Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 88 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 14. Februar 2019 (W 18 94)
2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ermittelt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Leistungsbetrugs, Urkundenfälschung, Betrugs, Geldwäscherei und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ende Juni 2018 beschlagnahmte sie weitgehend das gesamte Vermögen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Konto- und Depotsperren; Grundbuchsperren betreffend die Grundstücke in D.________ (Ortschaft), E.________ (Ortschaft) und F.________ (Ortschaft); Beschlagnahme zahlreicher Motorfahrzeuge und Boote etc.). Mit Schreiben vom 3. September 2018 lud die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein, zur Frage der vorzeitigen Verwertung der beschlagnahmten Motorund Wasserfahrzeuge Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 die Herausgabe der Fahrzeuge. Mit Eingabe vom gleichen Tag verlangte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Herausgabe des Personenwagens Mercedes-Benz D SCL (recte: SL) 500 und des Motorboots Boesch 590 Acapulco De Luxe. Diese Anträge beantwortete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 10. Oktober 2018. Sie teilte dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit, dass sie das Gesuch um Herausgabe der Fahrzeuge als Gesuch um Wiedererwägung der Beschlagnahme auffasse, für welche kein Anlass bestehe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Mit Beschluss BK 18 444 vom 29. Januar 2019 hob die Beschwerdekammer das Schreiben (bzw. die Verfügung) der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2018 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Freigabe bzw. Wiedererwägung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, das Gesuch materiell zu behandeln. 1.2 Dieser Anweisung kam die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2019 nach. Sie verfügte Folgendes: 1. Das Gesuch von G.________ vom 08.10.2018 um Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges 1.1 Mercedes-Benz D SL 500 / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 08.05.2002 wird gutgeheissen und die diesbezügliche Beschlagnahme mit Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung aufgehoben. Die Übergabemodalitäten werden separat geregelt. 2. Das Gesuch der beschuldigten Person vom 08.10.2018 um Herausgabe der beschlagnahmten Fahrzeuge und Schiffe 2.1 Mercedes-Benz D E 350 CDI T 4m / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 08.11.2010 2.2 BMW USA X3 xDrive30d / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 21.07.2011 2.3 Jaguar GB 3.4 Litre Mark 2 / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 19.04.1962 2.4 Harley Davidson USA FXSB 103 / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 27.08.2015 2.5 Segelyacht Esse 850 / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 18.07.2007
3 2.6 Motorschiff Boesch 590 Acapulco De Luxe / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 17.06.1987 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch von G.________ vom 08.10.2018 um Herausgabe des beschlagnahmten Schiffes 3.1 Motorschiff Boesch 590 Acapulco De Luxe / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 17.06.1987 wird abgewiesen. 4. (Eröffnungsformel) 1.3 Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Er stellte folgende Rechtsbegehren: Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (recte: Wirtschaftsdelikte), vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben und die folgenden Fahrzeuge/Schiffe seien freizugeben: 1. Mercedes-Benz D E 350 CDI T 4m / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 08.11.2010; 2. BMW USA X3 xDrive30d / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 21.07.2011; 3. Jaguar GB 3.4 Litre Mark 2 / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 19.04.1962; 4. Harley Davidson USA FXSB 103 / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 27.08.2015; 5. Segelyacht Esse 850 / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 18.07.2007; 6. Motorschiff Boesch 590 Acapulco De Luxe / Stamm-Nr. ________ / 1. IV 17.06.1987. Eventualiter: Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (recte: Wirtschaftsdelikte), vom 14. Februar 2019 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.4 Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwalt C.________ beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.5 Der Beschwerdeführer reichte am 23. April 2019 innert einmal gewährter Fristerstreckung eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf die Anfechtung von Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Februar 2019 beschränkt. Demnach ist festzuhalten, dass Ziff. 1 und Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind.
4 2.3 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer Verfügungsadressat ist, begründet seine Legitimation nicht. Gemäss der Regelung im Ehe- und Erbvertrag vom 18. Juni 2004 befindet sich das Motorboot Boesch im Alleineigentum der Ehefrau des Beschwerdeführers. Die übrigen nicht freigegebenen Fahrzeuge stehen hingegen im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verweigerung der Herausgabe des beschlagnahmten Motorboots nicht beschwerdelegitimiert sei, da er nicht der Eigentümer sei. Seine wirtschaftliche Berechtigung am Motorboot ändere daran nichts. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht sein, dass zwar die Beschlagnahme einzig auf seine angebliche wirtschaftliche Berechtigung am Motorboot gestützt werde, ihm aber zugleich die Beschwerdeberechtigung abgesprochen werde, weil er nicht über das zivilrechtliche Eigentum verfüge. Zur Beschwerde befugt ist in erster Linie der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstands oder Vermögenswerts (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263 StPO). Zu prüfen ist, ob auch bloss wirtschaftlich berechtigte Personen beschwerdelegitimiert sind. Grundsätzlich fehlt es der wirtschaftlich berechtigen Person im Rahmen der Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme an einer Beschwerdelegitimation (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2001, S. 102 Rz. 242; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 373; vgl. auch BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269 mit Hinweis = Pra 2004 N. 32 S. 155). Ausnahmsweise ist die wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der rechtliche Schutz auf andere Weise nicht mehr gewährleisten liesse. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine juristische Person ihre Interessen in eigenem Namen nicht mehr wahrnehmen kann (BGE 123 II 153 E. 2c S. 157). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Auf die Beschwerde der Ehefrau, welche Eigentümerin des Motorboots ist, wäre einzutreten gewesen, obwohl sie angeblich nur als Strohperson handelt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., S. 373). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Ehefrau sich keinen Anwalt leisten könne, weil das gesamte Vermögen und nahezu das gesamte Einkommen beschlagnahmt worden seien. Diesbezüglich kann ihm entgegengehalten werden, dass seine Ehefrau jederzeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass seine Ehefrau nicht in der Lage gewesen sein soll, in eigenem Namen Beschwerde zu führen bzw. ihre Interessen in eigenem Namen zu wahren. Es ist somit kein Grund erkennbar, weshalb vom Grundsatz abgewichen werden kann, wonach nur der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstandes und nicht zusätzlich die bloss wirtschaftlich berechtigte Person zur Beschwerde legitimiert ist. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Beschuldigten handelt. Aufgrund seiner Beschuldigtenstellung ist er nämlich nicht automatisch legitimiert, Beschwerden gegen Beschlagnahmen zu führen (vgl. HEIM- GARTNER, a.a.O., S. 374).
5 2.4 Diesen Ausführungen folgend ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der Herausgabe des Motorboots Boesch richtet, mangels Legitimation nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bereits die Staatsanwaltschaft bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Herausgabe des beschlagnahmen Motorboots einen Nichteintretensentscheid hätte fällen sollen, anstatt das Gesuch abzuweisen. Anders verhält es sich, soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Herausgabe der übrigen in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgezählten Fahrzeuge richtet. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer als Eigentümer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung der Herausgabegesuche der in den Ziff. 2.1–2.5 der angefochtenen Verfügung aufgezählten Fahrzeuge damit, dass mit der Herausgabe des Mercedes-Benz D SL 500 an die Ehegatten das Argument des Beschwerdeführers entkräftet worden sei, die Beschlagnahme sämtlicher Fahrzeuge behindere ihn in seiner beruflichen Tätigkeit. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veräusserungsverbot als milderes Mittel sei ausserdem nicht geeignet, um dem Sicherstellungsbedürfnis der Strafverfolgungsbehörden nachzukommen. Einerseits biete ein derartiges Veräusserungsverbot keinerlei Sicherheit, dass die Vermögenswerte nicht trotzdem veräussert würden. Auf der anderen Seite blende dieses Argument auch aus, dass der weitere Gebrauch der Fahrzeuge deren Wert zusätzlich schmälere und zudem jederzeit die Gefahr des Verlusts der Vermögenswerte durch Unfall oder Diebstahl bestehe. 4. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der in den Ziff. 2.1–2.5 der angefochtenen Verfügung genannten Fahrzeuge weder verhältnismässig noch aus Gründen der raschen Wertverminderung oder wegen übermässig kostspieligem Unterhalt angezeigt sei. Auf den Mercedes-Benz D E 359 (recte: 350) CDI T sei er ausserdem aus geschäftlichen Gründen angewiesen. Folglich seien sämtliche Fahrzeuge in seinem Eigentum herauszugeben. 5. Ergänzend zur angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, dass der herausverlangte Mercedes-Benz D E 350 CDI T nicht als unpfändbares Kompetenzgut i.S.v. Art. 92 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu qualifizieren sei. Unterdessen stehe dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit dem Mercedes-Benz D SL 500 ein Auto für notwendige Fahrten zur Verfügung. Auf die allgemeine Behauptung des Beschwerdeführers, dies genüge nicht, weil er und seine Ehefrau teilweise gleichzeitig auf je ein Fahrzeug angewiesen seien, werde nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer mache weder nähere Ausführungen über die angeblich aus beruflichen Gründen zwingend notwendigen gleichzeitigen Fahrten, noch reiche er Belege dazu ein. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau seien teilzeitlich arbeitstätig und würden den grössten Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus er-
6 ledigen. Damit sei offensichtlich, dass sie aus beruflichen Gründen nicht dauerhaft auf je ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien. 6. 6.1 Die Beschlagnahme setzt einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Betreffend Beschlagnahmegrund führte die Staatsanwaltschaft in der Beschlagnahmeverfügung vom 27. Juni 2018 aus, es sei davon auszugehen, dass ein Teil der aufgeführten Gegenstände Surrogate eines durch eine Straftat erlangten Vermögenswerts darstellen würden. Soweit dies nicht der Fall sei, würden die Gegenstände der Erfüllung einer gerichtlich festzulegenden Ersatzforderung dienen. 6.2 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (sog. Einziehungsbeschlagnahme). Gegenstand und Umfang strafrechtlicher Einziehungen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen der Einziehung Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden. 6.3 Unter dem Randtitel «Ersatzforderungen» regelt Art. 71 Abs. 1 StGB eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Die entsprechende Bestimmung besagt Folgendes: Wenn die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person mit Beschlag belegen (sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung begründet die Beschlagnahme kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB). Die beschlagnahmten Vermögenswerte müssen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen. Somit unterscheidet sich der strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 63 = Pra 2014 Nr. 71 S. 520). 7. 7.1 Bei Beschlagnahmeverfügungen handelt es sich um Verfügungen mit Dauerwirkung. Sie müssen daher an die Entwicklung des Strafverfahrens angepasst werden können und sind deshalb grundsätzlich abänderbar (GUIDON, a.a.O., S. 222 Rz. 466). Ob die Voraussetzungen einer Beschlagnahme noch erfüllt sind, ist daher laufend zu prüfen, was auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht (Art. 267 Abs. 1 StPO). Daraus ergibt sich die Möglichkeit für die betroffene Person, Wieder-
7 erwägungsgesuche zu stellen und damit die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte zu beantragen (vgl. statt vieler TPF 2006 263 E. 3.1 S. 266 ff. mit Hinweisen). Mit Beschluss BK 18 444 vom 29. Januar 2019 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen die Staatsanwaltschaft an, auf das Gesuch um Freigabe bzw. Wiedererwägung des Beschwerdeführers einzutreten und einen materiellen Entscheid zu fällen (vgl. E. 1.1 oben). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen – konkret mit einer Verfügungsbeschränkung für die beschlagnahmten Fahrzeuge – erreicht werden könnten. Er bestreitet somit die Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Hingegen bringt er nicht vor, dass sich der Tatverdacht zerstreut habe. Die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts ist somit unbestritten und bedarf daher keiner eingehenden Prüfung (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 537 vom 1. Mai 2019; BK 18 444 vom 29. Januar 2019). 8. Durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten wird die von der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und unter Umständen auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Daher muss die Ersatzforderungsbeschlagnahme verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Grundrechtseingriff dann verhältnismässig i.S. von Art. 36 Abs. 3 BV, wenn er geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte öffentliche Interesse zu erreichen, und wenn er der betroffenen Person zumutbar ist (statt vieler BGE 136 I 17 E. 4.4 S. 26). Mit Art. 197 StPO wird das Gebot der Verhältnismässigkeit zudem direkt in der StPO verankert (vgl. E. 6.1 oben). Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist eine Beschlagnahme von Vermögenswerten namentlich nur zulässig, wenn das damit angestrebte Ziel nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Dies entspricht dem verfassungsmässigen Gebot der «Erforderlichkeit». 9. 9.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, dass ein Veräusserungsverbot als mildere Massnahme zur Beschlagnahme der Fahrzeuge in Betracht komme. Hierzu habe die Staatsanwaltschaft lediglich allgemeine Aussagen zum Sicherstellungsbedürfnis der Strafverfolgung gemacht. Sie sei nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls eingegangen. Dies stehe im Widerspruch zum BGE 139 IV 250 E. 2.4 S. 255. In diesem Entscheid habe das Bundesgericht die Herausgabe des Motorfahrzeugs lediglich deshalb abgewiesen, weil es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger gehandelt habe. Für diesen wäre es ein Leichtes gewesen, das Fahrzeug nach einer Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung erschwert hätte. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei ihm um einen Schweizer Bürger handle. Er lebe in geregelten Verhältnissen. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass er sich den allfälligen Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterziehen werde. In seiner Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich beim Jaguar GB 3.4 Litre Mark 2 sowie bei der Harley Davidson USA FXSB 103 um Oldtimer bzw. Sammlerstücke handle. Diese Fahrzeuge hätten einen erheblichen Sammler-
8 wert und verlören durch die Nutzung nicht an Wert. Bei sachgemässer Wartung – wozu die regelmässige Nutzung bei guter Witterung dazugehöre – könnten diese Objekte im Laufe der Zeit sogar eine Wertsteigerung erfahren. Dasselbe gelte für die Segeljacht. Damit der Wert erhalten bleibe, sei es vielmehr wichtig, dass die Segel regelmässig ausgerollt würden, damit diese geglättet würden. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er und seine Ehefrau die Motorfahrzeuge und Schiffe teilweise bereits seit Jahren oder sogar seit Jahrzehnten besässen. Während dieser Dauer hätten sie die Gegenstände stets fachgerecht gewartet und benutzt. Folglich sei davon auszugehen, dass dies auch künftig der Fall sein werde. Zudem seien alle Fahrzeuge und Schiffe vollumfänglich versichert. 9.2 Ob und in welchem Rahmen eine Beschlagnahme verhältnismässig ist, hängt von der Qualität des Tatverdachts und von den übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen ab. Das zweite Kriterium ist für jeden Beschlagnahmegrund separat zu betrachten (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 165). Der vom Beschwerdeführer zitierte BGE 139 IV 250 bezieht sich auf eine Beschlagnahme zur Sicherung einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 90a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Im vorliegenden Fall wurden die fraglichen Fahrzeuge jedoch zur Sicherstellung der zu erwartenden Ersatzforderungen beschlagnahmt (Beschlagnahmeverfügung vom 27. Juni 2018; angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2019, Ziff. 2.1 der Begründung). Da bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme andere Interessen auf dem Spiel stehen als bei einer Sicherungseinziehungsbeschlagnahme ist der vom Beschwerdeführer zitierte Bundesgerichtsentscheid auf die nachfolgend vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht eins zu eins anwendbar. 9.3 Der Eigentumserwerb an einem Fahrzeug ist formlos möglich (vgl. Art. 714 Abs. 2 und Art. 933 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ausserdem ist bei der weiteren Benutzung der Fahrzeuge durch den Beschwerdeführer der Werterhalt im Verwertungsfall nicht gewährleistet. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft zur sachgemässen Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet, was die Vermeidung unnötiger Wertverminderungen einschliesst (Art 266 Abs. 2 StPO; BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 7a zu Art. 266 StPO; HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 266 StPO). Aus diesen Gründen ist ein Veräusserungsverbot nicht ausreichend, um die Durchsetzung der Ersatzforderung zu sichern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wäre nicht einmal die Beschlagnahme durch Sperrung im Fahrzeugregister genügend (Urteil des Bundesgerichts 1B_255/2018 vom 6. August 2018 E. 2.8). Mit der Rüge, dass die mit der Beschlagnahme angestrebten Ziele durch mildere Massnahmen erreicht werden könnten, dringt der Beschwerdeführer damit nicht durch. 10. 10.1 Im Rahmen der Zumutbarkeit macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aus beruflichen Gründen auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Er sei als Geschäftsführer im H.________ Projekt engagiert. Dieses Projekt befinde sich noch im Aufbau. Er sei unbedingt darauf angewiesen, kurzfristig und spontan zu möglichen Geschäftspartnern fahren zu können. Da es sich um ein stark international geprägtes
9 Geschäft handle und die GmbH (gemeint ist die H.________ GmbH) sich überdies im Ausland befinde, sei er teilweise mehrere Tage am Stück mit dem Fahrzeug unterwegs. Seine Ehefrau müsse aber in dieser Zeit auch über ein Auto verfügen können. Sie verwalte und renoviere Liegenschaften in I.________ (Ortschaft) (Kanton Waadt). Deshalb müsse sie gelegentlich Fahrten zwischen I.________ (Ortschaft) und D.________ (Ortschaft) unternehmen. Es verstehe sich von selbst, dass die Einsätze einer Liegenschaftsverwalterin nicht im Voraus planbar seien, sondern insbesondere bei unvorhergesehenen Ereignissen ihre umgehende Anwesenheit vor Ort nötig werde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er und seine Ehefrau aus diesen Gründen zwingend auf je ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien, um ihren geschäftlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Deshalb sei ihm wenigstens der Mercedes-Benz D E 359 (recte: 350) CDI T herauszugeben. 10.2 Die Ersatzforderungsbeschlagnahme setzt voraus, dass die Vermögenswerte pfändbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 12.4 mit Hinweis). Gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind, unpfändbar. Nach dieser Bestimmung ist nicht jede Betätigung schlechthin, sondern nur die Berufstätigkeit i.e.S. geschützt. Der Begriff des Berufes setzt die Benutzung persönlicher Fähigkeiten, eigener Arbeitskraft und eigenen Wissens voraus (Urteil des Bundesgerichts 5A_799/2015 vom 9. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Objekte, welche der Schuldner jedoch im Rahmen einer Unternehmung verwendet, besitzen keinen Kompetenzcharakter, auch wenn sie für seinen Betrieb unentbehrlich sind (BGE 95 III 81 S. 83). Bei der Unternehmung spielt der Kapitaleinsatz (zur Beanspruchung der Arbeitskraft von Drittpersonen, zur maschinellen Einrichtung etc.) die massgebende Rolle. Im Wesentlichen hängt die Unterscheidung davon ab, welche Faktoren überwiegen: Die persönliche Arbeitskraft des Schuldners oder die fremde Arbeitskraft und das Kapital (Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2011 vom 27. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Weiter muss sich der vom Schuldner ausgeübte Beruf als wirtschaftlich erweisen. Damit wird eine lohnende, konkurrenzfähige und nicht dauernd defizitäre berufliche Tätigkeit verlangt (BGE 86 III 47 E. 2 S. 51 f.; VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 21 zu Art. 92 SchKG). 10.3 Im Verfahren BK 18 537 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zum H.________ Projekt. Er führte aus, dass es bei diesem Projekt darum gehe, die nachhaltige und umweltschonende Schifffahrt zu fördern und auszubauen. Im Zentrum stehe der Betrieb von Frachtern, welche als Treibstoff auf verflüssigtes Erdgas (LNG) statt wie bis anhin auf Schweröl setzen würden. Vorerst sei der Betrieb von acht grünen Chemikalientankern geplant. Zur Überwachung der Bauphase von ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren werde zusätzliches Personal benötigt. Er beabsichtige, frühere Mitarbeiter der J.________ AG anzustellen, mit denen er bereits erfolgreich während Jahrzehnten zusammengearbeitet habe und welche aufgrund der Liquidation arbeitslos geworden seien. Hierfür werde eine neue Gesellschaft in der Schweiz benötigt. Aktuell suche er Investoren und Geschäftspartner für das Projekt. Die gesamthaft zwischen CHF 66‘000.00 und CHF 146‘000.00 ausmachenden Startinvestitionen müsse er privat aufbringen (Beschluss des Obergerichts
10 des Kantons Bern BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 6.2). Gestützt auf diese Ausführungen handelt es sich beim H.________ Projekt ohne Zweifel um ein Unternehmen. Wer einen solchen Betrieb als Geschäftsführer leitet, ist nicht Berufsmann i.S.v. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG, sondern Unternehmer und kann daher den Schutz dieser Gesetzesnorm selbst für unentbehrliche Gegenstände seines Geschäfts nicht anrufen. Im Übrigen erzielt der Beschwerdeführer durch das H.________ Projekt noch keine Einnahmen. Das Projekt befindet sich erst im Aufbau. Somit ist auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht gegeben. Dementsprechend liegt keine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG und damit kein Verstoss gegen die Zumutbarkeit vor. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Verweigerung der Freigabe des beschlagnahmten Mercedes-Benz D E 350 CDI T seine Wirtschaftsfreiheit tangiere, weil er im Rahmen des H.________ Projekts auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei, ist seine Rüge unbegründet. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Fortbewegungsbedürfnisse der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Herausgabe des Mercedes-Benz D SL 500 abgedeckt sind. 11. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der durch die Abweisung der Herausgabegesuche der in den Ziff. 2.1–2.5 der angefochtenen Verfügung aufgezählten Fahrzeuge begangene Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über diese Gegenstände ist rechtmässig, weil die Voraussetzungen für die Ersatzforderungsbeschlagnahme nach wie vor erfüllt sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Herausgabe des Motorboots Boesch richtet, ist mangels Legitimation nicht darauf einzutreten. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 12.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 und Ziff. 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2019 rechtskräftig geworden sind. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 5. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.