Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 157 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft / Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Gewaltdarstellung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 3. April 2020 (PEN 18 925)
2 Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) neben sechs weiteren Beschuldigten vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert, banden- und gewerbsmässig begangen, sowie wegen gewerbsmässig begangener Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger mit schweizerischer Niederlassungsbewilligung C – befand sich vom 26. Juli 2015 bis am 9. Juli 2018 in Untersuchungshaft. Am 10. Juli 2018 trat er die Strafe vorzeitig an. Mit Gesuch vom 30. März 2020 an das Regionalgericht beantragte der Beschwerdeführer, er sei gestützt auf Art. 228 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung von Ersatzmassnahmen raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wies die Verfahrensleitung des Regionalgerichts das Haftentlassungsgesuch ab und ordnete die Sicherheitshaft an. Es legte zudem fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich am bisherigen Vollzugsort bleibe und die Haftdauer auf sechs Monate, d.h. bis am 2. Oktober 2020, beschränkt werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2020 Beschwerde und beantragte, er sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – «gestützt auf Art. 228 StPO raschestmöglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug/Sicherheitshaft zu entlassen». Mit Schreiben vom 20. April 2020 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme. Am 22. April 2020 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht. 3.2 Der dringende Tatverdacht ist durch die erstinstanzliche Verurteilung vom 3. Dezember 2019 eindeutig gegeben. Der Beschwerdeführer meldete gegen das Urteil – anders als die Staatsanwaltschaft – keine Berufung an und bestreitet den drin-
3 genden Tatverdacht nicht. Es liegt damit ein Tatverdacht vor, der die Anordnung bzw. Fortführung von Sicherheitshaft prinzipiell rechtfertigt. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Berufungsinstanz die erstinstanzlich ausgefällte Strafe leicht erhöhen wird, rückte der erstandene Freiheitsentzug bereits jetzt in grosse Nähe dazu. Um eine Aufrechterhaltung der Haft zu rechtfertigen, müssten deshalb konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe bestehen. Solche werden jedoch weder von der Vorinstanz noch von der Staatsanwaltschaft vorgebracht. Der Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft auf eine Straferhöhung, der Hinweis auf die Ansicht einer Minderheit des erstinstanzlichen Gerichts und auf den abstrakten Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug reichen für die Rechtfertigung der Annahme einer erheblichen Straferhöhung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). Wenn bereits ein Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts vorliegt, hat jedoch jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). 4.2 Das Regionalgericht begründete die Fluchtgefahr in einer zusammenfassenden Erwägung wie folgt: Aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft droht dem Gesuchsteller eine Erhöhung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, so dass aufgrund der verlangten 11 Jahre durchaus eine Fluchtneigung bestehen dürfte. Der Gesuchsteller war zwar in der Schweiz beruflich und sozial integriert und bemühte sich nun selbst im Strafvollzug um das bessere Erlernen der deutschen Sprache. Dennoch hat er nach wie vor starke familiäre Beziehung auch zu seinem Heimatland. Mit der Familie dort ist er telefonisch nach wie vor regelmässig in Kontakt. Der Gesuchsteller hat nach fast fünf Jah-
4 ren Haft in der Schweiz auch kein Domizil mehr und aktuell keine Arbeitsstelle. Er ist zudem momentan mittellos. Insgesamt ergeben diese Faktoren eine genügende Fluchtgefahr. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der sporadische Telefonkontakt mit seinen Familienangehörigen in Nigeria begründe noch keine starke Beziehung zu diesen. Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsland über keinen Wohnsitz und auch über keine Unterkunft. Ebenso habe er nie den Wunsch geäussert, nach Nigeria zurück zu kehren oder die Schweiz zu verlassen. Seit nun knapp 18 Jahren halte er sich in der Schweiz auf, habe in Köniz gewohnt und gearbeitet und habe sein gesamtes soziales Umfeld (abgesehen von der Herkunftsfamilie) in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfüge über kein Vermögen, womit er sich eine Reise ins Ausland finanzieren könnte, und in Nigeria mangle es ihm an beruflichen Perspektiven. Der Beschwerdeführer sei weiterhin gewillt, nicht nur seinen Sohn, sondern auch seine Familie finanziell zu unterstützen, was ihm bei einer Flucht jedoch nicht mehr möglich sein dürfte. Das enorme Pflichtbewusstsein des Beschwerdeführers könne Führungsberichten entnommen werden. Als Begründung des Fluchtrisikos stütze sich das Regionalgericht auf ein fehlendes Domizil in der Schweiz, das Fehlen einer Arbeitsstelle und den Zustand der Mittellosigkeit. Bei einer Haft von beinahe fünf Jahren dürften diese Aspekte jedoch bei sämtlichen betroffenen Personen gegeben sein. Ein Domizil zum aktuellen Zeitpunkt zu organisieren, erscheine mit Blick auf die Tatsache, dass die Fortdauer der Haft in der Schwebe sei, finanziell keinen Sinn zu machen. Aufgrund dieser Situation sei es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu suchen. Die Mittellosigkeit sei nicht nur der Tatsache der Haft geschuldet, vielmehr auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn und die Familie finanziell unterstütze und, seit er in Haft sei, auch einen Teil seines Pekuliums an die Caritas und einer Familienkirche gespendet habe. Das zum Zeitpunkt der Verhaftung sichergestellte Vermögen werde gemäss dem Urteil vom 3. Dezember 2019 zur Deckung der Geldstrafe verwendet. Im Rahmen der Bewährungshilfe möchte der Beschwerdeführer alsbald mit der Suche nach einer Unterkunft und einer neuen Arbeitsstelle in der Schweiz beginnen. Damit ihm dies leichter fallen werde und er sich weiter integriere, beteilige sich der Beschwerdeführer seit dem Übertritt in die Justizvollzugsanstalt E.________ am Deutschkurs für Fortgeschrittene. Seine Bemühungen würden Früchte tragen. Er könne heute problemlos auf Deutsch kommunizieren. In sämtlichen Führungsberichten werde die Arbeitsweise des Beschwerdeführers sehr gelobt, was ein starkes Indiz für seinen grossen Integrationswillen sei und ihm bei einer Stellensuche hilfreich sein dürfte. 4.4 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme insbesondere auf ihre vorhergegangenen Eingaben und fügt an, dass sich die Berufung (vgl. pag. 190 0 0609) nicht nur gegen das ausgesprochene Strafmass, sondern auch gegen die erfolgten Freisprüche richte. Hierzu hatte sie in ihrer Stellungnahme an das Regionalgericht vom 2. April 2020 ausgeführt: […] Es versteht sich von selbst, dass die Staatsanwaltschaft mit der eingelegten Berufung insbesondere bezweckt, dass dieses Strafmass erhöht wird. Im Vergleich zur erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Jahren, wäre eine Straferhöhung um weitere 4 Jahre (Erhöhung um mehr als die Hälfte) doch sehr empfindlich. Diese Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Bejahung der
5 Fluchtgefahr gewertet werden. […] Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe jahrelang leugnete. Selbst nach den erst in der Hauptverhandlung gemachten Zugeständnissen, kann er nicht als vollumfänglich geständig bezeichnet werden. Dazu, wie die fraglichen Lieferungen ausgeführt wurden, hat er sich auch in der Hauptverhandlung nicht konkret geäussert. Darüber hinaus wies er bis zuletzt mehrere Vorwürfe als unwahr zurück, für welche das Gericht dann aber Schuldsprüche ausfällte. Und zu den weiteren Tatbeteiligten wollte er bis am Schluss – ausser zu derjenigen Person, die mit ihm zusammen in seiner Wohnung verhaftet worden war – keinerlei Angaben machen. Dies obwohl zahlreiche Beweise die Zusammenarbeit mit den im gleichen Verfahren beurteilten, weiteren Beschuldigten vorhanden sind. Des Weiteren kann von aufrechter Reue und Einsicht nicht die Rede sein, verharmloste doch der Beschuldigte seinen Tatbeitrag bis zuletzt, indem er einfach zufällig in die Sache hineingeraten sein will und wohl auch nur zufällig weitergemacht haben will. Dies steht im Widerspruch zu den erfolgten Schuldsprüchen, wonach er während einem sehr kurzen Zeitraum von nicht einmal 3 Monaten Betäubungsmitteldelikte im Umfang von über 15 kg Kokaingemisch und Geldwäschereihandlungen bezüglich Beträge von CHF 72'110.00 und EUR 33'484.00 begangen hat. Ganz abgesehen davon zeigt allein der Umstand, dass der Beschuldigte an dieser Drogenmenge CHF 15'000.00 verdiente (HV-Protokoll S. 127), das Ausmass der begangenen Delikte. […] Mit der bereits bis heute erstandenen Haft von 4 Jahren und 8 Monaten hat der Beschuldigte zwar bereits mehr als die Hälfte der mutmasslich zu erwartenden Strafe erstanden. Diese Dauer ist befindet sich jedoch nicht in grosser zeitliche Nähe zu den ausgesprochenen 7 Jahren, insbesondere nicht, wenn man eine allfällige Erhöhung des Strafmasses durch die Berufungsinstanz berücksichtigt, wie dies die Staatsanwaltschaft voraussichtlich beantragen wird. 4.5 Die Beschwerde ist begründet. Es liegt keine Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes vor. Eine latente Fluchtneigung, die hier durchaus als vorhanden betrachtet werden kann, reicht nicht aus, um die Sicherheitshaft aufrechtzuerhalten. Zur Begründung des Entscheids kann vorab auf die Ausführungen des Beschwerdeführers verwiesen werden (vorne E. 4.3). Des Weiteren ist anzumerken was folgt: Das Regionalgericht führte aus, der Beschwerdeführer könnte versucht sein, die Schweiz bereits vorzeitig zu verlassen, um sich dem Vollzug der restlichen zu erwartenden Freiheitsstrafe zu entziehen. Er sei seit nunmehr 1714 Tagen in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Vollzug, dies entspreche 4.7 Jahren. Sollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag von elf Jahren beim Berufungsgericht durchdringen, so müsste der Beschwerdeführer theoretisch nochmals mehr als sechs Jahre in den Strafvollzug, woraus sich weiterhin ein gewisses Fluchtrisiko ergebe. Zu beachten sei allerdings auch, dass nun nach der erstinstanzlichen Verurteilung zu sieben Jahren wenig Interesse an einer Flucht aus der Schweiz bestehe, sollte das erstinstanzliche Urteil bestätigt oder die Strafe nur geringfügig erhöht werden; ebenfalls gehe man in der Regel davon aus, dass die Fluchtgefahr mit zunehmender Nähe zum Vollzugsende sinke, was aufgrund des soeben Ausgeführten auch vorliegend zutreffen dürfte. Diese Darlegungen sind zwar richtig, begründen jedoch noch keine Fluchtgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ein «versucht sein» zu flüchten reicht nicht aus. Im Weiteren schreibt das Regionalgericht: Die Staatsanwaltschaft hat Berufung angemeldet. Es ist aber nicht klar wogegen sich diese Berufung genau richten wird. Es muss deshalb vorderhand damit gerechnet werden, dass sie sich auch gegen die Freisprüche und die Strafzumessung des Gesuchstellers richtet. Die Staatsanwaltschaft verlangte bei der Hauptverhandlung eine Strafe von
6 11 Jahren für den Gesuchsteller und bestätigte dies in ihrer Stellungnahme. Sie legt darin allerdings nicht dar inwiefern die erstinstanzlich erfolgten Schuldsprüche zu Unrecht erfolgt wären oder dass das ausgefällte Strafmass von 7 Jahren zu tief erschiene. Sie führt lediglich aus, dass es sich von selbst verstehe, dass die Staatsanwaltschaft mit der eingelegten Berufung die Erhöhung des Strafmasses bezwecke. Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche verlangt, dass diejenige Partei, welche eine Korrektur des erstinstanzlichen Urteils verlangt, zu behaupten hat, inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und inwiefern das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft erscheine […], hätte die Verfahrensleitung diesbezüglich doch etwas mehr von der Staatsanwaltschaft erwartet. Das Regionalgericht erachtet sein Urteil nach wie vor als richtig und angemessen und folgte den anderslautenden Anträgen der Staatsanwaltschaft nicht. Es führte seine diesbezüglichen Gründe in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Das Obergericht wird jedoch den Fall vollumfänglich neu zu beurteilen haben, so dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Strafmass höher als 7 Jahre Freiheitsstrafe betragen könnte, allerdings könnte es auch sinken. Auch diese Ausführungen sind zutreffend, begründen aber ebenso keine konkrete Fluchtgefahr. Die Staatsanwaltschaft hat – auch in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 – nicht dargetan, weshalb die angestrebte Korrektur im Berufungsverfahren (Umwandlung von Freisprüchen in Schuldsprüche, höheres Strafmass) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Mithin fehlt es allein aus diesem Grunde an einer Fluchtgefahr. Der Aspekt der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines klar höheren Strafmasses spielt nämlich nicht nur bei der Verhältnismässigkeit der Haft eine Rolle, sondern schon beim besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr: Wenn nach dem Berufungsurteil keine Rückkehr ins Gefängnis konkret und ausreichend wahrscheinlich droht, liegt kein manifester Fluchtanreiz vor. Daran, dass keine Fluchtgefahr besteht, ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich geständig ist, zu weiteren Tatbeteiligten wenig bis keine Angaben machen wollte und er seine Tatbeiträge verharmlost, also keine aufrechte Einsicht zeigt. Es ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern diese Argumente klar auf ein deutlich höheres Strafmass hinweisen sollen, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 sogar noch anfügte, sie werde im Berufungsverfahren (bloss) voraussichtlich ein höheres Strafmass beantragen. Was die Drogenmenge (angeblicher Gewinn von CHF 15’00.00) angeht, so ist schliesslich davon auszugehen, dass das Regionalgericht diese bei der Festlegung des Strafmasses bereits sorgfältig mitberücksichtigt hat. Insgesamt ist daher nicht ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht oder Untertauchen der eventuellen Restsanktion entziehen wird. 4.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Sicherheitshaft als unrechtmässig, zumal auch keine Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. dazu angefochtener Entscheid, Z. 3.3.). Im Lichte dessen erübrigen sich Ausführungen zur Frage der bedingten Entlassung, zur Verhältnismässigkeit sowie zu Ersatzmassnahmen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern grundsätzlich die Kosten sowohl des erst- als auch des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 1
7 StPO). Hier findet sich im vorinstanzlichen Entscheid keine Kostenfestsetzung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. Die Entschädigungen des amtlichen Anwalts für seine Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren werden am Ende des Hauptverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Für die insoweit ausgerichteten Entschädigungen besteht weder ein Rückforderungsrecht noch eine Nachzahlungspflicht.
8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 3. April 2020 (PEN 18 925) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Haftverfahren und das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen (vorab per Fax): - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben Mitzuteilen (vorab per Fax): - der Generalstaatsanwaltschaft - der JVA E.________ Bern, 27. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.