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Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.03.2020 BK 2020 103

24 mars 2020·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·4,184 mots·~21 min·2

Résumé

Verlängerung Untersuchungshaft | ZMG Haft (393-c)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 20 103 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Tötung, evtl. schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2020 (KZM 20 186)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter Tötung, evtl. schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand etc. Am 22. Mai 2019 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 19. August 2019. Die Untersuchungshaft wurde am 21. August und 25. November 2019 um jeweils drei Monate verlängert. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer erneut um drei Monate, d.h. bis am 19. Mai 2020. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2020 Beschwerde. Er beantragte das Folgende: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Februar 2020 sei aufzuheben und der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2020 sei abzuweisen. 2. A.________ sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. März 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 13. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwalt C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 17. März 2020 zugestellt. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt zusammengefasst vor, der angefochtene Entscheid falle in seiner Gesamtheit äusserst dünn aus. Aufgrund der fehlenden Begründungsdichte liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die gegen ein Bestehen von Fluchtgefahr sprechen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-

3 dergesetzt habe. Ausserdem habe das Zwangsmassnahmengericht durch die Abweisung des Beweisantrags auf Edition der vollständigen Chatprotokolle den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zusätzlich verletzt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Massgebend ist, dass die Begründung so abgefasst ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 141 III 28 E. 3.2.4 und 134 I 83 E. 4.1, je mit Hinweisen). 3.3 Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts genügt diesen Begründungsanforderungen. Aus E. 2 des angefochtenen Entscheids geht klar hervor, weshalb das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht und die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate als verhältnismässig erachtet hat. Das Zwangsmassnahmengericht hat sich in seinem Entscheid zudem mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2020 auseinandergesetzt. Es ist insbesondere auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers eingegangen, wonach bezüglich der subjektiven Tatbestandselemente kein dringender Tatverdacht vorliege (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheides). Betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr hat das Zwangsmassnahmengericht die Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst und nachfolgend darauf – teilweise unter Verweis auf seine früheren Entscheide – Bezug genommen. So hat es etwa begründet, dass der Beschwerdeführer als untergetaucht gegolten habe, und es wurde dargetan, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereit sei, zumindest in der Schweiz unterzutauchen (vgl. S. 5 f. des angefochtenen Entscheides). Weiter nahm das Zwangsmassnahmengericht Bezug auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte kooperative Verhalten im Strafvollzug und hielt dafür, dass dieses die Gefahr des Untertauchens nicht zu entkräften vermöchte. Zudem begründete es, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten möglichen Repressalien durch Mitglieder der gegnerischen Motorradclubs zu seinen Lebensumständen gehören würden und bei der Prüfung des Vorliegens einer Fluchtgefahr zu berücksichtigen seien. Es liegt damit eine zureichende Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Eine ungenügende Begründungsdichte – wie sie vom Beschwerdeführer gerügt wird – ist nicht auszumachen. Nicht zuletzt die einlässliche Beschwerdeschrift zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, den Haftverlängerungsentscheid sachgerecht anzufechten. Das Zwangsmassnahmengericht hat ferner begründet dargelegt, weshalb von der Edition von Chat-Protokollen aus der Auswertung des Mobiltele-

4 fons des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft abgesehen wird (vgl. S. 6 des angefochtenen Entscheides). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in dieser begründeten Abweisung des Beweisantrags nicht erblickt werden. Die Chat- Protokolle betreffen zudem offensichtlich die Frage einer möglichen Flucht ins Ausland. Ob auch die Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer nach J.________(Land) absetzen will, hat das Zwangsmassnahmengericht gerade offen gelassen. Eine Gehörsverletzung wegen mangelhafter Begründung liegt somit nicht vor. 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehen besteht. Am 11. Mai 2019 ereignete sich in Belp eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der Motorradclubs D.________, E.________ und F.________, wobei mehrere Personen teils schwere Schnittverletzungen erlitten und eine Person durch eine Schusswaffe schwer verletzt wurde (Schussverletzung auf Höhe der linken Brust; Lebensgefahr und nachfolgende Notoperation). Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, aktiv am Geschehen teilgenommen und mit dem Einsatz seiner Pistole G.________ schwer verletzt zu haben. Der dringende Tatverdacht auf versuchte Tötung, evtl. schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und auf Raufhandel wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Angesichts der Ermittlungsergebnisse (insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers vom 12. Juni und 20. August 2019, der an der rechten Hand des Beschwerdeführers festgestellten Schmauchspuren sowie der festgestellten DNA von H.________ an der Waffe des Beschwerdeführers) wurde der dringende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer gab – nachdem er zuvor die Aussage verweigert hatte – an den Einvernahmen vom 12. Juni und 20. August 2019 an, anlässlich der Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern verschiedener Motorradclubs vom 11. Mai 2019 mit seiner Faustfeuerwaffe zwei- bis dreimal auf den Kopf des Pickup-Fahrers geschlagen zu haben, wobei sich ein Schuss gelöst habe. Weiter ist er geständig, mit seiner Faustfeuerwaffe mehrere Schüsse in die Luft abgegeben zu haben. Als ein silberner Mercedes mit Personen angefahren gekommen sei, habe er auf dieses Fahrzeug geschossen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach zumindest der dringende Tatverdacht einer eventualvorsätzlichen Begehung der ihm vorgeworfenen Delikte besteht (vgl. dazu insbesondere Z. 157 f. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019). Für Details hinsichtlich des dringenden Tatverdachts kann auf die Haftanträge vom 21. Mai 2019, 13. August 2019, 14. November 2019 und 12. Februar 2020, die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Mai 2019 (KZM 19 627), 21. August 2019 (KZM 19 949), 25. November 2019 (KZM 19 1335), den angefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2020 (KZM 20 186) sowie die oberinstanzliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2020 verwiesen werden.

5 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr unter Verweis auf die früheren Haftentscheide vom 22. Mai und 21. August 2019 aus, der Beschwerdeführer habe bereits als in der Schweiz untergetaucht gegolten und habe erst durch Zielfahndungsmassnahmen ermittelt werden können. Er sei nicht in seiner eigenen Wohnung, sondern in derjenigen von I.________ angehalten worden. Im Kühlschrank jener Wohnung habe der Beschwerdeführer eine Barschaft von CHF 6‘300.00 versteckt. Diese Umstände würden nach wie vor für die Gefahr sprechen, dass der Beschwerdeführer zumindest in der Schweiz untertauchen würde. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob auch die Gefahr bestehe, dass sich der Beschwerdeführer nach J.________(Land) absetzen wolle. Die Gefahr des Untertauchens lasse sich durch das frühere kooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug nicht entkräften. Auch aufgrund seiner Vortaten sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm vorliegend vorgeworfenen Handlungen eine sehr empfindliche Strafe drohe, weshalb sich ein Untertauchen für ihn vordergründig bezahlt machen würde. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt im Wesentlichen vor, gegen das Bestehen von Fluchtgefahr spreche, dass der Lebensmittelpunkt des

6 Beschwerdeführers, der Schweizer Staatsbürger sei, und dessen sozialen Bindungen eindeutig in der Schweiz zu verorten seien. Er verfüge ausserdem nicht über die finanziellen Mittel, um eine allfällige Flucht bewerkstelligen zu können. Der Geldbetrag von CHF 6‘300.00 sei nicht in seinem Besitz. Durch seine Kooperation im Verfahren – namentlich durch seine Aussagebereitschaft – habe er eindrücklich manifestiert, dass er nicht beabsichtige, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Im Weiteren zeige auch der Blick auf das vergangene Verhalten des Beschwerdeführers, dass es nicht bloss leere Worte seien, wenn er bekräftige, dass er bereit sei, die Konsequenzen für sein Verhalten zu tragen und versichere, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Im Rahmen der insgesamt bereits rund zehn Jahre, während denen er sich im Strafvollzug befunden habe, sei er nie auf der Flucht gewesen und er sei nie auch nur eine Minute zu spät aus Urlauben zurückgekehrt. Mit seinem Verhalten habe er den Tatbeweis erbracht, dass er bereit sei, die Konsequenzen seines Handelns zu übernehmen. In den Akten finde sich keine Stütze, wonach vom Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme nicht in seiner eigenen Wohnung befunden habe, darauf geschlossen werden könne, dies habe damit zu tun, dass er sich dem Strafverfahren habe entziehen wollen. Auch sei es entschieden zurückzuweisen, wenn das Bestehen der Fluchtgefahr mit allenfalls drohenden Repressalien begründet werde. Dies widerspreche dem Zweck der Zwangsmassnahmen. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden. Ein beim Beschwerdeführer angeblich bestehender Fluchtwille könne nicht beurteilt und erst recht nicht bejaht werden, ohne dass über den gesamten Chatverlauf zwischen ihm und seiner Schwester verfügt werde. Die für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevanten Chats seien bei der Staatsanwaltschaft zu edieren und anschliessend sei ihm Frist zu einer ergänzenden Stellungnahme einzuräumen. An dieser Stelle könne bereits gesagt werden, dass das Zwangsmassnahmengericht aus einem ausführlichen Chat im Wesentlichen einen Satz extrahiert habe, um damit in äusserst selektiver und ergebnisorientierter Weise einen angeblichen Fluchtwillen aufzeigen zu wollen. Eine gesamtheitliche Betrachtung des Chats werde zeigen, dass ein solcher Wille nicht bestehe. Selbst mit dem vom Zwangsmassnahmengericht ins Feld geführten Satz lasse sich der Schluss auf eine angebliche Fluchtgefahr nicht herleiten. 5.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme fest, im Haftverlängerungsantrag sei begründet worden, dass der Beschwerdeführer eine intensive Vernetzung zum Ausland habe. Ein Teil seiner Familie lebe in J.________(Land). Aufgrund seines Berufes als Tätowierer habe er zudem eine internationale Verbindung und es sei ihm ein Leichtes, sich ins Ausland abzusetzen und dort ein neues Standbein aufzubauen. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz mehrere Jahre im Strafvollzug gewesen und habe nach eigenen Angaben zwischen CHF 800‘000.00 und CHF 1‘000‘000.00 Schulden. In Anbetracht dieser Ausgangslage sei eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Flucht gegeben. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat bei einer losen Bekannten untergetaucht sei und über CHF 6‘300.00 Bargeld mit sich geführt habe. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe sodann ergeben, dass ihm seine in J.________(Land) wohnende Schwester angeboten habe, er solle doch zu ihr kommen. Am 14. Mai 2019 um 12.44 Uhr habe der Beschwerdefüh-

7 rer geantwortet, dass er mal «schaue was gehe und sonst dann ein bisschen kommen werde». Dies sei während der Zeit gewesen, als er untergetaucht gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe insofern den Tatbeweis, dass er untertauchen würde, selbst erbracht. Dieser Verdacht habe mittels Telefonauswertung weiter erhärtet werden können. Der Beschwerdeführer verfüge seit seiner Akteneinsicht vom 9. Oktober 2019 über die Chatprotokolle, welche er ediert haben wolle. Es stehe ihm frei, die angeblich entlastenden Beweismittel selbst einzureichen. 5.5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend von einer konkreten Fluchtgefahr auszugehen ist. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, hat der Beschwerdeführer den Tatbeweis, dass er untertauchen würde, mittels des von ihm gezeigten Verhaltens unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall vom 11. Mai 2019 selbst erbracht. Nachdem der Beschwerdeführer am 12. Mai 2019 um 05.34 Uhr als Auskunftsperson polizeilich befragt worden war und die Aussage verweigert hatte, konnte er gleichentags durch die Kantonspolizei Bern nicht mehr angetroffen werden. Infolgedessen musste am 15. Mai 2019 eine Observation und Standortbestimmung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers angeordnet werden. Da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht angetroffen werden konnte, wurde am 17. Mai 2019 eine Überwachung von zwei Mobiltelefonnummern verfügt. Aus diesen Überwachungen ergab sich, dass sich der Beschwerdeführer an der K.________(Strasse) in L.________(Ortschaft) zugezogen hatte, die Liegenschaft faktisch nie verliess und sich das Essen dorthin liefern liess. Am 20. Mai 2019 konnte er in der Wohnung von I.________ an der K.________(Strasse) M.________(Nummer) in L.________(Ortschaft) angehalten werden. Bezüglich dieser Person erklärte der Beschwerdeführer, dass sie «einfach eine Kollegin» von ihm sei und dass er keine Auskunft darüber gebe, weshalb er sich bei dieser in der letzten Woche aufgehalten habe (vgl. Z. 71 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019). Der Beschwerdeführer versteckte im Kühlschrank jener Wohnung eine Barschaft von CHF 6‘300.00 (vgl. Z. 151 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019, wobei der Beschwerdeführer bestätigte, dass das aufgefundene Geld von ihm stammt). Einen vernünftigen Grund, weshalb er sich mehrere Tage bei einer ihm nicht näher bekannten Person (im Sinne «einfach einer Kollegin») aufgehalten hatte, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Mit diesem mehrtägigen Aufenthalt bis zum Auffinden durch die Polizei sowie dem vorrätigen Halten einer – im Verhältnis zu seiner finanziellen Situation – namhaften Barschaft, manifestierte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund der Geschehnisse bereit ist, zumindest in der Schweiz unterzutauchen. Die Fluchtgefahr erscheint nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Dem Beschwerdeführer gelang es denn auch offenbar, innert kurzer Zeit eine grössere Bargeldsumme zu organisieren, obwohl er gemäss eigenen Angaben Schulden von ca. CHF 800‘000.00 bis CHF 1‘000‘000.00 hat (vgl. Z. 379 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 21. Mai 2019). Anlässlich der Hafteröffnung gab der Beschwerdeführer selbst an, sich «versteckt» zu haben, wenn auch nicht vor den Strafverfolgungsbehörden, sondern vor «Leuten der Gegenpartei» (vgl. Z. 480 ff. und 520 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019). Es trifft zwar zu, dass die Untersuchungshaft nicht mit der Begründung ver-

8 längert werden kann, der Beschwerdeführer müsse vor möglichen Repressalien der gegnerischen Motorradclubs geschützt werden. Indes gehören die befürchteten Repressalien zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und sind insoweit bei der Prüfung des Vorliegens einer Fluchtgefahr zu berücksichtigen, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargetan wurde. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer «nur» aufgrund der befürchteten Repressalien versteckt haben will, so nahm er damit doch unweigerlich in Kauf, dass er sich dadurch auch der Strafverfolgung und dem Strafvollzug entzieht, zumal er nach seiner Befragung als Auskunftsperson unmittelbar nach dem Ereignis am Tatort damit rechnen musste, dass es zu weiteren Befragungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft kommen wird. Auch die befürchteten Repressalien sprechen damit für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Hinsichtlich der Lebensumstände ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, hier die Schule/Ausbildung absolviert hat und sich offenbar Bezugspersonen von ihm in der Schweiz befinden, was grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spricht. Allerdings ist der Beschwerdeführer auch im Ausland gut vernetzt. So lebt insbesondere ein Teil seiner Familie in J.________(Land) (Vater, Schwester) und übt der Beschwerdeführer als Tätowierer einen Beruf aus, der ihm eine internationale Tätigkeit erlaubt (vgl. insoweit auch Z. 58 ff. des Protokolls der Hafteröffnung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2019). Mithin sprechen die persönlichen Lebensumstände gesamthaft betrachtet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen sondern für eine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer wird im Falle eines Schuldspruchs zudem mit einer längeren Freiheitsstrafe rechnen müssen (vgl. dazu E. 6.2 hiernach). Auch dies spricht nebst den weiter genannten Elementen für eine Fluchtgefahr. Die Vorstrafen wurden vom Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung der drohenden Strafe zu Recht berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Kooperation anlässlich des vorliegenden Strafverfahrens verweist und dadurch abzuleiten versucht, dass keine Fluchtgefahr bestehe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die (teilweise) Kooperation offensichtlich nicht aufgrund von Einsicht erfolgte, sondern wegen der befürchteten Repressalien (vgl. sein Schreiben vom 31. Mai 2019; vgl. Z. 32 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2019; vgl. insoweit auch die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid vom 21. August 2019 S. 5). Der bisherige Strafvollzug hat den Beschwerdeführer offensichtlich nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den früheren Strafvollzügen nicht geflohen ist, vermag er folglich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Staatsanwaltschaft ist schliesslich beizupflichten, dass sich der Verdacht einer wahrscheinlichen Fluchtgefahr mittels der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers weiter erhärtet hat. Die Telefonauswertung ergab, dass die in J.________(Land) wohnende Schwester des Beschwerdeführers diesem angeboten hatte, er solle doch sonst zu ihr kommen. Am 14. Mai 2019, d.h. während der Zeit, als der Beschwerdeführer bei I.________ untergetaucht war, antwortete er seiner Schwester, «dass er mal schaue, was gehe, ansonsten komme er dann ein wenig». Diese Nachricht ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eindeutig und zeigt auf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich konkret mit dem

9 Gedanken gespielt hat, die Schweiz zu verlassen. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur vorübergehend zu seiner Schwester nach J.________(Land) hätte gehen wollen, heisst dies nicht, dass er danach nicht anderswo untergetaucht wäre. Soweit der Beschwerdeführer den gesamten Chatverlauf ediert haben will, ist dieser Antrag abzuweisen. Vorab ist auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer offenbar bereits im Besitz der Chatprotokolle ist, so dass er diese selber mit der Beschwerde hätte einreichen und dartun können, weshalb eine gesamtheitliche Betrachtung des Chatverlaufs zeigen soll, dass kein Wille zu einer Flucht besteht. Zudem ist auf die Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen zu verweisen, wonach im Haftbeschwerdeverfahren nur dann zusätzliche Unterlagen ediert werden, wenn sich aus diesen unweigerlich ergeben soll, dass der Haftgrund offensichtlich nicht gegeben ist. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr bestehen selbst ohne Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Chatnachricht des Beschwerdeführers deutliche Hinweise, die für die Annahme einer Fluchtgefahr resp. ein Untertauchen in der Schweiz sprechen. Kommt hinzu, dass auch bei Edition des gesamten Chatverlaufs der vorstehend wiedergegebene Satz des Beschwerdeführers nach wie vor bestehen bleiben würde, welcher – wie dargetan wurde – klarerweise dafür spricht, dass der Beschwerdeführer mit dem Gedanken spielte, die Schweiz zu verlassen. Insgesamt überwiegen somit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunkte diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Die Fluchtgefahr muss als erheblich bezeichnet werden. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 20. Mai 2019 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 19. Mai 2020 führt zu einer Haftdauer von 12 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahre [Versuch: Möglichkeit der Strafmilderung]), evtl. schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren), evtl. einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegen-

10 stand (Art. 123 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und des Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre) sowie der Vorstrafen des Beschwerdeführers droht noch keine Überhaft. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 12. Februar 2020 ist noch die Einvernahme von N.________ ausstehend. Dieser sei in O.________(Land) wohnhaft, weshalb sich die Einvernahme als schwierig gestalten werde. Zudem gilt es, die Berichterstattung der beigezogenen Behörden und Polizeistellen abzuwarten. Anschliessend wird das Verfahren einer Beurteilung zugeführt und allfällige Beweisanträge geprüft und ausgeführt werden, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeitdauer in Anspruch nehmen wird (die Staatsanwaltschaft führt betreffend das vorliegende Ereignis gegen 32 mutmassliche Tatbeteiligte ein Verfahren). Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint angesichts der noch durchzuführenden staatsanwaltschaftlichen Arbeiten als verhältnismässig. 6.3 Ersatzmassnahmen, welche eine Flucht zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich. Eine Meldepflicht, welche beispielhaft vom Beschwerdeführer genannt wird, vermag diesen nicht wirksam davon abzuhalten, in der Schweiz unterzutauchen oder die Schweiz zu verlassen. Mit dieser Ersatzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 19. Mai 2020, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition des gesamten Chatverlaufs zwischen seiner Schwester und ihm wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 24. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

BK 2020 103 — Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 24.03.2020 BK 2020 103 — Swissrulings