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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 02.07.2020 BK 2020 253

2 juillet 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·687 mots·~3 min·1

Résumé

Nichtanhandnahme | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 253 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ AG Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs bzw. Versuch dazu und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2020 (BM 20 15464)

2 Erwägungen: 1. Am 18. April 2020 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die A.________ AG (nachfolgend: A.________). Die zuständige Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom 25. Mai 2020 nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahme erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2020 Beschwerde. Er stellte folgende Anträge: «1, Die Verfügung sei aufzuheben 2, Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen 3, Unter Kostenfolge an den Staat.» 2. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Die Eintretensvoraussetzungen sind grundsätzlich erfüllt. Die Beschwerde ist jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird. 3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Anzeige geltend, ihm sei eine Tagesflatrate von CHF 2.00 abgebucht worden, obschon diese Gebühr nicht angefallen sei. Es werde hier eine Dienstleistung in Rechnung bzw. in Abzug gebracht, bevor sie erbracht worden sei. Der Abzug sein nämlich um 01:27 Uhr vorgenommen worden. Um diese Zeit habe sicher keine Verbindung stattgefunden, er habe geschlafen. Er und andere Kunden würden dadurch betrogen. Der Vermögensschaden belaufe sich auf den Monat gerechnet auf CHF 60.00 und auf CHF 720.00 im Jahr. Weiter erachtet er den Tatbestand der Nötigung als einschlägig. 4. Der Tatbestand des Betrugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Er setzt nämlich voraus, dass der Geschädigte durch eine arglistige Täuschung in einen Irrtum versetzt wird und sich dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlassen lässt, die einen Vermögensschaden verursacht. Beim streitigen Vorgang handelt es sich offensichtlich um eine automatisch generierte SMS, mittels welcher der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass eine Tagesflatrate von CHF 2.00 für den Datenverkehr in der Schweiz belastet worden sei. Eine Täuschung geht mit der erfolgten Abbuchung und der anschliessenden Information nicht einher. Bereits aus diesem Grund kann der Tatbestands des Betrugs nicht erfüllt sein. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich. 5. Ebenso wenig kann der besagte Vorgang eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB begründen. Hierfür wäre die Anwendung von Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile erforderlich. Vorliegend fehlt es offensichtlich an beidem.

3 6. Weitere Straftatbestände, die durch den geschilderten Sachverhalt erfüllt sein könnten, sind nicht erkennbar. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eindeutig zu Recht nicht an die Hand genommen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7. Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO wird der unterliegende Beschwerdeführer für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, kostenpflichtig.

4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten (per Einschreiben, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier, unter Beilage einer Kopie der Beschwerde) - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier, mit den Akten) Bern, 2. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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