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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 21.04.2020 BK 2020 150

21 avril 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,790 mots·~24 min·3

Résumé

Verlängerung Sicherheitshaft in Nachverfahren | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 150 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. – nachträgliches Verfahren (Art. 63b Abs. 3 StGB) Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. März 2020 (KZM 20 362)

2 Erwägungen: 1. A.________ wurde am 2. März 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung (mehrfach begangen), Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme auf. Am 8. November 2019 beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) dem Regionalgericht, es sei die aufgeschobene Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen, unter vollzugsbegleitender Durchführung der ambulanten Massnahme. Am Folgetag wurde A.________ verhaftet und von den BVD in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft versetzt. Gleichentags reichten die BVD zu Handen des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) einen Antrag auf Aufrechthaltung der Sicherheitshaft ein. Begründet wurde der Antrag mit dem bis dahin schwierigen Therapieverlauf und dem fortdauernden Betäubungsmittelkonsum von A.________. Darüber hinaus bezogen sich die BVD auf drei Aktennotizen von Telefongesprächen zwischen den BVD und der Therapiestelle des Beschwerdeführers vom 8. November 2019 (amtliche Akten PEN 19 927, pag. 49 ff.), die dessen Gefährlichkeit für Dritte belegen sollten. Am 11. November 2019 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis 8. Februar 2020 an (Verfahren KZM 19 1319). Mit Vorladung vom 27. Januar 2020 setzte das Regionalgericht die (mündliche) Verhandlung im nachträglichen Verfahren betreffend Invollzugsetzung der aufgeschobenen Freiheitsstrafe auf den 31. März 2020 an. Die Sicherheitshaft wurde vom Zwangsmassnahmengericht bis 6. April 2020 verlängert (Verfahren KZM 20 131). Aufgrund der COVID-19-Lage sah sich das Regionalgericht veranlasst, den Verhandlungstermin abzusetzen (voraussichtlicher neuer Verhandlungstermin: 24. Juni 2020). Auf dessen Antrag hin verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am 30. März 2020 die Sicherheitshaft bis zum 6. Juli 2020 (Verfahren KZM 20 362). Gegen diesen Verlängerungsentscheid reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. April 2020 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der Sicherheitshaft und unverzügliche Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner delegierten Stellungnahme vom 9. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 14. April 2020 – unter Hinweis auf die Begründung vom 30. März 2020 – auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig sandte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren zu (KZM 20 362, KZM 20 131 und KZM 19 1319). Das Regionalgericht und die BVD haben der Beschwerdekammer je die sich in ihrem Besitz befindenden Akten zugestellt (Akten PEN 19 927 und PEN 16 761 sowie BVD-Akten 1057/18). Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit

3 Verfügung vom 15. April 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Rechtsvertreter: 16. April 2020). 2. Gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft in sogenannten gerichtlichen Nachverfahren im Sinn von Art. 363-365 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Beschwerde zulässig, und zwar unabhängig davon, ob der Haftentscheid auf Grundlage von Art. 28 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1; in Kraft seit 1. Dezember 2018) oder der analog anwendbaren StPO-Bestimmungen gefällt wurde (Art. 38 Abs. 2 Bst. m des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 28 JVG oder Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 45 vom 19. Februar 2020 und BK 20 83 vom 11. März 2020 E. 2; zur Frage der gesetzlichen Grundlage siehe nachfolgend E. 3). Die Beschwerdekammer ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Anordnung von Zwangsmassnahmen, worunter die Sicherheitshaft fällt, setzt das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage voraus (Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO). Die StPO enthält nun jedoch keine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft in den gerichtlichen Nachverfahren (vgl. Art. 363- 365 StPO). Gemäss der konstanten Praxis des Bundesgerichts basiert die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Entscheids auf den analog anwendbaren Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 bzw. Art. 226-228 StPO (vgl. statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 oder BGE 139 IV 175 E. 1). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht jüngst mit den Urteilen 1B_111/2020 vom 31. März 2020 und 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 – unter Bezugnahme auf das und in Auseinandersetzung mit dem Urteil des EGMR Nr. 72939/16 vom 3. Dezember 2019 i.S. I.L. gegen die Schweiz – bestätigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die analoge Anwendung der Haftbestimmungen des Hauptverfahrens (Art. 221 ff. StPO) zur Begründung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung stützen lasse und somit eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu ersetzen vermöge (vgl. ferner das Urteil des Bundesgerichts 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 5). Ein Abstellen auf die strafprozessualen Haftbestimmungen zur Begründung von Sicherheitshaft in selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren ist somit gestützt auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung nach wie vor rechtens.

4 Dass das Zwangsmassnahmengericht bei der Verlängerung der Sicherheitshaft nicht auf die analoge Anwendung der StPO-Bestimmungen, sondern – wie bei der erstmaligen Anordnung auf Antrag der BVD hin – auf Art. 28 JVG abgestellt hat, schadet nicht. Die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Verlängerung der Sicherheitshaft sind dieselben, unabhängig davon, ob sich die Haft auf Art. 28 JVG oder die analoge Anwendung der StPO stützt. Wesentlich ist, dass eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Punkten stattgefunden hat. 4. Das gerichtliche Nachverfahren beruht auf einem Antrag der BVD an das Regionalgericht, wonach die aufgeschobene Freiheitsstrafe in Vollzug zu setzen sei, unter vollzugsbegleitender Durchführung der ambulanten Massnahme. Nach Art. 63b Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) kann die in Freiheit begonnene ambulante Behandlung im Strafvollzug weitergeführt werden, wenn sie für Dritte als gefährlich erscheint. Es muss sich dabei um eine qualifizierte Gefahr handeln, d.h. es müssen schwere Delikte drohen (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 63b StGB). Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren ist zulässig, sofern zum einen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Verfahren zu einer Massnahme resp. einem Entscheid führt, der die Sicherstellung des Beschwerdeführers erfordert, und zum andern ein besonderer Haftgrund – soweit hier interessierend Wiederholungsgefahr – vorliegt (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_569/2018 vom 28. Januar 2018 E. 4.1 und 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 6.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_512/2018 vom 29. November 2018; HEER, a.a.O., N. 24 zu Art. 63b StGB). 5. 5.1 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Entsprechend diesem Wortlaut ist der Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen (insbesondere Gewaltdelikte) drohen (Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4 und 1B_569/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2, auch zum Folgenden). Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Verfahren reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu inhaftierenden Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_486/2018 vom 22. November 2018 E. 8.6, mit Hinweisen). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die

5 drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr für Gewaltdelikte. Es stellte dabei insbesondere auf eine Aktennotiz der BVD vom 8. November 2019 von 15.40 Uhr ab. Diese fasst den Inhalt eines Telefongesprächs der Fallverantwortlichen der BVD mit dem Therapeuten des Beschwerdeführers, D.________, zusammen, wonach die Schwester und die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Therapeuten anlässlich eines Gesprächs mitgeteilt hätten, dass die gesamte Familie Angst vor dem Beschwerdeführer habe, der Beschwerdeführer «viel konsumiere» und es zu «mehreren Schlägen» gegenüber der Ehefrau gekommen sei. Weiter wird in der Aktennotiz festgehalten, dass es laut Aussagen der Ehefrau schon längere Zeit zu diesen gewalttätigen Übergriffen gekommen sei. Eine räumliche Trennung komme für sie jedoch wegen der Kontrollsucht des Beschwerdeführers nicht in Frage. Selbst wenn sie nur eine Nacht auswärts übernachte, sei dies auch nur bei der Mutter des Beschwerdeführers, würde Letzterer noch viel mehr Druck auf sie ausüben. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Schläge mit Gürtelschnalle gegen Kopf/Gesicht eines Opfers; Fusstritt gegen den Kopf eines zu Boden geschlagenen Opfers), der psychiatrischen Diagnose (und die damit einhergehende Rückfallgefahr, d.h. insbesondere das attestierte hohe Risiko von Gewalt [v.a. bei Drogenkonsum]), der schwierigen persönlichen (ausländerrechtlichen) Situation, der Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Gefängnisses, der körperlichen Prädisposition des Beschwerdeführers und dessen Erfahrung im Thaiboxen schloss das Zwangsmassnahmengericht schliesslich auf eine ungünstige Rückfallprognose. 5.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer dafür, dass zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass von ihm eine erhebliche Gefahr für Dritte ausgehen würde. Die lediglich auf Hörensagen basierende Telefonnotiz betreffend ein zwischen dem Therapeuten und seiner Ehefrau und Schwester stattgefundenen Gespräch könne nicht als Grundlage für eine Sicherheitshaft dienen. Wie die Ehefrau später schriftlich bestätigt habe (Schreiben vom 1. Februar 2019 [recte: 1. Dezember 2019] und 21. Februar 2020), sei es zu keinerlei Handgreiflichkeiten gekommen. Beim vom Therapeuten wiedergegebenen Gespräch mit der Schwester und der Ehefrau sei es wohl zu Missverständnissen durch Falschübersetzung gekommen, sei doch seine Schwester, die das von der Ehefrau Geschilderte übersetzt habe, keine amtlich zugelassene Übersetzerin. Laut den berichtigten Aussagen seiner Ehefrau habe sie lediglich gesagt, dass er aggressiv werde, wenn er keinen Zugriff auf Drogen habe. Ziel ihrer Aussagen sei gewesen, dass er in eine Entzugsklinik eingewiesen werde. Dass keine ausreichende Übersetzung anlässlich des Gesprächs vom 8. November 2019 stattgefunden habe, zeige auch der

6 Umstand, dass die dort angeblich in mazedonischer Sprache wiedergegebene Sprachnachricht des Beschwerdeführers nicht übersetzt, sondern insoweit lediglich festgehalten worden sei, dass sich diese «enorm bedrohlich» angehört haben soll. Ausserdem hätte sich der Verdacht auf häusliche Gewalt auch nicht bei den polizeilichen Interventionen erhärtet, die aufgrund von Streitlärm-Meldungen angeblich besorgter Nachbarn erfolgt seien. Eine gewisse Aggressivität vermöge keinesfalls eine von ihm ausgehende Gefahr für Dritte zu begründen. Und soweit die weiteren, vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Punkte betreffend – d.h. seine Vorstrafe, seine psychiatrische Diagnose, die schwierige persönliche (ausländerrechtliche) Situation, die Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Gefängnisses, seine körperliche Prädisposition und seine Erfahrung im Thaiboxen – müsse festgehalten werden, dass diese allein keine Sicherheitshaft rechtfertigen könnten, seien sie doch dem urteilenden Gericht bereits bekannt gewesen. Gegenteiliges würde bedeuten, dass die Erwägungen des urteilenden Gerichts unterlaufen würden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass zumindest im jetzigen Zeitpunkt – selbst wenn im November 2019 von einer Gefahr für Dritte hätte ausgegangen werden dürfen – aufgrund seiner Selbsteinsicht, des kalten Drogenentzugs und seines wesentlich verbesserten Gemütszustands keine Gefahr mehr von ihm ausgehe. Er verspüre weitgehend auch nicht den Wunsch, nach seiner Entlassung wieder auf Drogen zurückzugreifen. 5.4 5.4.1 Den Akten des Strafverfahrens PEN 16 761 kann ein Gutachten des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 9. August 2017 entnommen werden (Strafakten PEN 16 761, pag. 925 ff., insbesondere zum Folgenden pag. 1000-1002). Gemäss diesem leidet der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung mit zusätzlichen kognitiven Teilleistungsschwächen, u.a. im Sinn einer deutlich unterdurchschnittlichen Intelligenz. Die Sachverständigen führten aus, dass eine sehr ungünstige Verbindung mit einer komorbiden, diagnostisch eigenständigen Störung durch psychotrope Substanzen im Sinn eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain bestehe. Bei Konsum von psychoaktiven Substanzen bestehe ein hohes Risiko für künftige Straftaten, insbesondere auch für solche mit Gewaltanwendung. Beim Risikoprofil spiele auch die unterdurchschnittliche Intelligenz und die Impulskontrollproblematik eine Rolle. Mit Urteil des Regionalgerichts vom 2. März 2018 wurde der Beschwerdeführer u.a. der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Urteilsbegründung soll er einem der Opfer einen Faustschlag verpasst haben, so dass dieses zu Boden gefallen sei. Hiernach habe der Beschwerdeführer dem am Boden liegenden Opfer einmal mit dem Fuss wuchtig gegen den Kopf getreten. Das Regionalgericht stufte den Vorfall als sehr gravierend ein und hielt fest, dass dieser durch nichts zu entschuldigen sei, habe der Beschwerdeführer doch gemäss Aussagen Dritter derart gegen den Kopf des Opfers getreten, als würde er einen Penalty schiessen (Strafakten PEN 16 761 pag. 11 ff. und 27 f.). Gestützt auf die Emp-

7 fehlung der forensisch-psychiatrischen Sachverständigen ordnete das Regionalgericht im Strafurteil eine ambulante Massnahme an. Im Sinn einer letzten Chance wurde die Freiheitsstrafe von 48 Monaten zugunsten der Massnahme aufgeschoben. Begründet wurde dies damit, dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit in Behandlung befinde, mit dem behandelnden Psychologen ein Vertrauensverhältnis habe aufgebaut werden können, der Beschwerdeführer medikamentös eingestellt und nach wie vor therapiebereit sei. Gleichzeitig wies das Regionalgericht aber auch explizit darauf hin, dass keine Abstinenzkontrolle habe durchgeführt werden können, da diese durch eine Ganzkörperrasur verunmöglicht worden sei. Es hielt fest, dass eine ambulante Massnahme bei Misserfolg abgebrochen würde und die ausgesprochene (Rest-)Strafe vollzogen werden müsste (Urteilsbegründung S. 33 f., Strafakten PEN 16 761). Der Verlauf der ambulanten Massnahme muss gestützt auf die BVD-Akten trotz intensiver Begleitung durch den Therapeuten und die Bewährungshilfe als ungünstig bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen Antrag der BVD vom 8. November 2019 an das Regionalgericht, Strafakten PEN 19 927, pag. 1-9). Die Bearbeitung der verschiedenen Problembereiche des Beschwerdeführers (ADHS, Impulsivität, Drogen und/oder Alkoholkonsum, Arbeitslosigkeit einerseits und temporäre Beschäftigung andererseits, finanzielle Probleme, Spannungen innerhalb der Familie, Kontakte zum kriminellen Milieu, drohende Wegweisung) gestaltete sich schwierig. Der Beschwerdeführer hielt vermehrt Termine nicht mehr ein und konnte sich nicht vom Konsum illegaler und aggressionsfördernder Stimulantien (zum Teil im Mischkonsum mit Alkohol) distanzieren (vgl. dazu etwa die Analyseergebnisse vom 4. Oktober 2018, und 13. August 2019, BVD-Akten 1057/18 pag. 551 ff. und 639 ff.). Die Situation verschärfte sich im Verlauf des Jahres 2019, obschon der Beschwerdeführer vom Fallverantwortlichen der BVD auf den Ernst der Lage hingewiesen worden ist. Aus dem Therapiebericht vom 31. Oktober 2019 (BVD-Akten 1057/18) ergibt sich, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers innerhalb der letzten Wochen nachgelassen habe. Er habe wiederholt zum Konsum von Suchtmitteln gegriffen, um seine Spannungszustände zu regulieren, was im «legalprognostischen Sinn als sehr kritisch» anzusehen sei. Es müsse hervorgehoben werden, dass aufgrund der anhaltenden instabilen sozialen Situation und der Persönlichkeitsstruktur (Impulsivität inkl. Suchtmittelkonsum) von einer latenten Gefahr für weitere schwere Gewaltdelikte ausgegangen werden müsse. Falls sich die Situation nicht innert der nächsten Wochen ändern werde, erachte die Therapiestelle die Durchführung der Massnahme innerhalb eines kontrollierten Settings (z.B. Strafvollzug) als angezeigt. Am 8. November 2019 orientierte die Therapiestelle die BVD über das bereits erwähnte Gespräch mit der Ehefrau und der Schwester des Beschwerdeführers (E. 5.2 hiervor), demzufolge der Beschwerdeführer viel konsumiere, die Familie Angst vor ihm habe und es zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. 5.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den als ungünstig zu bezeichnen Massnahmeverlauf der letzten Monate vor der Verhaftung nicht. Er weist jedoch darauf hin, dass er am 9. November 2019 – von sich aus – zwecks Hilfeholens beim Inselspital vor-

8 stellig geworden sei. Weiter wehrt er sich gegen die Anschuldigung, seine Ehefrau geschlagen zu haben. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der von den BVD erstellten Aktennotiz vom 8. November 2019, 15.40 Uhr (Strafakten 19 927, pag. 50), in Abrede stellt, ist festzuhalten was folgt: Im Haftverfahren erfolgt keine abschliessende Beweiswürdigung. Diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Vorliegend erlaubt eine summarische Würdigung den Schluss, dass dem Therapeuten von angeblicher häuslicher Gewalt berichtet worden sein muss. Die in der Aktennotiz festgehaltene Schilderung des Therapeuten ist differenziert, wird doch auch davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer zwei Monate lang weniger konsumiert habe und die Situation dann besser gewesen sei und dass es in Anwesenheit des Kindes nie zu Gewalt gekommen sei. Der Therapeut kennt den Beschwerdeführer schon lange, ist dieser doch bereits seit dem Strafverfahren PEN 16 761 bei ihm in psychologischer Behandlung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Glaubwürdigkeit des Therapeuten in Frage gestellt werden müsste. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Schwester nicht korrekt übersetzt und der Therapeut das Gesagte missverstanden habe, vermag nicht zu überzeugen. Trotz der Tatsachen, dass die Schwester keine amtlich zugelassene Übersetzerin ist und die Ehefrau später schriftlich bestätigt hat, dass ihr gegenüber keine Schläge erfolgt seien, kann auf das in der Aktennotiz Festgehaltene abgestellt werden. Die Schwester braucht keine amtlich zugelassene Übersetzerin zu sein, um über das von ihrer Schwägerin angeblich zu Hause Erlebte zu berichten bzw. die entsprechenden Aussagen der Schwägerin zu übersetzen. Ausserdem ist nirgends aktenkundig vermerkt, dass die Ehefrau überhaupt kein Deutsch verstehen oder sprechen würde, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass sie zumindest im Groben dem von ihrer Schwägerin Übersetzten folgen konnte und nötigenfalls interveniert hätte. Aus dem Umstand, dass die abgespielte Sprachnachricht nicht übersetzt worden ist, kann ebenfalls nicht auf unzulängliche Übersetzungsfähigkeiten der Schwester geschlossen werden. Aus der Aktennotiz geht klar hervor, was der Grund für die Wiedergabe der Sprachnachricht gewesen ist, nämlich lediglich die Demonstration, wie aggressiv der Beschwerdeführer angeblich sein soll. Hierzu bedarf es keiner Übersetzung des Gesprächsinhalts. Die Wahrnehmung des Tonfalls allein genügt. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, müssen die Hintergründe des Zustandekommens der plötzlich relativierenden Briefe der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2019 und 21. Februar 2020 (Beschwerdebeilagen 3 und 4) hinterfragt werden. Gestützt auf die Verfügung des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 28. November 2019 betreffend Anordnung von Sicherheitsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und den Führungsbericht vom 16. März 2020 (vgl. BVD-Akten 1057/18, pag. 797 ff., und Strafakten 19 927, pag. 221) bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Ehefrau die Berichtigungsschreiben aus freien Stücken verfasst hat. So soll der Beschwerdeführer doch am 27. November 2019, d.h. fünf Tage vor dem ersten Berichtigungsschreiben, mit seiner Ehefrau telefoniert und dabei sehr laut und aggressiv kommuniziert haben. Diese Feststellung zeigt unabhängig vom letztlich unbekannten Gesprächsinhalt (dies, weil in einer

9 Fremdsprache kommuniziert worden war), wie der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau umzugehen scheint. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, gar nicht mit seiner Ehefrau, sondern seiner Mutter telefoniert zu haben (BVD-Akten 1057/18, pag. 804). Ob dieses nachträgliche Vorbringen zutrifft, ist fraglich, hat der Beschwerdeführer doch den in der Verfügung vom 28. November 2019 wiedergegebene Sachverhalt unterschriftlich bestätigt (BVD-Akten 1057/18, pag. 798). Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, belegt das von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Wahrgenommene doch die vom Beschwerdeführer ausgehende Aggressivität Familienmitgliedern gegenüber. Weiter kann der vorgenannten Verfügung und dem Führungsbericht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Regionalgefängnis Burgdorf im November 2019 ganz plötzlich, also praktisch aus dem Nichts heraus, ausgesprochen fremdaggressiv verhalten habe und jeweils von mehreren Mitarbeitenden habe betreut werden müssen. Dabei habe der Beschwerdeführer gedroht, etwas zu zerschlagen oder jemanden anzugreifen. Vor diesem Hintergrund darf derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht nur aggressiv verhalten hat, sondern dass es auch zu Handgreiflichkeiten gekommen sein muss. Dass die Polizei, welche aufgrund von Meldungen besorgter Nachbarn/Passanten beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vorgesprochen hat, keine Anzeichen häuslicher Gewalt hat feststellen können, ändert daran nichts. Soweit Handgreiflichkeiten betreffend lässt sich den Akten immerhin ein Hinweis entnehmen, dass sich Streitereien nicht nur auf verbale Auseinandersetzungen beschränkt haben (gemäss Therapiebericht vom 10. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau «geschubst» [BVD-Akten 1057/18, pag. 611]). 5.4.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht – sowohl im November 2019 als auch heute – gestützt auf die Meldung des Therapeuten und aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Schläge mit Gürtelschnalle gegen Kopf/Gesicht eines Opfers; Fusstritt gegen den Kopf eines zu Boden geschlagenen Opfers), der psychiatrischen Diagnose (und die damit einhergehende Rückfallgefahr, d.h. insbesondere das attestierte hohe Risiko von Gewalt [v.a. bei Drogenkonsum]), der schwierigen persönlichen Situation (finanzielle Schwierigkeiten, Entzug der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung [noch nicht rechtskräftig]), der Gefahr erneuten Suchtmittelkonsums ausserhalb des Gefängnisses, der körperlichen Prädisposition des Beschwerdeführers und dessen Erfahrung im Thaiboxen auf eine ungünstige Rückfallprognose für schwere Delikte bzw. auf konkrete Gefährdung Dritter geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit keine Drogen und keinen Alkohol konsumiert, nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer nimmt dies jedoch mit Wohlwollen zur Kenntnis, ebenso wie die positiven Äusserungen im Führungsbericht, wonach sich der Beschwerdeführer anständig und korrekt verhalte und es zu keinen negativen Vorfällen mehr gekommen sei. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass er in der Gestaltung seines Alltags im Gefängnis nicht frei ist, sondern sich klarerweise einer geregelten Tagesstruktur unterordnen muss und dabei keine Gelegenheit hat, Betäubungsmittel zu konsumieren. Es kann auch

10 nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, dass er sich in Haft anständig und korrekt verhält. Schliesslich steht er hier nicht mehr unter dem Einfluss von Drogen und ist dem teilweisen negativen Einfluss seines sich in der Nähe seines Wohnorts befindenden Milieus nicht ausgesetzt. Ausserdem möchte er verständlicherweise so rasch als möglich aus der Haft entlassen werden, was bekanntlich nur möglich ist, wenn sich etwas an der Beurteilung der gestellten Legalprognose ändert. Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer trotz der vom Regionalgericht gewährten «letzten Chance» und trotz wiederholter Erinnerung nicht genügend vom Drogenmilieu und vom Drogen- und Alkoholkonsum hat distanzieren können (betreffend Ermahnung: BVD-Akten pag. 619 f. und pag. 662). Ob es ihm im Fall einer Haftentlassung gelingen würde, seine Motivation bezüglich Abstinenz aufrechtzuhalten, muss daher als äusserst fraglich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens, seiner psychiatrischen Diagnose und der schwierigen Lebensumstände (insbesondere mit Blick auf die fehlende Tagesstruktur, die finanzielle Situation und die drohende Wegweisung) besteht nicht nur die hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung wieder zu Alkohol und Drogen greifen und gegenüber Dritten gewalttätig werden könnte. Von einer entscheidenden, andauernden und nachhaltigen Verbesserung der Situation kann aufgrund der gegebenen Umstände und Erfahrungen nicht gesprochen werden. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2020 verwiesen werden. Zu Recht erinnert die Staatsanwaltschaft an die Folgerungen im Gutachten des FPD vom 9. August 2017, wonach beim Beschwerdeführer unbehandelt und vor allem im Fall eines weiteren exzessiven Konsums von psychotropen Substanzen – gekoppelt mit seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz und seiner mangelhaften Impulskontrolle – ein hohes Risiko für künftige Straftaten, darunter auch Gewaltdelikte, bestehe (Strafakten PEN 16 761, pag. 1001). Dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Inhaftierung von sich aus ins Inselspital begeben und sich nach der Versetzung in Sicherheitshaft um eine Aufnahme in der Klinik E.________ gekümmert hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. 6. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf eine erhebliche Gefahr für Gewaltdelikte resp. auf eine ungünstige Rückfallprognose geschlossen hat. Der im gerichtlichen Nachverfahren erforderliche besondere Haftgrund ist damit zu bejahen. Soweit die weitere Voraussetzung für die Anordnung bzw. Belassung in Sicherheitshaft betreffend (vgl. E. 4 hiervor) ist festzuhalten, dass gestützt auf das zur Rückfallprognose Ausgeführte (E. 5.4 hiervor) derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass das Regionalgericht dem Antrag der BVD auf Strafverbüssung mit vollzugsbegleitender ambulanter Therapie stattgeben wird. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angeblich von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für Dritte (bzw. der Wiederholungsgefahr) könne mit Ersatzmassnahmen ausreichend begegnet werden. Mit diesem Argument rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.

11 7.2 Sicherheitshaft muss auch in gerichtlichen Nachverfahren verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe oder Massnahme übersteigt. 7.3 Der Beschwerdeführer schlägt als Ersatzmassnahme eine Einweisung in eine stationäre Suchtklinik vor (konkret die Klinik E.________, welche ihm gegenüber die Möglichkeit der Aufnahme bestätigt hat), begleitet von flankierenden Massnahmen wie periodische ärztliche Urin- oder Blutkontrollen, Weiterführung der ambulanten psychotherapeutischen Sitzungen und einer Meldepflicht. Wie das Zwangsmassnahmengericht erachtet auch die Beschwerdekammer die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen als ungeeignet. Abgesehen von der Tatsache, dass eine Einweisung in eine Klinik im derzeitigen Verfahrensstadium nur unter restriktiven Voraussetzungen denkbar ist (Urteil des Bundessgerichts 1B_171/2019 vom 8. Mai 2019 E. 3.1), scheint die Klinik E.________ auch nicht über die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung zu verfügen. Jedenfalls kann auf der Homepage der Klinik E.________ nichts dergleichen entnommen werden. Die Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung wäre jedoch unabdingbar, damit eine Unterbringung als Ersatzmassnahme überhaupt näher geprüft werden könnte. Eine offen geführte Klinik vermag das derzeit bestehende Rückfallrisiko nicht genügend zu bannen (vgl. dazu auch den abschlägigen Entscheid betreffend Verlegung in die offen geführte Vollzugsanstalt Witzwil vom 6. Februar 2020 [BVD-Akten 1057/18 pag. 847 f.]), auch nicht mit den vorgeschlagenen flankierenden Massnahmen. Dem Beschwerdeführer wäre es jederzeit möglich, sich vom Klinikareal zu entfernen. Dass er allenfalls derzeit keinen Wunsch nach Drogen- /Alkoholkonsum verspürt (Beschwerde Rz. 28), mag sein und ist zu begrüssen, nur stellt dies nicht genügend Gewähr dafür dar, dass er, wenn er die Möglichkeit hierzu hätte, nicht auf Drogen und/oder Alkohol zurückgreifen würde. Dafür, dass er unter Einfluss von Alkohol und Drogen seine Impulsivität unter Kontrolle halten könnte, besteht ebenfalls keine Gewähr. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Soweit den Einwand betreffend, wonach die ungerechtfertigte Inhaftierung zu einem Therapieunterbruch von sieben Monaten führe und sich dieser Umstand nachteilig auf den Therapieerfolg auswirke, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er bisher bzw. zumindest im Lauf des letzten Jahres wenig für das Gelingen erfolgreicher Therapieschritte beigetragen hat. Jedenfalls vermochte er die vom urteilenden Strafgericht ausdrücklich als letzte Chance gewährte ambulante Therapie nicht erfolgsversprechend zu nutzen. Von einer angeblichen «Gefährdung des Therapieerfolgs» kann – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – somit keine Rede sein.

12 7.4 Dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden wäre oder Überhaft drohen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die aufgrund der COVID-19-Lage abgesetzte Verhandlung wurde bereits neu angesetzt und soll am 24. Juni 2020 stattfinden. Eine Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate ist nicht zu beanstanden. 7.5 Verhältnismässigkeitsüberlegungen stehen der Sicherheitshaft somit ebenfalls nicht entgegen. 8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rückfallprognose für schwere Delikte aufgrund der Gesamtumstände aktuell als ungünstig bezeichnet werden muss und die entsprechende Gefahr für Dritte derzeit nicht mit Ersatzmassnahmen gebannt werden kann. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Rechtsvertreters für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt.

13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das Regionalgericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident F.________ (mit den Akten) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unter Beilage der aufgelaufenen BVD-Akten – 1 Mäppli) Bern, 21. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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