Skip to content

Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 19.02.2019 BK 2019 68

19 février 2019·Deutsch·Berne·Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen·PDF·1,495 mots·~7 min·1

Résumé

amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 19 68 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung / Begutachtung / Aus-den-Akten-Weisen von Unterlagen etc. Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. (EO 16 14155)

2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. Am 19. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen Beschwerde. Zusammengefasst brachte er vor, dass er mit einer Begutachtung nicht einverstanden sei. Zudem verlangte er im Wesentlichen die Absetzung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger und stellte den Antrag, dass dessen Eingaben aus den Akten zu weisen seien. Weiter beantragte er sinngemäss die Einstellung des Verfahrens und die Ausrichtung einer Entschädigung. Ferner stellte er gegen Staatsanwalt C.________, Staatsanwalt D.________ und Generalstaatsanwalt E.________ ein Ausstandsgesuch. Das Ausstandsverfahren wird unter der separaten Verfahrensnummer BK 19 69 geführt. Am 10. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Überarbeitung seiner Beschwerde ein. Diese genügt – wenn auch äusserst knapp – den gesetzlichen Anforderungen. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO 312.0]). 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Beschwerde mit einer Begutachtung von sich nicht einverstanden. Er bringt im Wesentlichen vor, er sei bereits im Militär mehrfach psychologisch und psychiatrisch begutachtet und als «topp» und «integer mit klarem Verstand und Wissen» bezeichnet worden. Am 5. Dezember 2017 sei dies vom Institut für Rechtsmedizin (IRM) nochmals schriftlich bestätigt worden. Die Staatsanwaltschaft hat bislang lediglich eine Verfügung vom 7. Januar 2019 erlassen, wonach in Aussicht gestellt wurde, dass beabsichtigt werde, über den Beschwerdeführer ein forensisch-psychiatrisches Gutachten gemäss dem beliegendem Entwurf des Antrags zu erstellen. Dem Beschwerdeführer wurde davon Kenntnis gegeben, dass die Staatsanwaltschaft Dr. med. F.________ mit der Begutachtung zu beauftragen beabsichtige und es wurde ihm Frist gewährt, sich zur Person des Gutachters und zu den im Auftragsentwurf aufgeführten Fragen an den Gutachter zu äussern. Eine Begutachtung wurde damit effektiv noch gar nicht verfügt; die erwähnte Verfügung betrifft lediglich die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die Verfügung vom 7. Januar 2019 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, ist nicht

3 erkennbar. Es ist ihm daher insoweit die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Selbst wenn die Verfügung vom 7. Januar 2019 als Gutachtensauftrag verstanden werden müsste, wäre die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, ist gestützt auf Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) von Amtes wegen eine sachverständige Begutachtung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft begründet die Begutachtung des Beschwerdeführers damit, dass gestützt auf die amtlichen Akten Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestünden. Der Beschwerdeführer habe innert sechs Jahren über 200 Anzeigen (3 Anzeigen pro Monat) eingereicht. Der überwiegend grösste Teil der Anzeigen sei mit Nichtanhandnahmeverfügungen oder Einstellungen erledigt worden. Da der Beschwerdeführer mit den von der Staatsanwaltschaft getroffenen Entscheidungen nicht einverstanden gewesen sei, habe er in der Folge trotz offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zahlreiche Beschwerden, Aufsichtsbeschwerden etc. eingereicht. Aufgrund der hohen Anzahl von Eingaben des Beschwerdeführers mit oftmals realitätsfremdem, sich immer wiederholendem Inhalt müsse die Schuldfähigkeit ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten. Die weitschweifigen, sich immer wieder wiederholenden Eingaben des Beschwerdeführers sind gerichtsnotorisch. Diese haben denn auch teilweise zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege geführt. Die Ausführungen in den Anzeigen und den Beschwerden lassen in der Tat den Eindruck entstehen, dass die Handlungen des Beschwerdeführers nicht mehr auf vernünftigen Überlegungen beruhen könnten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen sprach dem Beschwerdeführer denn auch bereits in den Beschlüssen BK 17 394 vom 2. November 2017 und BK 17 395 vom 2. November 2017 die Prozessfähigkeit ab und trat auf die Beschwerden nicht ein. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, den Beschwerdeführer zu begutachten. Soweit der Beschwerdeführer auf die militärische Begutachtung verweist und ein erneutes Gutachten als nicht notwendig erachtet, ist zu bemerken dass er der Staatsanwaltschaft die Unterzeichnung einer Entbindungserklärung zur Einholung der militärischen Arztakten verweigert hat. Die militärischen Arztakten können folglich nicht berücksichtigt werden. Die angebliche militärische Begutachtung scheint im Übrigen bereits mehrere Jahre zurückzuliegen und wäre deshalb nicht mehr aktuell. Was die Untersuchung durch das IRM vom 5. Dezember 2017 anbelangt, handelt es sich hierbei nicht um eine Begutachtung betreffend die Schuldfähigkeit, sondern um eine körperliche Untersuchung zur Beweissicherung. Aus dieser ergibt sich nichts zur Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. 2.3 Der Beschwerdeführer erklärt sich weiter mit Rechtsanwalt B.________ als seinem amtlichen Verteidiger nicht einverstanden und verlangt dessen «Absetzung». Er erachtet Rechtsanwalt B.________ zusammengefasst als «unqualifiziert». Dieser begehe eine Pflichtverletzung nach der anderen und sei «im Lager der Gegenpartei». Er mache «gemeinsame Sache» mit der Staatsanwaltschaft. Ein Vertrauensverhältnis habe nie bestanden. Rechtsanwalt B.________ wurde mit Verfügung vom 13. April 2016 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt. Eine Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügung wäre demnach offensichtlich ver-

4 spätet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 22. April 2016 einlässlich erklärt, dass eine notwendige Verteidigung nach Art. 130 StPO zwingend ist und der Beschwerdeführer auch gegen seinen Willen verteidigt werden muss. Darauf kann verwiesen werden. Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung sind vorliegend gegeben. Eine gänzliche Absetzung des amtlichen Verteidigers fällt demnach ausser Betracht. Möglich ist einzig, dass der Beschwerdeführer einen Wechsel des amtlichen Verteidigers beantragen kann. Dies scheint der Beschwerdeführer – mindestens sinngemäss – bei der Staatsanwaltschaft denn auch gemacht zu haben (vgl. auch das Entlassungsgesuch von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2017). Hierüber hat die Staatsanwaltschaft bislang noch nicht entschieden. Der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Rechtsanwalt Dr. G.________ lehnte eine Mandatsübernahme aufgrund seiner derzeitigen Arbeitsbelastung ab. Rechtsanwalt H.________ konnte nicht ausfindig gemacht werden und auch der Beschwerdeführer selbst konnte insoweit keine sachdienlichen Hinweise liefern. Mithin liegt zurzeit betreffend den Antrag um Wechsel des amtlichen Verteidigers noch kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft innert Kürze förmlich über den Antrag um Wechsel der amtlichen Verteidigung befinden wird. Erst diese Verfügung ist mittels Beschwerde anfechtbar. Dasselbe hat betreffend den Antrag des Beschwerdeführers zu gelten, es seien die «unqualifizierten» Eingaben von Rechtsanwalt B.________ aus den Akten zu weisen. Ein solcher Antrag muss zuerst bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Erst deren Verfügung kann mittels Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden. 2.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Einstellung des Verfahrens wegen «Rechtswillkür» verlangt, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerdekammer in Strafsachen beurteilt einzig Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft und kann nicht selbst eine Einstellung des Strafverfahrens von Amtes wegen aufgrund von nicht zureichend dargetaner «Rechtswillkür» veranlassen. Auch eine Parteientschädigung und dergleichen fällt demnach ausser Betracht. Die weiteren Rügen und Anträge des Beschwerdeführers in seinen Eingaben erschöpfen sich – soweit überhaupt verständlich – in blossen pauschalen Behauptungen. Hieraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch diese Anträge sind demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig resp. – soweit darauf einzutreten ist – offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers erfolgt ein separater Beschluss (Verfahrens-Nr. BK 19 69). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt) - Rechtsanwalt B.________ (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 19. Januar 2019 und der Überarbeitung vom 10. Februar 2019) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt C.________ Bern, 19. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.