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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.10.2020 BK 2020 368

29 octobre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,078 mots·~20 min·3

Résumé

Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 368 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. August 2020 (BM 20 26560)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. August 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldige 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3) geführte Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. September 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1-3. Diese reichten gemeinsam am 30. September 2020 eine Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 5. Oktober 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7. Dezember 2019 erstatteten die Beschuldigten 1-3 gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Drohung (Beschuldigte 1), sexueller Handlungen mit Kind (Beschuldigte 2) und versuchter Vergewaltigung (Beschuldigte 3). Nachdem die Kantonspolizei Bern die Beschuldigten 1-3 im Sinne von Art. 309 Abs. 2 StPO befragt hatte, erklärten diese am 30. Januar 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass sie «ihre Klage zurückziehen würden». Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft teilten die Beschuldigten 1-3 mit, dass sie keine weiteren Ausführungen zu den Ereignissen machen möchten. Die Staatsanwaltschaft erliess hierauf am 2. März 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung, wobei sie in der Begründung erwog, die Beschuldigten 1-3 seien offensichtlich nicht mehr bereit, Ausführungen zu den möglichen Delikten zu machen. Es lägen damit keinerlei verwertbare Angaben vor. Spurenmässig könne in Anbetracht der Jahre zurückliegenden Delikte nichts mehr erhoben werden. Zufolge der fehlenden verwertbaren Aussagen sei das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Nichtanhandnahmeverfügung Kenntnis erlangt hatte, erschien er am 11. März 2020 auf der Polizeiwache E.________(Ortschaft) und liess sich rechtlich beraten. Am 27. Mai 2020 stellte er schliesslich Strafantrag gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Verleumdung und übler Nachrede. Der Beschwerdeführer gab an, die Beschuldigte 1 und er seien

3 früher ein Paar gewesen. Diese und deren Tochter (Beschuldigte 2) hätten bei ihm gewohnt. Kurzzeitig sei auch die Beschuldigte 3, eine Freundin der Beschuldigten 1, bei ihm wohnhaft gewesen. Als die Beschuldigte 1 aus der Wohnung ausgezogen sei, habe es Streitigkeiten aufgrund von ausstehenden Mietbeiträgen gegeben. Er habe die Beschuldigte 1 dann betrieben. Diese schulde ihm insgesamt CHF 26'000.00. Sie hätten aufgrund der Streitigkeiten einen Termin beim Friedensrichter gehabt. Am 11. März 2020 habe er Kenntnis davon erlangt, dass die Beschuldigten 1-3 Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätten. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien nicht wahr. Er denke, die Beschuldigte 1 habe Strafanzeige gegen ihn eingereicht, um ihm Angst zu machen, damit er seine Betreibungen zurückziehe. Vor dem Friedensrichter habe die Beschuldigte 1 Recht erhalten. Danach habe sie die Anzeige zurückgezogen. Die Anzeige schade seinem Ruf. Die Beschuldigten 1-3 wurden am 9. Juni 2020 polizeilich befragt. Die Beschuldigte 1 gab an, von 2012 bis 2015 mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung gewesen zu sein. Am 13. Mai 2020 seien sie wegen Geldschulden vor dem Friedensrichter gewesen. Dort sei nun alles geregelt worden. Sie habe in Bezug auf die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zu 100 % die Wahrheit gesagt. Es sei aber schwierig zu beweisen gewesen, weshalb sie die Anzeige zurückgezogen hätten. Die Strafanzeige hätten sie auch gemacht, um andere Personen vor dem Beschwerdeführer zu schützen. Eine Polizistin habe ihr gesagt, dass es zu spät sei. Nur der Vorwurf zum Nachteil ihrer Tochter (Beschuldigte 2) könne weitergehen. Das andere (Drohung) sei zu spät. Für ihre Tochter sei es nicht einfach gewesen, darüber zu sprechen. Sie habe auch Angst um ihre Tochter gehabt. Ihr zuliebe hätten sie die Strafanzeige zurückgezogen. Sie hätten aber das Gefühl gehabt, dass es gut gewesen sei, Anzeige gemacht zu haben, so dass – sollte später etwas passieren – bekannt sei, dass er kein unbeschriebenes Blatt sei. Sie hätten Gerechtigkeit gesucht. Alles sei die Wahrheit gewesen. Die Beschuldigte 2 machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Beschuldigte 3 erklärte, sie habe im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt. Die Geschichte sei schon lange her und sie hätten den richtigen Zeitpunkt für eine Strafanzeige verpasst. Dies sei ihnen auch so mitgeteilt worden. Zudem hätten sie etwas Angst gehabt, weshalb sie die Strafanzeige wieder zurückgezogen hätten. Die Strafanzeige hätten sie gemacht, um Gerechtigkeit zu finden. Ihnen sei dann von der Polizistin erklärt worden, dass sie mit der Anzeige, weil alles so weit zurückliege, nichts erreichen könnten, da man nichts beweisen könne bzw. dies sehr schwierig sei. Deshalb hätten sie die Strafanzeige zurückgezogen, um endlich alles vergessen zu können. Sie habe keine Geschichten erzählt. 3.2 Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. August 2020 die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede. Zur Begründung führte sie Folgendes aus: Bei den in der Strafanzeige vom 07.12.2019 erhobenen Vorwürfe[n] (Drohung, versuchte Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kind) handelt es sich ganz klar um ehrrührige Tatsachen, welche geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen. Die Aussage muss jedoch «wider besseres Wissen» getätigt worden sei, um den Straftatbestand der Verleumdung zu erfüllen. Vorliegend hatten die drei

4 Beschuldigten im Verfahren BM 19 51823 je Aussagen als Opfer und Ausführungen zu den gegen D.________ erhobenen Vorwürfe gemacht. Dabei konnten sie die Geschehnisse in zeitliche, örtliche und persönliche Zusammenhänge bringen. Eine Nichtanhandnahme gegenüber D.________ erfolgte am 02.03.2020 nicht etwa aufgrund der Annahme, dass die Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprachen, sondern, weil die drei Frauen die Anzeige aus oben genannten Gründen zurückziehen wollten und damit keine verwertbaren, parteiöffentlichen Aussagen der Opfer vorlagen, welche zur Weiterverfolgung der Vorwürfe unabdingbar gewesen wären. D.________ seinerseits bestreitet die Vorwürfe, womit grundsätzlich Aussage gegen Aussage besteht. Es kann den drei Beschuldigten somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie die im Verfahren BM 19 51823 gemachten Aussagen wider besseres Wissen gegenüber der Polizei gemacht haben. Gleiches würde im Übrigen auch in Bezug auf einen möglichen Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB gelten. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob allenfalls der Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 Ziffer 1 StGB) erfüllt ist […]. Vorliegend wurde das Strafverfahren BM 19 51823 mittels Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen, womit die drei Beschuldigten A.________, B.________ und C.________ den Wahrheitsbeweis nicht erbringen können und ihnen nur noch der Gutglaubensbeweis offensteht. Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht, die die Täterschaft dabei trifft, richten sich u.a. danach, ob der den Entlastungsbeweis führende Beschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte […]. Vorliegend konnten die drei Beschuldigten – wie bereits ausgeführt – die Geschehnisse in zeitliche, örtliche und persönliche Zusammenhänge bringen. Die Aussagen wirken nicht von Vornherein unglaubhaft. Zudem verfolgten die drei Beschuldigten mit der Strafanzeige berechtigte Interessen, namentlich die Verarbeitung der Geschehnisse sowie die Erlangung von Gerechtigkeit. Die Äusserungen wurden nicht vorwiegend in der Absicht vorgebracht, D.________ Übles vorzuwerfen. Letztendlich steht aber Aussage gegen Aussage. Es ist davon auszugehen, dass die drei Beschuldigten die Äusserungen für ernst und daher in guten Treuen für wahr gehalten haben, weshalb der Gutglaubensbeweis als erbracht zu betrachten und ein Schuldvorwurf ausgeschlossen ist […]. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen – soweit verständlich – im Wesentlichen ein, die Begründung in der angefochtenen Verfügung entspreche nicht den Tatsachen. Mit dem Entscheid, es liege eine «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, sei das Problem nicht gelöst. Das gegen die Beschuldigten 1-3 geführte Strafverfahren diene dazu, seine Unschuld zu beweisen. Unabhängig davon, ob die Vorwürfe der Beschuldigten 1-3 zurückgezogen worden seien oder nicht, sei die Absicht, solche Vorwürfe zu verbreiten widerlich und bösartig. Es bedürfe einer gerichtlichen Aufklärung. In der Nichtanhandnahmeverfügung seien keine zeitlichen, örtlichen und persönlichen Zusammenhänge erkennbar. Er habe am 22. November 2019 beim Bezirksgericht F.________(Ortschaft) hinsichtlich der gegen die Beschuldigte 1 geführten Betreibung Rechtsöffnung verlangt. Die Rechtsöffnungsverhandlung habe am 24. Januar 2020 stattgefunden, wobei die Beschuldigte 1 obsiegt habe. Am 7. Dezember 2019 hätten die Beschuldigten 1-3 Strafanzeige gegen ihn eingereicht und am 30. Januar 2020 wieder zurückgezogen. Es könne kein Zufall sein, dass die Beschuldigten 1-3 während des hängigen Rechtsöffnungsverfahrens gleichzeitig Strafanzeige eingereicht und diese alsdann – nachdem die Beschuldigte 1 im Rechtsöffnungsverfahren obsiegt gehabt habe – wieder zurückgezogen hätten. Die Absicht der Beschuldigten 1-3 sei gewesen, seinen Ruf zu zerstören und ihm Schwierigkeiten zu machen, so dass die Beschuldigte 1 die offenen Mietzinsbeiträge nicht bezahlen müsse. Nachdem die Beschuldigte 1 im Rechtsöff-

5 nungsverfahren obsiegt gehabt habe, hätten sie offensichtlich davon wieder abgesehen. 3.4 Die Beschuldigten 1-3 halten zusammengefasst fest, dass die Ausführungen in der Strafanzeige der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer sei ihnen gegenüber physisch, psychologisch und sexuell gewalttätig gewesen. Nicht die Beschuldigte 1 schulde dem Beschwerdeführer Geld, sondern vielmehr sei es so, dass die Beschuldigte 1 gegenüber dem Beschwerdeführer noch offene Forderungen habe. Da der Beschwerdeführer die Schulden nicht zurückbezahlen wolle, habe er die Geschichte von der Miete erfunden und gehe nunmehr gegen die Beschuldigten 1-3 vor. Es sei ihr Wunsch und ein grosses Anliegen, dass dem Beschwerdeführer der Kontakt zu ihnen verboten werde. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt an, der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was sich als tragfähiges Anklagefundament erweisen könnte. Die Vorbringen seien nichts als Mutmassungen und Vorwürfe gegen die Beschuldigten 1-3, welche sich auf deren Vorleben und Lebensführung beziehen würden. Es stehe Aussage gegen Aussage. Den Beschuldigten 1-3 könne nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass sie die im Verfahren BM 19 51823 gemachten Aussagen wider besseres Wissen gemacht hätten. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 391 vom 10. Oktober 2018 E. 10.2 mit Hinweis). 4.2 Besonders schwierig sind Fälle, in denen ausser den Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Dabei kann ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, sofern die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien unterstützt wird. Steht Aussage gegen Aussage, ist ein gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Belastet nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismög-

6 lichkeiten einzig die Anschuldigung der Geschädigten den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 319 StPO; vgl. ebenso BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2 mit Hinweis). 4.3 Der Verleumdung macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist direkter Vorsatz in der Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung erforderlich. Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (vgl. WOHL- ERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 174 StGB). 4.4 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung oder Verdächtigung, jemand habe ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen (BGE 106 IV 115 E. 2c). Liegt bezüglich des geäusserten Verdachts ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf die Einleitung eines Strafuntersuchung (mangels ausreichender Verdachtsgründe) vor, ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., N. 20 zu Art. 173 StGB). Dem Beschuldigten verbleibt diesfalls der Gutglaubensbeweis (vgl. RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 173 StGB). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt, welches der Täter bei seinen Aussagen anzuwenden hat, damit er nicht strafbar ist, richtet sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen des Täters sind, desto geringer sind die Abklärungsanforderungen und die Anforderungen an die notwendige Dringlichkeit. Keine hohen Anforderungen an die vorgängi-

7 ge Abklärungspflicht werden an eine Strafanzeige gestellt, wenn deswegen gegen den Anzeiger Klage erhoben wird, falls der Strafanzeiger mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt (BGE 116 IV 205 E. 3b). Bei Mitteilungen an die Behörde kann nicht verlangt werden, dass der Strafanzeiger zunächst quasi ein privates Beweisverfahren durchführen muss, bis ihm eine Strafanzeige gestattet ist. Vielmehr kann man bei Mitteilungen an die Behörden damit rechnen, dass diese die erhobenen Behauptungen kritisch prüfen (vgl. BGE 116 IV 205 E. 3c; 104 IV 105 E. 4b; vgl. zum Ganzen: RIKLIN, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). 4.5 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 eingestellt hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist darauf (vgl. S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung; vgl. E. 3.2 hiervor). Hervorzugehen resp. zu ergänzen ist Folgendes: Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, handelt es sich beim Vorwurf der Drohung, der sexuellen Handlung mit einem Kind und der versuchten Vergewaltigung um ehrrührige Tatsachen, welche grundsätzlich geeignet sind, den guten Ruf einer Person zu schädigten. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verleumdung) macht sich indes nur strafbar, wer solche unehrenhaften Tatsachen wider besseres Wissen verbreitet. D.h. erforderlich ist ein sicheres Wissen um die Unwahrheit der Tatsachen. Ein solcher Vorsatz lässt sich den Beschuldigten 1-3 bei der vorliegenden Aktenlage nicht nachweisen. Hinsichtlich der von den Beschuldigten 1-3 geäusserten Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer liegt eine «Aussage gegen Aussage»- Konstellation vor. Die Aussagen der Beschuldigten 1-3 können hierbei nicht von vornherein als wenig tragfähig bezeichnet werden. Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass die Beschuldigten 1-3 die von ihnen geschilderten Geschehnisse in zeitliche, örtliche und persönliche Zusammenhänge bringen konnten, was deren Aussagen – bei summarischer Betrachtung – jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft erscheinen lässt (vgl. insbesondere Z. 129 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 10. Januar 2019; Z. 121 ff. der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 3 vom 28. Januar 2020; vgl. auch die telefonische Befragung der Beschuldigten 1 durch die Kantonspolizei Bern vom 13. Januar 2020). Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren BM 19 57823 denn auch nicht damit begründet, dass die von den Beschuldigten 1-3 gegen den Beschwerdeführer geäusserten Vorwürfe offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen würden, sondern die sie erfolgte, da die Beschuldigten 1-3 keine weiteren Aussagen mehr machen wollten und damit keine verwertbaren, parteiöffentlichen Aussagen vorlagen, welche für eine Verurteilung unabdingbar gewesen wären. Da ein Nachweis des Handelns wider besseren Wissens nicht möglich ist, fällt eine Verurteilung wegen Verleumdung ausser Betracht (vgl. E. 4.1 hiervor). Gleichermassen ist hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede davon auszugehen, dass ein Freispruch viel wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung. Zwar ist angesichts der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2020 der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ausgeschlossen (vgl. E. 4.4 hiervor). Indes kommt vorliegend der Gutglaubensbeweis zum Tragen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass die Beschuldigten 1-3 ernsthaften Anlass zur Äusserung ihrer Vorwürfe gehabt ha-

8 ben. Wie vorstehend dargetan wurde, gelang es den Beschuldigten 1-3, die Geschehnisse in zeitliche, örtliche und persönliche Zusammenhänge zu bringen, was deren Aussagen als grundsätzlich plausibel erscheinen lässt. Sie verfolgten damit zudem berechtigte Interessen, indem es ihnen offensichtlich in erster Linie um die Verarbeitung der Geschehnisse resp. um die Erlangung von Gerechtigkeit ging. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Äusserungen der Beschuldigten 1-3 vorwiegend in der Absicht getätigt wurden, dem Beschwerdeführer etwa Übles vorzuwerfen. Vielmehr lässt sich den Einvernahmeprotokollen der Beschuldigen 1-3 entnehmen, dass diese darauf bedacht waren, hinsichtlich ihrer Vorwürfe zu differenzieren und den Beschwerdeführer nicht unnötig zu belasten (vgl. etwa Z. 195 f.; 202 f.; 233 ff.; 246 ff.; 267; 354 f.; 442 f.; 455 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 2; vgl. Z. 233 f.; 356 ff.; 397 ff.; 436 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 3 vom 28. Januar 2020; vgl. auch die telefonische Befragung der Beschuldigten 1 durch die Kantonspolizei Bern vom 13. Januar 2020). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1-3 ihre Äusserungen für ernst und in guten Treuen für wahr gehalten haben, weshalb eine Strafbarkeit gestützt auf Art. 173 Ziff. 2 StGB ausser Betracht fällt (vgl. auch E. 4.4 hiervor, wonach an eine Strafanzeige keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärungspflicht gestellt werden dürfen, wenn der Strafanzeiger mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgte). 4.6 Was der Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung einwendet, geht an der Sache vorbei resp. vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen. Er wiederholt in seiner Beschwerde grösstenteils die Vorgeschichte und Umstände seines Verhältnisses mit den Beschuldigten 1-3. Mit diesen Ausführungen vermag er kein strafbares Verhalten der Beschuldigten 1-3 zu begründen. Zur Sache selbst bringt er nichts vor, was sich als tragfähiges Anklagefundament erweisen könnte. Der Beschwerdeführer bezweifelt im Wesentlichen das Motiv der Beschuldigten 1-3 zur Einreichung der Anzeige gegen ihn. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf E. 4.5 hiervor verwiesen werden, wonach Aussage gegen Aussage steht und den Beschuldigten 1-3 nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, dass ihre im Verfahren BM 19 51823 gemachten Aussagen wider besseres Wissen gemacht worden sind resp. von einem Gutglaubensbeweis auszugehen ist. Es mag zwar zutreffen, dass die Rückzugserklärung der Beschuldigten 1-3 im Verfahren BM 19 51823 nach der Abschreibung des vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte 1 initiierten Rechtsöffnungsverfahrens erfolgte. Der Rückzug des Rechtsöffnungsbegehrens hatte indes nicht unweigerlich zur Folge, dass die Betreibung gegen die Beschuldigte 1 wegfiel. Folglich erscheint es auch nicht plausibel, dass die Beschuldigten 1-3 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer angestrengt haben sollen, um diesen einzuschüchtern, damit er seine Betreibung gegen die Beschuldigte 1 zurückzieht. Gemäss Ausführungen der Beschuldigten 1-3 in der oberinstanzlichen Stellungnahme wird die Beschuldigte 1 im Übrigen nach wie vor vom Beschwerdeführer betrieben, was ebenfalls gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mutmassung spricht. Gleichermassen handelt es sich um eine blosse unbelegte Behauptung, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschuldigte 1 habe am 14. Juni 2019 ihm gegenüber geäussert,

9 dass sie und ihr Ehemann ihm «Schmerzen machen würden». Die Beschuldigten 1-3 haben anlässlich ihrer polizeilichen Befragung in nachvollziehbarer Weise erläutert, weshalb sie sich zu einem Rückzug entschieden haben (vgl. E. 3.1 hiervor). So gaben sie an, dass ihnen von der Polizistin erläutert worden sei, dass es hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung aufgrund des zeitlichen Aspektes (verpasste Strafantragsfrist) ohnehin nicht weitergehen würde und dass der Nachweis der weiteren Delikte aufgrund des langen Zeitablaufs schwierig sei (vgl. dazu auch Z. 445 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten 3 vom 28. Januar 2020, welche darauf hindeuten, dass von der Polizistin anlässlich der Einvernahme tatsächlich Ausführungen hinsichtlich der abgelaufenen Strafantragsfrist gemacht wurden). Ferner bekundeten sie Angst vor dem Beschwerdeführer und es erwies sich für die Beschuldigte 2 als schwierig, über die Geschehnisse zu sprechen. Diese Aussagen der Beschuldigten 1-3 bezüglich ihrer Rückzugserklärung erscheinen bei summarischer Betrachtung als grundsätzlich glaubhaft resp. es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen als diejenigen der Beschuldigten 1-3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es zudem vorstellbar und realistisch, dass die Beschuldigten 1-3, obwohl sie Angst vor ihm gehabt haben, nach ihrem Auszug wieder zum Beschwerdeführer zurückgekehrt sind. Der Beschwerdeführer verkennt ferner, wenn er sich auf den «Unschuldsbeweis» beruft, dass er keinen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung hat, sofern – wie hier – bereits im Vorverfahren feststeht, dass eine Verurteilung viel unwahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Soweit der Beschwerdeführer auf S. 6 f. der Beschwerde sinngemäss geltend macht, die Vorwürfe der Beschuldigten 1-3 gegen ihn nicht genau zu kennen, und die in der Einstellungsverfügung genannten zeitlichen, örtlichen und persönlichen Zusammenhänge seien in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. März 2020 nicht enthalten gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschwerdekammer in Strafsachen die Verfahrensakten BM 19 51823 ediert und somit Kenntnis vom abgeschlossenen Verfahren genommen haben. Mit Verfügung vom 15. September 2020 ist dem Beschwerdeführer in Ziff. 3 mitgeteilt worden, über welche amtlichen Akten die Beschwerdekammer verfügt. Dem Beschwerdeführer hätte es jederzeit offen gestanden, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er indes – auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – nicht getan hat. 4.7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Einstellungsverfügung rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Als Hinweis an die Beschuldigte 1-3 diene, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen kein Kontakt- und/oder Rayonverbot gegenüber dem Beschwerdeführer aussprechen kann. Ein solches kann nur vom urteilenden Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen die beschuldigte Person (vgl. Art. 67b StGB), vom Zivilrichter im Sinne einer Schutzmassnahme nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) oder von der Kantonspolizei Bern gestützt auf Art. 29a des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) verhängt werden. 4.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

10 Den Beschuldigten 1-3 sind keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird daher verzichtet.

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigten 1-3 wird verzichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1-3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin Marti (mit den Akten – per Kurier) Bern, 29. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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