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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.08.2020 BK 2020 194

20 août 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·5,090 mots·~25 min·2

Résumé

Einstellung | Einstellung/Nichtanhandnahme

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 194 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ Beschuldigte 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern G.________ a.v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen versuchter fahrlässiger Tötung, schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 23. April 2020 (EO 14 709)

2 Erwägungen: 1. G.________ war vom 13. Januar 2010 bis am 1. Februar 2014 im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 312.0) in der JVA Thorberg inhaftiert. Mit Schreiben vom 12. Januar 2014 erstattete er Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeiter der Anstalt, unter anderem gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3); dies wegen «versuchter fahrlässiger Tötung», schwerer resp. fahrlässiger Körperverletzung und Aussetzung (pag. 3). In gleichem Zusammenhang beschuldigt wird ausserdem die Mitarbeiterin C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2). Die fallführende Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte das Verfahren gegen die genannten Beschuldigten am 23. April 2020 ein. Gegen die Verfahrenseinstellung erhob G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2020 Beschwerde. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung vom 23. April 2020 sei aufzuheben. 2. Die Akten seien zu ergänzenden Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Insbesondere seien die Dienstpläne vom 19./20. Februar 2013 bei der JVA Thorberg einzufordern, ergänzende Berichte der JVA Thorberg und der I.________ AG bezüglich der Datenaufzeichnung im Zusammenhang mit der Zellenrufanlage einzuholen sowie bei der JVA Thorberg in Erfahrung zu bringen, welche Weisungen am 19./20. Februar 2013 für das Vollzugspersonal gegolten haben bzw. wer die Weisungen erlassen hatte bzw. wer dafür zuständig war. 3. Dem Beschwerdeführer sei auch für das vorliegende Verfahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 8. Mai 2020 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und festgestellt, dass die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschuldigte 1 beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch die Beschuldigte 2 beantragte mit Stellungnahme vom 8. Juni 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers resp. des Kantons Bern. Schliesslich beantragte die Beschuldigte 3 mit Stellungnahme vom 3. Juli 2020 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 27. Juli 2020 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt-

3 schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist allfälliges Opfer der zur Anzeige gebrachten Handlungen resp. Unterlassungen und beteiligte sich als solches als Straf- und Zivilkläger am vorinstanzlichen Verfahren. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. April 2020 wird eingetreten. 2.2 Als Reaktion auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach Art. 318 StPO stellte der Beschwerdeführer am 20. Januar 2020 den Beweisantrag, es seien die Dienstpläne der JVA Thorberg einzufordern. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. Januar 2020 ab. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers richtet sich seine Beschwerde implizit auch gegen diese Verfügung. Gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnungen von Beweisanträgen sind nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne Weiteres noch einmal gestellt werden kann (STEINER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). Dementsprechend muss es der antragstellenden Person im Falle einer Verfahrenseinstellung möglich sein, ihre Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellung zu wiederholen und damit implizit Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid zu erheben. 3. Von der Staatsanwaltschaft zu untersuchen sind drei Vorfälle, bei denen der Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitlichen Problemen von der JVA Thorberg ins Inselspital verlegt werden musste. Die Vorfälle datieren vom 20. Februar 2013, vom 20. Dezember 2013 sowie vom 1. Februar 2014. Zwar beziehen sich seine Rechtsbegehren grundsätzlich auf sämtliche Vorfälle. In der Beschwerdebegründung führt der Beschwerdeführer jedoch aus, in Bezug auf den Vorfall vom 20. Dezember 2013 sei nach jetzigem Aktenstand effektiv kein strafbares Verhalten zu erkennen. Damit anerkennt er die diesbezügliche Verfahrenseinstellung als rechtmässig. Die angefochtene Verfügung ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann die Einstellung des Verfahren, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli-

4 chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1002/2017 vom 23. März 2018 E. 2.4.1). 5. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich folgender, unbestritten gebliebener Sachverhalt: Bei seinem Eintritt in die JVA Thorberg litt der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren an einer chronisch-obstruktiven Pneumopathie GOLD IV (Lungenkrankheit), dies bei persistierendem Nikotinkonsum. Das Stadium IV, in dem sich der Beschwerdeführer befand, stellt das schwerste Stadium der Einschränkung der Lungenfunktion dar. Laut Arztbericht vom 31. Oktober 2012 (pag. 197 f.) bestanden zudem folgende Diagnosen: Borderline-Persönlichkeitsstörung, chronisches Panvertebralsymptom bei skoliotischer Fehlhaltung bei Sturz im Jahr 1984, Verdacht auf Allergie auf jodhaltige Kontrastmittel, Leberhämangiome im 5. und 6. Lebersegment und Status nach Somnolez unklarer Ursache mit Differentialdiagnose Intoxikation mit Opiaten. Aufgrund seiner Lungenerkrankung war der Beschwerdeführer auf eine Heimsauerstofftherapie angewiesen. Ausserdem wurde er wegen der Rückenschmerzen seit Jahren mit Durogesic-Pflastern (ein Fentanylpreparat, d.h. ein Opiat, dem schmerzlindernde Wirkung zukommt) behandelt. Vor dem ersten hier streitigen Vorfall war die Dosis der Medikation offenbar erhöht worden, ohne dass der Beschwerdeführer Nebenwirkungen zeigte. Die drei Beschuldigten gehören alle zum Pflegefachpersonal der JVA Thorberg. Zusammenfassend wirft der Beschwerdeführer ihnen betreffend die nachfolgend noch näher zu diskutierenden Vorfälle vor, sie hätten ihn trotz seines sehr schlechten Gesundheitszustands nicht angemessen betreut und ihn seinem Schicksal überlassen. 6. Vorfall vom 20. Februar 2013 6.1 Bei der Zellenöffnung am Morgen des 20. Februars 2013 wurde der Beschwerdeführer in nicht ansprechbarem und bradypnoischem Zustand (d.h. mit pathologisch verlangsamter Atmung, die bei Beeinträchtigungen des Atemzentrums vorkommt) vorgefunden. Er war somit bewusstlos. Er wurde anschliessend mit Naloxon, einem Wirkstoff, der zur Aufhebung der Effekte von Opioiden eingesetzt wird, behandelt und in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt. Bis zu seinem Eintritt hatte sich sein Zustand bereits gebessert; es bestand noch eine gewisse Somnolenz ohne weitere Beschwerden. Initial wurde auf eine akute Opiat-Intoxikation aufgrund der Daueranwendung von Durogesic-Pflastern geschlossen (vgl. Austrittsbericht des Inselspitals vom 28. Februar 2013, pag. 187). 6.2 Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 3 am besagten Morgen unbestrittenermassen nicht anwesend waren. Ihnen können insoweit offensichtlich keine strafbaren Verfehlungen vorgeworfen werden. 6.3 Davon abgesehen gelangte die Staatsanwaltschaft zusammenfassend zum Schluss, den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er «bis zu einer halben Stunde lang» in seiner Zelle gelegen habe, könne nicht gefolgt werden. Sie schreibt dazu: «Nach den Aussagen von C.________ wurde mit dem Öffnen zwischen 06.50 und

5 07.00 Uhr begonnen, wobei zunächst lediglich die Türen aufgeschlossen (ohne diese zu öffnen) und erst ca. 5 Minuten später mit dem Öffnen der Türen begonnen worden sei. Auch nach den Aussagen von E.________ wurde damit um 06.50 Uhr begonnen. Das Öffnen aller Türen habe 5 bis 10 Minuten gedauert. Wann sodann die Zelle des Privatklägers geöffnet wurde, sei auch davon abhängig gewesen, wo im Zellengang man begonnen habe (d.h. vorne oder hinten). C.________ sagte zudem aus, dass je nach Personalbestand eine bis drei Personen die Zellen geöffnet haben. Aufgrund dieser Zeitangaben kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Zellentüre des Privatklägers erst zwischen 07.00 und 07.05 Uhr geöffnet wurde.» Zwar sei der Eintrag in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers tatsächlich mit 7:15 Uhr versehen (pag. 457). Bedenke man jedoch, dass das Realisieren der schlechten Verfassung des Beschwerdeführers, die Benachrichtigung des Gesundheitsdienstes und auf dessen Seite die Entgegennahme der Informationen ebenfalls Zeit beanspruchen würden, gehe der zeitliche Ablauf relativ genau auf. Jedenfalls bestehe kein unverhältnismässig langer Zeitraum für einen (pflichtwidrig unvorsichtig) unbemerkten Schwächezustand des Beschwerdeführers resp. bis zur Einlieferung ins Inselspital. Allein schon aufgrund seiner vorbestehenden Beschwerden könne ohnehin nicht genauer festgestellt werden, wie schwerwiegend dieser Zustand im Zeitpunkt der Zellenöffnung effektiv gewesen sei. Die Leiterin des Gesundheitsdienstes, J.________, habe bei ihrem Eintreffen den Zustand des Beschwerdeführers als relativ stabil beurteilt (pag. 454). Zudem habe sich die sofort eingeleitete Behandlung (Spritzen von Narcan) im Nachhinein als richtig herausgestellt. Deshalb gehe die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass die beschuldigten Personen eine nicht näher konkretisierbare – und allenfalls auch durch den Beschwerdeführer selber zu verantwortende – Verschlechterung des ohnehin prekären Gesundheitszustands verursacht hätten. Der Beschuldigten 2 könne ausserdem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, ob sie an diese Morgen die Zelle des Beschwerdeführers geöffnet habe bzw. ob sie überhaupt daran beteiligt gewesen sei. 6.4 Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, die Zeugin J.________ habe auf Nachfrage hin nicht beurteilen können, ob er aufgrund seines Zustands hätte sterben können. Sie habe aber eine medizinische Versorgung sowie die Alarmierung des Rettungsdienstes als notwendig erachtet. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden habe. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verschlechterung des ohnehin prekären Gesundheitszustands nicht auf das Handeln der Beschuldigten zurückgeführt werden könne, beruhe auf einer medizinisch laienhaften Beurteilung. Diese Unterlassung sei zu beheben und eine detaillierte medizinische Abklärung, allenfalls in Form eines Gutachtens, sei vorzunehmen. Aufgrund der Vorerkrankungen des Beschwerdeführers habe das Personal zudem eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen, so dass es beim Öffnen der Zellentür seine schlechte Verfassung sofort hätte bemerken müssen. Zu den zeitlichen Verhältnissen führt der Beschwerdeführer aus, mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft sei genauso, wie eine Zellenöffnung zwischen 7:00 und 7:05 Uhr nicht ausgeschlossen sei, eine Zellenöffnung bereits um 6:50 Uhr nicht ausgeschlossen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» sei sogar von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen. Die Beschuldigte 3 habe zudem angegeben, die Zellen würden um 6:45 aufgeschlossen, bevor um 6:50 Uhr mit der Zellen-

6 öffnung begonnen werde. Daher müsse die Zellenöffnung spätestens um 6:50 Uhr erfolgt sein. Ausserdem habe die Beschuldigte 3 ausgesagt, aufgrund einer mündlichen Weisung den Zellengang als Frau nie ohne Begleitung eines Mannes betreten zu haben. In diesem Zusammenhang interessiere, wer damals für die Erteilung von Weisungen zuständig gewesen sei bzw. wer diese Weisung erlassen habe. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, diese Abklärungen vorzunehmen. Überdies dürfe erwartet werden, dass die Dienstpläne der JVA die Namen aller Mitarbeiter enthalten würden, welche am Morgen des 20. Februars 2013 gearbeitet hätten. Liesse sich darunter eine Person finden, die zum Geschehen noch nicht einvernommen worden sei, müsse dies nachgeholt werden, denn es sei sehr wahrscheinlich, dass diese Person sich erinnern könne. Indem die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag abgewiesen habe, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. 6.5 Rechtlich betrachtet erhebt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen namentlich den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand droht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In diesem Zusammenhang kann auf die folgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: «Bis Ende 2013 galt für Delikte, die mit einer Strafe bis zu drei Jahren bedroht waren, eine Verjährungsfrist von sieben Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB). Diese Bestimmung findet auch auf den Vorfall vom 20. Februar 2013 Anwendung. Im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung war die Strafverfolgung diesbezüglich folglich bereits verjährt. Damit fehlt es von vornherein an einer Prozessvoraussetzung für die weitere Strafverfolgung (vgl. Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).» Dem ist nichts hinzuzufügen. Subsumiert man den Sachverhalt unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, ist er verjährt. Das Verfahren wurde soweit zu Recht eingestellt. 6.6 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, bezüglich des Vorfalls vom 20. Februar 2013 komme nicht nur der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung, sondern auch eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nach Art. 127 StGB in Frage. Bei diesem Delikt betrage die Verjährungsfrist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht 15 Jahre. Die Verjährung sei somit noch nicht eingetreten. 6.7 Gemäss Art. 127 StGB macht sich der Aussetzung strafbar, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stich lässt. In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass sich das Opfer in einer konkreten Gefahrensituation befindet, in der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit besteht, dass es getötet oder schwer verletzt werden kann. Das Opfer muss hilflos sein, d.h. es muss zur Abwehr der Gefahr fremde Hilfe benötigen. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht darin, dass der Täter mit seinem Verhalten für das Entstehen der Gefahrenlage ursächlich geworden ist oder er es unterlässt, dem in einer solchen Gefahrenlage Befindlichen die zur Abwehr der Gefahr notwendige Hilfe zu leisten (GODENZI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 f. zu Art. 127 StGB mit Hinweisen). Dabei lässt nicht nur im Stich, wer den Hilf-

7 losen in der Gefahr verlässt (sich von ihm entfernt) oder sich vollständig passiv verhält, sondern auch, wer sich zwar um ihn bemüht, aber nicht die zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Massnahmen trifft. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, und zwar Gefährdungsvorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3). 6.8 Dem Beschwerdeführer kann dahingehend gefolgt werden, dass der Vorwurf der Aussetzung noch nicht verjährt ist. Der Tatbestand ist jedoch nicht erfüllt. Tatbestandsmässig handelt wie bereits gesehen nur, wer das Opfer mindestens eventualvorsätzlich in eine Gefahrenlage bringt oder nicht die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung dieser Gefahrenlage ergreift. Vorliegend ist beides nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gebracht wurde, kann von Vornherein ausgeschlossen werden, da er sich bereits in bewusstlosem Zustand befunden hatte, als die Zellentür geöffnet wurde. Aber auch die Tatbestandsvariante des Im-Stich-Lassens ist nicht gegeben. Laut Krankengeschichte wurde nach der Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Leiterin des Gesundheitsdienstes umgehend der Rettungsdienst gerufen. Bei dessen Eintreffen wurde ihm Narcan (Markenname für Naloxon) gespritzt. Bis dahin war sein Zustand stabil geblieben, auf das Naloxon reagierte er mit wacher Werden und nannte Frau J.________ beim Namen (pag. 457). Auch gemäss dem Austrittsbericht des Inselspitals ist es nach der Gabe von 0.2 mg Naloxon zu einer sofortigen Besserung des Zustands gekommen (vgl. pag. 187). Damit ist erstellt, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der JVA Thorberg die richtigen Massnahmen ergriffen haben, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Von einer tatbestandsmässigen Aussetzung kann unter diesen Umständen klarerweise nicht gesprochen werden. Aus dem gleichen Grund ist im Übrigen auch der Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) eindeutig nicht erfüllt. 6.9 Die umstrittene Frage, ob es überhaupt die Beschuldigte 2 gewesen ist, die den Beschwerdeführer am besagten Tag in seiner Zelle aufgefunden hat, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dementsprechend konnte auch auf das Erheben der Dienstpläne verzichtet werden, da es letztlich nicht entscheidend ist, wer am fraglichen Tag für das Öffnen der Zellentüren verantwortlich war. Genauso sind die übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen überflüssig. Anhand der aktenkundigen Arztberichte lässt sich auch ohne medizinisches Fachwissen beurteilen, dass der Beschwerdeführer korrekt betreut wurde. Ein Gutachten ist hierfür nicht erforderlich. Genauso ist unerheblich, wer die Weisung, Frauen dürften sich nicht alleine in den Zellengang begeben, erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Information zu einer weiterführenden Klärung des Falls beitragen sollte. Die Staatsanwaltschaft durfte diese Beweisanträge somit abweisen, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen. 7. Vorfall vom 1. Februar 2014 7.1 In seinem Schreiben vom 5. Februar 2014 wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten 3 vor, er habe mehrmals Alarm geläutet und ihr gesagt, er könne keinen Urin lösen. Sie habe den ganzen Tag nichts unternommen. Erst aufgrund eines Alarms bei anderen Personen habe die Beschuldigte 3 am Abend reagiert und

8 er sei per Notfall ins Inselspital eingeliefert worden (pag. 365). Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 brachte er ergänzend vor, obwohl er nachts zweimal den Notfall- Alarm ausgelöst habe, sei die Beschuldigte 3 erst morgens um 11:00 Uhr auf seiner Zelle erschienen. Dort habe sie mitansehen müssen, wie er kreidebleich im Gesicht gewesen sei und unter extremer Atemnot gelitten habe. Ausser Pulsmessen habe sie dennoch nichts unternommen. Erst am Abend sei er dann notfallmässig ins Spital eingeliefert worden (pag. 384). 7.2 Zunächst ist wiederum festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 an diesem Tag unbestrittenermassen keinen Dienst hatten. Ihnen können somit von Vornherein keine strafbaren Verfehlungen vorgeworfen werden. 7.3 Laut Krankengeschichte (verfasst von der Beschuldigten 3) fühlte sich der Beschwerdeführer an diesem Tag schlecht (pag. 81). Weiter ist der Krankengeschichte zu entnehmen: Blutdruck 120/80, Puls 76. Mühe mit Urinieren. Biox (Sauerstoffsättigung im Blut) 98%. Urinbecher abgegeben. Combur Test (ein Test zum Nachweis verschiedener Inhaltsstoffe im Urin, woraus Rückschlüsse auf verschiedene Erkrankungen gezogen werden können): alles negativ. Spezifisches Gewicht 1.020. Um 18:00 Uhr: Blutdruck 100/80, Puls 84, Biox 85%, Temperatur 36.8°C. Hat seit gestern Abend nicht uriniert. In der Folge wurde Dr. K.________ informiert und der Beschwerdeführer in die Bewachungsstation des Inselspitals verlegt. 7.4 In der angefochtenen Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf pag. 497 fest, Arbeitsbeginn der Beschuldigten 3 sei um 9:32 Uhr gewesen. Aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers, er habe «Mühe mit Bislen», seien gegen Mittag verschiedene Tests durchgeführt worden, die allesamt ohne besonderen Befund ausgefallen seien. Da er im Laufe des Nachmittags immer noch nicht habe urinieren können, seien gegen 18:00 Uhr weitere Tests erfolgt, die nun leicht auffälligere Resultate (etwas tieferer Blutdruck, höherer Puls, Biox tiefer, jedoch kein Fieber) ergeben hätten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er seit dem Vorabend nicht mehr habe urinieren können, woraufhin der Anstaltsarzt Dr. K.________ verständigt worden sei. Dieser habe eine Einweisung ins Inselspital angeordnet. Diese Verlegung sei «mit eigenen Mitteln» erfolgt. Von einem dringenden medizinischen Notfall im eigentlichen Sinn könne daher von Vornherein nicht ausgegangen werden, ansonsten die Verlegung mit einer Ambulanz oder der Rega vorgenommen worden wäre. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten und einer ohnehin unklaren Gesundheitsverschlechterung beim Privatkläger wäre damit zweifelsohne nicht erfüllt bzw. nicht rechtsgenüglich nachweisbar. Weiter hätten die Ermittlungen bei der JVA Thorberg im Zusammenhang mit dem Alarm ergeben, dass die entsprechenden elektronischen Aufzeichnungen aufgrund eines Computerdefekts im Jahr 2017 nicht mehr abgespeichert seien. Laut handschriftlichem Eintrag im Journal (pag. 613-617) sei am 1. Februar 2014 kein Notfall eingetragen. Auch die einvernommenen Mitarbeiter, welche in der Nacht auf den 1. Februar 2014 Dienst gehabt hätten, hätten übereinstimmend bestätigt, dass in dieser Nacht kein Alarm des Beschwerdeführers eingegangen sei. Die vier Mitarbeiter hätten ihn nicht oder kaum gekannt und keinen Grund gehabt, einen Notruf von ihm zu ignorieren resp. nicht im Journal einzutragen. Auch hätten sie gewusst,

9 dass Notrufe elektronisch aufgezeichnet würden, weshalb sie nur schon zum «Eigenschutz» einem Notruf in jedem Fall nachgegangen wären. Infolgedessen gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 1. Februar 2014 keinen Alarm ausgelöst habe. 7.5 Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Verhalten der Beschuldigten 3 werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Damit anerkennt er implizit, dass ihr für ihr Vorgehen tagsüber kein Vorwurf gemacht werden kann. Den Überlegungen der Staatsanwaltschaft kann auch nach Auffassung der Beschwerdekammer vorbehaltlos gefolgt werden. Ebenfalls anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Beschuldigte 3 in der Nacht, als er angeblich zweimal vergebens den Alarm auslöste, keinen Dienst hatte. Damit steht fest, dass der Beschuldigten 3 bezüglich des Vorfalls vom 1. Februar 2014 kein deliktisches Verhalten zur Last gelegt werden kann. 7.6 Fraglich ist, ob die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft hätte tätigen müssen. Der Beschwerdeführer erachtet in diesem Zusammenhang die Erhebung der Randdaten des Notrufsystems der JVA Thorberg als erforderlich. Es liege die Vermutung nahe, dass die Daten eines Hochsicherheitsgefängnisses wie der JVA Thorberg nicht auf einem einzigen Computer, sondern auf einem zentralen Server abgespeichert seien. Sofern dies der Fall sei, könnten die gewünschten Randdaten noch erhoben werden. Sollte es dem Sicherheitsdienst der JVA nicht möglich sein, einen solchen Server ausfindig zu machen, seien bei der I.________ AG, welche die gesamte Anlage betreue, entsprechende Daten zu erheben. Sollte sich bei dieser ergänzenden Untersuchung herausstellen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht den Alarm tatsächlich ausgelöst habe, würde dies die erhobenen Beweismittel (insbesondere die Einvernahmen) in einem gänzlich anderen Licht erscheinen lassen. Mangels Einholung der erforderlichen, zugänglichen und mit zumutbarem Aufwand zu beschaffenden Beweismittel habe die Staatsanwaltschaft auch hier den Untersuchungsgrundsatz verletzt. In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer, er habe mehrfach ausgesagt, aus gesundheitlichen Gründen den Alarm ausgelöst zu haben. Somit sei abzuklären, was mit diesem Alarm passiert sei. Die Behauptung, die Erhebung dieser Daten sei wegen eines Computerdefekts nicht mehr möglich, müsse vorgeschoben sein, denn ein solcher Datenverlust dürfe in einer Institution wie der JVA Thorberg nicht vorkommen. 7.7 Im Journal, in dem Notrufe handschriftlich eingetragen wurden, ist in der Zeit vom 3. Januar bis am 22. April 2014 kein Notruf aus der Zelle des Beschwerdeführers verzeichnet (pag. 519). Die Mitarbeiter, welche in der fraglichen Nacht vom 1. Februar 2014 Nachtdienst hatten, gaben übereinstimmend an, dass es keinen Alarm gegeben haben könne, da er ansonsten im Journal, dem «schwarzen Buch» eingetragen worden wäre. Beispielhaft können folgende Aussagen zitiert werden: «Wenn er den Zellenruf betätigt hätte und etwas Aussergewöhnliches gewesen wäre, wäre das im Journal eingetragen» (Aussage L.________ pag. 516 Z. 72). «We nüt drinne isch, isch ou ke Alarm gsi» (Aussage M.________ pag. 527 Z. 88).

10 «Es kann nicht sein, dass man einen Eintrag vergisst. Es sind ja nicht viele Einträge und auch nicht für jede Nacht» (Aussage M.________ pag. 527 Z. 111 f.). «Jede Zellenöffnung in der Nacht wurde in diesem schwarzen Buch eingetragen, auch jeder Zellenruf bzw. Noteingang. Wenn ein Zellenruf in der Nacht kam, gingen wir immer schauen, was los ist» (Aussage N.________ pag. 535 Z. 37 ff.). Auf Frage, ob in dieser Nacht ein Notruf ausgelöst worden sei: «Da wurde keiner ausgelöst. Wenn einer ausgelöst worden wäre, wäre ich vor Ort gegangen, da kann ich meine Hand ins Feuer legen. Wir nehmen jeden Notruf ernst» (Aussage N.________ pag. 536 Z. 53 ff.). «Jede Zellenöffnung wurde ausnahmslos eingetragen. Wenn eine Zellenöffnung bei Hrn. G.________ stattgefunden hätte, wäre das registriert worden» (Aussage O.________ pag. 545 Z. 75 f.). Zwar ist rein theoretisch denkbar, dass die vier Auskunftspersonen falsche Aussagen gemacht haben, um sich selber nicht dem Vorwurf auszusetzen, einem Notruf nicht nachgegangen zu sein. Derartiges scheint aber höchst unwahrscheinlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden, denen auch der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen hat. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der vier diensthabenden Mitarbeiter wird von ihm mit keinem Wort in Zweifel gezogen. Damit bleibt namentlich unbestritten, dass die vier Auskunftspersonen den Beschwerdeführer kaum kannten und keinerlei Grund gehabt hätten, auf einen Notruf von ihm nicht zu reagieren. M.________ gab zudem an, er sei der Meinung gewesen, dass man alle Zellenrufe, zu denen zu 90% auch die Rufe mittels Notfallarmband gehören würden, nachschauen könne (pag. 525 Z. 39 ff.). Auch N.________ gab zu Protokoll, die Eingänge von Notrufen seien im PC gespeichert worden, er könne aber nicht sagen, wie weit man das zurückverfolgen könne (pag. 535 Z. 39 ff.). Ergänzend meinte M.________, bei einem Ruf mittels Notfallarmband könne man mit dem Insassen nicht sprechen. Es werde einzig ein Alarm ausgelöst und die Zellennummer auf dem Display angezeigt. Sie wüssten bei einem solchen Notruf daher nicht, um was es konkret gehe. Schon deshalb müssten sie Nachschau halten (pag. 526 Z. 46 und Z. 62 f.). All diese Aussagen sind nachvollziehbar und leuchten ein. Das Ignorieren eines Alarms wäre nicht unentdeckt geblieben. Es hätte sowohl für den betroffenen Insassen als auch in der Folge für die zuständigen Mitarbeiter einschneidende Konsequenzen gehabt, einen Alarm zu ignorieren. Es ist kaum vorstellbar, dass die Mitarbeiter derartige Konsequenzen auf sich genommen hätten. Gründe, warum sie dies hätten tun sollen, sind keine erkennbar. Mit der Staatsanwaltschaft ist daher davon auszugehen, dass die Einträge im Journal und die Aussagen der vier Auskunftspersonen korrekt sind und in der fraglichen Nacht auf den 1. Februar 2014 vom Beschwerdeführer kein Alarm ausgelöst wurde. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft auf das Einholen weiterer Informationen bei der I.________ AG verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen. 8. Fazit Zusammenfassend ist beweismässig davon auszugehen, dass das Vorgehen des Personals der JVA Thorberg bei den – inzwischen noch zwei – streitigen Vorfällen korrekt gewesen ist. Den drei Beschuldigten kann, soweit sie bei diesen beiden Vorfällen überhaupt anwesend waren, kein strafrechtlich relevanter Vorwurf ge-

11 macht werden. Auch weiterführende Ermittlungen gegen unbekannte Täterschaft sind nicht angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren zu Recht eingestellt und die Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Dies führt im vorliegenden Verfahren zur Abweisung der Beschwerde. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 bestimmt und nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer auferlegt. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden sie vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton die Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 10. Entschädigungen 10.1 Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers wird gestützt auf die eingereichte Honorarnote vom 11. August 2020 bestimmt. Der von Rechtsanwalt H.________ geltend gemachte Aufwand von 14 Stunden scheint für das vorliegende Verfahren angemessen. Die aufgeführten Spesen von CHF 85.00 geben ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Stundenansatz für amtlich bestellte Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Daraus resultiert ein amtliches Honorar von 3'107.15 (inkl. Auslagen und MWST). Das volle Honorar beläuft sich gemäss Honorarnote auf CHF 3'861.05. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die für das Beschwerdeverfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'107.15 zurückzuzahlen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 10.2 Die Beschuldigten haben Anspruch auf eine Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschädigungen für allfällige aufgrund des Strafverfahrens entstandene wirtschaftliche Einbussen oder Genugtuungen (Art. 429 Abs. 1 Bst. b und c) werden nicht geltend gemacht und scheinen auch nicht angezeigt. 10.3 In seiner Honorarnote vom 10. August 2020 verrechnet Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 1 ¾ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 10.30. Dieser Aufwand scheint für die Vertretung des Beschuldigten 1 im vorliegenden Verfahren gerechtfertigt, zumal dessen Stellungnahme kurz ausfiel. Dem Beschuldigten 1 wird folglich eine Entschädigung von CHF 538.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10.4 Während sich die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 damit begründen liess, dass er am jeweiligen Tag der im Beschwerdeverfahren relevanten Vorfälle keinen Dienst hatte, war bezüglich der Beschuldigten 2 und 3 eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Sachlage erforderlich. Dementsprechend ist es angezeigt, ihnen eine höhere Entschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt D.________ stellt in seiner Honorarnote vom 12. August 2020 Aufwendungen von

12 6.25 Stunden à CHF 280.00 zuzüglich CHF 38.90 Spesen in Rechnung. Der Aufwand scheint zwar relativ hoch, lässt sich anhand der beiliegenden Klientenkarte jedoch nachvollziehen. Die einzelnen dort aufgeführten Arbeiten scheinen gerechtfertigt. Der Beschuldigten 2 wird daher entsprechend der von ihrem Verteidiger eingereichten Honorarnote eine Entschädigung von CHF 1'926.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 10.5 Rechtsanwalt Dr. iur. F.________ macht in seiner Honorarnote vom 31. Juli 2020 bei einem Gesamtaufwand von 5.5 Stunden ein Honorar von insgesamt CHF 1'512.00 geltend. Bei dieser Honorarnote fällt auf, dass verhältnismässig viel Zeit für das Verfassen der Fristerstreckungsgesuche aufgewendet wurde. Die Kammer verzichtet jedoch auf eine Kürzung. Dementsprechend wird die der Beschuldigten 3 zustehende Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 31. Juli 2020 auf CHF 1'512.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern CHF 2'000.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt H.________, wird eine Entschädigung von CHF 3'107.15 ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die Entschädigung von CHF 3'107.15 und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 753.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Dem Beschuldigten 1 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 538.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'926.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Der Beschuldigten 3 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'512.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 7. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt Dr. F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt P.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

14 Bern, 20. August 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 194 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 20.08.2020 BK 2020 194 — Swissrulings