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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.10.2020 BK 2020 388

5 octobre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,221 mots·~6 min·2

Résumé

Gültigkeit Einsprache | Andere Verfügungen Gericht (393-b)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 388 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit Einsprache Strafverfahren wegen Diebstahls, Diebstahls (geringer Vermögenswert), Betrugs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 8. September 2020 (PEN 20 468)

2 Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 8. September 2020 stellte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) fest, dass die Einsprache des Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Strafbefehl BJS 2019 24955 vom 14. April 2020 wegen Diebstahls, Diebstahls (geringer Vermögenswert), Betrugs und versuchten Betrugs verspätet eingereicht und demnach ungültig sei. Die Akten würden nach Ablauf der Beschwerdefrist zurück an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Weiterbehandlung bzw. zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch gehen. Mit Schreiben vom 19. September 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer in Strafsachen mit, dass er gegen den Entscheid des Regionalgerichts Beschwerde erheben möchte, und ersuchte um Verlängerung der Beschwerdefrist. Am 21. September 2020 teilte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen im Zusammenhang mit dem Entscheid des Regionalgerichts vom 8. September 2020 einzig die Gültigkeit der Einsprache überprüfe. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selber nie behauptet habe, rechtzeitig Einsprache erhoben zu haben, und dass er vielmehr die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlange. Ob Grund für eine Wiederherstellung der Frist bestehe, habe zunächst die Staatsanwaltschaft zu prüfen und könne nicht von der Beschwerdekammer in Strafsachen direkt beurteilt werden. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 8. September 2020 entgegengenommen werden solle. Ohne Gegenbericht werde die Eingabe nicht weiterbearbeitet. Für den Fall, dass an der Beschwerde festgehalten werde, wurde dem Beschwerdeführer eine nicht verlängerbare Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung seiner Eingabe gesetzt. Gleichentags am 21. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Nachbesserung ein. 2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme resp. die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 3. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid des Regionalgerichts unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er hat innert Frist Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 21. September 2020 hat er zudem vor Ablauf der gewährten Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO seine Eingabe vom 19. September 2020 verbessert und seinen Beschwerdewillen bekundet. Auf das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020 hat der Beschwerdeführer nicht mehr reagiert und insbeson-

3 dere seine Nachbesserung nicht zurückgezogen, weshalb von einem nach wie vor bestehenden Beschwerdewillen des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Die Nachbesserung genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 4. 4.1 Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, im vorliegenden Verfahren gehe es um die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache, konkret um die Frage der Wahrung der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO. Der Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 15. April 2020 (via seine zum damaligen Zeitpunkt im selben Haushalt lebende 21-jährige Tochter) zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache habe am 16. April 2020 zu laufen begonnen. Da der letzte Tag der Frist auf den 25. April 2020 und damit auf einen Samstag gefallen sei, habe die Frist am darauffolgenden Werktag (27. April 2020) geendet. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiere vom 22. Juni 2020 und sei gleichentags am Schalter der Staatsanwaltschaft aufgegeben worden, d.h. erst nach Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist. Die Einsprache vom 22. Juni 2020 erweise sich demnach als verspätet und sei ungültig. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er habe sich bei der Zustellung des Strafbefehls am 15. April 2020 nicht in der Schweiz, sondern wegen eines Todesfalls in der Familie in der Türkei befunden. Die Hinreise sei am 11. März 2020 erfolgt. Geplant gewesen sei ein zweiwöchiger Aufenthalt. Sein Rückflugticket sei jedoch zufolge COVID-19 gestrichen worden und er habe bis am 17. Juni 2020 keinen Rückflug buchen können. Mithin sei es nicht sein Verschulden gewesen, dass er nicht in die Schweiz habe einreisen können. Es sei ihm nochmals Gelegenheit zu gewähren, Einwände gegen den Strafbefehl zu erheben. 4.3 Wie bereits das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer nie behauptet, fristgerecht Einsprache erhoben zu haben. Vielmehr machte er beim Regionalgericht sinngemäss Wiederherstellungsgründe gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO geltend (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020). Auch mit der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede, verspätet Einsprache erhoben zu haben. Er ersucht abermals sinngemäss um Wiederherstellung der Frist, da ihm am Säumnis kein Verschulden zukomme. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen aber im vorliegenden Verfahren fehl. Im Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache ist lediglich festzustellen, ob innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben wurde oder nicht. Der Grund für das Fristversäumnis wird in diesem Verfahren nicht geprüft. Erst in einem zweiten Schritt – wenn der Entscheid betreffend Ungültigkeit der Einsprache rechtskräftig geworden ist – wird von der Staatsanwaltschaft im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens zu beurteilen sein, ob den Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis an der Säumnis trifft oder nicht (vgl. dazu auch das Schreiben der Verfahrensleitung vom 21. September 2020). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren Wiederherstellungsgründe geltend macht, ist er folglich nicht zu hören. Ebenfalls können keine materi-

4 ellen Einwände gegen den Strafbefehl vorgebracht werden. Solche werden erst im Einspracheverfahren zu beurteilen sein, wenn das Wiederherstellungsgesuch gutgeheissen werden sollte. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Entscheid sind unbegründet. Das Regionalgericht hat einlässlich dargetan, dass gegen den Strafbefehl nicht innert Frist Einsprache erhoben worden ist. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 10 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (per B-Post) Bern, 5. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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