Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 246 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Wiederaufnahme des Strafverfahrens BM 19 37854 und Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, vom 29. Mai 2020 (BM 19 37854)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ initiierte Verfahren BM 19 37854 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und weiterer Vermögensdelikte, angeblich begangen im Zeitraum vom 24. April 2019 bis 9. September 2019 in D.________ (Ort), nicht an die Hand. Am 4. Mai 2020 beantragte C.________ die Wiederaufnahme des vorgenannten Verfahrens. Eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Vermögensdelikten zu behandeln und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 trat die Staatsanwaltschaft auf das Wiederaufnahmegesuch nicht ein; gleichzeitig hielt sie fest, dass kein neues Verfahren an die Hand genommen werde. Gegen diese Verfügung reichte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 17. Juni 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und verlangte eine vollständige Untersuchung der von ihr zur Anzeige gebrachten Vorwürfe. Am 15. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Im anschliessenden Schriftenwechsel beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 21. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 27. Juli 2020 ging bei der Beschwerdekammer eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein, welche gleichentags den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, nahm am 3. August 2020 Stellung zur Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen. Am 12. August 2020 replizierte die Beschwerdeführerin. Die daraufhin vom Beschuldigten eingereichte Eingabe vom 21. August 2020 wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihr zum einen die Wiederaufnahme des Verfahrens BM 19 37854 und zum anderen die Anhandnahme eines neuen Verfahrens verwehrt wurden, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
3 Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik einen neuen Strafvorwurf erhebt (Urkundenfälschung hinsichtlich des Rechenschaftsberichts des Beschuldigten vom 3. Juli 2020), geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Art. 323 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Eröffnung eines Verfahrens zur Diskussion steht, das die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen hat. Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung beziehungsweise der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. 3.2 Soweit (angeblich) neue Vorwürfe betreffend, eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Anzeigerapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: In ihrer Anzeige vom 06.09.2019 machte C.________ geltend, anlässlich eines Termins bei A.________ zu einer Untersuchung des Trommelfells überredet worden zu sein, wobei er dies in seiner Strassenkleidung und ohne vorgängig die Hände zu desinfizieren getan habe. Sie habe daraufhin Anzeige bei der Standeskommission des Kantons Bern eingereicht, woraufhin dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13.06.2019 empfohlen worden sei, keine Rechnung für die Behandlung zu stellen. Dem habe der Beschuldigte aber nicht Folge geleistet und er habe ihr einen unnötigen Untersuchungsbericht sowie zweimal ein Aktenstudium verrechnet. Ein zwischenzeitlicher Mahnungsstopp sei am 24.07.2019 aufgehoben worden. Insgesamt habe sie zwei Mahnungen zu der vorgenannten Rechnung erhalten. Eine Betreibung erachte sie als Androhung eines Nachteils, weshalb sie eine Nötigung geltend mache. Zudem fordere Sie eine Genugtuung von CHF 1'000.00, unter anderem
4 aufgrund der Gesundheitsgefährdung, des unprofessionellen Vorgehens des Beschuldigten und der unrechtmässigen Rechnungsstellung. Mit E-Mail vom 11.09.2019 machte C.________ weiter geltend, dass der Beschuldigte das zweite Aktenstudium aufgrund des eingeleiteten Standesverfahrens vorgenommen habe, was unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sei. Weiter gab sie an, dass der Beschuldigte seiner Rechenschaftspflicht i.S.v. Art. 400 OR nicht nachgekommen sei, da ihre diversen Anfragen ignoriert worden seien. Auch sei sie durch das in Rechnung stellen des zweiten Aktenstudiums erpresst worden und habe aufgrund der mangelnden Einwilligung in die Trommelfelluntersuchung eine Körperverletzung erfahren. Mit Verfügung vom 09.10.2019 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.________ wegen Nötigung, falscher Verrechnung von Dienstleistungen, Gesundheitsgefährdung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, angeblich begangen im Zeitraum vom 24.04.2019 bis 09.09.2019 in D.________(Ort), nicht an die Hand. Sie erwog, eine Nötigung liege klarerweise nicht vor, da es sich beim Schreiben der Ärztegesellschaft, wonach für die Behandlung auf eine Rechnungsstellung zu verzichten sei, lediglich um eine Empfehlung gehandelt habe, woraus nicht gefolgert werden könne, dass die in der Folge gleichwohl gestellte Rechnung unrechtmässig sei. Die Mahnung einer rechtmässig gestellten Rechnung gelte nicht als Nötigungshandlung. Aus demselben Grund seien auch die angezeigten Vermögensdelikte nicht gegeben. Sodann scheide auch eine Körperverletzung bzw. eine versuchte Körperverletzung aus, da es hierfür am Vorsatz des Beschuldigten fehle. Eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich, da eine allfällige einmalige Falschverrechnung eines zweiten Aktenstudiums von CHF 47.99 nicht geeignet sei, den Wettbewerb objektiv zu verzerren. Die Nichtanhandnahmeverfügung blieb unangefochten und ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragt C.________ nun die Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 09.10.2019 erledigten Verfahrens BM 19 37854. Eventualiter sei ihre Eingabe als neue Anzeige gegen A.________ wegen Vermögensdelikten zu behandeln und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Sie macht zusammengefasst geltend, es sei nun beweisbar, dass der Beschuldigte mit einer Tarmed- Position fälsche. So habe er auch gegenüber der Krankenkasse E.________ seine Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR nicht erfüllt. Er begründe nicht, wieso er am 15.05.2019 die Position 00.0141 verrechnet habe, sondern wiederhole im Schreiben vom 20.09.2019 (welches der Eingabe von C.________ beiliegt) einfach die Tarmed-Position und den Zeitaufwand, was beides bereits in der Rechnung aufgeführt sei. Der Beschuldigte verweigere die Rechenschaftspflicht und begründe nicht, was beweise, dass er absichtlich fälsche. Ihr gegenüber habe er die Rechnung ebenfalls offensichtlich und absichtlich mit Falschangaben begründet. So habe sie am 12.02.2020 folgende Nachricht erhalten: „TARMED Positionen sind genau umschrieben und für alle jederzeit nachvollziehbar. Das vom 15.05.2019 in Rechnung gestellte Aktenstudium betrifft die Lektüre zahlreicher Mails und Sichtung der Links." Jedoch habe der Beschuldigte keine Links oder viele Mails lesen müssen. Dabei handle [es] sich nachweislich um eine Falschangabe, um illegal Geld einzunehmen. […] C.________ hat mit ihrer Eingabe vom 04.05.2020 ein Schreiben der Krankenkasse E.________ vom 20.09.2019 an A.________ eingereicht, in welchem der Beschuldigte darum ersucht wurde, eine Begründung für die in der Rechnung vom 24.04.2019 -15.05.2019 aufgeführten Tarmed-Positionen abzugeben. Auf demselben Schreiben begründete der Beschuldigte am 25.09.2019 handschriftlich die
5 Position 00.2285 mit den Worten „Bericht (weniger als eine Seite A4)". Zur Position 00.0141 gab er an: „Ausführliches Aktenstudium 30 min". Beim genannten Schreiben handelt es sich ohne Weiteres um ein neues Beweismittel i.S. von Art. 323 Abs. 1 StPO, war dieses doch in den Akten BM 19 37854 nicht enthalten und der Staatsanwaltschaft somit auch nicht bekannt. Zudem gelangte C.________ gemäss eigenen Angaben auch erst am 04.02.2020 in den Besitz dieses Schreibens. Demgegenüber ist die Voraussetzung, wonach das neue Beweismittel für eine strafrechtliche Verantwortung sprechen muss, nicht erfüllt. Zwar sind an die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines mittels Nichtanhandnahme erledigten Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch ist aufgrund einer durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen summarischen Prüfung des vorliegenden neuen Beweismittels nicht ersichtlich, inwiefern dieses zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte führen sollte. Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 09.10.2019 festgehalten, wurde dem Beschuldigten von der Ärztegesellschaft lediglich empfohlen, die im Zusammenhang mit der beanstandeten Behandlung und/oder dem Standesverfahren stehenden Bemühungen nicht in Rechnung zu stellen. Dass er dies gleichwohl tat, mag für C.________ frustrierend sein. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt indes eindeutig keinen Straftatbestand. Daran vermögen im Übrigen auch die Ausführungen von C.________, wonach der Beschuldigte auch ihr gegenüber seiner Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen sei, nichts zu ändern. An der Angabe des Beschuldigten, die Tarmed-Positionen seien genau umschrieben und für alle jederzeit nachvollziehbar, ist nichts auszusetzen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe in arglistiger Weise die Rechnung manipuliert. Dafür liefern die neuen Vorbringen gerade keine Anhaltspunkte. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens BM 19 37854 nicht einzutreten. C.________ verlangt sodann im Sinne eines Eventualantrags, es sei ihr Schreiben als neue Anzeige gegen A.________ zu behandeln und gestützt auf diese ein neues Strafverfahren zu eröffnen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Da der Gegenstand der neuen Anzeige bereits mit Verfügung vom 09.10.2019 rechtkräftig beurteilt wurde, liegt mit Blick auf den in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelten Grundsatz „ne bis in idem" (Doppelverfolgungsverbot) ein Verfahrenshindernis vor, weshalb kein neues Verfahren anhand zu nehmen ist. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die einmalige HNO-Konsultation beim Beschuldigten resp. die medizinische Behandlung mit Bericht und der anschliessenden kurzen Mail-Rückfrage am 7. Mai 2019 abgeschlossen gewesen sei. Diesen Bericht und das Aktenstudium habe der Beschuldigte am 1. Mai 2019 verrechnet. Weitere Mails und Links, deren Sichtung er am 15. Mai 2019 zusätzlich hätte verrechnen dürfen, hätten nicht existiert. Dadurch, dass der Beschuldigte ihr trotzdem angeblich am 15. Mai 2019 erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt habe, welche er der Krankenkasse gegenüber im Rechenschaftsbericht vom 25. September 2019 mit «Bericht» und «ausführlichem Aktenstudium» und ihr gegenüber mit Rechenschaftsbericht vom 12. Februar 2020 mit «angeblicher Lektüre zahlreicher Mails und Sichtung der von ihr genannten Links» gerechtfertigt habe, begründe den Verdacht eines Tarmed-Betrugs und einer
6 Falschangabe bzw. einer Urkundenfälschung. Am 15. Mai 2019 habe der Beschuldigte von der Standeskommission der Ärztegesellschaft des Kantons Bern eine Kopie ihrer Beschwerde erhalten. Ein Aktenstudium wegen dieser Verfügung stelle keine ärztliche Leistung nach Tarmed dar. Wer eine Falschangabe im Rechenschaftsbericht mache und gegenüber der Krankenkasse seine Rechenschaftspflicht nicht erfülle, handle irreführend und täuschend. Ob dies im Sinn des Gesetzes genügend arglistig sei, müsse ermittelt werden. Jedenfalls sei eine Überprüfung der verrechneten Leistung nicht möglich gewesen, da der Beschuldigte sich geweigert habe, Rechenschaft abzulegen. Ausserdem müsse von einem Vertrauensverhältnis ausgegangen werden und sei sie durch die Betreibungsandrohung genötigt worden, was beides ebenfalls auf Unmöglichkeit der Überprüfbarkeit schliessen lasse. Mit ihrer Replik reicht die Beschwerdeführerin ferner ein Schreiben des Beschuldigten vom 3. Juli 2020 an die Krankenkasse ein. Sie hält dafür, dass auch dieses Beweismittel die Strafbarkeit des Beschuldigten belege, enthalte dieses doch wiederum Falschangaben. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwaltschaft sei nach summarischer Prüfung der neuen Beweismittel zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass diese zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Vermögensdelikte führe. Die neuen Beweismittel würden keine Anhaltspunkte dafür liefern, dass der Beschuldigte in arglistiger Weise die Rechnung manipuliert habe. Der Beschuldigte gehe überdies davon aus, dass seine geltend gemachte Forderung berechtigt und geschuldet sei. Ob diese Forderung effektiv bestehe, berechtigt und geschuldet sei, betreffe das Zivilrecht und müsse auf dem Zivilrechtsweg geklärt werden. Selbst wenn festgestellt werden sollte, dass die Forderung nicht oder nicht im ganzen Umfang berechtigt sein sollte, liege darin noch kein Betrug im Sinn des Strafgesetzbuchs vor. 4.4 Der Beschuldigte wehrt sich in seiner Eingabe vom 3. August 2020 gegen sämtliche ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er hält fest, dass die Art und das Ausmass, insbesondere die Insistenz, wie die Beschwerdeführerin ihre Vorwürfe vortrage, mittlerweile jedes Mass sprenge. Die Vorwürfe seien unberechtigt und würden jeglicher Grundlage entbehren. Er habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass er ihr den Aufwand (teilweise) verrechnet habe, den er für das Studium ihres unter vielen Aspekten komplexen Falls getätigt habe. Dazu hätten auch die Beantwortung ihrer Anfragen und Rückmeldungen gehört. 4.5 Bei den beiden von der Beschwerdeführerin erwähnten Rechenschaftsberichten (einerseits die auf dem Schreiben der Krankenkasse verfasste Antwort des Beschuldigten vom 25. September 2019, andererseits das Schreiben des Beschuldigten vom 12. Februar 2020 an die Beschwerdeführerin [Anmerkung: soweit ersichtlich, befindet sich dieses nicht in den Vorakten und konnte damit von der Staatsanwaltschaft auch nicht beurteilt werden; eingereicht wurde es schliesslich vom Beschuldigten selbst, vgl. Beilage 11 zu seiner Stellungnahme vom 3. August 2020]) handelt es sich um neue Beweismittel im Sinn von Art. 323 Abs. 1 Bst. b StPO. Jedoch sprechen auch diese neuen Beweismittel – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Dass die Staatsanwaltschaft von einer Wideraufnahme des mit Nicht-
7 anhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 erledigten Verfahrens BM 19 37854 und von einer Anhandnahme eines neuen Verfahrens abgesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Vorgebrachte zielt ins Leere. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (E. 4.1 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten was folgt: Zu prüfen sind die Straftatbestände Betrug und Urkundenfälschung. Weitere allenfalls in Betracht fallende Straftatbestände sind mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin im hier interessierenden Verfahren Vorgebrachte nicht erkennbar. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Andererseits können auch schon einfache falsche Angaben als arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB bezeichnet werden, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 und 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist namentlich erfüllt, wenn jemand in der Absicht, einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Vorweg ist festzuhalten, dass an dieser Stelle nicht abschliessend geprüft werden muss, ob die am 15. Mai 2019 verrechnete Leistung resp. Forderung effektiv berechtigt und geschuldet ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte an jenem Tag über die gegen ihn bei der Ärztegesellschaft eingereichte Beschwerde Kenntnis erhalten hat, ist nicht ausgeschlossen, dass er im Anschluss daran die im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin bestehenden Unterlagen (inkl. Mails und von der Beschwerdeführerin angegebenen Links) konsultiert hat. Ob der Beschuldigte den entsprechenden Aufwand nun im Rahmen der Arztrechnung geltend machen durfte, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls besteht kein hinreichender Verdacht, dass der Beschuldigte eine Falschbeurkundung begangen hat. Und selbst wenn die Forderung trotz angefallenen Aufwands als nicht geschuldet bezeichnet werden müsste, wäre das Vorgehen des Beschuldigten resp. die Falschverrechnung strafrechtlich nicht relevant. Die von ihm in Rechnung gestellte Leistung vom 15. Mai 2019 wurde mit einer Tarmed-Tarifziffer bezeichnet und ist damit einer Überprüfung zugänglich. Die Tatsache, dass die Rechenschaftsberich-
8 te des Beschuldigten nicht im von der Beschwerdeführerin gewünschten Sinn ausgestellt worden sind (weder in zeitlicher Hinsicht noch mit Blick auf die Begründungsdichte), ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Krankenkasse ebenfalls beim Beschuldigten nachgedoppelt hat. Auch kann Arglist nicht damit begründet werden, von einer Überprüfung sei zum einen wegen eines bestehenden Vertrauensverhältnisses, zum anderen wegen der Betreibungsandrohung abgesehen worden. Die Beschwerdeführerin hat ja eben gerade nicht auf eine nähere Prüfung verzichtet, sondern rasch die von ihr in Frage gestellte Rechnungsposition gerügt und eine Begründung verlangt. An diesen Folgerungen ändern nun auch die neuen Beweismittel (d.h. die mittlerweile aktenkundigen drei Rechenschaftsberichte des Beschuldigten) nichts. Weiter kann auch aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Aussagen von FMH-Experte Dr. F.________ und G.________ von der Tarifsuisse AG («Wenn wir von einem Fall wissen, reagieren wir konsequent mit den Mitteln, die uns zur Verfügung stehen. Wir schützen keine Betrüger.» [Blick, 13.9.2018]; «Leistungen, die nie erbracht, aber zulasten der Grundversicherung abgerechnet wurden – also Betrug.» [SaW, 12.102013]) nichts für das hier interessierende Verfahren gewonnen werden. Gleiches gilt für die von ihr in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2020 zitierten Quellen. Und schliesslich ist festzuhalten, dass für die Beschwerdekammer auch im Hinblick auf die Verfassung der zwei Rechenschaftsberichte vom 25. September 2019 und 12. Februar 2020 kein strafrechtlich relevantes Verhalten erkennbar ist. Dass die Krankenversicherung in der Folge weiteren Abklärungsbedarf für nötig erachtet hat, ändert daran nichts. 4.6 Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die neuen Beweismittel nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen. Weder vermögen sie eine Strafrechtsrelevanz des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts zu begründen noch hat sich der Beschuldigte durch die Ausstellung derselben strafbar gemacht. Das von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung gerügte Verhalten ist strafrechtlich nicht relevant. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, sind mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung gleicher Höhe zu verrechnen. Der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Entschädigung seiner in der Sache gebotenen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinwei-
9 sen). Dass der Beschuldigte zur Ausübung seiner Verfahrensrechte einen Rechtsanwalt beigezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beizug war geboten. Die Entschädigung wird gestützt auf die von seinem Rechtsanwalt eingereichte Kostennote bestimmt. Diese gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'497.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 17. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.