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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 15.09.2020 BK 2020 366

15 septembre 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·602 mots·~3 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme; Verstösse gegen EMRK, StPO und die Bundesverfassung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 366 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________(Behörde) Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verstössen gegen EMRK, StPO und die Bundesverfassung, angeblich begangen in der Untätigkeit gemäss Einsprache vom 22. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. September 2020 (BM 2020 31836)

2 Erwägungen: 1. Am 19. August 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________(Behörde) (nachfolgend: A.________). Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 1. September 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. September 2020 Beschwerde. Formelle Anträge stellte er nicht. Aus seiner Beschwerde geht aber hervor, dass er nach wie vor die Auffassung vertritt, dass der Entscheid der A.________ und damit auch die Nichtanhandnahme falsch sind. Sinngemäss beantragt er mit der Beschwerde die Fortführung des Verfahrens. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. 3. Der Beschwerdeführer ist mit einem Entscheid der A.________ nicht einverstanden und wirft dieser Verstösse gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie der Strafprozessordnung vor. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht darauf, dass es nicht Aufgabe der Strafjustiz ist, Urteile anderer Behörden formell und materiell zu überprüfen. Dafür stehen die im betreffenden Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung. Dementsprechend ist auch eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die A.________ bei deren Rechtsmittelinstanz zu rügen. Abgesehen davon ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes noch kein Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten. Die Ausführungen in der Beschwerde enthalten denn auch sonst keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der A.________ bzw. der entsprechenden Mitarbeiterin. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Staatsanwaltschaft liegt mit Blick auf den Zeitpunkt der Anzeige (19. August 2020) und der Nichtanhandnahmeverfügung (1. September 2020) ebenfalls nicht vor. Die erfolgte Nichtanhandnahme ist rechtens und die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen. 4. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.

3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier) Bern, 15. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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