalten der Beschuldigten war nach dem Gesagten von vornherein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin zu einem Verhalten zu nötigen, weshalb der Tatbestand der Nötigung auch aus diesem Grund nicht erfüllt ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik, sie habe aus Furcht über eine mögliche Abschreibung des Asylgesuchs – wie von der Beschuldigten angekündigt – eine Nichtunterzeichnung vollständig ausgeräumt und ihre Gegenfrage in Form einer Subbotschaft zeuge davon, dass sie im Umkehrschluss ihre Unterschrift ab diesem Zeitpunkt unbedingt habe leisten wollen, wirkt konstruiert. Es steht im Übrigen im Widerspruch zu den ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13. Februar 2019, wo sie auf Vorhalt ihrer Antwort/Gegenfrage aussagte, dass der Übersetzer immer stopp, stopp, stopp gesagt habe und sie nicht alles habe erzählen können (vgl. Z. 190 ff. des Einvernahmeprotokolls). Dass sie aus angeblicher Furcht ein Nichtunterzeichnen völlig verworfen haben will, hat sie dazumal nicht ausgesagt. Derartiges wurde auch nicht in der Beschwerde geltend gemacht, sondern erst im Nachgang an die diesbezüglichen einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten. Die replicando vorgebrachte Erklärung der Beschwerdeführerin muss angesichts dessen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Ihre an der Anhörung vom 17. April 2018 gemachte Antwort/Gegenfrage kann klarerweise nicht in der Art, wie in der Replik umschrieben, gedeutet werden. Am vorliegenden Entscheid würden auch die Einvernahmen der Hilfswerkvertreterin und des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nichts ändern, bleibt es doch bei der im Anhörungsprotokoll protokollierten und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Antwort auf die inkriminierte Belehrung der Beschuldigten. Ferner liegt bereits ein zeitnaher schriftlicher Bericht der Hilfswerkvertreterin vor, in welchem diese einlässlich darlegte, wie die Gesprächsatmosphäre war und wie sich die anwesenden Personen verhielten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Befragung der Hilfswerkvertreterin und von E.________ neue, entscheidrelevante Tatsachen hervorbringen würden. Deren Einvernahme ist deshalb nicht angezeigt (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO; vgl. die einlässliche Begründung der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 27. Dezember 2019).

13 5.11 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft unbegründet und daher abzuweisen ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Beschuldigte hat zudem antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung ihrer in der Sache gebotenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3; je mit Hinweisen). Die gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwältin B.________ vom 3. Juni 2020 auf CHF 2‘066.20 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmte Entschädigung ist folglich der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen.

14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘066.20 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 95 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 08.06.2020 BK 2020 95 — Swissrulings