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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 14.04.2020 BK 2020 135

14 avril 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·2,917 mots·~15 min·2

Résumé

Anordnung Untersuchungshaft, Sexuelle Handlungen mit Kindern, Wiederholungsgefahr | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 135 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind Beschwerde gegen Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 21. März 2020 (ARR 20 113)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Am 20. März 2020 beantragte sie beim Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht), A.________ sei wegen Wiederholungsgefahr für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft zu versetzen. Diesen Antrag hiess das Zwangsmassnahmengericht am 21. März 2020 gut und ordnete bis am 19. Juni 2020 die Untersuchungshaft an. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. März 2020 Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2020 auf eine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und verwies stattdessen auf den angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung von Untersuchungshaft durch die verhaftete Person innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist als in Haft versetzte Person unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten. 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein vom Gesetz vorgesehener besonderer Haftgrund (Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr) vorliegt (Art. 221 StPO). Da es sich um einen schweren Grundrechtseingriff handelt, bedarf die Untersuchungshaft einer Grundlage im Gesetz (Art. 36 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 197 Abs. 1 Bst. a StPO). Ihre Anordnung hat sodann dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO). 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die 6-jährige D.________ über der Hose im Intimbereich zwischen den Beinen angefasst zu haben. Beim mutmasslichen Opfer handelt es sich um ein Mädchen, welches im gleichen Haus wohnt wie der Beschwerdeführer und wiederholt bei diesem zu Besuch war, um mit dessen Sohn zu spielen. Der Vorfall soll sich während eines gemeinsamen Videospiels (Mario Kart) ereignet haben. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten, anerkennt jedoch dem Grundsatz nach das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Hingegen macht er geltend, der zur Diskussion stehende

3 Tathergang sei definitiv als leicht bzw. als minder schweres Verbrechen einzustufen. Was ihm vorgeworfen werde, sei derart geringfügig, dass präventive Haft nicht gerechtfertigt sei. 4.2 Wer den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Es handelt sich somit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Auch wenn die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat eher im unteren Schwerebereich der möglichen Tatbegehungsvarianten anzusiedeln sein dürfte, steht somit ein Tatvorwurf im Raum, der gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO die Anordnung von Untersuchungshaft zulässt. Ein dringender Tatverdacht liegt somit vor. 5. Wiederholungsgefahr 5.1 Einleitend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben sei. Weiter führt er aus, es sei zwar zutreffend, dass bei akut drohenden Schwerverbrechen ausnahmsweise vom Vortaterfordernis abgesehen werden könne. Von einem solchen Schwerverbrechen könne im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Sollte sich der Vorwurf als wahr entpuppen, handle es sich dabei um die denkbar mildeste Möglichkeit, den zur Diskussion stehenden Straftatbestand zu erfüllen. Die vorgeworfenen Handlungsweisen könnten gegebenenfalls als Verfehlungen an der Grenze zur Strafbarkeit bezeichnet werden. Daher greife die Annahme, dass auf das Vortaterfordernis ausnahmsweise verzichtet werden könne, sicherlich nicht. Das Gesetz verlange ausserdem, dass der Beschuldigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt mindestens zwei gleichartige Vortaten verübt habe. Der Beschwerdeführer verzeichne jedoch nur eine (bestrittene) Vortat im Anklagestadium. Zudem müssten, da es sich um eine leichte Vortat handle, höhere Anforderungen an die Anzahl der Vortaten gestellt werden. Es müsse dargelegt werden, inwiefern im ersten Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung erfolgen werde. Solche Ausführungen seien im angefochtenen Entscheid nicht vorzufinden. Der Beschwerdeführer relativiert die zur Diskussion stehende Vortat sodann dahingehend, dass der Umstand, wonach diese und der neue Vorwurf sehr ähnlich seien, darauf zurückzuführen sei, dass die Eltern der beiden Kinder sich offenbar abgesprochen hätten. So habe der Beschwerdeführer von seiner Wohnung aus beobachtet, wie die Familie des ersten Opfers die Familie von D.________ besucht habe. Schliesslich verlange das Gesetz, dass eine ernsthafte Gefährdung der Sicherheit anderer durch «schwere Verbrechen und Vergehen» drohe. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung müsse als minder schweres bzw. leichtes Verbrechen eingestuft werden. Somit bestehe nach dem deutschen und italienischsprachigen Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO keine klare gesetzliche Grundlage für die Präventivhaft. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer auf die geltende Unschuldsvermutung. 5.2 Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie be-

4 reits früher geleichartige Strafen verübt hat. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2; 135 I 71 E. 2.2 f.) Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahingehend auszulegen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen. Verlangt ist eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer. Notwendig, aber auch ausreichend ist dabei eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10; Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2018 E. 2.8). Erforderlich ist weiter, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, weshalb dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Zusammenfassend sind nach dem Gesetz drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5). 5.3 Zunächst wird der Beschwerdeführer auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Vortaterfordernis verwiesen: Es handelt sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall komplett fehlender Vortaten, sondern um einen Fall, in dem sich die Vortaten aus einem noch hängigen Verfahren ergeben. Es gilt somit zu prüfen, ob mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits einmal gleichartige Straftaten begangen hat. Bei den im Raum stehenden Vortaten handelt es sich um den Vorwurf von sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen am 14. und 21. Januar sowie am 10. Februar 2019. Konkret wird der Beschwerdeführer angeklagt, die damals 9-jährige E.________, als er sich mit ihr alleine zuhause befunden habe, zum gemeinsamen Videospiel zu sich auf den Schoss genommen, sie dabei über den Kleidern in ihrem Intimbereich gestreichelt und ihr Küsse auf die Wange gegeben zu haben. Zudem habe er sie über den Kleidern an ihren Oberschenkeln

5 gestreichelt und massiert (vgl. Anklageschrift vom 29. Januar 2020). Da der Beschwerdeführer nicht geständig ist, ist danach zu fragen, ob bezüglich dieser Vortaten eine erdrückende Beweislage vorliegt. Dies ist zu bejahen. Zwar liegt eine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor und es existieren soweit ersichtlich keine objektiven Beweismittel zu den Vorfällen. Die Angaben von E.________ vermögen den Beschwerdeführer aber dennoch stark zu belasten. Dies folgt – wie von der Staatsanwaltschaft bereits im Haftantrag geschildert – daraus, dass die beiden Kinder völlig unabhängig voneinander das Vorgehen des Beschuldigten sehr ähnlich beschrieben haben. Gemäss ihren Angaben befanden sie sich jeweils bei ihm zuhause, um Videospiele zu spielen, und beide Opfer gaben an, vom Beschwerdeführer über der Kleidung im Intimbereich berührt worden zu sein. Die beiden Mädchen sind zudem ungefähr in einem vergleichbaren Alter. In den Akten finden sich keinerlei Indizien dafür, dass die beiden Mädchen sich kennen und daher gemeinsam irgendwelche Phantasien ausgeheckt haben könnten. Weiter entbehrt die Vermutung des Beschwerdeführers, die Eltern der Kinder hätten sich vor der Anzeigeerstattung abgesprochen, jeglicher Grundlage und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Durchaus denkbar ist zwar, dass die Eltern nach Bekanntwerden der jüngsten Vorwürfe zueinander in Kontakt getreten sind. Dies lässt sich jedoch leicht damit erklären, dass man in einer solch besonderen und schwierigen Situation oftmals den Austausch mit Gleichgesinnten resp. gleichermassen Betroffenen sucht. Derartige Kontakte sind nicht aussergewöhnlich und deuten, zumindest in einem Fall wie hier, in dem keine anderweitigen Hinweise vorliegen, keineswegs auf einen Komplott hin. Gegen eine gegenseitige Absprache im Vorfeld spricht auch, dass die Vorfälle mit E.________ bereits im Februar oder März 2019 zur Anzeige gebracht worden sind, während diejenigen mit D.________ erst rund ein Jahr später bei der Polizei gemeldet wurden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Eltern bei einer geplanten Falschbeschuldigung derart viel Zeit zwischen den Anzeigeerstattungen hätten verstreichen lassen sollen. Im Falle einer Absprache hätten die Eltern ihren Kindern zudem den angeblichen Tathergang genauestens eintrichtern und sie dazu bewegen müssen, diese Geschichte bei der Polizei exakt wiederzugeben. Schliesslich hätten die Kinder diese Instruktionen dann auch glaubhaft und widerspruchsfrei ausführen müssen. Dies ist, insbesondere angesichts des jungen Alters der beiden Mädchen, schlicht nicht vorstellbar. Eindrücklich sind schliesslich auch die Aussagen des Vaters von D.________. Er schilderte sehr detailgetreu, unter Wiedergabe von Gesprächen und Erwähnung von an sich Nebensächlichkeiten, wie es dazu gekommen war, dass D.________ ihm vom Vorfall erzählt und wie sie diesen beschrieben hatte (Einvernahme F.________ vom 13. März 2020). Seine glaubhaft wirkenden Angaben stützen die Aussagen der beiden Mädchen zusätzlich. Damit besteht eine genügend hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen hat. Im Falle von E.________ wurde eine mehrfache Tatbegehung angeklagt, wobei der Beschwerdeführer jeweils nach gleichem Muster vorgegangen sein soll. Da es nicht auf die Anzahl Strafurteile, sondern auf die Anzahl Straftaten ankommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.3) ist somit von mindes-

6 tens zwei einschlägigen Vortaten auszugehen. Alles in allem ist das Vortaterfordernis von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO damit erfüllt. 5.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob von Seiten des Beschwerdeführers schwere Verbrechen oder Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist. Wie der bisherige Geschehensablauf zeigt, scheint sich der Beschwerdeführer durch das bereits laufende Strafverfahren wenig beeindrucken zu lassen. Im März 2019 haben die Ermittlungen zu den ersten Vorfällen mit E.________ begonnen und am 29. Januar 2020 wurde diesbezüglich Anklage gegen ihn erhoben. Dennoch tauchten rund ein Jahr nach Ermittlungsbeginn, sehr ähnlich gelagerte Vorwürfe auf, welche sich Ende des Jahres 2019 oder Anfang 2020 ereignet haben sollen. Bereits aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer keine positive Prognose gestellt werden. Zudem dürfte der Beschwerdeführer, der selber Vater von zwei Kindern ist, auch in Zukunft wiederholt in Kontakt mit deren Spielkameraden kommen. Mögliche Trigger für sein problembehaftetes Verhalten wird er nicht konsequent umgehen können. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, in Freiheit belassen, weiter nach dem bisherigen Tatmuster vorgehen und sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen könnte. Die zu befürchtenden Handlungen stellen wiederum Verbrechen dar und weisen damit die nötige Schwere auf, um eine Haftanordnung wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen. Die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die ihm vorgeworfenen Taten als leicht, geringfügig oder als «Verfehlungen an der Grenze zur Strafbarkeit» und «sozial verpönt» einzustufen seien, irritieren. Dass es sich beim Berühren des Intimbereichs über der Kleidung im Vergleich zu anderen denkbaren Vorgehensweisen um eine minderschwere Variante handelt, um den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StPO zu erfüllen, ändert nämlich nichts daran, dass diese Tat ein Verbrechen darstellt. Dabei braucht es sich nicht um ein schweres Verbrechen zu handeln, ist doch der deutsche Wortlauft von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dahingehend zu verstehen, dass «Verbrechen oder schwere Vergehen» drohen müssen. Für die Haftanordnung liegt folglich eine hinreichende gesetzliche Grundalge vor. Der Beschwerdeführer verkennt zudem die Folgen, welche auch diese vergleichsweise milde Form der Tatbegehung bei den Opfern auslösen kann. Obwohl die Frage der Schädlichkeit nicht exakt beantwortet werden kann, ist erwiesen, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind eine Traumatisierung zur Folge haben können und ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in der persönlichen und sexuellen Entwicklung beeinträchtigt zu werden. Solche negativen Folgen werden beim Opfer oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und lang anhaltende Wirkungen zeitigen. Dementsprechend erachtet auch das Bundesgericht das geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung des Kindes – als hochwertiges Gut (Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2; MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 E. 2 und 3a zu Art. 187 StGB). Vor diesem Hintergrund kann der verharmlosenden Argumentation des Beschwerdeführers klarerweise nicht gefolgt werden. Durch die ernsthaft zu befürchtende Tatwiederholung würden die Sicherheit und insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern ernsthaft gefährdet. In Einklang mit der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnah-

7 mengericht geht die Beschwerdekammer daher ebenfalls von Wiederholungsgefahr aus. 6. Verhältnismässigkeit 6.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Anordnung einer dreimonatigen Untersuchungshaft als unangemessen und unverhältnismässig. Die vorgeworfene Tat würde kaum die Intensität einer strafbaren sexuellen Handlung gemäss Art. 187 StGB erfüllen. Nach allgemeinem Empfinden seien die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen und bestrittenen Verfehlungen sozial zwar verpönt, aber dennoch nicht so gravierend, dass die Anordnung von Untersuchungshaft gerechtfertigt wäre. Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Haftanordnung sei nicht genügend begründet und lasse sich in Anbetracht des Tatvorwurfs auch nicht begründen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung des Haftentscheids geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz begründet, wenn auch in relativ knapper und gedrängter Form, hinreichend, warum sie die Haftvoraussetzungen und insbesondere die Verhältnismässigkeit als gegeben erachtet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen sodann, dass sich sein Empfinden, was die Schwere der ihm vorgeworfenen Taten anbelangt, offenbar nicht mit dem allgemeinen deckt. Dieses allgemeine Empfinden lässt sich direkt aus dem Strafgesetzbuch herleiten, welches den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, unabhängig davon, wie er erfüllt wird, als Verbrechen konzipiert. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB rechtfertigt die Anordnung von Untersuchungshaft somit sehr wohl. Im Falle des Beschwerdeführers gilt dies umso mehr, da ihm eine wiederholte Tatbegehung zur Last gelegt wird und er im Falle einer Verurteilung daher kaum mit einer reinen Geldstrafe rechnen kann. Für den ersten Tatkomplex («E.________») beantragt die Staatsanwaltschaft eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Landesverweisung. Sollten sich sämtliche Vorwürfe bewahrheiten, dürfte sich dieses Strafmass durch den zweiten Tatkomplex («D.________») zusätzlich erhöhen. In Anbetracht dessen erweist sich die Anordnung einer dreimonatigen Untersuchungshaft durchaus als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, mittels welcher dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gleich wirksam begegnet werden könnte wie mit der Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 237 StPO), sind keine ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. 7. Demnach sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft vorliegend erfüllt. Die Beschwerde wird abgewiesen. 8. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘500.00 festgesetzt. 9. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft respektive das urteilende Gericht festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V:: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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