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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.05.2020 BK 2020 81

19 mai 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,854 mots·~14 min·1

Résumé

Verfahrenskosten/Entschädigung bei Einstellung | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 81 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne vertreten durch Staatsanwalt C.________ (BJS 18 30387) Beschwerdeführerin D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafklägerin Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung infolge Rückzug Strafantrag) Strafverfahren wegen Tätlichkeit Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 13. Februar 2020 (PEN 19 692)

2 Erwägungen: 1. Am 4. Oktober 2018 erstattete D.________ (nachfolgend: Strafklägerin) Anzeige gegen ihren Ehemann A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten. Sie gab an, der Beschuldigte habe sie anlässlich der Kinderübergabe am Tag davor gewaltsam zur Eingangstüre hinausgestossen. Ihren Strafantrag zog die Strafklägerin mit Rückzugserklärung vom 20. Januar 2020 zurück. In der Folge stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) das Verfahren mit Verfügung vom 13. Februar 2020 ein. In Ziff. 3 und 4 wurde verfügt, dass die Verfahrenskosten vom Kanton Bern getragen würden und dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘973.60 für seine Verteidigungskosten auszurichten sei. Gegen diese Verfügung erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2020 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 3 und Ziff. 4 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13.02.2020 seien aufzuheben; soweit weitergehend sei die Verfügung zu bestätigen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten. Zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren eingeladen, verzichtete das Regionalgericht mit Eingabe vom 3. März 2020 ausdrücklich darauf und verwies stattdessen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin sah am 4. Mai 2020 ausdrücklich vom Einreichen einer Replik ab. Auch die Strafklägerin, die sich zuvor nicht hatte vernehmen lassen, erklärte am 6. Mai 2020, auf Bemerkungen zu den Ausführungen des Beschuldigten zu verzichten. 2. Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte, mit Ausnahme von verfahrensleitenden Entscheiden, sind innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Grundsätzlich kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). In Kantonen, in denen eine Generalstaatsanwaltschaft vorgesehen ist (wie dies im Kanton Bern der Fall ist), bestimmt diese, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Nach bernischem Recht ist die Staatsanwaltschaft zur Einreichung von Beschwerden befugt (Art. 62 Abs. 1 Bst. a EG ZSJ). Die entsprechenden Befugnisse stehen jeweils demjenigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zu, das mit dem Fall befasst ist oder zuletzt damit befasst war (Art. 62 Abs. 2 EG ZSJ). Die vorliegende Beschwerde wurde durch den fallführenden Staatsanwalt eingereicht

3 und erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. Form und Frist wurden gewahrt. Auf die Beschwerde wird eingetreten. 3. Das Regionalgericht begründete die angefochtene Verfügung zusammenfassend wie folgt: Praxisgemäss würden die Verfahrenskosten in der Regel vom Kanton getragen, wenn die antragstellende Person im Rahmen eines gerichtlich vermittelten Vergleichs den Strafantrag zurückziehe (analoge Anwendung von Art. 427 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 StPO). Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Situation wie hier, in der sich die Strafklägerin nach einem gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf ihr Kostenrisiko dazu entschliesse, den Strafantrag zurückzuziehen, anders zu behandeln wäre. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschuldigten seien aber ohnehin nicht erfüllt. Mit Blick auf die Aussagen der beiden Beteiligten sei festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Strafklägerin mit beiden Händen und «ohne unnötigen Druck» aus dem Türrahmen geschoben habe. Der weitergehende Sachverhalt scheine angesichts der bislang vorliegenden Aussagen nicht hinreichend klar. Bei dieser Ausgangslage könne nicht gesagt werden, dass die Einwirkung des Beschuldigten auf die Strafklägerin mehr als eine bloss geringfügige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit darstelle, weshalb die für die Bejahung einer Persönlichkeitsverletzung notwendige Intensität fraglich erscheine. Zudem würde sich die Frage stellen, ob sich der Beschuldigte angesichts der von ihm behaupteten Weigerung der Strafklägerin, seine Wohnung zu verlassen, auf ein überwiegendes privates Interesse berufen könne. 4. Die Beschwerdeführerin äussert sich zunächst zum Sinn und Zweck von Art. 427 Abs. 3 StPO. Ziel dieser Regelung sei es, bei Antragsdelikten wenn immer möglich eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Vergleichsbereitschaft der Parteien nehme zu, wenn diese die Verfahrenskosten nicht selber zu tragen hätten. Dies liege aus prozessökonomischen Gründen auch im Interesse der Strafverfolgungsbehörden. Von einer gütlichen Einigung klar zu unterscheiden sei der einseitige Rückzug des Strafantrags. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Staat in einem solchen Fall die Verfahrenskosten tragen sollte, wenn das Verfahren gestützt auf ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten eröffnet worden sei. Hinzu komme, dass sich die Parteien selbst bei einem Vergleich über die Entschädigungsfrage untereinander zu einigen hätten. Auch in diesem Fall käme eine Entschädigung der Parteien durch den Staat somit nicht in Frage. Erst recht müsse dies beim einseitigen Rückzug des Strafantrags gelten. In der Sache habe der Beschuldigte selber zugegeben, die Strafklägerin im Rahmen eines Streits an den Schultern gepackt und zur Tür seines Hauses hinausbefördert zu haben. Er habe zugegeben, eine Tätlichkeit begangen zu haben. Wäre der Stoss ohne unnötigen Druck erfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bei einem Vorhalt so ausgesagt hätte, was er aber nicht getan habe. Es sei daher von den Aussagen der Strafklägerin auszugehen, wonach der Beschuldigte sie unerwartet und heftig zur Tür hinausgestossen habe. Als Folge des Stosses habe die Strafklägerin sodann eine ärztlich diagnostizierte Schmerzexazerbation zervikal sowie lumbal erlitten. Damit sei durchaus von einer genügenden Intensität der körperlichen Einwirkung des Beschuldigten auf die Strafklägerin aus-

4 zugehen, die als Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einzustufen sei. Ein überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB habe bislang nicht einmal der Beschuldigte selber geltend gemacht. Aufgrund der erfolgten Persönlichkeitsverletzung seien eine Kostenauflage an den Beschuldigten sowie die Verweigerung einer Entschädigung gerechtfertigt. 5. Der Beschuldigte betont in seiner Stellungnahme, die Strafklägerin habe kein Recht gehabt, das Haus zu betreten und dort zu verweilen. Sein Handeln stelle daher eine berechtigte Reaktion auf das strafbare Verhalten der Strafklägerin dar. Es gehe einzig darum, dass er diese, nachdem er zuvor viel Geduld bewiesen habe, aus der Tür gestossen habe, nachdem sie sich geweigert habe, sein Zuhause zu verlassen. Dabei sei er nicht gewaltsam vorgegangen. Ein Zusammenhang zu den geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule werde bestritten und sei medizinisch auch nicht belegt. Der Beschuldigte habe denn auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, der Strafklägerin körperlichen Schaden zuzufügen. Dass er eine Tätlichkeit gestanden habe, treffe absolut nicht zu – er habe nur gesagt «D.________ hatte jetzt was sie wollte, eine Tätlichkeit». Letztlich habe er sich mit einem verhältnismässigen Mittel gegen den von der Strafklägerin begangenen Hausfriedensbruch zur Wehr gesetzt, weshalb nicht von einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden könne. Auf alle Fälle könne er sich auf eine Rechtfertigung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB berufen. 6. Dem Grundsatz nach sind die Verfahrenskosten vom Staat zu tragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahren bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Entschädigung an die beschuldigte Person oder eine Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Hierbei sind die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 mit Hinweisen): «Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Per-

5 son durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbare Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat.» Weiter ist der Rechtsprechung zu entnehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2013 vom 10.Juni 2014 E. 1.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4): «Eine Kostenauflage an einen nicht verurteilten Beschuldigten wegen zivilrechtlich schuldhaften Verhaltens kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt. Darunter fällt auch ein Verhalten, das andere terrorisiert und verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefinden gefährdet bzw. erheblich stört. Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen.» 7. Angriffe auf die körperliche Integrität stellen somit grundsätzlich einen Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 1 ZGB dar. Ob das vom Bundesgericht geforderte Mindestmass an Intensität vorliegend gegeben ist, ist jedoch fraglich. Die Aussagen der beiden Beteiligten sind widersprüchlich. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 16. November 2018 zu Protokoll (Z. 53 ff.): «(...) Ich erklärte, dass ich das nicht jetzt mir ihr besprechen möchte. Folglich trat sie von draussen her in den Türrahmen. So dass ich die Türe nicht mehr schliessen konnte und blieb dort stehen. Alle Aufforderungen die wenigen Diskussionen wie immer über Whatsapp zu führen waren fruchtlos. Ich verlangte von ihr mehrmals, die ganze Zeit vergeblich, das Haus zu verlassen. (...) Es dauerte mehr als 10 Minuten und ich weiss was 10 Minuten in dieser Situation sind. Ich fürchtete, dass uns die Kinder zuhören würden. Die 117 anrufen würde weiter 15 Minuten dauern und die Kinder wären traumatisiert worden. Folglich entschied ich mich sie ohne unnötigen Druck aus dem Türrahmen zu schieben und schloss die Türe. Ich war sehr aufgewühlt, das D.________ jetzt hatte was sie wollte. “Eine Tätlichkeit“.» Demgegenüber schilderte die Strafklägerin den Vorfall folgendermassen (Einvernahme vom 16. Februar [recte: 5. Oktober] 2018 Z. 59 ff.: «(...) Ich erklärte ihm das Gepäck im Eingangsbereich. Ich fragte ihn dann, ob ich die Bobschlitten der Kinder oder mein antikes Schaukelpferd mitnehmen könne. In diesem Moment änderte seine Stimmung und er erklärte mir aggressiv, dass ich ihm erst das Bett bezahlen solle. (...) Als ich ihm dann sagte, dass ich dies nie bezahlen würde, startete er durch. Er stiess mit beiden Händen gegen meine Schultern um mich mit voller Kraft hinaus zu stossen. Weil dies für mich unerwartet kam verlor ich das Gleichgewicht aber ich konnte mich noch am Türrahmen festhalten. In dem Moment schlug er die Haustüre zu. Weil ich noch mit einem Bein im Eingang stand klemmte es mir dann zum Glück nicht die Finger ein. (...)» Weiter gab sie an, der Stoss und die Drehung hätten Rücken- und Nackenschmerzen verursacht. Dies auch deswegen, weil sie zuvor eine Diskushernie an der Halswirbelsäule habe operieren lassen müssen (Z. 96 ff.). Laut Notfallbericht des Spitals Aarberg vom 23. Oktober 2018 wurde der Strafklägerin am 4. Oktober 2018 eine Schmerzexazerbation zervikal sowie lumbal dia-

6 gnostiziert. Diese Diagnose spricht zwar dafür, dass der Stoss mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt worden ist. Jedoch ist angesichts der körperlichen Vorbelastung der Strafklägerin nicht ausgeschlossen, dass auch ein leichter Stoss eine solch akute Schmerzverschlechterung hätte verursachen können oder diese gar gänzlich andere Ursachen haben könnte. Die Kausalität zwischen dem Vorfall und der Diagnose ist daher nicht erstellt. Anderweitige Beweismittel, insbesondere Zeugenaussagen, welche die Darstellungen der Strafklägerin bestätigen könnten, liegen nicht vor. Ausserdem machen sowohl ihre als auch die Ausführungen des Beschuldigten zum Kerngeschehen grundsätzlich einen lebhaften und glaubhaften Eindruck. Dabei hat der Beschuldigte von Anfang an ausgesagt, die Strafklägerin «ohne unnötigen Druck» zum Türrahmen hinausgeschoben zu haben. An klaren Merkmalen, die eine oder die andere Aussage per se als zuverlässiger zu erachten, fehlt es. Anzumerken ist, dass entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht von einem Geständnis des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Die Aussage, die Strafklägerin habe nun, was sie gewollt habe, nämlich eine Tätlichkeit, kann nämlich auch so verstanden werden, dass die Strafklägerin nach dem Vorfall seiner Ansicht nach nun etwas hatte, das sie gegen ihn verwenden konnte, ohne dass ihre Vorwürfe tatsächlich gerechtfertigt wären. Die Aussage ist denn auch vor den Hintergrund der verschiedenen familienrechtlichen Verfahren, in welche die beiden Parteien involviert sind, zu stellen. Der Beschuldigte scheint zu vermuten, die Strafklägerin habe sich in diesen Verfahren einen Vorteil verschaffen wollen. Zusammenfassend lässt sich die Frage nach der Heftigkeit des Stosses ohne Geständnis, mit widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und ohne weitere Beweismittel nicht restlos klären. Selbst wenn der Beschuldigte jedoch derart stark auf den Körper der Strafklägerin eingewirkt hätte, dass sein Vorgehen eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 1 ZGB darstellen würde, wäre dieses nicht zwingend als zivilrechtlich vorwerfbar zu bewerten. Wie sich nämlich auch den Schilderungen der Strafklägerin entnehmen lässt, befand sie sich zu Beginn der Auseinandersetzung im Innern der Wohnung. Sie spricht selber davon, hinausgestossen worden zu sein und nach dem Stoss im Türrahmen gelandet zu sein. Danach habe sie immer noch das Bein zwischen Tür und Rahmen gehabt. Dieser Geschehensablauf lässt sich logisch nur nachvollziehen, wenn er im Bereich hinter der Türschwelle seinen Anfang nahm. Sollte die Strafklägerin, wie vom Beschuldigten behauptet, auf mehrmalige Aufforderung hin seine Wohnung nicht verlassen haben, hätte sie sein Hausrecht verletzt. Dies wurde vom Beschuldigten bereits in seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2018 (Z. 104) geltend gemacht. Seine Aussagen können, wie bereits dargelegt, nicht als weniger glaubhaft als diejenigen der Strafklägerin eingestuft werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Verletzung des Hausfriedens stattgefunden hat und die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall ist, halten sich daher mindestens die Waage. Sollte es zu einer Verletzung des Hausrechts gekommen sein, wäre der Beschuldigte berechtigt gewesen, die Strafklägerin, auch mit leicht erhöhter Kraft, aus seiner Wohnung zu befördern. Nach diesen Ausführungen lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Strafklägerin in einer persönlichkeitsverletzenden Weise gestossen bzw. nicht aus überwiegenden privaten Interessen gehandelt hat. Ein zivilrechtlich vorwerfbares

7 Verhalten kann ihm somit nicht nachgewiesen werden. In analoger Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist es daher auch nicht gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung zu verweigern. Der Beschwerde ist daher kein Erfolg beschieden. Sie wird abgewiesen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 9. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Entsprechend der Honorarnote der Verteidigung vom 14. April 2020, welche zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, wird die Entschädigung auf CHF 798.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Strafklägerin hat keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren beantragt, weshalb auf die Ausrichtung einer solchen – unabhängig davon, ob sie berechtigt wäre oder nicht – verzichtet wird (Art. 433 Abs. 2 StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 798.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - der Beschwerdeführerin - der Strafklägerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 19. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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