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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.05.2020 BK 2020 204

27 mai 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,154 mots·~21 min·3

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 204 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Urkundenfälschung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. April 2020 (KZM 20 462)

2 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Urkundenfälschung. Die Beschwerdeführerin wurde am 27. März 2019 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 29. April 2020 wurde die Untersuchungshaft bis am 26. Juli 2020 ein weiteres Mal verlängert. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Es sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes vom 29. April 2020 (i. S. KZM 20 462) aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 15. April 2020 abzuweisen und A.________ umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Es sei der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichtes vom 29. April 2020 (i. S. KZM 20 462) aufzuheben und es seien anstelle der Untersuchungshaft eine Ausweisund Schriftensperre, die tägliche Meldung bei einer Amtsstelle ab einem schweizerischen Festnetzanschluss sowie Hausarrest mit electronic Monitoring als Ersatzmassnahmen anzuordnen. - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. Mai 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Mai 2020. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Im Vergleich zum Haftanordnungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren zusätzliche Aktenstücke ein. Dies ist im Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Dem Beschwerdeführer sind die eingereichten Akten in Kopie zugestellt und damit das rechtliche Gehör gewährt worden (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom 20. November 2019 E. 3.1).

3 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Sie ist vielmehr geständig, während mehreren Jahren an eine Vielzahl von Abnehmern insgesamt knapp 2'500 Gramm Kokain verkauft zu haben. Die Verteidigung reichte hierzu eine detaillierte Liste ein (vgl. Beilage zur Stellungnahme im Verfahren KZM 20 462 vom 23. April 2020). Aus den im Haftverfahren eingereichten Befragungsprotokollen ergeben sich Hinweise auf eine noch grössere Drogenmenge (vgl. E. 4.3.2 des Entscheids KZM 20 68; zu den dortigen Angaben sind die zusätzlichen Mengen der nun vorgelegten Geständnisliste zu addieren). Der Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist gegeben. Ausserdem geht die Polizei offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine Menge von mehr als 8 Kilogramm Kokain an zahlreiche Abnehmer verkauft haben soll. Davon seien ca. vier Kilogramm mit Belastungen zahlreicher Abnehmer dokumentiert (vgl. EV D.________ vom 6. Februar 2020, Z. 256). Die Beschwerdeführerin ist überdies grundsätzlich geständig, dass sie durch E.________ einen Betreibungsregisterauszug abändern liess und diesen sodann einer Wohnungsbewerbung beilegte (EV vom 2. Oktober 2019 Z. 19 ff.). Der Verdacht auf Urkundenfälschung ist damit ebenfalls dringend. 5. 5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage nach der Kollusionsgefahr offen. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, die Staatsanwaltschaft führe die Verfahren gegen sie und D.________ seit Beginn getrennt. Nach der Verhaftung von D.________ seien mit diesem – soweit bekannt – zuerst drei nicht parteiöffentliche Einvernahmen und nunmehr zwei parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt worden (Verweis auf Beilagen zum Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2020 sowie Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdebeilage 3). Die Beschwerdeführerin

4 sei am 8. Mai 2020 ein weiteres Mal (parteiöffentlich) einvernommen und dabei unter anderem mit den Aussagen von D.________ konfrontiert worden, wobei sie sich auch zu diesen Aussagen geäussert habe (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Verhaftung mittlerweile 14 Mal befragt worden und habe sich zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen umfassend geäussert. D.________ sei, soweit bekannt, bereits fünf Mal einlässlich einvernommen und auch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin konfrontiert worden. Es bleibe unerfindlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit D.________ kolludieren könnte. Dies müsse umso mehr gelten, als sich dieser in Untersuchungshaft befinde. Was die Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit D.________ anbelange, werde auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 94 vom 17. April 2020 verwiesen, welchem entnommen werden könne, dass diese Umstände keinesfalls Kollusionshandlungen darstellten. Entsprechend könne daraus nicht auf subjektive Kollusionsbereitschaft geschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft behaupte, dass (neben der Konfrontation der Beschwerdeführerin mit den Aussagen von D.________) weitere Ermittlungen anstehen würden. Welche Handlungen gemeint seien, bleibe unerwähnt. Unerwähnt und nicht belegt bleibe auch, inwiefern die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Ermittlungen kolludieren könnte. Mit diesen behaupteten (und angeblich aufwändigen) Ermittlungen lasse sich keine Kollusionsgefahr begründen. Ferner habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. April 2020 bewilligt, mit ihrem Sohn während der Untersuchungshaft unbeaufsichtigte Telefonate durchzuführen. Eine solche Bewilligung wäre nie erteilt worden bzw. hätte zumindest nicht erteilt werden dürfen, wenn zu diesem Zeitpunkt Kollusionsgefahr bestanden hätte. Daran ändere nichts, dass die Staatsanwaltschaft diese Bewilligung am 1. Mai 2020 mit Hinweis auf weiterhin bestehende Kollusionsgefahr widerrufen habe. 5.3 Entgegen den soeben dargestellten Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränkt sich die Frage nach der Kollusionsgefahr nicht auf ihr Verhältnis zu D.________. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Stellungnahme vom 23. April 2020 im Haftverfahren KZM 20 462 eine Liste eingereicht, aus welcher Kokainkäufe bei verschiedenen Lieferanten im Umfang von 1'050 Gramm und Kokainverkäufe an verschiedene Abnehmer in der Grössenordnung von 2'500 Gramm hervorgehen. Diesbezüglich zeigen sich jedoch klare Differenzen zu den Ergebnissen der Untersuchung, die entgegen der Ansicht der Verteidigung in der Replik eine weitere Inhaftierung der Beschwerdeführerin prinzipiell rechtfertigen, bis die Sachlage genauer untersucht ist. So hat z.B. allein F.________ für die Zeit von November 2018 bis Ende 5. März 2019 Verkäufe im Umfang von 1'200 Gramm Kokaingemisch an die Beschwerdeführerin eingestanden (EV vom 14. August 2019, Z. 36 f.). Er wurde offenbar – unter anderem dafür – vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 4. Mai 2020 im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt (PEN 20 133/134). Ähnlich verhält es sich auf der Abnehmerseite: Verschiedene Abnehmer belasten die Beschwerdeführerin mit Käufen in der Gesamtmenge von insgesamt gut 4 Kilogramm Kokaingemisch schwer. Als Beispiele können folgende Personen genannt werden (in Klammern sind die von der Beschwerdeführerin eingestandenen Mengen ersichtlich): G.________ gemäss Einvernahme vom 4. Juni 2019, Z. 95 ff., 1‘000 Gramm (300-400 Gramm); H.________ gemäss Ein-

5 vernahme vom 16. Oktober 2019, Z. 44 ff., 500 Gramm (220-250 Gramm); I.________ gemäss Einvernahme vom 13. Dezember 2019, Z. 99 ff., 800 Gramm (70-100 Gramm). Die Beschwerdeführerin hat gegenüber den Strafbehörden zusätzliche Abnehmer, deren Käufe ebenfalls in den angeblichen 2‘495 Gramm enthalten sein sollen, genannt (vgl. EV vom 8. Mai 2020). Mit Namensangaben wie «J.________» (Z. 449 ff.), «K.________» (Z. 465 ff.), «L.________» (Z. 476 ff.) oder «M.________» (Z. 516 ff.) werden diese Personen jedoch nicht ohne erheblichen Aufwand zu identifizieren sein. In Rahmen der Befragung vom 24. April 2020 (Z. 556 ff.) kam D.________ auf «N.________», einen in Madrid wohnhaften Dominikaner, zu sprechen. Dieser habe die Beschwerdeführerin vor dem Sommer 2018 im Kilobereich mit Kokain beliefert. Er sei in der Schweiz verhaftet worden und habe ein Jahr und 3 Monate im Gefängnis verbracht. Bei diesem «N.________» dürfte es sich gemäss den plausiblen Ausführungen der Staatsanwaltschaft um O.________ handeln, der am 31. August 2017 wegen der Einfuhr von Kokaingemisch in die Schweiz durch das Strafgericht Basel-Stadt (SG.2017.123) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Von Seiten der Kantonspolizei Basel konnte die Staatsanwaltschaft offenbar in Erfahrung bringen – was derzeit tatsächlich unbelegt ist, sodass allein gestützt darauf kein dringender Tatverdacht begründet werden kann –, dass anhand der GPS-Daten Bezüge zur AA.________-Strasse in Bern hergestellt werden konnten. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 ordnete die Staatsanwaltschaft richtigerweise den Beizug dieser Strafakten an. Es besteht somit zumindest ein gesicherter Tatverdacht, wobei die zeitlichen Verhältnisse nun durch die Staatsanwaltschaft zu klären sein werden; dass die Aussagen von D.________ per se widersprüchlich und unglaubhaft wären, wie die Beschwerdeführerin replicando vorbringen lässt, kann so nicht gesagt werden. Ohnehin lässt sich aber insgesamt festhalten, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft unter dem Titel der Kollusionsgefahr keineswegs bloss auf dem «neuen» Verdacht in Bezug auf O.________ gründet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich weiter, Geld in die Dominikanische Republik verschoben oder dort (indirekt) Grundeigentum erworben zu haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheinen die diesbezüglichen Aussagen von D.________ jedoch nicht als unglaubhaft. So hat er die Liegenschaft der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 16. März 2020 (Z. 436 ff.) erstmals spontan – in dem Sinne, dass er dazu einlässlich Aussagen tätigte – erwähnt. Die Verteidigung bringt richtig vor, dass D.________ schon am 5. März 2020 mit dem Verdacht eines Hauskaufes konfrontiert wurde und damals abstritt, Kenntnis davon zu haben (EV D.________ vom 5. März 2020, Z. 583-585, auf Frage: Hat Frau A.________ in der Dominikanischen Republik Liegenschaften erworben?). Speziell ist indes, dass er ohne entsprechende Frage von sich aus mitteilte, er hätte auch nichts darüber erfahren, dass eine andere Person für sie etwas gekauft hätte. Genau dieser Verdacht eines fiduziarischen Eigentums steht jedoch im Raum. Des Weiteren erwähnt D.________ in seinen Befragungen immer wieder, dass er dieses oder jenes nicht wisse, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Dies würde er nicht tun, wenn er – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – sie (zu Unrecht) belasten wollte. Dass die Beschwerdeführerin in der Dominkanischen Republik mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein Haus besitzt, kann auch aus dem Facebook-

6 Eintrag vom 16. Oktober 2013 geschlossen werden, der ihr anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2020 (Z. 833 ff. und 842 ff.) vorgehalten wurde. Daran, dass dieser Screenshot von Bedeutung ist, ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin abgestritten hat, dass es sich um ihre Liegenschaft handle. Die Editionen bei Geldtransferfirmen haben gemäss der Staatsanwaltschaft weiter ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2019 CHF 32'018.56 ins Ausland verschoben hat. Hinzu kommen Überweisungen in Zusammenarbeit mit D.________ durch Dritte (P.________, H.________, Q.________ sowie R.________) in der Höhe von rund CHF 24‘000.00. Diese Beträge sind in einer sich den Beschwerdeakten befindenden Tabelle zusammengefasst. Im gleichen Zeitraum hat D.________ Geld aus dem Kokainhandel der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 22'142.07 in die Dominikanische Republik transferiert (EV vom 16. April 2020, Z. 368 ff.). Somit kann grundsätzlich eine Summe von über CHF 75‘000.00 mittels Editionen belegt werden. Aus den detaillierten Aussagen von D.________ geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin Geldkuriere eingesetzt hat, um Geld in die Dominikanische Republik zu bringen (EV vom 16. März 2020, Z. 471 ff.) oder bei Reisen selber Geld mitgenommen hat (Z. 418 ff.). Damit ergibt sich die Verschiebung namhafter Beträge aus dem Drogenhandel ins Ausland, unabhängig davon wer was für wen transferiert hat. Im Lichte des Vorgenannten besteht der ernstliche Verdacht, dass die Beschwerdeführerin insbesondere von O.________ (vor Sommer 2018) erhebliche Kokainmengen erworben hatte. Die Staatsanwaltschaft befindet sich derzeit noch nicht im Besitz der entsprechenden Verfahrensakten. In Freiheit könnte sich die Beschwerdeführerin mit diesbezüglich Beteiligten – die den Untersuchungsbehörden aus offensichtlichen Gründen noch nicht bekannt sind – absprechen. Im Weiteren bestreitet die Beschwerdeführerin bis anhin jegliche Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit ihrem Drogenhandel (Verbringen von Drogenerlös ins Ausland, Erwerb von Immobilien etc.). Aufgrund der Ermittlungen liegen diese jedoch nahe. In Freiheit wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich mit Überbringern oder Empfängern dieser Vermögenswerte abzusprechen, Gelder zu verschieben, Sachen zu veräussern oder veräussern zu lassen oder allfällige Spuren zu beseitigen. Zielgerichtete Ermittlungen (z.B. rechtshilfeweise Ermittlungen in der Dominikanischen Republik) und zuverlässige Abklärungen der Abläufe sind den Untersuchungsbehörden aufgrund der Corona-Situation seit einiger Zeit nicht umfassend möglich. Kollusionsgefahr besteht sodann ebenso in Bezug auf die weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Abnehmer, die aufgrund der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin nicht einfach zu identifizieren sein werden. Die Beschuldigte könnte sich mit diesen absprechen und sie zu gegenüber der Wirklichkeit tieferen und ihren Angaben entsprechenden Aussagen bewegen. Damit ist dokumentiert, dass objektiv eine Vielzahl von Kollusionsmöglichkeiten besteht. Die Kollusionsgefahr kann nur durch weitere Ermittlungshandlungen (z.B. Aktenbeizug und Auswertung der Akten O.________, Identifikation der Abnehmer, Befragungen in der Schweiz oder auf dem Rechtshilfeweg etc.) beseitigt werden. Aufgrund der sich stabilisierenden Corona-Situation ist es realistisch, dass in naher Zukunft Reisebeschränkungen gelockert und direkte Ermittlungshandlungen im Ausland möglich werden.

7 Was die Frage nach den unbeaufsichtigten Telefonaten der Beschwerdeführerin anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft folgende plausible Präzisierung vorgebracht: Aufgrund der Corona-Beschränkungen waren sämtliche überwachten Besuche (und auch Telefonate) in den Räumlichkeiten und unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft untersagt. Auch seitens des Regionalgefängnisses waren keine überwachten Kontakte möglich. Am 17. April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin begründet mit einer akuten Krisensituation – dem Sohn gehe es nicht gut – und unter Berufung auf Frau S.________, der Sozialarbeiterin ihres Sohnes, darum, mit diesem telefonieren zu dürfen. Angesichts der Corona-Situation und in Ermangelung alternativer Lösungen wurden der Beschwerdeführerin ausnahmsweise (und trotz grundsätzlicher Kollusionsgefahr) unbewachte Telefonate mit ihrem Sohn – ihrem leiblichen Kind – erlaubt. Ein Kolludieren mit dem minderjährigen Sohn war wohl wenig wahrscheinlich. Ab dem 1. Mai 2020 wurden sodann überwachte Besuche unter Berücksichtigung von Schutzmassnahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft wieder möglich. Deswegen wurde die Bewilligung revoziert. Dieses Entgegenkommen in einer ausserordentlichen Situation nun als Beleg für das Fehlen von Kollusionsgefahr werten zu wollen, zielt ins Leere. Aus dem bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich ferner auch subjektiv auf Kollusionsbereitschaft schliessen. Sie verweigerte über mehrere Monate ihre Mitwirkung im Verfahren. Sie scheint zudem darum bemüht zu sein, ihre Handlungen zu minimieren und/oder die Verantwortung dafür D.________ in die Schuhe zu schieben. Daraus lässt sich schliessen, dass sie sich bietende Kollusionsmöglichkeiten auch nutzen würde. Daran ändert das replicando vorgebrachte Argument der Verteidigung, es sei bloss eine Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass die Aussagen von D.________ glaubhaft seien, nichts. Die Kammer kommt zum Schluss, dass die Aussagen von D.________ sicher nicht durchgehend unglaubhaft sind. Nach dem Gesagten bestehen sowohl objektiv Kollusionsmöglichkeiten wie auch subjektiv eine Kollusionsbereitschaft, mithin Kollusionsgefahr. 6. 6.1 Fluchtgefahr ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3).

8 6.2 Die Beschwerdeführerin in ihrer handschriftlichen Eingabe vom 1. Mai 2020 und die Verteidigung in den Schreiben vom11./25. Mai 2020 bringen vor, es liege keine Fluchtgefahr vor. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz und sei Schweizer Bürgerin. Im Ausland besitze sie weder Vermögen noch Liegenschaften. Der Umstand, dass sich das Grab ihrer (vor etwas mehr als einem Jahr) verstorbenen Tochter in AB.________ befinde, stelle für die Beschwerdeführerin ein emotional unüberwindbares Hindernis dar, sich ins Ausland abzusetzen. Weshalb die vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Überweisungen von «ca. CHF 30‘000.00 ins Ausland» eine Flucht als hochwahrscheinlich erachten liessen, sei nicht nachvollziehbar. Diese Überweisungen seien über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin die Gelder entweder als Unterstützung für andere Personen oder im Auftrag von anderen Personen überwiesen und damit keinesfalls, um sich im Ausland ein Leben aufzubauen. 6.3 Es liegt neben Kollusionsgefahr auch konkrete Fluchtgefahr vor. Diese belegte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 mit der notwendigen Deutlichkeit. Die Beschwerdekammer schliesst sich dieser Argumentation an: Was die Behauptung der Beschwerdeführerin anbelangt, im Ausland weder Vermögen noch Immobilien zu besitzen […], wird auf die obenstehenden Ausführungen (A.6.) verwiesen. Wenn Frau A.________ für die Betreuung von „T.________" trotzdem noch Geld in die Dominikanische Republik überwiesen hat, bedeutet das nicht, dass sie ansonsten keine Vermögenswerte dorthin geschafft hatte. Es ist viel-mehr davon auszugehen, dass sie diese Vermögenswerte nicht antasten wollte, beispielsweise weil sie „versteckt" sind oder diese nicht verwenden konnte, weil sie investiert sind. Die Beschwerdeführerin scheint just in dem Moment, in dem es um die Frage der Fluchtgefahr geht, ihren Familiensinn und ihre Bindung an die Schweiz zu entdecken […]. Festzuhalten ist, dass Frau A.________ während ihrer 14-monatigen Haftzeit nur 4 Mal (zu Beginn der Haft), Besuch von ihrer leiblichen Mutter erhielt. Überhaupt scheint dieses Verhältnis reichlich unterkühlt zu sein. Während des Gefängnisaufenthaltes der Beschwerdeführerin in den Jahren 2006 - 2009 in Spanien lebte T.________, ihr Sohn, bei U.________ in der Dominikanischen Republik. Bei U.________ lebte T.________ auch zum Zeitpunkt der im laufenden Verfahren erfolgen Verhaftung (EV A.________ vom 8. Mai 2020, al. 773-799). Gemäss D.________ bezeichnet Frau A.________ U.________ als „Mutter" (EV vom 16. April 2020, al. 56). Die Beschwerdeführerin hat am 20. März 2020 ausgesagt, dass U.________ fast wie eine Grossmutter für sie sei (al. 219-229). Im Mobiltelefon von Frau A.________ sind die Kontaktdaten von U.________ unter dem Namen „MiMamii" respektive „MiMamiiBella" gespeichert. T.________, der Sohn von Frau A.________, der zu Beginn ihrer Untersuchungshaft, wie erwähnt, noch in der Dominkanischen Republik lebte, hat die Beschuldigte bisher während der Untersuchungshaft ein einziges Mal besucht. Ihren Enkel X.________ hat sie während der Haftzeit nie gesehen. Was ihre infolge der Injektion eines Drogen- und Medikamentencocktails verstorbene, drogenabhängige Tochter Y.________ anbelangt, geht aus den Aussagen von D.________ hervor, dass die Beschwerdeführerin diese auch mit Drogen versorgt hat (EV vom 6. Februar 2020, al. 42 ff., EV vom 16.03.2010, al. 156-199). Dass Frau A.________ ihre Tochter, wie von Herrn D.________ behauptet, mit Botengängen in Drogengeschäften beauftragt hat, geht auch aus den Ermittlungen hervor. Ein Beleg dafür findet sich im Audiogespräch vom 18. Februar 2020 (Track 5535; Beilage), in dessen Verlauf UVV136 (Frau A.________) ihrem Gesprächspartner vorschlägt, ihre Tochter für das Abholen einer Probe einzusetzen. Aus einem am 2. März 2019 (Tag nach der Be-

9 erdigung ihrer Tochter Y.________) aufgenommenen Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ (UM 245; Track 6281; Beilage) geht hervor, dass Frau A.________ den Drogenhandel trotz des tragischen Todes ihrer Tochter nicht etwa aufgeben, sondern gar noch intensivieren („ein wenig Gas geben") wollte. Nach dem Gesagten muss die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach bestehende familiäre Bindungen sie an einer Flucht aus der Schweiz hindern würden, deutlich in Frage gestellt werden. Bei einer Flucht oder im Falle eines Untertauchens könnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn T.________ zusammenleben und ihren Enkel X.________ aufwachsen sehen. Bei Verbüssung der mehrjährigen Freiheitsstrafe, mit der die Beschwerdeführerin sicherlich rechnen muss, wäre dies nicht der Fall. […]. Es zeigt sich also, dass das Argument der Verteidigung, die Beschwerdeführerin wolle unbedingt mit ihrer Familie zusammen sein, nicht gegen eine Fluchtgefahr spricht, sondern sogar eher dafür. Mit Blick allein auf ihr Teilgeständnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine längere Freiheitsstrafe wird antreten müssen. Dementsprechend wird sie ihr Leben länger nicht im Kreis der Familie verbringen können. Wenn sie jedoch in Freiheit mit ihren engsten Familienangehörigen eine Flucht antreten oder im Inland untertauchen würde, wäre es ihr – zumindest für eine Zeit lang – möglich, mit ihrem Sohn (und eventuell ihrem Enkel) zusammen zu sein. Vor diesem Hintergrund spielt es letztlich keine Rolle, wann die Beschwerdeführerin erstmals ihre starke Bindung zur Schweiz geltend gemacht hat (vgl. Replik, Ziffer 7.1) und wie oft sie während der Untersuchungshaft von wem besucht worden ist (vgl. Replik, Ziffer 7.2 f.). Im Übrigen spricht es – in selbstredend tragischer Weise – Bände, wenn die Beschwerdeführerin am Tag nach der Beerdigung ihrer drogensüchtig gewesenen Tochter in einem Gespräch mitteilt, sie wolle nun «ein wenig Gas geben». Die Beschwerdeführerin scheint (zumindest in der Vergangenheit) vieles in Kauf genommen zu haben, um ihr Drogengeschäft voranzubringen. Die Erwähnung dieses Umstands ist ferner keineswegs unangebracht, da ein Konnex sowohl in Bezug auf den dringenden Tatverdacht als auch in Bezug auf die Fluchtgefahr (mutmasslich fehlende emotionale Nähe zur verstorbenen Tochter) besteht. Entsprechend geht die Beschwerdekammer zusammengefasst davon aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Beteuerungen eine Fluchtmöglichkeit ergreifen würde, sobald sich ihr diese bietet und sie sie als opportun erachtet. 7. 7.1 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Im Weiteren hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Grundrecht auf persönliche Freiheit. Eine übermässige Haft liegt vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe

10 übersteigt oder wenn die Strafuntersuchung nicht genügend vorangetrieben wird (BGE 116 Ia 143 E. 5a; BGE 107 Ia 256 E. 2b). 7.2 In Anbetracht der gegebenen Kollusionsgefahr existieren keine tauglichen Ersatzmassnahmen, um diese zu bannen. Des Weiteren ist mit Blick auf die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen schweren strafrechtlichen Vorwürfe die Untersuchungshaft weiterhin als in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig zu bewerten. Dennoch ist die Staatsanwaltschaft freilich angehalten, das Strafverfahren beschleunigt und stetig voranzubringen. Die Verteidigung bringt in der Replik (Ziffer 2) zu Recht vor, dass die Ermittlungen in Bezug auf die Dominikanische Republik nun rasch voranzutreiben sind, da entsprechende Hinweise der Staatsanwaltschaft schon länger bekannt sind. Für eine «künstlich aufrechterhaltene Kollusionsgefahr» (Replik, Ziffer 8.1) findet die Beschwerdekammer allerdings keine Hinweise. Die Staatsanwaltschaft hat weitere geplante und notwendige Ermittlungshandlungen mit ausreichender Deutlichkeit aufgezeigt (siehe dazu insb. vorne E. 5.3). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident Z.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 27. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 204 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 27.05.2020 BK 2020 204 — Swissrulings