Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 116 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Juni 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 9. März 2020 (EO 20 2334)
2 Erwägungen: 1. Am 18. Januar 2020, 22.30 Uhr, kam es im Nachgang an ein Eishockeyspiel zwischen dem D.________(Eishockeyclub) und dem E.________(Eishockeyclub) beim Bahnhof in F.________(Ortschaft) am G.________(Strasse) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen Fans der D.________(Eishockeyclub) und des E.________(Eishockeyclub). Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete hierauf u.a. gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels. Da sich der Beschwerdeführer der polizeilichen Aufforderung zu einer erkennungsdienstlichen Erfassung verweigert hatte, ordnete die Staatsanwaltschaft diese mit Verfügung vom 4. März 2020 schriftlich an (ohne Abnahme eines WSA). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 17. März 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. Zudem wurde das Verfahren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten sistiert. Nach Eingang der amtlichen Akten stellte die Generalstaatsanwaltschaft am 3. April 2020 den Antrag, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten habe der Beschwerdeführer zu tragen. Mit Replik vom 15. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe mit keinem Satz begründet, weshalb sich im vorliegenden Fall eine erkennungsdienstliche Erfassung aufdränge und inwiefern ein hinreichender Tatverdacht für die vorgeworfenen Delikte bestehe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt: Die erkennungsdienstliche Erfassung gem. Art. 260 StPO (ohne Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs) betrifft nur äusserlich wahrnehmbare Tatsachen bei oder an Personen und greift nur geringfügig in die Rechte der betroffenen Person ein (BSK StPO-FRICKER/MAEDER, Vorbemerkungen
3 zu Art. 260 - 262 StPO). Die erkennungsdienstliche Behandlung von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere ist erlaubt. Auch bei Deliktsarten, bei denen die Massnahme direkt nichts bringt, ist die Massnahme gegenüber einem Beschuldigten möglich (Praxiskommentar StPO- SCHMID/JOSITSCH, N 5 zu Art. 260 StPO). Vorliegend wird dem Beschuldigten Landfriedensbruch gem. Art. 260 StGB, evtl. Raufhandel gem. Art. 133 StGB vorgeworfen. Bei beiden Delikten handelt es sich um ein Vergehen, weshalb die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung erfüllt sind. In Anbetracht dieser Ausführungen resp. angesichts der bisherigen Weigerung des Beschuldigten, sich der von der Kantonspolizei angeordneten Massnahme zu unterziehen, ist die erkennungsdienstliche Erfassung daher schriftlich mit Verfügung durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen und der Beschuldigte hat der Vorladung der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten. 3.3 Zwangsmassnahmen routinemässige anzuordnen ist unzulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 / 1B_123/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Aufbewahrung der Daten stellen, auch wenn es sich nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) dar (BGE 136 I 87 E. 5.1; 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.2 f.). Eine solche Zwangsmassnahme kann nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere Mittel erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Diese Faktoren müssen jeweils von Amtes wegen überprüft werden (vgl. HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 260 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein, d.h. es muss ausgeführt werden, dass und warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 185 vom 8. August 2019 E. 4.2 und 4.4; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4). 3.4 Die angefochtene Verfügung enthält keine Ausführungen zum Tatverdacht, zum Grund der erkennungsdienstlichen Erfassung und zur Frage der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall. Indem die Staatsanwaltschaft – entgegen der vorstehend zitierten Rechtsprechung – lediglich ausführte, die erkennungsdienstliche Erfassung von Beschuldigten von Delikten einer bestimmten Schwere sei erlaubt, wurde die Begründungspflicht klarerweise verletzt. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich eine Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli-
4 cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Heilung einer Gehörsverletzung statuiert eine Ausnahme vom Erfordernis des doppelten Instanzenzugs gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV wird insofern gewährleistet, als auch bei einer Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine richterliche Behörde die Sachverhalte und die Rechtsfragen frei prüft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme den hinreichenden Tatverdacht begründet, Ausführungen dazu gemacht, weshalb der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassname begründet. Im Rahmen der Replik hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb hier – entgegen den Ausführungen in der Replik – ausnahmsweise als geheilt gelten, zumal eine Rückweisung angesichts des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens einen formalistischen Leerlauf darstellen würde und die Heilung im Beschwerdeverfahren sich für den Beschwerdeführer nicht nachteilig auswirkt. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv förmlich festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (BGE 136 I 274 E. 2.3). 4. In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gegen die erkennungsdienstliche Erfassung vor, für den Tatbestand des Landfriedensbruchs bestünden keine Anzeichen. Er und die D.________(Eishockeyclub)-Fans hätten sich an die Weisungen der Polizei gehalten. Sie hätten auf Anraten der Polizei bewusst einen Umweg zum Klublokal genommen, um den E.________(Eishockeyclub)-Fans nicht zu begegnen. Sie seien von den E.________(Eishockeyclub)-Fans völlig überraschend angegriffen worden. Bei der Prüfung, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung angezeigt, sachgerecht und notwendig sei, müsse das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektiert werden. Seine Identität sei bekannt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb von ihm noch Gesichtsbilder angefertigt werden müssten. Fotos und Fingerabdrücke von einer Person zu erstellen, wenn diese von der Untersuchung her nicht benötigt oder auch als Massnahmen nichts bringen würden, stellten willkürliche Zwangsmassnahmen dar. Die erkennungsdienstliche Erfassung dürfe nicht auf Vorrat angeordnet werden. Wenn sich im Verlauf der Untersuchung
5 ergebe, dass die Zwangsmassnahme sinnvoll und zweckmässig sei, könne sie immer noch angeordnet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen wie erwähnt einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts wahren. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangs-massnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 5.2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA-Analyse ist eine Erfassung aber auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung muss auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Behandlung ohne DNA-Analyse gelten. Demnach kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit Straftaten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Profil- Erfassung kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f.; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Als Beispiel für Delikte von gewisser Schwere nennt das Bundesgericht Delikte gegen Leib und Leben, das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) und die sexuelle Integrität – womit aber andere Delikte von gewisser Schwere selbstredend nicht ausgeschlossen werden. Nicht zulässig ist eine rein routinemässige Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.5).
6 5.3 Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung schliesst aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürften. Diese Frage ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Es wird nicht verlangt, dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen. Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann mit anderen Worten auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid]). 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die erkennungsdienstliche Erfassung wie folgt: Der hinreichende Tatverdacht des Landfriedensbruchs evtl. Raufhandels ergibt sich aus dem Anzeigerapport vom 20. März 2020. Demnach wurde die Auseinandersetzung von beiden Fangruppierungen gesucht. Die Polizei machte die D.________(Eishockeyclub)-Fans darauf aufmerksam, dass sie sich ins Restaurant H.________ zurückziehen sollen. Dieser Aufforderung kamen sie nicht nach. Der Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt direkt vor einem Polizeibeamten stand und von diesem erkannt wurde, begann umgehend wild zu gestikulieren. Die D.________(Eishockeyclub)-Fans blieben auf der Strasse und vermummten sich. Danach kam es zur Auseinandersetzung zwischen der Gruppe D.________(Eishockeyclub) Fan, zu welcher der Beschwerdeführer gehört, und der Gruppe E.________(Eishockeyclub) Fans. Es kam dabei zu gegenseitigen Schlägen und einer Sachbeschädigung (Anzeigerapport vom 20. März 2020 und Wahrnehmungsberichte, insbesondere Berichtsrapport von L.________ vom 25. Januar 2020). Der Beschuldigte gab zu, dass er vor dem Restaurant H.________ wild gestikulierte, weil er die E.________(Eishockeyclub)-Fans, welche sie provozierten, auch habe provozieren wollen. Er sei auch bei der anschliessenden Auseinandersetzung dabei gewesen, habe sich aber nur verteidigt (EV-Protokoll vom 26. Februar 2020, S. 5). Es ist weiter zu prüfen, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an weiteren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. Der Beschwerdeführer und seine Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans wurden von der Polizei mehrfach aufgefordert, sich ins Restaurant H.________ zurückzubegeben. Dem kam er nicht nach, sondern gestikulierte wild gegen die E.________(Eishockeyclub) Fans, weil er sie provozieren wollte, rannte sodann in der Gruppe in den G.________(Strasse), wo sich die Gruppe vermummte (Kapuze über den Kopf, Schal über das Gesicht, Kragen der Jacke hochziehen usw.). Aufgrund der Tatsache, dass er in dieser aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er direkt vor der Polizei und trotz ihrer Mahnung wild gestikulierte und sich alsdann der Auseinandersetzung
7 aktiv anschloss, darf ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden, das Verhalten des Beschwerdeführers deute auf eine gewisse Krawall- und Gewaltbereitschaft hin. Bekanntermassen kommt nach Eishockeyspielen öfters zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppierungen, wozu der Beschwerdeführer zu gehören scheint. Es bestehen damit genügend Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer wieder in eine solche Auseinandersetzung geraten könnte. Solche Delikte sind keine Bagatelle, sondern richten sich gegen den öffentlichen Frieden bzw. die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbeteiligten Dritten und weisen eine gewisse Schwere auf. Der Beschwerdeführer konnte von der Polizei erkannt werden, weil er schon von früher bekannt war. Der Beschwerdeführer ist zudem vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von CHF 600.00 wegen grober Verkehrsregelverletzung vom 21. November 2019 zeigt jedoch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Insgesamt liegen hier genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Vergangenheit oder in Zukunft mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit in Straftaten involviert war oder sein wird. Die erkennungsdienstlichen Massnahmen verfolgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Personen zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen, u.a. durch Abgleich von daktyloskopischen Spuren oder Fotokonfrontationen mit Geschädigten und/oder Zeugen (BGE 128 Il 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Die Profil-Erfassung kann auch Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht durch eine mildere Massnahme erreichen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ist damit rechtmässig […]. 5.5 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik zusammengefasst, dass im vorliegenden Verfahren der Unschuldsvermutung ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt werden müsse, nachdem die Polizei die Ermittlungen sehr unsorgfältig geführt und den Sachverhalt verzerrt und nicht korrekt dargelegt habe. Ein hinreichender Tatverdacht wegen Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels werde bestritten. Der Anzeigerapport schweige darüber, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans von den E.________(Eishockeyclub)-Fans angegriffen worden seien, welche verbotenerweise die Bahngleise überquert hätten. Der Rapport verkenne, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans auf dem Weg nach Hause bzw. ins Stammlokal «J.________» vom Angriff überrascht worden seien. Es treffe nicht zu, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans diese Konfrontation gesucht hätten. Ihm würden Tathandlungen wie Vermummung vorgeworfen, welche einfach nicht wahr seien. Er habe sich gewehrt, weil er angegriffen worden sei. Er habe in Notwehr gehandelt. Sie seien derart überrascht worden, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei, weil die E.________(Eishockeyclub)-Fans zu nahe gewesen seien und dabei Steine geworfen hätten und handgreiflich geworden seien. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei ein verzweifelter Versuch, polizeitaktische Fehler zu korrigieren, indem nun auf die D.________(Eishockeyclub)-Fans fokussiert werde, weil die angreifenden E.________(Eishockeyclub)-Fans (ausser zwei Beschuldigte) nicht hätten angehalten werden und die Polizei das Überschreiten der Bahngeleise nicht habe verhindern können. Beim Strafregistereintrag wegen grober Verkehrsverletzung handle es sich um einen einmaligen Vorfall. Er habe seine Lehren gezogen. Er sei deswegen kein gewalttätiger und krimineller Mensch.
8 5.6 Es trifft zu, dass bis zur rechtskräftigen Verurteilung für den Beschwerdeführer in Bezug auf das ihm vorgeworfene Delikt des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels die Unschuldsvermutung gilt (Art. 10 Abs. 1 StPO; vgl. E. 5.3 hiervor). Dies bedeutet indes nicht, dass gegen ihn kein hinreichender Tatverdacht vorliegen kann. Hierfür genügen bereits erhebliche Hinweise konkreter Natur (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Solche Hinweise lassen sich den Berichtsrapporten der diensthabenden Polizeibeamten K.________, L.________ und M.________ sowie dem Anzeigerapport ohne Weiteres entnehmen. Es kann auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2020 bestätigte, dass sie, d.h. die D.________(Eishockeyclub)-Fans, und die E.________(Eishockeyclub)-Fans sich vorgängig der tätlichen Auseinandersetzung gegenseitig verbal provoziert hätten. Er habe vor dem Restaurant H.________ gegen die E.________(Eishockeyclub)- Fans wild gestikuliert, weil er sich von den E.________(Eishockeyclub)-Fans provoziert gefühlt habe. Er und seine Gruppe hätten deshalb auch provozieren wollen (vgl. Z. 32 f. und 138 f. des Einvernahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 41 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten N.________ vom 28. Februar 2020). Der Beschwerdeführer bestätigte zudem sinngemäss, dass die Gruppe der D.________(Eishockeyclub)-Fans vom Restaurant H.________ Richtung G.________(Strasse) gerannt war und dass sie sich dort vermummt hätten, wobei er sich selber nicht vermummt haben will (vgl. Z. 146 ff. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht in Abrede gestellt, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans gerannt sind – vielmehr spricht er selbst von «rennen» (vgl. Z. 150 f. des Einvernahmeprotokolls) – und dass sie sich – zumindest ein Teil der Gruppierung – vermummt haben (vgl. auch Z. 107 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten O.________ vom 4. März 2020, wonach er mit den anderen in den G.________(Strasse) «gelaufen» sei; vgl. ferner Z. 144 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten N.________ vom 28. Februar 2020, wonach sich die Gruppe «plötzlich» in Bewegung gesetzt habe; vgl. auch Z. 147 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme von O.________ vom 4. März 2020, wonach er nicht sagen wollte, wie er anlässlich der Auseinandersetzung gekleidet war, was seltsam anmutet). Ein plötzliches Rennen und Vermummen der D.________(Eishockeyclub)-Fans wird von den Polizeibeamten K.________, L.________ und M.________ in ihren Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 übereinstimmend geschildert. Es sind keine Anhaltspunkte auszumachen, weshalb die Polizeibeamten den Sachverhalt unzutreffend geschildert haben sollen, zumal dieser insbesondere auch vom Beschwerdeführer zumindest teilweise bestätigt wurde. Zeugeneinvernahmen – um was für Zeugen es sich handeln soll, wird in der Replik nicht weiter erörtert – drängen sich daher im vorliegenden Verfahren nicht auf. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich an die Weisung der Polizei gehalten, wirkt wenig überzeugend. Sowohl der Polizeibeamte K.________ als auch der Polizeibeamte L.________ haben in ihren Berichtsrapporten vom 23. und 25. Januar 2020 übereinstimmend geschildert, dass sie die D.________(Eishockeyclub)-Fans aufgefordert hätten, sich ins Restaurant H.________ zurückzuziehen. Diese Aufforderung macht denn auch
9 Sinn, hätte doch dadurch eine Konfrontation mit den E.________(Eishockeyclub)- Fans am einfachsten unterbunden werden können. Die D.________(Eishockeyclub)-Fans blieben ungeachtet dessen weiterhin auf der Strasse und rannten Richtung G.________(Strasse), mithin dicht Richtung Bahnhof, zu welchem sich die E.________(Eishockeyclub)-Fans begeben hatten. Sie haben sich damit – entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers – gerade nicht an die Anweisung der Polizei gehalten. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik neu vorbringt, die Anweisungen der Polizisten seien uneinheitlich gewesen, wirkt dies nachgeschoben und konstruiert. Bei der vorliegenden Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die D.________(Eishockeyclub)-Fans mit dem Rennen Richtung G.________(Strasse) und dem – zumindest teilweisen – Vermummen aktiv die Auseinandersetzung mit den E.________(Eishockeyclub)-Fans gesucht haben. Ein «völlig überraschender Angriff der E.________(Eishockeyclub)- Fans», wie er vom Beschwerdeführer geschildert wird, erscheint derzeit wenig plausibel. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie absolut sicher gewesen seien, dass beim G.________(Strasse) keine E.________(Eishockeyclub)- Fans kommen würden (vgl. Z. 217 des Einvernahmeprotokolls), steht denn auch seiner vorgängigen Aussage nicht entgegen, wonach er gerannt sei, weil ihm nicht wohl gewesen sei mit den aggressiven E.________(Eishockeyclub)-Fans (vgl. Z. 150 f. des Einvernahmeprotokolls). Der Beschwerdeführer ist weiter geständig, dass er in der Gruppe gewesen ist, welche vom Restaurant H.________ Richtung G.________(Strasse) gerannt ist und sich vermummt hat, wobei er sich nicht vermummt haben will. Er gab zu, bei der anschliessenden Auseinandersetzung dabei gewesen zu sein, will sich aber nur verteidigt haben (vgl. Z. 145 ff. des Einvernahmeprotokolls). Die insoweit gemachten Aussagen des Beschwerdeführers wurden von der Generalstaatsanwaltschaft korrekt zusammengefasst wiedergegeben. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf Notwehr, er machte indes erst mit der Replik geltend, dass die D.________(Eishockeyclub)-Fans derart überrascht worden seien, dass ihnen keine Zeit mehr geblieben sei zu fliehen. Dieser nachgeschobene Einwand muss derzeit als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Eine Notwehrlage erscheint jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage wenig wahrscheinlich (vgl. zudem Z. 177 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2020, wonach er nichts dazu sagen wollte, weshalb er sich in dieser Gruppe befunden hatte, und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, was seltsam anmutet). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik polizeitaktische Fehler rügt, ändert dies nichts am gegebenen hinreichenden Tatverdacht des Landfriedensbruchs, evtl. Raufhandels. Aus dem Anzeigerapport vom 20. März 2020 geht im Übrigen hervor, dass die Polizeibeamten auch gegen Fans des E.________(Eishockeyclub) Anzeige wegen Betretens des Bahnbetriebsgebietes (Geleise) eingereicht haben. 5.7 Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich weiter erhebliche und konkrete Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte begangen hat bzw. insbesondere in Zukunft solche begehen könnte. Die in den Berichtsrapporten vom 23., 25. und 29. Januar 2020 geschilderten Wahrnehmungen hinsichtlich des Ereignisses vom 18. Januar 2020 betreffen ein Delikt, dass nicht mehr als Bagatelle zu qualifizieren ist. Der Straftatbestand des Landfriedens-
10 bruchs bzw. des Raufhandels schützt das Rechtsgut des öffentlichen Friedens bzw. das Leben und die körperliche Integrität der Teilnehmer und auch von unbeteiligten Dritten. Hierbei handelt es sich um besonders schützenswerte Rechtsgüter. Die inkriminierte Straftat weist mithin eine gewisse Schwere auf (vgl. E. 5.2 hiervor). Die detaillierten Feststellungen in den Berichtsrapporten der Polizeibeamten erscheinen – wie dargetan wurde (vgl. E. 5.6 hiervor) – derzeit als glaubhaft. Der Beschwerdeführer kam der polizeilichen Aufforderung, sich zurück ins Restaurant H.________ zu begeben, nicht nach, sondern begann, gegen die Fans des E.________(Eishockeyclub) wild zu gestikulieren, da er sich von diesen provoziert fühlte und sie auch provozieren wollte. Sodann rannte er in der Gruppe in den G.________(Strasse), wo sich diese – zumindest teilweise – vermummte. Er ist geständig, an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, wenn auch nur zur Verteidigung (vgl. zur angeblichen Notwehrlage indes E. 5.6, wonach diese gemäss vorliegender Aktenlage als vorgeschoben und wenig überzeugend erscheint). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der beschriebenen aufgeladenen Situation eine besondere Figur darstellte, indem er direkt vor der Polizei und trotz ihrer Mahnung wild gestikuliert und sich alsdann der Auseinandersetzung aktiv angeschlossen hatte, ohne Verletzung der Unschuldsvermutung angenommen werden darf, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Krawall- und Gewaltbereitschaft hindeutet. Ferner ist der Beschwerdeführer vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Seine Verurteilung zu 20 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt vollziehbar) und einer Busse wegen grober Verkehrsregelverletzung vom 21. November 2019 zeigt jedoch, dass er bereits straffällig in Erscheinung getreten ist. Insgesamt bestehen damit genügend Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer wieder an einer solchen gewalttätigen Auseinandersetzung in Zusammenhang mit einem Eishockeyspiel beteiligten könnte, bei deren Aufklärung die erkennungsdienstlichen Merkmale von Relevanz sein könnten. 5.8 Die Identität des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Strafverfahren bekannt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, dient die erkennungsdienstliche Erfassung vorliegend indes nicht der Aufklärung der inkriminierten Straftat, sondern weiterer vergangener oder künftiger Delikte, für welche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. E. 5.2 und 5.7 hiervor). Der angestrebte Zweck lässt sich nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten von einer gewissen Schwere – insbesondere Landfriedensbruch und Delikte gegen Leib und Leben – begangen hat oder begehen wird und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung. Dies gilt umso mehr, als die erkennungsdienstliche Erfassung ohne Abnahme eines WSA zur DNA-Analyse erfolgte. Die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme ist damit gegeben. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtens ist. Die Beschwerde erweist sich – mit Ausnahme der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs – als unbegründet und ist daher abzuweisen.
11 7. 7.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Erfassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt sich jedoch, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 und je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers rechtfertigt sich vorliegend nicht eine vollumfängliche Kostenauferlegung an den Kanton Bern. Der Beschwerdeführer ist, wie dargetan wurde, (materiell) in der Sache vollumfänglich unterlegen. Er obsiegte lediglich insoweit, als dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, welche im Beschwerdeverfahren geheilt wurde. 7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile erwachen (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Es ist ihm deshalb keine (Teil-)Entschädigung auszurichten, soweit er im Beschwerdeverfahren obsiegte (Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs).
12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Burgdorf, C.________, Dunantstrasse 1, 3401 Burgdorf (per A-Post) Bern, 10. Juni 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.