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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.04.2020 BK 2020 87

14 avril 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,927 mots·~15 min·2

Résumé

Geheimhaltungspflicht | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 87 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Geheimhaltungspflicht Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Februar 2020 (BJS 17 211 63 [20 652])

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Rassendiskriminierung, Betrugs etc. Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 forderte die Staatsanwaltschaft den Journalisten C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf, ihr innert 10 Tagen das aufgezeichnete Audiomaterial der in der F.________(Zeitung) vom H.________(Datum) erwähnten Predigten des Beschuldigten in der E.________(Gebetsstätte) in G.________(Ortschaft) sowie die Unterlagen, aus welchen hervorgehe, wann, wo und durch wen die oben genannten Predigten bzw. Mitschnitte aufgezeichnet worden seien, herauszugeben (Ziff. 1-3 der Verfügung). Zudem wurde dem Beschwerdeführer untersagt, bis zum 17. August 2020 den Beschuldigten oder andere Drittpersonen über die vorliegende Verfügung oder über weitere Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen seien, zu orientieren (Ziff. 4 der Verfügung). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte, Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei bis zum 17. August 2020 zu untersagen, den Beschuldigten oder andere Drittpersonen (unter Ausnahme des Arbeitgebers des Beschwerdeführers) über die Verfügung zu orientieren. Prozessual stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. Am 4. März 2020 wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens begründet abgewiesen. Kopien der Beschwerde wurden der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Der Beschuldigte verzichtete am 16. März 2020 auf einen Antrag in der Sache. Betreffend die Verfahrens- und die Verteidigungskosten ersuchte er, diese seien dem Beschwerdeführer oder dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 25. März 2020 den prozessualen Antrag, der Beschuldigte sei in einem separaten vorgängigen Entscheid als Partei aus dem Beschwerdeverfahren zu weisen. Eine allfällige Stellungnahme zur Beschwerde sei nicht zu den Akten zu erkennen bzw. aus den Akten zu weisen. In der Sache beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben sei. Am 25. März 2020 wurde vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis genommen und gegeben. Mit Replik vom 27. März 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen recht-

3 lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der angefochtenen Verfügung insbesondere an, dass es dem Beschwerdeführer untersagt werde, den Beschuldigten über die angefochtene Verfügung oder über weitere Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen seien, zu orientieren. Indem dem Beschuldigten mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2020 eine Kopie der Beschwerde (inkl. angefochtener Verfügung) zugestellt und ihm Gelegenheit gewährt wurde, eine Stellungnahme einzureichen, wurde er über die Editionsverfügung und die gegen ihn geführte Strafuntersuchung orientiert. Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit hinfällig geworden. Das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. 2.3 Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO stellt die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Frage, wer die «anderen Parteien» sind, denen die Beschwerdeschrift zu übermitteln ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist im konkreten Einzelfall unter Würdigung der ganzen Sachlage und den in Betracht fallenden, rechtlichen Interessen zu beurteilen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 504 mit Hinweisen). Die Partei im Beschwerdeverfahren ist mithin nicht ohne Weiteres mit der Partei im Strafverfahren (vgl. Art. 104 StPO) gleichzusetzen. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde, ist vorliegend nicht auszumachen, welche rechtlich geschützten Interessen dem Beschuldigten als Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zukommen sollen, wenn es um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer den Beschuldigten oder andere Drittpersonen über die Editionsverfügung bzw. das Strafverfahren orientieren darf oder nicht. Sein eigenes Interesse an der Kenntnisnahme von strafprozessualen Beweiserhebungen stellt höchstens ein faktisches, nicht indes ein rechtlich geschütztes Interesse dar. Ein solches reicht zur Begründung einer Parteistellung im Beschwerdeverfahren nicht aus. Der Beschuldigte wurde somit zu Unrecht ins Beschwerdeverfahren miteinbezogen. Der Schriftenwechsel im Beschwerdeverfahren ist bereits abgeschlossen und die Stellungnahme des Beschuldigten zur Kenntnis genommen und gegeben worden. Das falsche Prozedere lässt sich nicht mehr rückgängig machen, weshalb aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschuldigten mittels eines separaten Beschlusses aus dem Beschwerdeverfahren zu weisen, wie es von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt worden ist. Es ist mit dem vorliegenden Beschluss aber festzustellen, dass dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren fälschlicherweise Parteistellung zuerkannt wurde. Die fälschlicherweise Zuerkennung der Parteistellung wird zudem bei der Entschädigung entsprechende Berücksichtigung finden (vgl. E. 4.2 hiernach). 2.4 Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe die ihm auferlegte Geheimhaltungspflicht nicht begründet.

4 Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und sind zu begründen. Im Übrigen sind auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft hat die verfügte Geheimhaltungspflicht mit keinem Wort begründet. Es liegt damit offensichtlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehörs ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die angefochtene Geheimhaltungspflicht zudem nachträglich begründet, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik die Möglichkeit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend deshalb ausnahmsweise als geheilt gelten. Sie ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen entsprechend zu berücksichtigten (BGE 136 I 274 E. 2.3). 3. 3.1 Zu prüfen bleibt, ob die von der Staatsanwaltschaft verfügte Geheimhaltungspflicht in materieller Hinsicht rechtens ist, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 3.2 Gemäss Art. 73 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordern. Die Verpflich-

5 tung ist zu befristen. Der Schutzzweck von Art. 73 Abs. 2 StPO besteht einerseits in der Sicherstellung einer wirksamen Strafuntersuchung, insbesondere der Durchführung geplanter Beweiserhebungen, und der Minimierung von Kollusionsgefahr. Andererseits geht es um die Gewährleistung der Unschuldsvermutung und den Schutz der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen (vgl. SAXER/TURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 und 14 zu Art. 73 StPO). Eine Schweigepflicht ist mit Zurückhaltung und nur bei konkretem Anlass zu verfügen (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 73 StPO; SAXER/TURNHEER, a.a.O., N. 17 zu Art. 73 StPO). Die Auflage ist zudem inhaltlich in ihrer Reichweite zu beschränken (SAXER/TURNHEER, a.a.O., N. 16 zu Art. 73 StPO). Sie muss angesichts ihrer strafrechtlichen Absicherung in persönlicher, inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht möglichst präzise umschrieben sein. Hierfür sprechen auch rechtstaatliche Gründe, da solche Verfügungen einen erheblichen Eingriff in die Meinungs-, Rede- und Handlungsfreiheit der verpflichteten Person darstellen. Als Eingriffe in verfassungsmässige Rechte müssen sie deshalb dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten (SAXER/TURNHEER, a.a.O., N. 17 zu Art. 73 StPO). Die Schweigepflicht kann sich zudem nur auf Informationen beziehen, die im Sinne von Art. 73 StPO geheim sind, nicht aber auf Informationen die bekannt oder notorisch sind (SA- XER/TURNHEER, a.a.O., N. 16 zu Art. 73 StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Rechts auf Medienfreiheit, des Bestimmtheitsgebots und des Verhältnismässigkeitsprinzips geltend. Er bringt vor, die verfügte Geheimhaltungspflicht komme einem eigentlichen Publikationsverbot über den Beschuldigten und die damit verbundenen Themen (wie Verdacht auf Rassendiskriminierung und Sozialhilfebetrug) gleich. Es werde dadurch Vorzensur geübt, indem ihm – nicht aber anderen Medienschaffenden, zu denen er in Konkurrenz stehe – generell verboten werde, über den Beschuldigten, seine Predigt, sein Strafverfahren, seine Sozialhilfebezüge etc. zu berichten. Für eine solche Einschränkung der Medienfreiheit fehle ein überwiegendes öffentliches Interesse. Zudem lasse sich nicht klar definieren, welche Sachverhaltselemente unter «Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen sind», fallen würden. Es lasse sich viel mit dem Beschuldigten und der Strafuntersuchung in Verbindung bringen: Dessen Tätigkeiten als G.________(Ortschaft) I.________(Vorbeter), seine Sozialhilfebezüge, seine Auffassung des J.________(Religonsrichtung) etc. Es könne nicht angehen, dass der Beschwerdeführer, obwohl bereits hunderte Berichte darüber erschienen seien, einem Verbot unterliege, über diese Themen zu publizieren. Dasselbe gelte auch betreffend das Verbot, Drittpersonen «über die vorliegende Verfügung» zu orientieren. Es sei nicht auszumachen, welchem Zweck dies diene. Auch dieses Verbot sei unverhältnismässig. Es müsse ihm insbesondere möglich sein, seinen Arbeitgeber zu informieren, da das Verbot seine berufliche Tätigkeit betreffe. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die verfügte Geheimhaltungspflicht damit, dass die vorliegende Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung noch ganz am Anfang stehe. Die Staatsanwaltschaft habe erst aus der Presse Kenntnis von der inkriminierten Predigt des Beschuldigten erhalten. Die Aufnahmen der Predigt seien mit der angefochtenen Verfügung zwar herausver-

6 langt worden. Der Beschwerdeführer habe die Herausgabe indes bislang verweigert und eine Siegelung beantragt. Die hauptsächlichen Beweise hätten noch nicht erhoben werden können. Darüber hinaus sei auch die Person, welche die Aufnahme erstellt habe, der Staatsanwaltschaft bislang unbekannt. Diese solle im Rahmen der laufenden Untersuchung ausfindig gemacht und ordentlich befragt werden. Sie dürfe vorab nicht beeinflusst werden, weder durch den Beschuldigten selber noch durch eine Drittperson. Diesem Umstand müsse im vorliegenden Verfahren besondere Nachachtung geschenkt werden, da es sich beim Beschuldigten um eine medial bekannte und in der Öffentlichkeit umstrittene Person handle, über die – insbesondere durch den Beschwerdeführer – schon mehrfach in Zeitungen berichtet worden sei. Insgesamt erfordere der Zweck des Verfahrens die verfügte Geheimhaltung. Soweit verfügt worden sei, dass der Beschwerdeführer Drittpersonen nicht über Tatsachen orientieren dürfe, die mit dem Strafverfahren im Zusammenhang zu bringen seien, begründe dies keine Beschränkung der Medienfreiheit. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin erlaubt, über die Person des Beschuldigten, seine Predigten und seine Sozialhilfebezüge zu berichten, nicht aber über seine Kenntnisse, die er aus dem laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten erlangt habe bzw. erlangen werde (vgl. zum Umfang der Geheimhaltungspflicht auch Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3.2). Insofern erweise sich die angeordnete Geheimhaltungspflicht als verhältnismässig und hinreichend bestimmt. 3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, weshalb bei einer medial bekannten und umstrittenen Persönlichkeit die Gefahr einer Zeugenbeeinflussung grösser sein solle als üblich. Die Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach es ihm weiterhin erlaubt sei, «über die Person des Beschuldigten, seine Predigten und seine Sozialhilfebezüge zu berichten» stehe im Widerspruch zur streitgegenständlichen Verfügung. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei offenbar unklar formuliert. 3.6 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist beizupflichten. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung wurde, wie vorstehend festgestellt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft besserte mit ihrer Stellungnahme vom 25. März 2020 nach und begründete die Schweigepflicht des Beschwerdeführers gegenüber Drittpersonen mit den in der F.________(Zeitung) vom H.________(Datum) erwähnten Predigten, da diesbezüglich die Untersuchung noch am Anfang stehe. Dies lässt sich mit dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung indes nicht vereinbaren. In Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist allgemein von «der Strafuntersuchung» die Rede («oder andere Drittpersonen über die vorliegende Verfügung oder über weitere Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen sind, zu orientieren»; Hervorhebung beigefügt). Gemäss der Verfahrensnummer der angefochtenen Verfügung (BJS 17 21163) und den aufgeführten Straftatbeständen führt die Staatsanwaltschaft seit 2017 – gemäss Stellungnahme des Beschuldigten seit 28. August 2017 – ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung, Betrugs, evtl. unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, evtl. Erwirkens von Sozialhilfeleistungen durch Verschweigen von Tatsachen. Es verhält sich entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nach dem Wortlaut von

7 Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung folglich nicht so, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin erlaubt wäre, über die Person des Beschuldigten, seine Predigten und seine Sozialhilfebezüge zu berichten. Die Person des Beschuldigten, seine Predigten und seine Sozialhilfebezüge stehen vielmehr zweifellos mit der Strafuntersuchung «in Zusammenhang». Es sind diese Themen, welche die Staatsanwaltschaft untersucht. Dass die Schweigepflicht lediglich die Voruntersuchung wegen Rassendiskriminierung in Bezug auf die in der F.________(Zeitung) vom H.________(Datum) erwähnten Predigten betrifft und den Beschwerdeführer nicht daran hindert, als Medienschaffender weiterhin über die Person des Beschuldigten, seine (anderen) Predigten sowie seine Sozialhilfebezüge zu recherchieren und zu berichten, ergibt sich so nicht aus der angefochtenen Verfügung. Das von der Generalstaatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 4.3.2 ist deshalb hier nicht einschlägig. Die Verfügung ist in der vorliegenden Fassung – insbesondere auch angesichts der Begründung der Generalstaatsanwaltschaft – in ihrer Reichweite zu weit, indem dem Beschwerdeführer in gänzlicher Weise untersagt wurde, Drittpersonen über Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen sind, zu orientieren. Sie hält dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz von Art. 36 Abs. 3 BV nicht stand und stellt eine unzulässige Beschränkung der Medienfreiheit (Art. 17 BV) und der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) dar. Dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung betreffend weiterer Predigten sowie wegen «Sozialhilfebetrugs» läuft, wurde in den Medien bereits mehrfach erläutert. Es ist deshalb mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbaren, dass dem Beschwerdeführer auch insoweit eine Schweigepflicht auferlegt wurde. 3.7 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Es steht der Staatsanwaltschaft frei, eine präzisere Schweigepflichtverfügung zu erlassen, die dem Beschwerdeführer klarstellt, was (begrenzter) Gegenstand der Schweigepflicht ist. 4. 4.1 Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde, soweit diese nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde, gutgeheissen. Die Gegenstandslosigkeit wurde aufgrund der Verfügung der Verfahrensleitung vom 4. März 2020 bewirkt. Zudem rechtfertigt auch die festgestellte Gehörsverletzung, dass die Verfahrenskosten aus der Staatskasse zu entnehmen sind. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschuldigten – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. f StPO ausgenommen ist. Der Beschuldigte hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. Der Beschul-

8 digte hat in der Sache keinen Antrag gestellt. Es wurde ihm zudem von der Verfahrensleitung zu Unrecht Parteistellung zuerkannt, weshalb eine Rückerstattungspflicht der insoweit gemachten Aufwendungen nicht gerechtfertigt erscheint.

9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass dem Beschuldigten fälschlicherweise Parteistellung im Beschwerdeverfahren zuerkannt worden ist. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ziffer 4 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 18. Februar 2020 (BJS 17 21163) wird aufgehoben. 3. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 14. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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